L 10 B 399/05 AL ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 210/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 399/05 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.07.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. -

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten zuletzt allein um die Förderung der Umschulung zur Altenpflegehelferin.

Die 1954 geborene Antragstellerin (ASt) bezieht nach einer Tätigkeit als Keramfacharbeiterin seit 01.12.2003 Arbeitslosengeld (Alg).

Bei einer Vorsprache und Antragstellung am 29.04.2005 wurde ihr von der Antragsgegnerin (Ag) mitgeteilt, eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin werde generell nicht gefördert. Eine Zusage zur Ausbildung zur Altenpflegerin durch eine entsprechende Schule werde wegen des Alters der ASt angezweifelt. Gegen diese Beratung legte die ASt Widerspruch ein. Der Antrag für eine Umschulung zur Altenpflegerin sei mit unzutreffender Begründung (Alter, vorhandene Arbeitsstellen) abgelehnt worden. Nach einer Auskunft der Schwesternschaft C. vom 10.05.2005 ist der ASt die Ausbildung zur Altenpflegerin wegen der psychischen und physischen Belastung der Ausbildung und der schwierigen Integration einer Berufsanfängerin mit 54 Jahren nicht empfohlen worden. Die ASt stellte daraufhin richtig, sie habe eine Zusage zur Ausbildung zur Altenpflegehelferin gehabt. Es bestehe ein Mangel an Arbeitskräften in der Altenpflege und die Beschränkung der Gültigkeitsdauer eines Bildungsgutscheines sei nicht nachvollziehbar

Den Widerspruch gegen die Beratung vom 29.04.2005 wies die Ag als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005). Es sei kein mündlicher Verwaltungsakt erlassen worden, vielmehr nur darauf hingewiesen worden, ein Bildungsgutschein könne ohne Zusage eines Bildungsträgers nicht ausgestellt werden.

Mit Bescheid vom 03.06.2005 und nach Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 lehnte die Ag den Antrag auf Förderung der Umschulung zur Altenpflegerin / Altenpflegehelferin ab. Im Rahmen der Auswahl des geeigneten Förderinstrumentes seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der Bildungswünsche des Betroffenen und vor allem die Integrationserwartung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des örtlichen Arbeitsmarktes werde die Ausbildung zur Altenpflegehelferin nicht gefördert, dieser Beruf sei nicht entsprechend nachgefragt. Die Ausbildung zur Altenpflegerin hingegen sei wegen der körperlichen und geistigen Belastung nicht zu fördern.

Gegen den Bescheid vom 03.06.2005 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 hat die ASt Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.

Gleichzeitig hat sie mit Schreiben vom 22.05.2005 bezüglich des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2005 einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Bei dem Gespräch am 29.04.2005 sei ihr Antrag auf Erteilung eines Bildungsgutscheines abgelehnt worden. Dabei habe es sich um einen mündlichen Verwaltungsakt gehandelt. In der Altenpflege gebe es 30.000 offene Stellen, der Bedarf werde sich noch vergrößern. Der mittlerweile erlassene Bescheid vom 03.06.2005 sei in das Verfahren einzubeziehen. Die ASt hat eine Bescheinigung der Schwesternschaft C. vom 02.06.2005 darüber vorgelegt, dass eine Aufnahme der Ausbildung zur Altenpflegehelferin ab 01.09.2005 erfolgen könne, wenn die Bewerbungsunterlagen vollständig vorlägen.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Erteilung eines Bildungsgutscheines) abgelehnt. Mangels Ermessenreduzierung auf Null komme eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht. Die von der Ag vorgenommenen Ermessenserwägungen bezüglich der Altenpflege erscheinen auch nicht fehlerhaft. Wegen der örtlichen Gebundenheit der ASt sei lediglich der regionale Arbeitsmarkt zu prüfen. Gegen die Ablehnung der Förderung der Umschulung zur Altenpflegehelferin gebe es ebenfalls keine Bedenken. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien daher gering. Zudem bestehe im Rahmen einer Interessenabwägung keine existenzielle Gefahr für die ASt, die noch Alg beziehe.

Hiergegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Erteilung des Bildungsgutscheines zur Ausbildung als Altenpflegehelferin begehrt. Sie sei örtlich nicht gebunden und bundesweit vermittelbar. Die Ag biete bundesweit 100 Stellen an. Auch sei im März und April 2005 eine Trainingsmaßnahme durchgeführt worden. Es sei nicht verständlich, weshalb nur die Ausbildung zur Altenpflegerin gefördert werden könne. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung liege nicht vor. Das Ermessen sei auf Null reduziert.

Die Ag hat Zahlenmaterial zu Vermittlungsgesuchen und offenen Stellen regional, landes- sowie bundesweit vorgelegt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gerichtsakten des SG Bayreuth S 5 AL 259/05 und S 5 AL 279/05 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Vornahmesachen ist § 86b Abs 2 Satz 1 SGG. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des ASt vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Vorliegend handelt es sich um eine Regelungsanordnung, denn die ASt begehrt die vorläufige Gewährung einer Leistung durch die Ag, nämlich die Erteilung eines Bildungsgutscheines.

Eine Regelungsanordnung i.S. des § 86b Abs 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist), als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus, wobei zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der Interessen der ASt einerseits sowie der öffentlichen Interessen oder Interessen anderer Personen andererseits zu prüfen, ob es der ASt zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. BayLSG, Beschluss vom 30.01.2003 - L 10 B 157/02 AL PKH mwN; BayLSG, Beschluss vom 02.05.2005 - L 10 B 180/05 AS ER). Dabei sind Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen (§§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG, 920 Abs 2, 294 Zivilprozessordnung -ZPO-). Bei einer Ermessenentscheidung ist eine einstweilige Anordnung i.d.R. nur bei einer Ermessenreduzierung auf Null zulässig. Für eine Verpflichtung der Ag zu einem bestimmten Verhalten fehlt es ansonsten an einem Anordnungsanspruch (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 8.Auflage, § 86b Rdnr 30a).

Vorliegend hat die Ag den begehrten Bildungsgutschein mit Bescheid vom 03.06.2005, der allenfalls aus prozessökonomischen Gründen in das Verfahren einbezogen werden kann, abgelehnt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 77 Abs 1 und 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) liegen nach Auffassung der Ag vor. Bei der Ermessensausübung, d.h. bei der Auswahl des geeigneten Förderinstrumentes, hat die Ag sowohl die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als auch den Bildungswunsch des Betroffenen und dessen Motivation, insbesondere aber die Integrationserwartung berücksichtigt. Im Rahmen dieser Ermessensausübung ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Ausbildung zur Altenpflegehelferin nicht in die Bildungszielplanung 2005 aufgenommen worden sei. Eine bedeutende Arbeitskräftenachfrage nach erfolgreichem Abschluss dieser angestrebten Umschulung sei nicht prognostiziert. Hier habe sich im Laufe der Jahre ein Wandel hinsichtlich der Nachfrage ergeben. Es sei daher nicht zweckmäßig, diese Ausbildung weiter zu fördern. Diese Ausführungen der Ag, die anhand der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Zahlen nachvollziehbar erscheinen, sind für den Senat überzeugend. Dies kann jedoch letztendlich offen gelassen werden, denn für eine Ermessensreduzierung auf Null fehlt es vorliegend an entsprechenden Anhaltspunkten. Eine solche Ermessenreduzierung wäre durch die ASt zumindest glaubhaft zu machen. Es liegen jedoch keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Ausbildung zur Altenpflegehelferin als einzige Möglichkeit zur Eingliederung der ASt in das Erwerbsleben in Betracht kommt, sie stellt lediglich eine der Möglichkeiten der Wiedereingliederung dar. Auch die ASt selbst legt dar, im fränkischen Raum werden nahezu 20 Stellen angeboten. Dem stünden jedoch allein im Bezirk der Arbeitsagentur C. 38 Arbeitslose gegenüber.

Offen gelassen werden kann hiernach, ob die Trainingsmaßnahme sinnvoll war. Dies hat für die Frage der Förderung derzeit keine Bedeutung, zumal das Ergebnis der Maßnahme auch nicht bekannt ist. Mangels Ermessungsreduzierung auf Null fehlt es somit am Vorliegen eines Anordnungsanspruches bzw. dessen Glaubhaftmachung.

Unabhängig davon ist ein Anordnungsgrund auch nicht ersichtlich, denn die ASt bezieht zurzeit Alg, ist also in ihrer Existenz gesichert. Auch ist ihr trotz, aber auch wegen des bereits fortgeschrittenen Alters zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten und erst dann ggf. eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin aufzunehmen.

Nach alledem kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vorliegend nicht in Betracht. Zu Recht hat das SG den Antrag deshalb abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved