L 4 B 274/05 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 26/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 274/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 4. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1977 geborene Antragsteller war vom 01.11.2003 bis zum Ende der freiwilligen Versicherung wegen Zahlungsverzugs am 17.12.2004 Mitglied der Antragsgegnerin. Seine Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen das Ende der freiwilligen Versicherung blieben ohne Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts Regensburg (SG) vom 17.12.2004 (S 10 KR 395/04 ER); Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21.02.2005 L 4 B 15/05 KR ER).

Der Antragsteller stellte am 26.01.2005 beim SG wieder einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz. Er sei seit dem 20.12.2004 als kaufmännischer Angestellter bei der "O. OHG" (P.) sozialversicherungspflichtig beschäftigt und habe sich bei der Gmünder Ersatzkasse (Beigeladene) versichert. Die Gesellschaft, auf deren Geschicke er keinen Einfluss habe, habe ihren Sitz unter seiner Wohnanschrift; Inhaberin sei seine (frühere) Lebensgefährtin. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, ihn als sozialversicherungspflichtiges Mitglied aufzunehmen, hilfsweise ihm eine Kündigungsbestätigung auszustellen, damit der sich bei der Beigeladenen versichern könne.

Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz vom 31.01.2005, Geschäftsführerin der Gesellschaft sei die Lebenspartnerin des Antragstellers. Bevor über den Eintritt der Sozialversicherungspflicht entschieden werden könne, sei zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich vorliegen. Vom Antragsteller seien entsprechende Nachweise zu erbringen, z.B. durch Vorlage des Arbeitsvertrages, Kontoauszüge mit Buchungen über regelmäßige Entgeltzahlungen usw ... Erst nach Kenntnis entsprechender Unterlagen könne sie über ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endgültig entscheiden. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 15.02.2005 erklärt, sie habe zunächst, ohne Prüfung der Rechtslage die Mitgliedschaft des Antragstellers eröffnet, nach einer umfassenden Wertung des Sach- und Rechtslage sei sie jedoch zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die Annahme der Mitgliedschaft unzutreffend gewesen sei. Um Mitglied zu werden, hätte der Antragsteller bei ihr eine Kündigungsbestätigung vorlegen müssen. Aus diesem Grund sei die Mitgliedschaft storniert worden. Für die Durchführung der Mitgliedschaft und auch für die versicherungsrechtliche Beurteilung sei die Antragsgegnerin zuständig. Mit dem weiteren Schreiben vom 28.02.2005 hat die Beigeladene ausgeführt, ohne Kündigungsbestätigung könne sie den Antragsteller nicht als Mitglied aufnehmen. Dies gelte gerade auch für den Fall, dass eine Mitgliedschaft, wie hier, kraft Gesetzes geendet habe. Seit 31.03.2005 ist der Antragsteller bei der Antragsgegnerin als Bezieher von Arbeitslosengeld II pflichtversichert.

Das SG hat mit Beschluss vom 04.05.2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller sei an die Wahl der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin für 18 Monate gebunden. Die für die Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erforderlichen Unterlagen bzw. Auskünfte habe er nicht erteilt. Er habe es selbst in der Hand, eine Versicherungspflicht bei der Antragsgegnerin herbeizuführen. Ein ablehnender Bescheid der Antragsgegnerin sei bisher noch nicht ergangen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 02.06.2005, der das SG nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller hat die Beschwerde, auch nach Erinnerung durch den Senat, nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat am 04.08.2005 telefonisch mitgeteilt, dass die seit 31.03.2005 bestehende Pflichtversicherung nicht gekündigt worden ist.

Die Beigeladene hat sich zu dem Verfahren nicht geäußert.

Beigezogen wurden die Akten des SG und der Antragsgegnerin, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 171, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Beides ist glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Im vorliegenden Fall fehlt sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund.

Es besteht aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen pauschalen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anlass, die Antragsgegnerin abweichend von ihrer mündlichen Ablehnung zur Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu verpflichten. Infrage kommt insoweit eine Pflichtmitgliedschaft des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V. Danach sind versicherungspflichtig Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Der Antragsteller hat bisher nichts vorgetragen, auch im Beschwerdeverfahren nicht, woraus sich die Ausübung einer Beschäftigung gegen Entgelt ergeben könnte. Die bloße Behauptung im Schreiben vom 26.01.2005 und die ausgefüllten Meldungen zur Sozialversicherung allein reichen zur Glaubhaftmachung nicht aus. Obwohl die Antragsgegnerin ihn mit Schreiben vom 31.01.2005 um Vorlage weiterer Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kontoauszüge mit Buchungen über regelmäßige Entgeltzahlungen) gebeten und auch das SG in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2005 in einem anderen Verfahren auf die Beweiserfordernisse hingewiesen hat, hat er weder im Antrags- noch im Beschwerdeverfahren entsprechend mitgewirkt. Es besteht auch kein Anlass, die Antragsgegnerin zu einer weiteren Prüfung zu verpflichten, da sich die Pflichtmitgliedschaft auf der Gundlage eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erledigt hat.

Soweit der Antragsteller hilfsweise beantragt, die Antragsgegnerin zur Erteilung eine Kündigungsbestätigung zu verpflichten, ist das Rechtsmittel gleichwohl ohne Erfolg. Gemäß § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V hat die Krankenkasse dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Dies ist bezüglich der zunächst angestrebten Pflichtmitgliedschaft als Arbeitnehmer bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage nicht möglich. Die Pflichtmitgliedschaft als Bezieher von Arbeitslosengeld II ist vom Antragsteller nicht gekündigt worden, so dass insoweit gleichfalls eine Kündigungsbestätigung nicht auszustellen ist.

Ebenso wenig hat der Antragsteller ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat, auch auf die Erinnerung des Senats hin, die Beschwerde nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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