L 20 B 6/05 AY ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AY 24/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 6/05 AY ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 08.09.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller monatlich weitere 40,90 EUR für die Zeit vom 25.07.2005 bis einschließlich Oktober 2005 vorläufig zu bewilligen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 12.09.2005), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG.

Ob die Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vorliegen, ist letztendlich der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte, auf die das AsylbLG anzuwenden ist, eingeschränkte Leistungen, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Ursächlich dafür ist vorliegend nicht, dass der Antragsteller im Jahre 1999 ein Asylverfahren unter dem Namen S T betrieben hat. Der eigentliche, aktuelle Grund für die nicht vollzogenen ausländerrechtlichen Maßnahmen ist der, dass bisher nicht abschließend geklärt werden konnte, ob die unter dem 18.04.2005 ausgestellte Identitätsbescheinigung echt oder gefälscht ist. Das Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 22.12.2004 stellt zwar die Fälschung der am 01.06.1990 vorgelegten Identitätsbescheinigung fest. Maßgeblich ist hier aber die am 18.04.2005 von den syrischen Behörden ausgestellte Bescheinigung, zu der bisher keine gutachtliche Stellungnahme vorliegt.

Demgemäß verbleibt es bei dem Anspruch des Antragstellers nach § 3 AsylbLG. Ihm ist vorläufig ein weiterer Betrag in Höhe von 40,90 EUR (sog. Taschengeld) zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved