L 16 RA 23/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 2740/99*11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 23/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003, die Bescheide vom 8. März 2004 und 15. September 2004 sowie auf eine Rentenanpassung und -angleichung zum 1. Juli 2004 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Verfahren bei dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rentenhöhe.

Die 1939 geborene Klägerin war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bis zum 31. Januar 1990 als Kindergärtnerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1968 war sie in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI; Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz -AAÜG-) einbezogen worden (Urkunde Nr. ). Die Urkunde enthält den Nachtrag, dass mit Wirkung vom 1. September 1976 für den Inhaber die Versorgungsordnung vom 27. Mai 1976 (GBl. I S. 252) gilt; mit weiterem Nachtrag vom 14. Juli 1988 wurde festgestellt, dass die Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 Anspruch auf Leistungen nach der Anordnung vom 2. Mai 1988 über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen - Versorgungsanordnung - hat (Zusatzversorgungssystem Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG). Mit Wirkung vom 1. Juli 1985 trat die Klägerin der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR bei. Die BfA - Zusatzversorgungsträger - teilte die tatsächlichen Arbeitsentgelte der Klägerin für die Zeit vom 22. August 1959 bis zum 30. Juni 1990 dem Rentenversicherungsträger mit (Bescheid vom 27. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1994, Bescheide vom 14. Mai 1998, 6. August 1998, 17. November 1999 und 14. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2000, Bescheid vom 21. Februar 2001). Klagen gegen die BfA - Zusatzversorgungsträger - auf Berücksichtigung weiterer Zugehörigkeitszeiten bzw. höherer Entgelte blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts -SG- Berlin vom 13. Dezember 1995 -S 39 An 2481/94-; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Berlin vom 12. Januar 1999 -L 12 An 39/96- rechtskräftig; Urteil des SG Berlin vom 18. Juli 2002 -S 1 RA 2804/00- rechtskräftig).

Auf einen entsprechenden Beschluss des R des B F () - Abteilung V/Abteilung B und B - vom 18. Januar 1990 über die mit Wirkung vom 1. Februar 1990 bis zum 31. Januar 1995 bzw. 30. September 1997 vorliegende Berufsunfähigkeit (BU) mit der Verpflichtung zur Aufnahme einer nichtpädagogischen Tätigkeit mit 43 drei Viertel Wochenstunden bzw. - ab 17. April 1990 - 25 Wochenstunden (Beschluss vom 12. April 1990) hatte die Klägerin eine BU-Versorgung aus dem Zusatzversorgungssystem bezogen, deren monatlicher Zahlbetrag sich am 1. Juli 1990 auf 480,00 DM belaufen hatte. Die Klägerin war ab 1. Februar 1990 bis zum 16. April 1990 als kulturpolitische Mitarbeiterin beim K der W des R der St Sch und ab 17. April 1990 als Hallenwart beim Sp Sch/O versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar bis zum Eintritt dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit am 6. Februar 1991. Pflichtbeitragszeiten wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung hatte die Klägerin nach dem 30. Juni 1990 bis zum 17. April 1991 zurückgelegt (Versicherungsverlauf vom 22. September 1999; Entgeltbescheinigung der St Sch/O vom 3. August 2000). Die BU-Versorgung wurde von der Beklagten ab 1. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) weiter gezahlt (Bescheid vom 26. November 2001).

Mit Bescheid vom 12. Dezember 1994 stellte die Beklagte die "bisherige" Rente wegen BU für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Januar 1991 und mit Bescheid vom 18. Januar 1995 die "bisherige" Rente wegen EU für die Zeit ab 1. Februar 1991 gemäß § 307b Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der seinerzeit geltenden Fassung (im Folgenden: alter Fassung -a.F.-) neu fest (monatliche Zahlbeträge = 480,00 DM bzw. für die Zeit ab 1. Februar 1991 = 652,51 DM). Die Bescheide erwuchsen in Bestandskraft.

In der Folge stellte die Beklagte die Renten der Klägerin rückwirkend mehrfach neu fest, und zwar mit Bescheiden vom 4. Juni 1998 (BU-Rente), 8. Juni 1998 (EU-Rente), 2. November 1998 (BU-Rente) und 9. November 1998 (EU-Rente; geänderte Zeiten nach dem AAÜG). Mit ihrem insoweit erfolglosen Widerspruch machte die Klägerin die Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten vom 1. Februar 1990 bis zum 17. April 1991 bei der Berechnung ihrer Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltend (Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1999).

Im Klageverfahren hat die Beklagte weitere Neufeststellungsbescheide erteilt, und zwar vom 18. Dezember 2001 (EU-Rente für die Zeit ab 1. Mai 1999), vom 9. Oktober 2002 (BU-Rente für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Januar 1991), vom 25. Oktober 2002 (EU-Rente für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 30. April 1999) und vom 25. November 2002 (EU-Rente für die Zeit ab 1. Mai 1999). Das SG hat nach Einholung einer Probeberechnung die auf Neuberechnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten vom 1. Februar 1990 bis zum 17. April 1991 bei der Feststellung des Wertes der Vergleichsrenten gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2003 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten vom 1. Februar 1990 bis zum 17. April 1991 bei der Feststellung des Wertes der Vergleichsrenten im Rahmen des § 307b SGB VI. Gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI seien bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für Beitragszeiten, die - wie hier - nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, Entgeltpunkte nicht zu ermitteln. Die Klägerin sei seit dem 1. Februar 1990 berufsunfähig, so dass als Datum des Eintritts der Erwerbsminderung der 1. Februar 1990 zu Grunde zu legen sei. Auch bei der Berechnung der Vergleichsrenten nach § 307b SGB VI könnten die geltend gemachten Pflichtbeitragszeiten nicht berücksichtigt werden. Eine Ermittlung von Entgeltpunkten aus diesen Pflichtbeitragszeiten komme erst bei der Berechnung der Altersrente in Betracht.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin, die seit dem 1. November 2004 Regelaltersrente bezieht (Rentenbescheid vom 15. September 2004; Zahlbetrag ab 1. Dezember 2004 = 892,39 Euro), ihr Begehren weiter und wendet sich nunmehr auch gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1.Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003, die Bescheide vom 8. März 2004 und 15. September 2004 sowie die nicht erfolgte Rentenanpassung zum 1. Juli 2004; auf ihre Schriftsätze vom 29. Dezember 2004, 4. Januar 2005 und 9. Januar 2005 nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich ihr Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2003 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen, hilfsweise die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 12. Dezember 1994, 18. Januar 1995, der Bescheide vom 4. Juni 1998 und 8. Juni 1998 sowie 2. November 1998 und 9. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 1999 sowie der Bescheide vom 18. Dezember 2001, 9. Oktober 2002, 25. Oktober 2002, 25. November 2002 und 15. September 2004 sowie Änderung des Bescheides vom 8. März 2004 und der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 1. Juli 1990 höhere Rentenleistungen zu gewähren und die Rente auch zum 1. Juli 2004 anzupassen und anzugleichen. Die Klägerin stellt ferner hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen; auf den Schriftsatz vom 4. Januar 2005 wird insoweit und wegen der Begründung der Berufungsanträge im Einzelnen auf den Schriftsatz vom 9. Januar 2005 Nrn. 4.1.1. bis 4.1.6. verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 8. März 2004 und vom 15. September 2004 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002, 1. Juli 2003 und auf Rentenanpassung und -angleichung zum 1. Juli 2004 abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

Die Rentenakten der Beklagten (2 Bände), die Akte des SG Berlin S 1 RA 2804/00 - L 5 RA 46/02 und die Gerichtsakten (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet; ihre im Berufungsverfahren erhobenen Klagen gegen den Bescheid vom 8. März 2004 über die Beitragsänderung zur Pflegeversicherung zum 1. April 2004, gegen den Altersrentenbescheid vom 15. September 2004 und die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 sowie die Klage auf eine Rentenanpassung und -angleichung zum 1. Juli 2004, über die der Senat erstinstanzlich zu befinden hatte, sind unzulässig.

Die von der Klägerin im Berufungsverfahren zuletzt mit ihrem Hauptantrag beantragte Zurückverweisung an das SG nach der insoweit einzig einschlägigen Vorschrift des § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kam schon deshalb nicht in Betracht, weil - bei geklärtem entscheidungserheblichem Sachverhalt - wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem die Klägerin bis September 2003 ebenfalls rechtskundig vertreten war, nicht ersichtlich sind. Die Klägerin hat im SG-Verfahren von Beginn an durchweg (nur) die Neuberechnung der Wertfestsetzung ihrer Rechte auf BU- bzw. EU-Rente unter Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten vom 1. Februar 1990 bis zum 17. April 1991 geltend gemacht (vgl. Schriftsätze vom 18. August 1999, 27. März 2000, 27. Juni 2000, 21. Mai 2001, 31. Juli 2001 und 20. Dezember 2003). An dieses Klagebegehren war das SG gebunden (vgl. § 123 SGG). Eine Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG, die ohnehin unstatthaft wäre (vgl. § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), hat die Klägerin nicht erhoben.

Die Berufung ist aber auch im Hilfsantrag nicht begründet, wobei angesichts der Entscheidungsreife des gesamten Rechtsstreits eine Entscheidung durch Teilurteil - wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 9. Januar 2005 hilfsweise beantragt - nicht in Betracht kam. Dies gilt zum einen deshalb, weil die vor dem SG erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage i.S. von § 54 Abs. 4 SGG gegen die bestandskräftigen Bescheide vom 12. Dezember 1994 und 18. Januar 1995 von vornherein unzulässig war und gegen die Neufeststellungsbescheide vom 4. Juni 1998 (BU-Rente), 8. Juni 1998 (EU-Rente), 2. November 1998 (BU-Rente), 9. November 1998 (EU-Rente) und 18. Dezember 2001 - dieser Bescheid war gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden - nach Erteilung der nunmehr letzten Rentenwertfestsetzung der BU-Rente (Bescheid vom 9. Oktober 2002) und der EU-Rente (Bescheide vom 25. Oktober 2002 und 25. November 2002) unzulässig geworden ist; diese Bescheide haben für den gesamten streitigen Rentenbezugszeitraum ab 1. Juli 1990 eine Neuregelung getroffen mit der Folge, dass die vorher ergangenen Rentenbescheide in vollem Umfang ersetzt worden sind und sich im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) erledigt haben.

Die Klage ist aber auch unzulässig, soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren die Festsetzungen der Werte ihrer Rechte auf BU-Rente und EU-Rente in vollem Umfang angreift, während sie sich erstinstanzlich von Beginn an ersichtlich nur gegen den Wert ihrer SGB VI-Rente auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiographie sowie den Wert der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI gewandt hat, und zwar nur insoweit, als diese Werte unter Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten vom 1. Februar 1990 bis zum 17. April 1991 neu festzustellen seien. Die Klägerin hat damit erstinstanzlich und zulässig (nur) Teilbeträge der Geldwerte ihrer Rechte auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Grund weiterer nach ihrer Auffassung zu berücksichtigender Pflichtbeitragszeiten geltend gemacht (vgl. zur Teilbarkeit des insoweit geltend gemachten prozessualen Anspruchs BSG, Urteil vom 13. März 2004 -B 4 RA 46/02 R- nicht veröffentlicht; vgl. zum teilbaren Streitgegenstand im Übrigen BSG, Urteil vom 30. Juli 2002 -B 4 RA 34/01 R = SozR - 2600 § 307b Nr. 9). Soweit die Klägerin sich nunmehr im Berufungsverfahren darüber hinausgehend im Wege der Klageerweiterung gegen alle vier jeweils eigenständig festzusetzenden Geldwerte nach § 307b SGB VI wendet, d.h. auch gegen die Ermittlung des weiterzuzahlenden Betrages auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus der Sozialpflichtversicherung und der Zusatzversorgung, einmal erhöht um 6,84 v.H., sowie den durch den Einigungsvertrag (EV) besitzgeschützten Zahlbetrag in Höhe des für Juli 1990 nach dem EV anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, der nach § 307b Abs. 5 SGB VI seit 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist, ist die Klage insoweit wegen der entgegenstehenden Bestandskraft der angefochtenen Bescheide unzulässig; die im Übrigen im dargelegten Umfang zulässige Klage gegen die Rentenwertfestsetzungen der BU- bzw. EU-Rente ist nicht begründet.

Es ergeben sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Zeit ab 1. Juli 1990 höhere monatliche Einzelansprüche der Klägerin aus ihren Stammrechten auf BU-Rente (für die Zeit bis zum 31. Januar 1991) und auf EU-Rente (für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 31. Oktober 2004). Die in den Bescheiden der Beklagten vom 9. Oktober 2002 und vom 25. Oktober 2002 bzw. 25. November 2002 festgesetzten Rentenbeträge für Bezugszeiten ab 1. Juli 1990 (BU-Rente) bzw. ab 1. Februar 1991 (EU-Rente) sind nicht zu beanstanden.

Bestand am 31. Dezember 1991 - wie hier - Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen. Die von der Klägerin ab 1. Februar 1990 bezogene BU-Versorgung wurde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AAÜG bei der Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet berechnete Rente behandelt, wobei sie als Invalidenrente galt und gemäß § 302a Abs. 1 SGB VI vom 1. Januar 1992 an als Rente wegen EU zu leisten war, wenn die Hinzuverdienstgrenze nach § 302a Abs. 2 SGB VI nicht überschritten wurde, andernfalls war sie als BU-Rente - wie hier für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Januar 1991 wegen des die seinerzeit geltende Hinzuverdienstgrenze von 400,00 DM monatlich übersteigenden Arbeitsentgeltes der Klägerin - zu leisten. Bei der Neuberechnung gemäß § 307b SGB VI ist zusätzlich zu der SGB VI-Rente eine Vergleichsrente für die Zeit vom 1. Januar 1992 an zu ermitteln. Die höhere der beiden Renten ist zu leisten (vgl. § 307b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI). Nach § 307b Abs. 4 SGB VI ist die danach maßgebende Rente mit dem um 6,84 v.H. erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem EV besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hat, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Gemäß § 307b Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag werden nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI erreicht (§ 307b Abs. 6 SGB VI).

Nach den genannten Vorschriften ergibt sich somit für zusatzversorgte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets - wie die Klägerin - der monatliche Wert des Rechts auf Rente auf Grund eines Vergleichs zwischen jeweils vier eigenständig festzusetzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Rentenbezugsmonat maßgeblich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 24/01 R = Soz R 3-2600 § 307b Nr. 9). Zu vergleichen sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zu Grunde legt, folgende Werte:

- der Wert der SGB VI-Rente auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiographie,

- der Wert der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI,

- der weiterzuzahlende Betrag auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzversorgung, einmal erhöht um 6,84 v.H.,

- und der durch den EV besitzgeschützte Zahlbetrag in Höhe des für Juli 1990 nach dem EV anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, der nach § 307b Abs. 5 SGB VI seit 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist.

Die Beklagte hat ungeachtet dessen, dass sich die Klägerin im Berufungsverfahren mit ihrer Klage gegen die Rentenwertfestsetzung der BU- bzw. EU-Rente zulässig nur gegen den Wert der SGB VI-Rente und den Wert der Vergleichsrente wenden kann, die genannten Vorschriften in den angefochtenen Bescheiden vom 9. Oktober 2002, 25. Oktober 2002 und 25. November 2002 beanstandungsfrei umgesetzt. Sie hat zutreffend einen weiterzuzahlenden Betrag zum 31. Dezember 1991 in Höhe von 512,83 DM und einen besitzgeschützten Zahlbetrag nach dem EV von 480,00 DM in Ansatz gebracht.

Die Beklagte hat auch den Wert der SGB VI-Renten wegen BU bzw. wegen EU zutreffend berechnet und dabei Entgeltpunkte für die Beitragszeiten der Klägerin, die nach Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (1. Februar 1990) liegen, zu Recht nicht ermittelt (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Eine Neuberechnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf der Grundlage von § 310c SGB VI wegen der von der Klägerin während des Bezugs der BU-Versorgung zurückgelegten Beitragszeiten hat nicht zu erfolgen.

Wurden während des Bezugs einer Invalidenrente und einer Versorgung wegen Invalidität nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bis zum 31. Dezember 1991 Zeiten einer Beschäftigung zurückgelegt, besteht ab 1. September 2001 Anspruch auf Neufeststellung einer nach den Vorschriften des SGB VI berechneten Rente, wenn sie vor dem 1. Juli 2002 begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 SGB VI sind bei der Neufeststellung der Rente die Regelungen über die Berücksichtigung von Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung während des Bezugs einer Leistung nach Satz 1 in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden (§ 310c Satz 1 und Satz 2 SGB VI). Die genannte Vorschrift ist durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074) in das SGB VI aufgenommen worden und mit Wirkung zum 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Sie beruht auf dem Urteil des BSG vom 30. August 2001 (- B 4 RA 62/00 R -), wonach von dem Ausschlusstatbestand des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Regelung 1 SGB VI a.F. nur Bezieher einer Vollrente wegen Alters, nicht aber Bezieher einer Invalidenrente erfasst werden. Somit sind die während des Bezugs der BU-Versorgung von der Klägerin zurückgelegten Beitragszeiten grundsätzlich Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt, was nunmehr durch die gesetzliche Änderung klargestellt ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass entgegen § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Renten der Klägerin wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bereits unter Berücksichtigung dieser nach Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten Beitragszeiten neu zu berechnen wären. Dies würde eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler in den alten Bundesländern gegenüber den Rentenbeziehern aus dem Beitrittsgebiet darstellen. Vielmehr sind die nach Eintritt der Erwerbsminderung von der Klägerin erworbenen Pflichtbeitragszeiten erst bei ihrem später entstandenen Recht auf Altersrente anzurechnen, was in dem Altersrentenbescheid der Beklagten vom 15. September 2004 auch geschehen ist (vgl. hierzu ausdrücklich BSG, a.a.O. S. 10).

Auch die Werte der Vergleichsrenten hat die Beklagte bei der Neuberechnung der BU-Rente bzw. der EU-Rente zutreffend festgesetzt. Für den Monatsbetrag der Vergleichsrenten sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird, wobei bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind, außer Betracht bleiben (§ 307b Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI). Die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat erfolgt nach Maßgabe von § 307b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI. Die gesetzliche Neuregelung folgt damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dessen Urteil vom 28. April 1999 (1 BvR 1926/96 und 485/97 = BVerfGE 100, 104 ff.), wonach es mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar war, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) nach § 307b SGB VI a.F. ausschließlich die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu Grunde gelegt wurden. Dies stellte eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den sonstigen Bestandsrentnern der DDR dar, für die ein - in der Regel günstigerer - 20-Jahreszeitraum (vgl. § 307a SGB VI) maßgeblich war und ist. Die nunmehr in § 307b Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Abs. 3 SGB VI geregelte Vergleichsrente schafft diese ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ab, indem sie verhindert, dass einzelne früher zusatzversorgte Bestandsrentner - wie die Klägerin - bei der Überleitung des SGB VI auf das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets ab 1. Januar 1992 schlechter gestellt werden als die Bestandsrentner ohne Zusatz- oder Sonderversorgung. Die gesetzliche Neuregelung ist verfassungskonform (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 32/03 R - nicht veröffentlicht). In Anlehnung an § 307a SGB VI ergeben sich die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Die Beklagte hat hierbei zutreffend die 20 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung, d.h. bis einschließlich 1989, zu Grunde gelegt und dabei die vom Zusatzversorgungsträger bestandskräftig mitgeteilten Arbeitsentgelte der Klägerin berücksichtigt. Da die Vergleichsrente eine besondere Berechnungsart einer SGB VI-Rente darstellt (vgl. BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 9 S. 66), greift auch hier die Vorschrift des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Für die Zeit vor dem 1. März 1971 bestimmt zudem § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI ausdrücklich, dass Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen bis zu höchstens 600,00 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen sind. Die Berücksichtigung von Entgelten bis zu 600,00 Mark für belegungsfähige Kalendermonate vor dem 1. März 1971 ergibt sich daraus, dass die Vergleichsrente nach § 307b SGB VI lediglich eine generelle Schlechterstellung des von dieser Vorschrift erfassten Personenkreises an Bestandsrentnern gegenüber dem von § 307a SGB VI erfassten Personenkreis verhindern soll. Für diesen Personenkreis sind vor dem 1. März 1971 - dem Tag, an dem die allgemein zugängliche FZR in der DDR eingeführt worden war - aber keine Arbeitsentgelte über 600,00 Mark rentensteigernd zu berücksichtigen. Denn Zeiten der Zugehörigkeit zur FZR, die gemäß § 307a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b SGB VI für die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte heranzuziehen sind, können vor dem 1. März 1971 nicht angefallen sein (vgl. dazu auch BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 9 S. 67 f.). Auch durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R - nicht veröffentlicht; Urteil des erkennenden Senats vom 19. April 2004 - L 16 RA 26/02 -).

Die Beklagte hat somit den gesetzlichen Vorgaben folgend für alle Kalendermonate ab dem Beginn der Neuberechnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Zahlbeträge der SGB VI-Rente, der Vergleichsrente, des weiterzuzahlenden Betrages und des besitzgeschützten Zahlbetrages verglichen und den jeweils höchsten Betrag an die Klägerin ausgezahlt (vgl. § 307b Abs. 6 Satz 1 SGB VI). Für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Januar 1991 (BU-Rente) ist dies der besitzgeschützte Zahlbetrag nach dem EV von monatlich 480,00 DM, für die Zeit ab 1. Februar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 (EU-Rente) der Zahlbetrag der SGB VI-Rente (Dezember 1991 = 768,10 DM) und für die Zeit ab 1. Januar 1992 bis zum 31. Oktober 2004 der Zahlbetrag der Vergleichsrente (ab 1. Juli 2002 = 890,14 Euro). Für darüber hinausgehende Ansprüche gibt es keine Rechtsgrundlage; der Gesetzgeber war zu weitergehenden Begünstigungen zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder der Allgemeinheit von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet (BVerfG, Beschlüsse vom 6. August 2002 -1 BvR 586/98- und vom 13. Dezember 2002 -1 BvR 1144/00-).

Die Beklagte hat dadurch, dass sie in den angefochtenen Bescheiden Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat, auch nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen. Danach darf ein die Rente endgültig bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 -4 RA 95/94; nicht veröffentlicht). Dies ist vorliegend der Fall, weil die sogenannten Überführungsbescheide des Zusatzversorgungsträgers gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG in Bestandskraft erwachsen sind.

Die von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1 Juli 2002 und 1. Juli 2003 sowie auf Rentenanpassung und -angleichung zum 1. Juli 2004 sind bereits unzulässig. Unabhängig davon, dass die Beklagte über eine zum 1. Juli 2004 gesetzlich nicht vorgesehene Rentenanpassung eine angreifbare Verwaltungsentscheidung gar nicht getroffen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin und dem Sachstand nicht einmal die Möglichkeit, dass die Klägerin durch die Rentenanpassungsmitteilungen in ihren Rechten hätte verletzt sein können. Gegenstand der mit der Klage angegriffenen Bescheide war allein ein gesondert anfechtbarer Teil der Höchstwertfestsetzung ihrer Rechte auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die im Verlauf des sozialgerichtlichen Verfahrens ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen haben diesen Höchstwert des Stammrechts auf Rente im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG weder abgeändert noch ersetzt; sie setzen diesen lediglich als Grundlage für die Anpassungsentscheidung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Auch die in dem Bescheid vom 8. März 2004 enthaltenen Entscheidungen der Beklagten hinsichtlich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung stellen gesonderte Verfahrensgegenstände dar, die vom Recht der Klägerin auf Rente zu unterscheiden sind (vgl. BSG a.a.O.); der Bescheid vom 8. März 2004 ist daher ebenso wenig Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden wie der Altersrentenbescheid vom 15. September 2004, der die zuvor erteilten Bescheide über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit i.S. von § 96 Abs. 1 SGG weder abgeändert noch ersetzt hat. Auch die insoweit erhobenen Klagen sind mangels funktionaler Zuständigkeit des Landessozialgerichts (vgl. § 29 SGG) somit bereits unzulässig.

Wegen der höchstrichterlich bereits geklärten Rechtslage kamen ein Ruhen bzw. eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht.

Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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