L 2 RJ 338/03

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 10 RJ 2329/01
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 2 RJ 338/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 28. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente.

Der 1941 geborene Kläger war ab September 1955 im VEB Keramische Werke H. zunächst als Betriebselektrikerlehrling, dann als Schlosser tätig. Der freiwilligen Zusatzrenten¬versicherung (FZR) trat er zum 1. März 1971 bei.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 1. Mai 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheide vom 3. April 1996 und 1. Februar 1999).

Mit Bescheid vom 18. August 2000 stellte das Landesamt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung in Hildburghausen fest, dass der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) mit einer Verfolgungszeit vom 1. April 1961 bis zum 15. September 1977 ist. Für diese Zeit wurde er in die Versichertengruppe 2 (Rentenversicherung der Angestellten) den Wirtschaftsbereich 7 (Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau) sowie in die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) nach den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) eingruppiert. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Die Beklagte stellte daher mit Bescheid vom 20. Dezember 2000 die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers unter Anwendung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes neu fest. Eine Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG enthielt der Rentenbescheid nicht. Der Kläger legte Widerspruch gegen die Neufeststellung ein, weil nach seiner Ansicht seine Zugehörigkeit zur FZR bis zum 1. Januar 1977 hätte berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte wies seinen Widerspruch zurück (Bescheid vom 4. Dezember 2001). Eine zusätzliche Berücksichtigung der während der Verfolgungszeit entrichteten FZR-Beiträge sei vor dem 1. Januar 1977 nicht möglich.

Dagegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Altenburg Klage erhoben und ausgeführt, mindestens seine gezahlten Beiträge zur FZR müssten berücksichtigt werden, wenn nicht gar die Beiträge, die er aufgrund seines Mehrverdienstes in dieser Zeit geleistet hätte. Gegen seinen Altersrentenbescheid für schwerbehinderte Menschen hatte er aus den gleichen Gründen Widerspruch eingelegt. Die Bearbeitung des Widerspruchs wurde von der Beklagten "bis zum Abschluss" des hier anhängigen Verfahrens zurückgestellt.

Das Sozialgericht Altenburg hat mit Urteil vom 28. Januar 2003 – auf dessen Begründung Bezug genommen wird – die Klage abgewiesen.

Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, durch die Rehabilitierungsentscheidung benachteiligt worden zu sein. Seine FZR-Beiträge seien auch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 15. September 1977 nicht berücksichtigt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 28. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2001, abgeändert durch Rentenbescheid vom 18. November 2004, zu verurteilen, ihm eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Entgelte, für die er in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 15. September 1977 Beiträge zur FZR gezahlt hat, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach § 13 BerRehaG sei eine zusätzliche Berücksichtigung der während der Verfolgungszeit entrichteten FZR-Beiträge vor dem 1. Januar 1977 nicht möglich. Für die Zeit danach habe sie die FZR-Beiträge berücksichtigt. Dies ergebe sich aus der Anwendung der Anlage 14 zum SGB VI.

Die Beklagte hat unter Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 a BerRehaG eine Vergleichsberechnung sowohl der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als auch der Altersrente für schwerbehinderte Menschen durchgeführt. Hieraus ergab sich keine Erhöhung des Rentenzahlbetrages (Bescheid vom 18. November 2004 für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Bescheid vom 22. November 2004 für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen).

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und Beklagtenakten, die Gegenstand der geheimen Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich beide Beteiligte mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht der Rentenbescheid vom 22. November 2004, mit dem die Beklagte für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Vergleichsberechnung durchgeführt hat. Zwar ist auch bei dieser Rente zwischen den Beteiligten die rentenrechtliche Bewertung von Verfolgungszeiten nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz streitig. Deswegen hatten die Beteiligten das Ruhen dieses Verfahrens noch auf Verwaltungsebene bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens vereinbart. Gleichwohl ist der Regelungsgegenstand des Bescheides vom 22. November 2004 ein anderer. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Altersrente sind nicht miteinander identisch. Der Rentenbescheid vom 22. November 2004 ersetzt weder den Rentenbescheid vom 18. November 2004 noch ändert er ihn ab (§ 96 Abs. 1 SGG).

