L 5 B 278/05 ER AS

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 835/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 278/05 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 9. September 2005 durch den Antragsteller gegen den am 13. August 2005 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2005 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG).

Sie ist aber nicht begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf ein Handeln, zu dem die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Der Antragsteller hat jedoch schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Da ihm in Folge des beanstandeten Schreibens der Antragsgegnerin vom 5. August 2005 keine Nachteile drohen, gibt es keinen Anlass für eine Eilentscheidung des Gerichts. Er räumt in seiner Beschwerdeschrift selber ein, dass er sich durch das Schreiben materiell nicht belastet fühle. Mit diesem wurde ihm insoweit auch lediglich Gelegenheit geboten, vor einer Entscheidung über eine Absenkung oder den Wegfall der Leistung zu den Gründen für sein Nichterscheinen Stellung zu nehmen. Eine belastende Wirkung ging von dem Schreiben nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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