L 8 B 207/05 AL ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 1760/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 207/05 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Es wird festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren durch die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 21. April 2005 erledigt ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) hat am 15.11. 2004 beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Stellenanzeige im Stellenmarkt der Süddeutschen Zeitung aufzugeben. Mit Beschluss vom 05.01. 2005 hat das SG diesen Antrag und die Gewährung von Prozesskos-tenhilfe (PKH) abgelehnt. Die Ablehnung des Begehrens, für die Bf. eine Stellenanzeige in einer Tageszeitung zu schalten, beruhe nicht auf sachfremden Erwägungen.

Gegen diesen Beschluss hat die Bf. Beschwerde eingelegt. In dem Erörterungstermin am 21.04.2005 ist die ARGE für die Grundsicherung von Arbeitssuchenden im Landkreis S. mit Beschluss beigeladen worden. Die Beteiligten haben sodann übereinstimmend erklärt, dass das Verfahren, soweit es gegen die Bg. gerichtet ist, erledigt ist, und insoweit auch keine Kosten zu erstatten sind. Der Vertreter der Beigeladenen hat erklärt, dass diese der Bf. gegen Nachweis die Kosten für Bewerbungen, Zeitungsannoncen in Höhe von 260,00 Euro erstatte, die in dem Zeitraum 04.04.2005 bis 03.04.2006 anfallen, und es der Bf. freistehe, mit welchen Maßnahmen, z.B. Zeitungsannoncen, sie diesen Kostenrahmen ausschöpfe. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin das Verfahren für erledigt erklärt.

Mit Schreiben vom 28.04.2005 hat sie diese Erklärung widerrufen. Es sei alles sehr schnell gegangen, für sie zu schnell. Sie habe sich die Gesetze noch einmal in Ruhe selbst durchgelesen. Es gebe kein "Gesetz über 5,00 Euro" pro Bewerbung, ebensowenig ein Gesetz "Verrechnen von Anzeigen gegen sonstigen Bewerbungsaufwand".

II.

Das Beschwerdeverfahren ist durch die Äußerung der Bf. im Termin vom 21.04.2005, sie erkläre das Verfahren für erledigt, abgeschlossen. Diese Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung, die das Gericht und die Beteiligten bindet, selbst wenn der Rechtstreit materiell rechtlich nicht erledigt sein sollte. Als Prozesshandlung kann sie grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (BSG, Urteil vom 20.12.1995, 6 RKa 17/95, SozSich 1997, 240). Die Bf. bestreitet nicht, diese Erklärung abgegeben zu haben. Sie wurde ihr laut Protokoll vorgelesen und das Vorgelesene von ihr genehmigt, so dass diese Erklärung wirksam geworden ist.

Unabhängig davon, dass eine Anfechtung bzw. Widerruf dieser Erklärung ausgeschlossen ist, ist das Vorbringen der Bf., es sei für sie alles zu schnell gegangen, und sie habe sich jetzt die Gesetze noch einmal in Ruhe durchgelesen, nicht stichhaltig. Der Erörterungstermin dauerte laut Protokoll 21 Minuten, woraus sich ergibt, dass die Sach- und Rechtslage ausgiebig erörtert wurde. Im Übrigen wäre die Bf. gehalten gewesen, sich vor diesem Termin die Gesetze durchzulesen bzw. im Falle einer Unsicherheit auf einer Entscheidung des Gerichts zu bestehen.

Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin zurückzuweisen gewesen. Die Entscheidung darüber, in welcher Höhe der Bf. Kosten für Bewerbungen zu erstatten sind und ob die ab 01.01.2005 allein zuständige Beigeladene verpflichtet ist, eine Stellenanzeige in einer Tageszeitung zu schalten, muss der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Entscheidung im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtschutzes darf diese Entscheidung nicht vorwegnehmen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Bf. ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist und eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 86 b Abs.2 S.2 SGG nötig erscheint. Der Bf. sind von der Beigeladenen für ein Jahr die Erstattung von Kosten für Bewerbungen in Höhe von 260,00 Euro verbindlich zugesagt worden. Diese Mittel erscheinen jedenfalls vorläufig ausreichend, um die Chancen der Bf. auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu sichern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 197 SGG).
Rechtskraft
Aus
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