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 20. Dezember 2000, 4. Dezember 2001 und 18. November 2004, mit denen die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers unter Berücksichtigung der Vorgaben des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes zutreffend berechnet hat.

Für die Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet Entgeltpunkte grundsätzlich nach § 256 a ff. SGB VI auf der Grundlage des dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverdienstes ermittelt. Für Verfolgungszeiten nach § 2 BerRehaG werden die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften durch die §§ 10 ff. BerRehaG ergänzt. Die Bescheinigung der Rehabilitierungsbehörde nach § 22 BerRehaG enthält neben der Feststellung zu Beginn und Ende der Verfolgungszeit Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die Qualifikationsgruppe nach Anlagen 13 und 14 zum SGB VI für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949. Die sich aus den Anlagen 13 und 14 ergebenden Tabellenwerte basieren auf den in der ehemaligen DDR erhobenen statistischen Angaben und stellen die im Beitrittsgebiet in den jeweiligen Wirtschaftsbereichen und Berufsgruppen erzielten Durchschnittsverdienste dar. Im Rahmen der Bewertung von Verfolgungszeiten dienen die Anlagen 13 und 14 zum SGB VI der fiktiven Ermittlung des Einkommens, das der Verfolgte ohne die Verfolgungszeiten unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs voraussichtlich erzielt hätte. Die Feststellung sowohl der Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und des Bereiches nach Anlage 14 zum SGB VI sowie die tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion hat allein die zuständige Rehabilitierungsbehörde zu treffen (§§ 17, 22 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 3 BerRehaG). Eine Klage gegen diese Feststellung wäre bereits unzulässig, denn der Rentenversicherungsträger ist an die Bescheinigung der Rehabilitierungsbehörde gebunden (§ 22 Abs. 3 BerRehaG).

Soweit sich der Kläger gegen die Berechnung seiner Rente an sich wendet, ist seine Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Beklagte ist zuständig für die Berechnung der Rente nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung unter Zugrundelegung der sich aus den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI ergebenden Arbeitsverdienste für die anerkannte Verfolgungszeit. Sie hat sich dabei an die Vorgaben des § 13 BerRehaG gehalten.

Das Gesetz differenziert erst für den Verfolgungszeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 zwischen denjenigen, die der FZR nicht angehört haben (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG) und denjenigen, die der FZR angehört haben (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BerRehaG). Bei denjenigen, die der FZR nicht angehört haben, werden als Beitragsbemessungsgrundlage die (um einen bestimmten Prozentsatz erhöhten) Beträge nach Anlage 16 zum SGB VI (Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung) berücksichtigt. Bei denjenigen, die der FZR angehört haben, werden hingegen die deutlich höheren Beträge nach Anlage 14 zum SGB VI berücksichtigt. Dementsprechend hat die Beklagte durch die Anwendung der Anlage 14 zum SGB VI in diesem Zeitraum die FZR-Beiträge des Klägers berücksichtigt.

Auch für den davor liegenden Zeitraum hat die Beklagte die höheren Beträge nach den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI berücksichtigt. Das Gesetz selbst sieht für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 bis zum 31. Dezember 1976 keine Differenzierung vor. Zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten werden unterschiedslos für alle anerkannten Verfolgten für ein Kalenderjahr als Beitragsbemessungsgrundlage die sich aus den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden und um 20 v.H. erhöhten Durchschnittsverdienste berücksichtigt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG). Der Wortlaut der Norm ist unmissverständlich. Aus der für einen späteren Zeitraum vorgenommenen Differenzierung folgt, dass es sich hierbei auch um kein gesetzgeberisches Versehen oder gar um eine Gesetzeslücke handelt. Der Gesetzgeber hat damit keine Regelung zum Nachteil der FZR-Beitragszahler geschaffen, sondern – wie die Gesetzesbegründung zeigt - für einen Übergangszeitraum der besonderen Situation der Verfolgten Rechnung getragen: "Für Personen, die politisch verfolgt waren, deren Bestreben u. U. sogar auf ein Verlassen der DDR gerichtet war, kann sich die Höhe des Nachteilsausgleichs nicht danach richten, ob freiwillige Beiträge zur Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Deshalb erfolgt die Begrenzung der Beitragsbemessungsgrundlagen auf 600,00 beziehungsweise 1.200,00 Mark monatlich ausschließlich für Zeiten nach dem 31. Dezember 1976. Dabei wurde berücksichtigt, dass die FZR erst im März 1971 in der damaligen DDR eingeführt wurde und in den ersten Jahren noch nicht die allgemeine Akzeptanz erreichen konnte, wie dies in der Zeit nach 1976 der Fall war" (Bundestsagsdrucksache 12/4994, S. 49).

