L 19 R 424/05 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 539/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 424/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
.Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.03.2005 - Az: S 14 RJ 539/04 - wird abgelehnt.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat mit Urteil vom 22.03.2005 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bei einem Leistungsfall am 01.11.2005 bis 31.05.2008 zu gewähren. Das SG stützt seine Entscheidung in erster Linie auf ein von ihm bei dem Chirurgen Dr.S. eingeholtes Gutachten vom 16.12.2004, nach dem der Kläger seit 01.11.2004 nur noch Tätigkeiten von drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten könne. Dr.S. hatte in seinem Gutachten ausgeführt, es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Erwerbsminderung durch einen operativen Entlastungseingriff an der unteren Wirbelsäule wieder behoben werden könne und eine Überprüfung des Leistungsvermögens etwa 6 Monate nach einem solchen Eingriff für angezeigt gehalten. Hierzu führte das SG in seinen Entscheidungsgründen aus, gegenüber den Begutachtungen im Verwaltungsverfahren durch den Chirurgen Dr.P. und den Nervenarzt Dr.N. für die Beklagte sei endeutig eine Verschlimmerung bei der Befunderhebung feststellbar. Angesichts des Schweregrades und der Qualität der von Dr.S. erhobenen Befunde könne auch der Auffassung der Beklagten, dass vorrangig ein Heilverfahren durchzuführen sei, das einem Rentenanspruch ausschließe, nicht gefolgt werden. Das SG folge vielmehr der Auffassung von Dr.S. , dass ohne eine Bandscheibenoperation nicht zu erwarten sei, dass durch ein stationäres Heilverfahren eine wesentliche Besserung des Leistungsvermögens eintrete. Gegebenenfalls wäre nach einer durchgeführten Bandscheibenoperation, die nicht der Mitwirkungspflicht des Klägers unterliege, eine Anschlussheilbehandlung sinnvoll. Da jedoch die Wiederherstellung des Leistungsvermögens durch eine Operation nicht unwahrscheinlich sei, sei die Rente zu befristen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil am 10.05.2005 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie am 07.06.2005 auf die abweichende Beurteilung des Leistungsvermögens durch Medizinaldirektor F.H. verweist. Medizinaldirektor H. geht in seiner Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers davon aus, dass eine psychische Fehlverarbeitung eine wesentliche Rolle bei dem subjektiv geklagten Beschwerdebild eine Rolle spiele. Dies könne anlässlich einer stationären Rehabilitation durch fachgerechte Behandlung und Anwendungen angegangen werden.

Mit der Berufungsbegründung vom 07.06.2005 beantragt die Beklagte auch, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil zur Vermeidung einer Überzahlung auszusetzen.

Nach § 154 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine aufschiebende Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein Versicherungsträger verurteilt wurde, dem Kläger eine Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger ist daher verpflichtet, die sog. "Urteilsrente" einzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in einem evenutellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.

Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs 2 SGG durch einstweilige Anordnung die Voll- streckung aus dem Urteil aussetzen - soweit die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) soll eine Aussetzung allerdings nur dann erfolgen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat (BSG 12, 138; 33, 118, 121). Nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist der Auffassung des BSG nicht uneingeschränkt zu folgen und eine Aussetzung der Vollstreckung auch dann anzuordnen, wenn es nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Leistungsträger mit seinem Rechtsmittel jedenfalls in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird (s. Niesel, der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, Rdnr 400; Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage, § 199, Rdnrn 8 und 8a mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob in der Zwischenzeit geleistete Beträge nach Aufhebung des Urteils dann eingetrieben werden können. Das Interesse des Leistungsträgers an der Rüccerstattung der Leistung ist umso höher zu bewerten, je größer die Erfolgsaussichten der Berufung des Leistungsträgers einzuschätzen sind. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass insbesondere dann, wenn in absehbarer Zeit ein Anspruch auf Altersrente entsteht, der Versicherungsträger nach § 51 Abs 2 SGB I aufrechnen kann bzw. sonst nach § 52 SGB I eventuell einen anderen Leistungsträger mit der Verrechnung beauftragen kann.

Vorliegend lässt sich die Erfolgsaussicht der Berufung nur schwer beurteilen, da vom Senat noch weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht durchzuführen sind. Das Erstgericht stützt seine Entscheidung in nachvollziehbarer Weise auf das Ergebnis der von ihm durchgeführten Ermittlungen. Es führt in den Entscheidungsgründen auch ausdrücklich aus, warum es sich bezüglich der Leistungseinschätzung den schlüssigen Ausführungen des Gutachters Dr.S. folgt. Dass die Beklagte und Berufungsklägerin ihre Berufung auf eine andere medizinische Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers stützt, macht es aus objektiver Sicht noch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie mit ihrer Berufung jedenfalls in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird.

Unter diesen Umständen besteht unter Abwägung einerseits des Interesses des Klägers an der Vollstreckung des Urteils und andererseits des Interesses der Beklagten daran, vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage nicht leisten müssen, kein Anlass, von der im Gesetz vorgesehenen Regelung, dass die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG für die Zeit ab Erlass des angefochtenen Urteils keine aufschiebende Wirkung hat, abzuweichen.

Die Entscheidung über die Kosten (siehe BayLSG NZS 97, 96) beruht auf der Erwägung, dass der Antrag der Beklagten abgelehnt wurde.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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