L 6 (3) P 19/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 12 (42) P 22/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 (3) P 19/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.03.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Kläger Anspruch auf Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) hat. Der 1936 geborene Kläger beantragte im Juli 2002, ihm Leistungen aus der Pflegeversicherung zu gewähren. In dem durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK) erstellten Gutachten vom 17.09.2002 beschrieb der Gutachter Dr. N nach Hausbesuch am 04.09.2002 als pflegebegründende Diagnose eine "leichte Hemiparese links nach Apoplex". Der tägliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege betrage 25 Minuten. Dabei entfielen 12 Minuten auf die Körperpflege und 13 Minuten auf die Mobilität. Die hauswirtschaftliche Versorgung erfordere einen Hilfebedarf von 30 Minuten täglich. Gestützt auf das Ergebnis dieser Begutachtung lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 21.10.2002 ab, dem Kläger Leistungen aus der Pflegeversicherung zu zahlen. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der Pflegeaufwand viel größer sei, als in dem Gutachten angenommen. Er habe mit der linken Hand Koordinationsstörungen. Er sei vergesslich und orientierungslos. Nachdem der MDK in einem weiteren Gutachten nach Aktenlage vom 06.01.2003 die vorangegangene Einschätzung auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers bestätigt hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2003 zurück. Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger weiterhin einen höheren Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege geltend gemacht. Zudem hat er auf erforderliche Arztbesuche hingewiesen und behauptet, dass er dreimal in der Woche zur Krankengymnastik müsse.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2003 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 01.07.2002 Pflegegeld im Umfang der Pflegestufe I zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Krankenpflegers G G1 vom 03.06.2003. Der Sachverständige hat einen täglichen Hilfebedarf in der Grundpflege von 32 Minuten - jeweils 16 Minuten für die Bereiche Körperpflege und Mobilität - sowie von 30 Minuten für den Bereich Hauswirtschaft angenommen. Auf Befragen durch das Gericht hat die Ehefrau des Klägers im Termin bezüglich der Krankengymnastik erklärt: "Die Krankengymnastikpraxis befindet sich gegenüber unserem Haus. Der Kläger geht dort alleine hin. Aber ich muss ihm helfen, die Treppen runter zu kommen. Es sind ca. 48 Stufen". Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.03.2004 abgewiesen und ausgeführt, dass der tägliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege lediglich 32 Minuten und nicht mehr als 45 Minuten, wie für das Pflegegeld nach Stufe I erforderlich, betrage. Dabei hat es sich auf die Beurteilung des Sachverständigen G1 gestützt. Der Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, die überzeugende Beurteilung des Sachverständigen, die im Wesentlichen die vorangegangenen MDK-Gutachten bestätigt habe, in Zweifel zu ziehen. Die vorgetragenen Arztbesuche seien nicht berücksichtigungsfähig, weil sie nicht regelmäßig wöchentlich anfielen. Auch das Aufsuchen der Krankengymnastik begründe angesichts der von der Ehefrau des Klägers hierzu gemachten Angaben keinen weiteren Hilfebedarf, weil dem Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen beim Treppensteigen nicht geholfen werden müsse.

Gegen dieses ihm am 10.04.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 03.05.2004 eingegangene Berufung des Klägers, die nicht näher begründet worden ist. Der Kläger ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 04.08.2005 ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.08.2005 ist für die Beteiligten niemand erschienen. Mit Schreiben vom 31.08.2005, eingegangen am 02.09.2005, hat der Sohn des Klägers F T mitgeteilt, dass der Kläger sich wegen dringender Umbauarbeiten an seinem dortigen Wohnhaus bereits seit drei Monaten in Russland aufhalte und deshalb den Termin nicht habe wahrnehmen können.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.03.2004 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2003 zu verurteilen, ihm ab dem 01.07.2002 Pflegegeld nach der Pflegestufe I zu zahlen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im Übrigen meint sie, die Angaben des Klägers, es fände dreimal wöchentlich Krankengymnastik statt, seien auf Grund ihrer Unterlagen unzutreffend.

Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beteiligten niemand erschienen ist. Die Beteiligten sind in den Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das nachgereichte Schreiben vom 31.08.2005, wonach sich der Kläger zum Zeitpunkt der Terminsladung in Russland aufgehalten hat, kann nicht berücksichtigt werden, weil es erst nach Verkündung des Urteils bei Gericht eingegangen ist. Abgesehen hiervon hätte der Kläger aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflichten seine mehrmonatige Ortsabwesenheit und die damit verbundene Nichterreichbarkeit mitteilen müssen. So war der Kläger jedenfalls in der Vergangenheit verfahren.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass ihm Pflegegeld nach dem SGB XI gewährt wird. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sind auch zur Überzeugung des Senats die für die Gewährung eines Pflegegeldes nach Stufe I erforderlichen Voraussetzungen bei Weitem nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht hat die entscheidungserheblichen Kriterien zutreffend und überzeugend dargestellt. Insbesondere hat das Sozialgericht den Hilfebedarf hinsichtlich der behaupteten dreimal wöchentlich anfallenden Krankengymnastik zutreffend gewürdigt. Da der Kläger nach seinen Angaben im Berufungsverfahren anscheinend mehrere Monate im Jahr "auf Reisen" ist, ist es im Übrigen bereits zweifelhaft, ob die Krankengymnastik überhaupt in dem behaupteten Umfang erforderlich ist und auch durchgeführt wird. Neue vom Sozialgericht bislang nicht berücksichtigte Gesichtspunkte, aus denen sich eine für den Kläger günstigere Beurteilung herleiten ließe, sind im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Rechtskraft
Aus
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