L 16 RA 56/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 RA 1793/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 56/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2002 und den Bescheid vom 8. März 2004 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 und auf Rentenanpassung und -angleichung zum 1. Juli 2004 werden abgewiesen. Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des monatlichen Werts des Rechts auf Altersrente. Der 1927 geborene Kläger war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ab April 1946 u.a. als Redakteur, Regisseur und Studiodirektor tätig. Zuletzt war er von Januar 1983 bis März 1991 als Filmregisseur bei dem VEB D-Studio für D, der späteren D-Studio für D GmbH, versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger war mit Wirkung vom 24. Februar 1964 bis zum 30. Juni 1990 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI; Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz -AAÜG-) einbezogen worden. Die entsprechenden Daten gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG wurden bestandskräftig festgestellt (Bescheide des Zusatzversorgungsträgers vom 31. Mai 1994 und vom 17. Oktober 2001). Nach dem Bezug von Altersübergangsgeld seit dem 1. April 1991 durch das ehemalige Arbeitsamt B (O) gewährte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 29. Juni 1994 ab dem 1. Dezember 1992 eine Regelaltersrente (berücksichtigt wurden 83,7436 Entgeltpunkte Ost); nach der Anlage 10 des Bescheides sollte eine weitere Mitteilung darüber ergehen, ob die Rente in Höhe des Betrages zu zahlen sei, der sich aus § 4 Abs. 4 des AAÜG ableite. Dem Widerspruch, mit dem sich der Kläger u.a. gegen die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 des AAÜG in Bezug auf das für die Altersversorgung zu berücksichtigende Bruttoeinkommen wandte und mit dem er die Berücksichtigung einer vollen Gehaltszahlung bei Arbeitsausfalltagen sowie die weitere Berücksichtigung von Beitrags- und Ersatzzeiten geltend machte, half die Beklagte durch Bescheid vom 3. September 1996 insoweit ab, als für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 30. Juni 1948 eine Beitragszeit und für die Zeit vom 23. Juni 1945 bis zum 30. September 1945 eine Ersatzzeit anerkannt wurde (Berücksichtigung von 84,9053 Entgeltpunkten Ost). Im Übrigen wurde der Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 10. April 1997 zurückgewiesen.

Im Klageverfahren hat die Beklagte die Altersrente durch die Bescheide vom 7. November 2001 und vom 22. Januar 2002 neu festgestellt. Eine Änderung der monatlichen Zahlbeträge hat sich hierdurch jedoch nicht ergeben. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren unter Anfechtung der ergangenen Rentenbescheide die Gewährung einer höheren unter Beachtung des Zahlbetragsschutzes des Einigungsvertrages (EV) um 6,84 % erhöhten und ab dem 1. Juli 1990 entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet angepassten Rente beantragt. In diesem Zusammenhang hat er auch eine Vergleichsberechnung gemäß § 307b Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) beansprucht. Des Weiteren hat sich der Kläger gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 gewandt; im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 15. Februar 2000 und vom 5. Mai 2002 verwiesen.

Mit Urteil vom 16. Mai 2002 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Rentenbescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Grundsatzentscheidung vom 28. April 1999 (u.a. 1 BvL 32/95) festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass die in der DDR bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden seien. Aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) ergebe sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Altersversorgungssystem der DDR einschließlich der Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Er sei nicht gehindert gewesen, dieses System in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern. Soweit sich der Kläger gegen die Ermittlung des besitzgeschützten Zahlbetrages wende, lasse sich nicht feststellen, dass die Beklagte das geltende Recht falsch angewandt habe. Gemäß § 4 Abs. 4 AAÜG i.V.m. § 307b Abs. 5 Satz 1 SGB VI sei der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Demgegenüber sei gemäß § 4 Abs. 4 AAÜG bzw. § 307b Abs. 4 SGB VI der weiterzuzahlende Betrag der um 6,84 % erhöhte Zahlbetrag der vor der Überführung der Rente am 1. Januar 1992 bezogenen Leistung. Anspruch auf die Erhöhung eines dynamisierten Zahlbetrages um 6,84 % habe der Kläger nicht. Eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung der vom Kläger geforderten Vergleichsberechnung bestehe nicht. Soweit sich der Kläger gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli der Jahre 2000 und 2001 wende, habe sich die Beklagte ebenfalls an das geltende Recht gehalten (§ 255c Abs. 1 SGB VI).

