L 7 B 310/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 60/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 310/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beschwerdeführerin (Bf) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zusteht.

Die 1949 geborene Bf beantragte am 15.12.2004 bei der Beschwerdegegnerin (ARGE) Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben der ARGE vom 31.01.2005 wurde ihr mitgeteilt, welche Unterlagen diese benötige. Dabei wurde die Bf auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen. Da sie nicht alle Unterlagen vorlegte, wurde ihr mit Schreiben vom 23.02.2005 mitgeteilt, welche Unterlagen noch benötigt würden. Dabei wurde sie nochmals unter Fristsetzung bis zum 18.03.2005 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen.

Am 04.03.2005 beantragte die Bf beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Antrag, die ARGE zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.

Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19.05.2005 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bf habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 9 Abs. 1 SGB II sei nur hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern könne. Lasse sich nicht aufklären, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, so gehe dieses zu Lasten desjenigen, der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geltend mache. Die Einkommensverhältnisse der Bf seien ungeklärt. Sie sei ihren Mitwirkungspflichten nur in eingeschränktem, keinesfalls aber ausreichendem Umfang nachgekommen. So seien Unterlagen für das Jahr 2005 über den Verdienst als Taxifahrerin nicht vorgelegt worden. In Bezug auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sei die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nicht ausreichend. Die Frage, welche Unterkunftskosten anfallen, sei nicht geklärt.

Die Bf hat gegen den am 28.05.2005 zugestellten Beschluss mit einem am 22.06.2005 beim Gericht eingereichten Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 20.06.2005). Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe die erforderlichen Unterlagen bereits vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Mai 2005 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.

Die Beschwerdegegnerin stellt sinngemäß den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, bei dem nachgewiesen Einkommen und den noch ungeklärten Unterkunftskosten sei eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II nicht anzunehmen.

II.

Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die von der Bf begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat die Bf die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsan-spruch) glaubhaft zu machen.

Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die Bf einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Der Senat folgt den Gründen des Beschlusses des SG und sieht entsprechend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Nach wie vor wurden von der Bf folgende für die Entscheidung noch erhebliche Unterlagen nicht vorgelegt: der Mietvertrag mit einem eventuellen letzten Mietfestsetzungsschreiben des Vermieters sowie ein Nachweis, dass die Miete von der Bf bezahlt wird, eine Erklärung bezüglich einer eventuellen eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn B.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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