L 8 B 200/05 AL ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 72/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 200/05 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 2. März 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 13.06.1991 hob die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 09.10.1987 auf und forderte die Erstattung der bis 04.12.1987 erbrachten Leistungen in Höhe von DM 1.263,71. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Nachdem sich der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) mit Schreiben vom 30.01.1995 gegen die Rückforderung gewandt hatte, teilte ihm die Bg. mit Schreiben vom 30.01.1995 mit, dass die Rückforderung zu Recht bestehe. Es liege das Lohnkonto des Arbeitgebers vor, dem eindeutig zu entnehmen sei, dass er in den Monaten Oktober bis Dezember 1987 dort nochmals beschäftigt gewesen sei; diese Angaben seien bei einer telefonischen Anfrage am 06.06. 1991 ausdrücklich bestätigt worden. Nachdem sich der Bf. mit einem Schreiben vom 08.10.2004 in dieser Angelegenheit erneut an die Bg. gewandt hatte, verwies diese in einem Schreiben vom 18.11.2004 auf das Schreiben vom 06.02.1995 und teilte in einem weiteren Schreiben vom 16.12.2004 mit, dass trotz seiner Ausführungen die bekannte Forderung zu Recht bestehe, zumal er keine neuen Tatsachen anführe.

Mit Schreiben vom 24.12.2004 hat sich der Bf. an das Bayer. Verwaltungsgericht Augsburg gewandt, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.01.2005 an das Sozialgericht Augsburg (SG) verwiesen hat (S 4 AL 76/05). Der Bf. hat sinngemäß einstweiligen Rechtsschutz begehrt und die Rechtmäßigkeit der Forderung der Bg. bestritten. Mit Beschluss vom 02.03.2005 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung stehe dem Bf. weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund zu. Streitig sei eine längst bestandskräftige Rückforderung aus einer Überzahlung aus dem Jahr 1987. Die Aufhebung bzw. der Erlass dieser bestandskräftigen Rückforderung im Wege der einstweiligen Anordnung komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf. Die Bg. schließt sich den Ausführungen in dem Beschluss des SG vom 02.03.2005 an.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 13.06.1991 ist nicht möglich, da dies ein zulässiges Hauptsacheverfahren voraussetzen würde. Dieser Bescheid ist jedoch bestandskräftig, weshalb eine Klage hiergegen nicht mehr zulässig wäre.

Das Begehren des Bf. kann allenfalls als Antrag auf Rücknahme dieses Bescheides vom 13.06.1991 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X aufgefasst werden. Ob die Schreiben der Bg. vom 18.11. 2004 und 16.12.2004 als Bescheide, die eine Rücknahme in diesem Sinne ablehnen, und die Einwendungen des Bf. hiergegen als Widerspruch anzusehen sind, kann dahinstehen. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 86b Abs.2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind insoweit nicht gegeben, da nicht erkennbar ist, dass eine solche Anordnung notwendig ist, weil die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Bf. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dem Bf. drohen allenfalls Nachteile aus einer Vollstreckung der bestandskräftig festgestellten Erstattungsforderung. Insoweit ist er auf die für das Vollstreckungsverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe zu verweisen. Zudem ist aufgrund der bestehenden Pfändungsfreigrenzen sichergestellt, dass ihm die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nötigen Mittel verbleiben, weshalb auch insoweit wesentliche Nachteile im Sinne des § 86b Abs.2 Satz 2 SGG nicht erkennbar sind.

Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 02.03. 2005 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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