S 37 AS 10013/05 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 10013/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Zusicherung zur Übernahme der Miete für die 43,5 qm-Wohnung in der Sternstraße 15, 13359 Berlin (209,85 EUR + Gasabschlagszahlung) zu erteilen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der 1947 geb. Antragsteller (Ast.) bezog bis Ende 2004 Sozialhilfe. Er bewohnt seit Juni 2003 eine 48 qm große Wohnung ohne Bad oder Dusche mit Ofenheizung. Der Mietzins beträgt 175,35 EUR zuzgl. 66,78 EUR Betriebskosten und 13,47 Kabel-TV (= 255,60 EUR). Während der Heizperiode wird ihm eine Brennstoffhilfe von 54,69 EUR monatlich gewährt.

Ein im August 2005 gestellter Antrag auf Zustimmung zu einem Wohnungswechsel in eine 1- Raum-Wohnung von 60 qm mit Bad und Gasetagenheizung für 280,- EUR Warmmiete plus 70,- EUR Abschlag für die Gasheizung war nach einem nicht weiterverfolgten Widerspruch bestandskräftig abgelehnt worden.

Am 5.9. 2005 wiederholte der Ast. seinen Antrag, nachdem er von der Vermieterin durch Teilung der avisierten Wohnung ein Mietangebot über 209,85 EUR Warmmiete plus 45,- EUR Abschlag erhalten hatte. Die Wohnung ist 43,5 qm groß und liegt im Hochpaterre.

Gegen die erneute Ablehnung einer Zusicherung der Mietkostenübernahme mit Bescheid vom 20.10.2005 hat der Ast. das Sozialgericht auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angerufen. Er macht unter Bezugnahme auf ärztliche Untersuchungsbefunde und einem Attest seiner Hausärztin geltend, wegen einer schmerzhaften Bandscheibenerkrankung sowie eines Herzfehlers den mit der Beheizung seiner derzeitigen, im 4. Stock gelegenen Wohnung verbundenen Belastungen nicht gewachsen zu sein. Bei dieser Wohnung habe es sich ohnehin nur um eine Ausweichunterkunft wegen Renovierungsmaßnahmen seiner ursprünglichen Wohnung gehandelt. Auch als Alg II Empfänger müsse ihm eine kleine Wohnung mit ausreichender sanitärer Ausstattung und Gasheizung zustehen. Die Kosten des Umzugs und die Kaution werde er allein übernehmen. Im Ergebnis komme die neue Wohnung nicht teurer. Da es sehr schwierig sei, eine entsprechende Wohnung zu diesem Preis zu bekommen und die Vermieterin die Wohnung nur bis zum 1.11.2005 freihalte, sei eine rasche Entscheidung geboten.

Die Leistungsakte ging am 3.11.2005 bei Gericht ein. Auf telefonische Anfrage hat der Ast. mitgeteilt, dass er die Wohnung bei einer Mietübernahme des Jobcenter noch bekommen könne.

Der Antragsgegner hält dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass der Ast. derzeit mit ausreichendem Wohnraum versorgt sei. Die Voraussetzungen für einen notwendigen Wohnungswechsel, der allein zur Zusicherung verpflichte, lägen nicht vor.

II.

Der nach § 86 b Abs. 2 SGG zulässige Antrag ist auch begründet. Der Ast. hat Anspruch auf Zusicherung einer Mietübernahme für die 43,5 qm-Wohnung. Hierbei kann offen bleiben, ob die gesundheitlichen Einschränkungen so gravierend sind, dass dem Ast. die mit der Befeuerung der Ofenheizung verbundenen Belastungen nicht mehr zumutbar sind. Denn die Erforderlichkeit eines Wohnungswechsels i.S. von § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II kann sich auch aus der Summierung unterwertiger Wohnverhältnisse ergeben, worunter neben schlechten sanitären Verhältnissen, wie hier, auch die mit einer Ofenheizung verbundenen Belastungen für einen älteren, gesundheitlich angeschlagenen Leistungsbezieher gehören (vgl. OVG Niedersachsen vom 12.7.1994 – FEVS 45, S. 386; OVG Hamburg vom 16.1.1990 – FEVS 39, 356).

Selbst wenn man bei sehr strenger Auslegung der "Erforderlichkeit" in § 22 Abs. 2 SGB II im vorliegenden Fall keine Zustimmungsverpflichtung des Ag. annimmt, liegen die Gesamtum-stände so, dass das dem Ag. zustehende Ermessen, einem nicht notwendigen Wohnungswech-sel zuzustimmen, hier auf Null reduziert ist. Denn aus dem Fehlen einer § 9 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Vorschrift im SGB II (bzgl. der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt) kann nicht geschlossen werden, dass angemessene Hilfewünsche des Leistungsberechtigten unbeachtlich sind. Ihnen ist vielmehr über die Generalnorm des § 33 SGB I Geltung zu verschaffen, wenn es sich um einen "angemessenen" Wunsch handelt. Dann soll der Leistungsträger dem Wunsch bei Ausgestaltung der Hilfe entsprechen (§ 33 S. 2 SGB I).

Der Wunsch, anstelle einer ofen- eine automatisch beheizbare Wohnung zu bewohnen, ist grundsätzlich angemessen (OVG Hamburg, a.a.O.); im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass auch die sanitären Verhältnisse der jetzigen Wohnung unzureichend sind. Zumindest eine Dusche gehört zu den auch einem Alg II-bezieher zugestandenen Wohnstandard im insgesamt unteren Segment des Wohnungsmarktes, in dem sich die avisierte Wohnung befindet.

Sie ist deshalb auch "angemessen" i.S. von § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II (vgl. LSG NRW vom 24.8.2005 – L 19 B 28/05 AS ER).

Sollten die Gesamtkosten der Unterkunft (Wartung der Gastherme, Erhöhung des geschätzten Abschlags) über den derzeitigen liegen, steht wegen der geringen Grundmiete jedenfalls fest, dass die Überschreitung bei Berücksichtigung der Brennstoffhilfeleistungen nur geringfügig sein wird. Der Wunsch des Ast. nach einem Wohnkomfort, der Mindeststandards nicht überschreitet, wird dadurch bei Abwägung mit dem berechtigten Anliegen einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, nicht unangemessen. Eine Überschreitung der nach den seit Juli geltenden Richtlinien maßgebenden Warmmiete für einen 1-Personen-Haushalt (360,- EUR) wird auch bei steigenden Energiepreisen keinesfalls eintreten.

Nach alldem war dem Antrag im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Gefahr einer anderweitigen Vermietung vorläufig stattzugeben. Auch wenn auf dem Berliner Wohnungsmarkt andere, gleichwertige Wohnungen noch zu erhalten sind, liegt hier die Besonderheit vor, dass sich der Ast. mit der Vermieterin über eine Ratenzahlung der Kaution geeinigt hat. Überdies ist es unwahrscheinlich, dass der Ast. eine günstigere Wohnung mit vergleichbarer Ausstattung finden wird.

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Eilantrag den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 20.10.2005 nicht ersetzt. Der Widerspruch ist innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe des Bescheides beim JobCenter einzulegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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