Der Kläger wird durch die Anwendung der Vorschriften des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes nicht benachteiligt. Er hat infolge der Neuberechnung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz eine höhere Rente als zuvor erhalten. Insoweit wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus beinhaltet die Gleichstellung von Beitragszahlern mit denjenigen, die keine Beiträge zur FZR gezahlt haben, keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht. Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verbietet zwar nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfGE 84, 133/158). Damit ist der Schutzbereich auch dann eröffnet, wenn nicht vergleichbare Sachverhalte gleichbehandelt werden. Art. 3 GG ist jedoch nicht bereits dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Insoweit ist vielmehr zu fragen, ob ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung fehlt bzw. ob die tatsächlichen Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihre Nichtbeachtung gegen eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise verstößt (BVerfGE 90, 226/239; 98, 365/385). Vor diesem Hintergrund ist die durch den Gesetzgeber zeitlich begrenzt vorgenommene Gleichstellung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Die in der Gesetzesbegründung genannten Argumente sind nachvollziehbar und frei von Willkür.

Ohnehin bezweckt das Berufliche Rehabilitierungsgesetz nicht, sämtliche berufliche Nachteile von Verfolgten auszugleichen, sondern nur die dort aufgeführten und innerhalb einer bestimmten Zeitspanne erlittenen. Nicht jede staatliche Repressalie, die zu einer Minderung der innegehabten beruflichen Stellung geführt hat, gilt als wieder gut zu machende Verfolgung im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes. Bei dem Bestreben, die Verfolgten in versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei die Verfolgung nicht eingetreten, um so das vom SED-Staat begangene Unrecht nicht fortwirken zu lassen (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/4994 S. 49), ist der Gesetzgeber nicht so weit gegangen, prinzipiell einen Anspruch auf vollen Ersatz der Verfolgungsschäden zu gewähren. Vielmehr wollte er den Personenkreis der politisch Verfolgten im Hinblick auf die Einbußen von Berufschancen und der Folge bei der Rentenversicherung ersichtlich so stellen wie den Durchschnitt der Versicherten mit vergleichbaren Qualifikationen im Beitrittsgebiet. Dies zeigt sich darin, dass als Grundlage für rentenrechtliche Ausgleichsleistungen nicht die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit und die damit eventuelle verbundene höhere Einkommenschance, sondern die berufliche Qualifikation aufgrund einer Ausbildung gewählt worden ist. Die Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ist damit auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen, begrenzt. Diese gesetzliche Beschränkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, der Gesetzgeber hat damit den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zur Regelung der Unrechtsbereinigung nicht überschritten. Zwar erwächst der staatlichen Gemeinschaft aus dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 1 GG) die Pflicht, Lasten mit zu tragen, die ihre Ursache in schicksalhaften Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevölkerung betroffen wurden. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit Schaffung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes hinreichend nachgekommen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Februar 1998, Az.: 3 C 25/97).

Ein höherer Rentenanspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 13 Abs. 1 a BerRehaG. Hiernach ist der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunkten für vollwertige Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit dem monatlichen Durchschnitt aus Entgeltpunkten in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung gegenüber zu stellen und der hiernach günstigere Betrag zu berücksichtigen. Diese Vergleichsberechnung hat die Beklagte nunmehr mit Bescheid vom 18. November 2004 mit dem Ergebnis durchgeführt, dass dem Kläger keine höhere Rente zusteht.

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved