S 9 RA 3099/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 3099/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2004 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger seit Rentenbeginn höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung des für den Monat Januar 1986 entrichteten freiwilligen Beitrags und eines Teilrangstellenwertes für Ausbildungs-Anrechnungszeiten in der Höhe, in der er am 31. Dezember 1986 bestanden hat, zu zahlen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung des nachentrichteten freiwilligen Beitrages bei der Rentenberechnung.

Der am 1930 in Rumänien geborene Kläger ist israelischer Staatsangehöriger und lebt in Israel. Er hat Beiträge zur israelischen Nationalversicherung in der Zeit von Juli 1973 bis Oktober 2000 zurückgelegt. Für den Monat Januar 1986 hat der Kläger einen freiwilligen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung entrichtet.

Mit Bescheid vom 14. August 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1. September 2000. Dabei ging die Beklagte auf Grund einer vom Kläger abgegebenen eidesstattlichen Erklärung vom 1. Juni 2003 davon aus, dass die Voraussetzungen des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) vorliegen, erkannte ihn also als Verfolgten an. Auf Anlage 10, Seite 1 zu diesem Bescheid führte sie aus, dass die Zeit vom 24. Oktober 1947 bis 31. Januar 1955 als Anrechnungszeit wegen Ausbildung vorgemerkt worden sei. Auf Anlage 10, Seite 2 führte die Beklagte aus, dass für 100 Monate Ausbildung für die Zeit bis Dezember 1964 7,5 Werteinheiten, was umgerechnet 7,5 persönliche Entgeltpunkte (PEP) ergebe, zu berücksichtigen seien. Unter Zugrundelegung eines erhöhten Zugangsfaktors von 1,290 wegen späterer Inanspruchnahme der Rente als zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres ergäben sich 9,6750 für die Rente zu berücksichtigende PEP.

Mit dem am 4. September 2003 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch begehrte der Kläger die Berücksichtigung des entrichteten freiwilligen Beitrages bei der Rentenberechnung. Dieser unterliege dem Eigentumsschutz nach Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 24. Juli 2001 – B 4 RA 45/99 R – bei der Rentenberechnung im ersten Schritt die Entgeltpunkte aus allen rentenrechtlichen Zeiten nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) zu ermitteln seien, wobei die israelischen Pflichtbeitragszeiten für die Bewertung der zurückgelegten Anrechnungszeiten als "nicht belegungsfähige" Kalendermonate vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abzusetzen seien. Im zweiten Schritt seien allein aus den vor dem 1. Januar 1987 zurückgelegten Ausfallzeiten die am 31. Dezember 1986 bereits erworbenen Werteinheiten zu ermitteln und in Entgeltpunkte umzurechnen. Im dritten Schritt sei zu prüfen, ob die im ersten Schritt ermittelten Entgeltpunkte unter den im zweiten Schritt festgestellten Entgeltpunkten lägen, gegebenenfalls seien sie auf die im zweiten Schritt ermittelten Entgeltpunkte anzuheben. Bei den im zweiten Schritt ermittelten Entgeltpunkten handele es sich um einen völkerrechtlich garantierten Mindest- Rangstellenwert. Dieser Rangstellenwert werde zwar allein aus den vor dem 1. Januar 1987 zurückgelegten Ausfallzeiten ermittelt, beziehe sich jedoch auf den Geldwert des gesamten Rentenstammrechts. Dies bedeute, dass, wenn die im ersten Schritt aus allen Zeiten unter Berücksichtigung der zwischenstaatlichen Gesamtleistungsbewertung berechnete Rente den Mindest-Rangstellenwert allein aus den Ausfallzeiten nicht erreiche, die Entgeltpunkte auf diesen Wert anzuheben seien. Eine weitere Erhöhung der im zweiten Schritt ermittelten Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten sei dagegen ausgeschlossen, denn die für die Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte seien in den auf den Mindest-Rangstellenwert angehobenen Entgeltpunkten bereits enthalten; ihr Zuschlag würde mithin zu einer doppelten Abgeltung der Beitragszeiten führen. Der Kläger erhalte seit dem 1. September 2000 eine auf der Grundlage des SGB VI berechnete Regelaltersrente, der ein freiwilliger Mindestbeitrag von 92,00 DM sowie 100 Monate Anrechnungszeit zu Grunde lägen. Zu dem freiwilligen Beitrag seien 0,0131 Entgeltpunkte und für die Anrechnungszeit 0,036 Entgeltpunkte, insgesamt also 0,0167 Entgeltpunkte ermittelt worden. Im Hinblick darauf, dass die sich unter Anwendung des genannten BSG-Urteils allein aus den Ausfallzeiten ergebenden besitzgeschützten 9,6750 Entgeltpunkte (Berechnung im zweiten Schritt) offenkundig höher seien als die sich aus allen rentenrechtlichen Zeiten und zwischenstaatlicher Gesamtleistungsbewertung ergebenden Entgeltpunkte, werde aus Vereinfachungsgründen die Rente sogleich in Höhe des Mindest-Rangstellenwertes (9,6750 Entgeltpunkte) festgesetzt und auf die Berechnung im ersten Schritt verzichtet. Die auf dem freiwilligen Beitrag beruhenden Entgeltpunkte seien dabei nicht "untergegangen". Die Rente setze sich vielmehr aus den Entgeltpunkten aller rentenrechtlichen Zeiten und den zusätzlichen Entgeltpunkten bis zur Höhe des geschützten Mindest-Rangstellenwertes zusammen. Die Entgeltpunkte für den freiwilligen Beitrag seien daher in dem Mindest-Rangstellenwert bereits enthalten. Das Vorbringen, die Leistung aus dem einen freiwilligen Beitrag werde in verfassungswidriger Weise vorenthalten, treffe daher nicht zu.

Mit der am 24. Mai 2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht unter anderem geltend, dass die Beklagte in Vergleichsfällen mehrjährige Nachentrichtungen, z.B. nach Artikel 12 der Durchführungsvereinbarung (DV) zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA), Ersatzzeiten und sogar Fremdbeitragszeiten bei der Vergleichsberechnung außer Betracht lasse und die Rente lediglich aus dem ihrer Ansicht nach nach dem Urteil des BSG allein anzusetzenden geschützten Rangstellenwert aus den Anrechnungszeiten zahle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze seiner Bevollmächtigten verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Berücksichtigung des für den Monat Januar 1986 gezahlten frei- willigen Beitrages ab dem 01. September 2000 eine höhere Regelaltersrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze, insbesondere denjenigen vom 15. Dezember 2004, verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Die Akten der Beklagten den Kläger betreffend haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2004 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als die Beklagte nicht bei der Rentenberechnung neben dem Teil-Rangstellenwert für Ausbildungs-Ausfallzeiten in der Höhe, in der er am 31. Dezember 1986 bestanden hat, auch den für den Monat Januar 1986 entrichteten freiwilligen Beitrag berücksichtigt hat. Für die Kammer ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom 24. Juli 2001, Az.: B 4 RA 45/99 R, dass der Entgeltpunkte-Besitzschutz aus Artikel 22 Nr. 3 DISVA in Verbindung mit Nr. 7 des Schlussprotokolls (SP) zum DISVA in der Weise vorzunehmen ist, dass die besitzgeschützten Entgeltpunkte nur den Entgeltpunkten, die sich aus der Berechnung der Anrechnungszeiten nach dem SGB VI ergeben, gegenüber zu stellen und der höhere dieser beiden Werte der Rentenberechnung zu Grunde zu legen ist. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte den Wert von 7,5 PEP, den sie als Wert für die Ausbildungs-Ausfallzeiten bis Dezember 1986 errechnet hat, anstelle des nach dem SGB VI für die Anrechnungszeiten wegen Ausbildung errechneten Wertes in die Rentenberechnung einzustellen und im Übrigen eine Berechnung nach dem SGB VI vorzunehmen hat, die dann im vorliegenden Fall auch eine Multiplikation der sich ergebenden PEP mit dem erhöhten Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b SGB VI beinhaltet. Diese Berechnungsweise ergibt sich für die Kammer aus dem Urteil des BSG vom 24. Juli 2001, das die Kammer dahingehend versteht, dass ein Teilrangstellenwert geschützt sein soll. Allerdings ist das Urteil diesbezüglich nicht ganz eindeutig, da zum Teil von einem Mindest-Rangstellenwert gesprochen wird. Andere Formulierungen im dem genannten Urteil des BSG weisen darauf hin, dass nur ein Teilrangstellenwert gemeint war. Zum Beispiel heißt es im Umdruck Seite 4: "Der Verwaltungsakt der Rentenhöchstwertsetzung ist rechtswidrig, weil er den (Teil-)Rangstellenwert des Klägers, soweit er sich aus seinen Ausbildungs-Anrechnungszeiten ergibt, entgegen § 64 SGB VI nicht mit seinem Wert bei Rentenbeginn, sondern zu niedrig angesetzt hat". An anderer Stelle spricht das BSG von einem "Teilwert" den der Kläger durch seine "beitragsfreien Zeiten" bei Rentenbeginn erreicht hatte und der schon im Ansatz fehlerhaft bestimmt worden war. Auch die Formulierung auf Seite 12 des Urteils (unter Punkt 3., 2. Absatz) spricht dafür, dass hier nur ein Teilrangstellenwert, der besitzgeschützt sein soll, gemeint ist. Das BSG führt dort aus: "Durch Art. 22 Nr. 3 DISVA in Verbindung mit Nr. 7 SP zum DISVA, beide in der Fassung des zum 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Änderungsabkommens ( ), wurde ausschließlich den ns-verfolgten israelischen Versicherten garantiert, sie würden in der deutschen Rentenversicherung eine Rente mindestens auf Grund (ggf. auch) derjenigen gesetzlichen Rangstellenwerte aus ihren (Ausbildungs-)Ausfallzeiten erhalten, die sie zu diesem Zeitpunkt bereits erlangt hatten." Die Einfügung der Worte "ggf. auch" deutet darauf hin, dass allein der Wert aus den Ausfallzeiten geschützt sein sollte und nicht nur ein Mindest-Rangstellenwert. Dies kann man jedoch nur erreichen, wenn man diesen Wert aus den Ausfallzeiten bei der Rentenberechnung separat ansetzt.

Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass sich aus der Tatsache, dass das BSG eine "Systemvermischung" des kraft abkommensrechtlicher Bestandsgarantie maßgeblichen und durch das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) konkretisierten (dynamisch-bestandsgeschützten) Wertes mit solchen Rangwerten, die erstmals auf Grund des Inkrafttretens des SGB VI entstanden sind (dort: Werte aus Ersatzzeiten), für schlechthin unzulässig erklärt hat (vgl. BSG vom 24. Juli 2001, Umdruck Seite 15 unten, 16). Für die Kammer ist die Bedeutung dieses Verbots der Systemvermischung nicht eindeutig erkennbar. Selbst wenn jedoch, wie die Beklagte meint und in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, eine solche Systemvermischung stattfinden würde, wenn man die besitzgeschützten EP für die Ausfallzeiten wegen Ausbildung isoliert ansetzen würde, geht die Kammer davon aus, dass man diese Systemvermischung in Kauf nehmen müsste. Anderenfalls ergäbe sich eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Verfolgten, die einen bzw. mehrere freiwillige Beiträge entrichtet haben und für die der Entgeltpunktebesitzschutz greifen soll. Diejenigen, die nur einen freiwilligen Beitrag gezahlt haben, würden besser gestellt als diejenigen, die höhere bzw. mehr Beiträge aufgewendet haben. Je mehr bzw. höhere freiwillige Beiträge entrichtet wurden, um so eher ginge bei der Besitzschutzprüfung, wie sie die Beklagte vornimmt, der Besitzschutz ins Leere, da der Wert der SGB VI-Rente allein um so höher wird, je mehr Beiträge entrichtet wurden. Dies würde dazu führen, dass bei dem Personenkreis, der mehrere Beiträge entrichtet hat, ein Teil der freiwilligen Beiträge praktisch "umsonst" entrichtet wurde, da ihnen der Wert im Wege des Besitzschutzes sowieso garantiert war, während für diejenigen Versicherten, die nur einen oder wenige Beiträge entrichtet haben, der "Ertragswert" dieses einen Beitrags wesentlich höher ist. Für eine solche Ungleichbehandlung innerhalb des Personenkreises der Verfolgten gibt es keinen rechtfertigenden Grund. Die Kammer hat daher in einem Fall, in dem die Klägerin eine Nachentrichtung von Beiträgen für einen längeren Zeitraum nach Art. 2 § 49 a Abs. 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) vorgenommen hatte, entschieden, dass die Rentenberechnung wie oben beschrieben vorzunehmen ist (Urteil vom 7. Juni 2005, Az. S 9 RA 4198/04, nicht rechtskräftig ). Dann muss man diese Berechnung konsequenterweise auch in den Fällen wie dem vorliegenden, in dem nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt wurde, entsprechend vornehmen, da die Berechnung einheitlich sein muss. Allerdings dürfte sich diese Berechung vorliegend nur gering rentensteigernd auswirken.

