L 10 B 271/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 73/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 271/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 03.05.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Antrag vom 01.03.2005 begehrte der Antragsteller (Ast) von dem gemäß § 6 a Abs 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zuständigen Antragsgegner (Ag) die "Gewährung von Hilfe". Der Ag legte dies trotz des Einwandes des Ast, über seine Erwerbstätigkeit von 80 Stunden wöchentlich hinaus nicht weiter erwerbsfähig sein zu können, als Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II aus und forderte die Vorlage weiterer Unterlagen zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit. Der Ast legte diese nicht vor.

Er hat vielmehr beim Sozialgericht Würzburg (SG) u.a. gegen den Ag Antrag auf sofortige Barauszahlung des Mindestsatzes für den Lebensunterhalt, Ausgleich von Haushaltsgeld, Sozialversicherungsbeiträgen und Telefonkosten sowie sofortige Anhörung des Ag gestellt.

Das SG hat dieses Begehren als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ausgelegt und mit Beschluss vom 03.05.2005 abgelehnt. Der Ast sei entgegen seiner eigenen Einschätzung als erwerbsfähig anzusehen. Weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch seien jedoch von ihm glaubhaft gemacht worden. Die Hilfebedürftigkeit sei nicht nachvollziehbar dargelegt, wobei er wohl Eigentümer zweier Wohnungen sei.

Dagegen hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die direkte Auszahlung der ihm zustehenden Leistungen (u.a. Regelsatz für Lebensunterhalt, Wohnungsnebenkosten, Telefonkosten, Versicherungsbeiträge) an die entsprechenden Gläubiger gefordert. Sein Bankkonto sei nämlich gesperrt. Er sei nicht erwerbsfähig.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.

Gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Vorliegend handelt es sich um eine Regelungsanordnung, denn der Ast begehrt u.a. die "sofortige Barauszahlung des Mindestsatzes für den Lebensunterhalt" sowie weiterer direkter Auszahlungen von Leistungen an seine Gläubiger.

Eine Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist) als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus, wobei zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung steht. An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der Interessen des Ast sowie der öffentlichen Interessen anderer Personen andererseits zu überprüfen, ob es dem Ast zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. BayLSG Beschluss vom 30.01.2003 - L 10 B 157/02 AL PKH mwN). Dabei sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 SGG, §§ 920 Abs 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Unabhängig davon, ob im vorliegenden Rechtsstreit ein Anordnungsgrund vorliegt bzw glaubhaft gemacht worden ist, ist die Beschwerde unbegründet, denn es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit iS des § 9 SGB II. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Hilfebedürftigkeit ist Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 SGB II).

Aus den Angaben des Klägers (z.B. aus dem vorgelegten Mietvertrag bzgl der Wohnung in Z. , nach dem er sowohl Mieter als auch Vermieter ist, wie auch nach dem Grundbuchauszug der Gemeinde M.) ist zu entnehmen, dass der Kläger zwei Wohnungen besitzt. Hinsichtlich seines weiteren Erwerbseinkommens bzw Vermögens und auch bezüglich eventuell vorhandener Schulden sind keine verwertbaren Unterlagen vom Kläger vorgelegt worden. Somit fehlt es bislang an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit, so dass auf die Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers vorliegend nicht einzugehen war.

Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved