L 4 B 211/05 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 407/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 211/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 4. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Bei dem 1956 geborenen Antragsteller, der bei der Antragsgegnerin versichert ist, bestehen nach dem Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung N. - Versorgungsamt - vom 14.03.2005 u.a. eine seelische Störung mit Somatisierung und instabiler Persönlichkeit, Migräne, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Schwerhörigkeit beidseits und ein Bronchialasthma (GdB 50).

Der Antragsteller erhielt vom 11.06. bis 10.12.2002 Verletztengeld (3.167,60 Euro ) und zulasten der Antragsgegnerin vom 11.12.2002 bis 30.03.2003 Krankengeld (2180,20 Euro). Auf seinen, beim Sozialgericht Nürnberg (SG) gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf Weiterzahlung von Krankengeld, das er bereits für 78 Wochen erhalten habe, erließ das SG am 02.07.2004 einen Beschluss, mit dem es den Antrag auf vorläufigen Rechtschutz ablehnte (S 7 KR 53/03 ER.). Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Bayerischen Landessozialgericht mit Beschluss vom 23.12.2004, insbesondere mit der Begründung zurückgewiesen, eine weitere Arbeitsunfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden (L 4 B 164/04 KR ER). Die auch hiergegen eingelegte Beschwerde zum Bundessozialgericht wurde mit Beschluss vom 14.02.2005 als unzulässig verworfen (B 1 KR 3/05 S).

Bereits am 29.07.2004 hat der Antragsteller zusätzlich zu der Klage auf Weiterzahlung von Krankengeld (S 7 KR 14/04) einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG gestellt und mit Schreiben vom 29.03. 2005 unter Bezugnahme auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22.03.2005 Krankengeldzahlung bis 15.04.2005 geltend gemacht. Das SG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 04.04.2005 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt. Der erneut gestellte Antrag lasse ein neues Vorbringen nicht erkennen. Dieses Vorbringen sei bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum angefochtenen Beschluss des SG vom 02.07.2004 erfolgt und vom Bayerischen Landessozialgericht in seinen Beschluss vom 22.12.2004 gewürdigt worden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers 06.05.2005, mit der er geltend macht, er sei seit seinem Unfall am 08.05.2002 durchgehend bis zum 27.05.2005 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Die Antragsgegnerin habe für 78 Wochen Krankengeld zu zahlen. Sie sei seit 2003 mit einem Monat Krankengeldzahlung im Rückstand. Der Antragsteller hat eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Orthopäden Dr. D. vorgelegt, die Arbeitsunfähigkeit 27.05.2005 attestiert sowie eine ärztliche Bescheinigung dieses Arztes ohne Datum, wonach Arbeitsunfähigkeit für die Behandlung durch die Berufsgenossenschaft vom 08.05.2002 bis 06.01.2003 und für die Behandlung durch die Krankenkasse vom 07.01.2003 bis 30.03.2003 und 01.04.2003 bis "jetzt" bestanden habe. Das SG hat am 14.07.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen, wobei es zuvor der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die vom Senat beigezogenen Akten des SG und der Antragsgegnerin sind am 01.08. 2005 eingegangen.

II.

Die frist-und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 171, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch gegeben sind. Beide Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Anordnungsgrund liegt in der Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) der begehrten Sicherung oder Regelung. Ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist, hängt im allgemeinen von einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ab. Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Die Zahlung von Krankengeld ab einem Zeitpunkt vor der Entscheidung des SG kommt von vornherein nicht in Betracht, da der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung der Hauptsache zum Gegenstand hat, also eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme ist (Beschluss des Senats vom 18.10.2004, L 4 B 62/04 KR ER.).

Aber auch für die Zeit ab 05.04.2005 spricht aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage der vorliegenden Beweismittel nichts für einen Anspruch auf Krankengeld. Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Zwar hat der Vertragsarzt Dr. D. am 22.03.2005 Arbeitsunfähigkeit bis 15.04.2005 und am 04.05.2005 bis 27.05.2005 attestiert, aber diese Bescheinigungen enthalten neben dem Feld Diagnose lediglich das Wort "bekannt". Dies reicht zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Eilverfahren nicht aus, da es an einer Glaubhaftmachung einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit fehlt. Ebenso wenig genügt die vom Antragsteller in den o.g. früheren Verfahren mehrmals vorgelegte ärztliche Bescheinigung von Dr. D. , die nicht mit einem Datum versehen ist, über die zurückliegenden Zeiten von Arbeitsunfähigkeit zur Glaubhaftmachung, da die Bescheinigung aufgrund des fehlenden Datums und der Verwendung des Ausdrucks "bis jetzt" ohne Beweiswert ist.

Ferner spricht gegen den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Krankengeld, insbesondere gegen die behauptete Arbeitsunfähigkeit vom 08.05.2002 bis 20.05.2005 (dies sind 159 Wochen und 2 Tage), die Vorschrift des § 48 Abs. 2 SGB V. Danach besteht für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krankengeld bezogen haben, nach Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate 1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und 2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. Da der Antragsteller behauptet, er sei seit dem Unfall am 08.05.2002 durchgehend arbeitsunfähig gewesen, ist fraglich, ob in einem neuen Dreijahreszeitraum ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen konnte.

Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht worden; der Antragsteller hat nichts dafür vorgetragen, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache aus finanziellen Gründen nicht zuzumuten ist. Er ist daher auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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