L 17 B 319/03 U ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 148/03 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 B 319/03 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.07.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast) begehrt die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Wirbelsäulenerkrankung und einer Hüfterkrankung als Berufskrankheiten (BK) im Wege der einstweiligen Anordnung.

Mit Bescheid vom 18.02.2002 lehnte die Antragsgegnerin (Ag) die Anerkennung von BKen nach Nrn 2108 / 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) ab. Auch bestehe kein Anspruch auf Entschädigung einer Hüftgelenksarthrose, da diese weder eine BK sei noch wie eine BK anzuerkennen sei. Gemäß § 6 Abs 3 BKV könne eine Wirbelsäulenerkrankung als BK aber nur anerkannt werden, wenn eine gefährdende Tätigkeit über den 31.08.1988 hinaus ausgeübt wurde. Dies sei beim Ast aber nicht der Fall gewesen, da er seit 1972/73 keine wirbelsäulengefährdenden Tätigkeiten mehr verrichtet habe. Für die Anerkennung einer Hüfterkrankung lägen keine gesicherten Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen seiner Akkordtätigkeit als Maschinendreher und der Entstehung dieser Krankheit vor (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 29.10.2002).

Gegen diese Bescheide hat der Ast Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben mit dem Hinweis, dass die haftungsbegründenden Voraussetzungen für die geltend gemachten Krankheiten vorlägen.

Am 17.07.2003 hat der Ast eine einstweilige Anordnung wegen Anerkennung der Gesundheitsstörungen als BKen geltend gemacht. Er hat ausgeführt, dass ihm ein längeres Zuwarten aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Mit Beschluss vom 21.07.2003 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die Voraussetzungen zum Erlass einer Regelungsanordnung nicht gegeben seien. Der Ast habe weder das Vorliegen eines Regelungsanspruchs noch eines Regelungsgrundes glaubhft gemacht. Sein Begehren würde auch das Ergebnis einer Hauptverhandlung in vollem Umfang vorwegnehmen.

Gegen diesen Beschluss hat der Ast am 28.07.2003 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass in dem derzeit anhängigen Klageverfahren die Gefahr bestehe, dass durch die drohende Veränderung (Gesundheitszustand) die Verwirklichung seines Rechts wesentlich erschwert oder gar vereitelt werde. Ein weiteres Hinzuwarten sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar.

Der Ast beantragt, die Ag unter Aufhebung des Beschlusses vom 21.07.2003 zur Anerkennung einer bandscheibenbedingten Wirbelsäulenerkrankung und einer Hüfterkrankung als BK im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten.

Die Ag beantragt, die Beschwerde des Ast gegen den Beschluss des SG Bayreuth vom 21.07.2003 zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG ist zutreffend vom Vorliegen eines Antrags auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs 2 SGG ausgegangen. Denn in der Hauptsache begehrt der Ast eine Verurteilung der Ag zur Anerkennung von BKen. Dieser Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Es fehlt an einem Anordnungsgrund.

Der Senat verweist hierzu auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung entsprechend § 153 Abs 2 SGG (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage, § 142 Rdnr 5d).

Der Senat sieht als Beschwerdegericht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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