Im Übrigen nimmt die Beklagte offenbar selber eine "Systemvermischung" vor, wenn sie die besitzgeschützten Entgeltpunkte mit dem erhöhten Zugangsfaktor aus § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b SGB VI multipliziert. Auch das AVG sah zwar eine Erhöhung der Rente vor, wenn diese erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wurde (§ 31 Abs. 1a AVG); diese wurde jedoch anders berechnet als es die Beklagte vorliegend getan hat, und zwar nicht ausgehend von dem für die Ausfallzeiten wegen Ausbildung errechneten Wert, sondern von dem Jahresbetrag des (gesamten) Altersruhegeldes und auch nicht wie in § 77 Abs. 2 Nr. 2 b) SGB VI geregelt.

Auch ist die Argumentation der Beklagten im Widerspruchsbescheid, der freiwillige Beitrag sei bei der Berechnung berücksichtigt worden, weil der Rangstellenwert der Ausfallzeiten sich "auf den Geldwert des gesamten Rentenstammrechts" beziehe, für die Kammer nicht nachvollziehbar. Bei der Berechnung des Wertes für die Ausfallzeiten nach § 32 a Abs. 2 AVG ist nach Auffassung der Kammer der freiwillige Beitrag nicht mitgerechnet worden. Es wurde, weil vor 1965 nicht mehr als 60 Kalendermonate mit (deutschen) Beiträgen belegt sind, der nach § 32 a Absatz 2 Satz 3 AVG höchst mögliche Wert von 7,5 berücksichtigt. Eine doppelte Berücksichtigung des freiwilligen Beitrages nach der von der Kammer vertretenen Berechnungsweise ist daher nicht zu erkennen. Die Tatsache allein, dass der Entgeltpunktebesitzschutz nur zum Zuge kommt, weil ein freiwilliger Beitrag entrichtet wurde, reicht nicht, eine doppelte Berücksichtigung bei der Berechnung (so wie die Kammer sie vornehmen will) anzunehmen.

Die Beklagte wird die Rente daher so zu berechnen haben, dass sie eine Berechnung nach dem SGB VI unter Berücksichtigung des freiwilligen Beitrages vorzunehmen hat, und dabei die besitzgeschützten PEP in Höhe von 7,50 anstelle der sich aus der Berechnung nach dem SGB VI ergebenden PEP für die Anrechnungszeiten in die Rentenberechnung einzustellen hat. Anschließend werden die sich so ergebenden PEP mit dem erhöhten Zugangsfaktor multipliziert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Das Gericht hat die Sprungrevision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
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