L 20 B 2/05 AY ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AY 20/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 2/05 AY ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.07.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 08.08.2005 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Die vom Senat im einstweiligen Anordnungsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus.

Bei der Folgenabwägung, die im Rahmen des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) möglich ist (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05), hat sich der Senat davon leiten lassen, dass es letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein wird zu klären, ob die Antragsteller die Dauer ihres Aufenthaltes rechtsmißbräuchlich selbst beeinflußt haben. § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sieht abweichend von § 3 AsylbLG höhere Leistungen dann vor, wenn neben einer bestimmten Leistungsdauer die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmißbräuchlich selbst beeinflußt worden ist. Anlass einer Prüfung dieser die Leistung einschränkenden Voraussetzungen gibt die nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Verwaltungsgericht Köln Az.: 12 K 2710/02) von den Antragstellern eingeräumte Tatsache, dass sie mit gefälschten Papieren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Mit Blick darauf, dass sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen die Klage zurückgenommen haben und sich bereit erklärt haben, spätestens innerhalb von 3 Monaten einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG unter substantiierter und wahrheitsgemäßer Darstellung aller dafür maßgeblichen Gründe zu stellen, erscheint es dem Senat vertretbar, es bei der Gewährung eingeschränkter Leistungen nach § 3 AsylbLG vorläufig zu belassen. Danach ist zumindest sichergestellt, dass den Antragstellern wie anderen Leistungsberechtigten, auf die § 3 AsylbLG anzuwenden ist, das zum Leben Unerläßliche zur Verfügung steht. Für die schwangere Antragstellerin zu 2) ist durch § 4 Abs. 2 AsylbLG eine Mindestversorgung gewährleistet. Die Akutversorgung des Antragstellers zu 1) mit einer Brille ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf hier keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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