Mit der Berufung, mit der sich der Kläger zugleich gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 sowie gegen den von der Beklagten zwischenzeitlich erlassenen Rentenbescheid vom 6. September 2002 und gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2004 wendet, verfolgt der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter; auf die Schriftsätze vom 3. März 2003, vom 29. Dezember 2004 und vom 9. Januar 2005 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 9.Januar 2005),

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2002 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen, hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 29. Juni 1994 und vom 3. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1997 sowie der Bescheide vom 7. November 2001, 22. Januar 2002, 6. September 2002 und 8. März 2004 und der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1 Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Dezember 1992 eine höheres Alterseinkommen zu gewähren sowie zum 1. Juli 2004 die Altersrente anzupassen und anzugleichen.

Der Kläger stellt hilfsweise eine Reihe von Anträgen; auf die Schriftsätze vom 3. März 2003, vom 29. Dezember 2004 und vom 9. Januar 2005 wird insoweit verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen sowie die Klagen gegen den Rentenbescheid vom 6. September 2002 und gegen den Bescheid vom 8. März 2004 und gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 sowie auf Rentenanpassung und Angleichung zum 1. Juli 2004 abzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil sowie die ergangenen Bescheide für rechtmäßig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte des Landessozialgerichts Berlin L 8 An 80/96, die Akten des Sozialgerichts Berlin S 13 An-E 2177/94 und S 13 An 2177/94, auf die im Sachvortrag verwiesen worden ist, die Rentenakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Klagen, über die der Senat erstinstanzlich zu entscheiden hatte, sind teils unzulässig, teils unbegründet.

Dem von dem Kläger im Berufungsverfahren gestellten Hauptantrag auf Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht war nicht stattzugeben. Die von dem Kläger behaupteten wesentlichen Verfahrensmängel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß §§ 103, 106 SGG scheidet bereits deshalb aus, da aus Sicht des Sozialgerichts ausweislich der Urteilsgründe zur Entscheidung des Rechtsstreits nur Rechtsfragen maßgeblich gewesen sind. Auch ein Verstoß gegen die aus den §§ 128 Abs. 1 Satz 2, 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG resultierende Pflicht zur vollständigen Begründung des Urteils liegt nicht vor, denn das Sozialgericht hat sich in Bezug auf den Streitgegenstand (Höhe des monatlichen Werts des Rechts auf Altersrente für die Zeit ab 1. Dezember 1992) mit allen wesentlichen Streitpunkten auseinandergesetzt. In dem Schriftsatz des Klägers vom 9. Januar 2005 wird insoweit auch gar nicht aufgezeigt, inwiefern die Urteilsbegründung unvollständig gewesen sein soll; die dem Sozialgericht von dem Kläger vorgeworfenen Rechtsfehler hinsichtlich der Anwendung materiellen Rechts vermögen einen Verfahrensfehler im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG jedenfalls nicht zu begründen. Eine Zurückverweisung wäre aber selbst für den Fall des Vorliegens der behaupteten Verfahrensmängel nicht in Betracht gekommen, denn im Rahmen des dann von dem Senat auszuübenden Ermessens steht der Umstand, dass die Sache im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2005 entscheidungsreif gewesen ist, jedenfalls einer Zurückverweisung entgegen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 159, Rdnrn. 5 und 5a).

Auch der Hilfsantrag hatte keinen Erfolg. Die Berufung ist hinsichtlich der angefochtenen Rentenbescheide vom 29. Juni 1994 und vom 3. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1997 sowie der Rentenbescheide vom 7. November 2001 und vom 22. Januar 2002 unbegründet, weil die hiergegen vor dem Sozialgericht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach Erlass des Rentenbescheides vom 6. September 2002 hinsichtlich der Anfechtung unzulässig geworden ist. Denn der Neuberechnungsbescheid vom 6. September 2002 hat für den gesamten Rentenbezugszeitraum ab 1. Dezember 1992 eine Neuregelung getroffen mit der Folge, dass die vorher ergangenen Rentenbescheide in vollem Umfang ersetzt worden sind und sich im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) erledigt haben. Angesichts dessen besteht für die Anfechtung dieser Rentenbescheide kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Die Berufung ist auch insoweit unbegründet, als sich der Kläger vor dem Sozialgericht gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 gewandt hat, denn diese Klagen sind mangels bestehender Klagebefugnis ebenfalls unzulässig. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass er durch die Rentenanpassungsmitteilungen in seinen Rechten hätte verletzt sein können. Mit der Klage angefochten waren allein die Höchstwertfeststellungen des Rechts auf Altersrente in den ursprünglichen Rentenbescheiden vom 29. Juni 1994, 3. September 1996, 7. November 2001 und 22. Januar 2002. Die im Verlauf des Verfahrens ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen haben diesen Höchstwert des Stammrechts auf Rente im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG weder abgeändert noch ersetzt. Sie setzten diesen lediglich als Grundlage für die Anpassungsentscheidung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 -B 4 RA 41/02 R- = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1).

Aus dem gleichen Grund sind auch die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003, über die erstinstanzlich kraft Klage zu entscheiden war, nicht zulässig. Insoweit sind die Klagen allerdings auch schon deshalb unzulässig, weil das Landessozialgericht (LSG), da die Rentenanpassungsmitteilungen nicht gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, funktionell unzuständig (vgl. § 29 SGG) ist (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 -B 4 RA 20/01 R- = SozR 3-1500 § 29 Nr. 1). Unzulässig ist schließlich wegen funktioneller Unzuständigkeit des LSG auch die Leistungsklage auf Rentenanpassung zum 1. Juli 2004. Zudem wird insoweit ein neuer Streitgegenstand geltend gemacht, über den eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten noch nicht ergangen ist. Das Gleiche gilt für die Klage gegen den Bescheid vom 8. März 2004. Der Bescheid vom 8. März 2004 lag zwar dem Senat bis zum 10. Januar 2005 nicht vor. Die darin enthaltenen Regelungen betreffen aber ausschließlich die Änderung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung für Rentenbezieher wie den Kläger, wie dem erkennenden Senat und den Verfahrensbeteiligten aus einer Vielzahl anderer - gleichgelagerter - Verfahren bekannt ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 -B 4 RA 20/01 R- = SozR 3-1500 § 29 Nr. 1).

Zulässig ist hingegen die Klage gegen den Bescheid vom 6. September 2002, der in entsprechender Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG gemäß § 153 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens vor dem LSG geworden ist, weil er die Rentenhöchstwertfeststellungen in den vorangegangenen Rentenbescheiden ersetzt hat; über diese Klage war ebenfalls erstinstanzlich zu entscheiden. Die Klage ist aber nicht begründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit ab 1. Dezember 1992 keinen höheren monatlichen Einzelanspruch aus seinem Stammrecht auf Altersrente. Die Rentenfeststellung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Eine Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger mit seinen Anträgen begehrte Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307 b SGB VI ist nicht ersichtlich. Die genannte Vorschrift ist schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger der DDR nicht das Recht hatte, Zahlung von Versorgung zu verlangen. Dies muss durch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt oder durch eine Verwaltungsentscheidung einer Versorgungsstelle der DDR oder eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle festgestellt worden sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 -B 4 RA 27/02 R- = SozR 3-2600 § 307b Nr. 10). Indes fehlt es an einer solchen Entscheidung.

Da der Kläger zu den so genannten rentennahen Jahrgängen zu zählen ist, die aus bundesrechtlicher Sicht im Dezember 1991 zwar keinen Versorgungsanspruch, aber ein Anwartschaftsrecht auf Versorgung hatten, ist für ihn im Hinblick auf die Versorgungszusage der DDR § 4 Abs. 4 AAÜG maßgeblich. Diese Vorschrift ist jedoch von der Beklagten bei Erlass des Bescheides vom 6. September 2002 beachtet und in Bezug auf die Ermittlung der jeweiligen Rentenhöhe auch beanstandungsfrei umgesetzt worden. Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 AAÜG, um 6,84 % zu erhöhen und so lange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente diesen Betrag erreicht. Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert (§ 4 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 AAÜG). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zu Grunde legt, sind nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG drei eigenständige Werte festzusetzen: der Monatsbetrag der SGB VI-Rente, der weiterzuzahlende Betrag und der besitzgeschützte Zahlbetrag nach dem EV. Der höchste dieser Beträge im jeweiligen Bezugsmonat ist als maßgeblicher Wert der Rente festzustellen.

Die Beklagte hat in dem Rentenbescheid vom 6. September 2002 zutreffend aufgezeigt, dass für die Bezugsmonate Dezember 1992 bis Juni 1993 insoweit auf den weiterzuzahlenden Betrag in Höhe von 3.163,53 DM als den wertmäßig höchsten Betrag abzustellen ist. Die Sozialversicherungsrente des Klägers hatte am 31. Dezember 1991 (fiktiv) 878,00 DM und die Versorgung (fiktiv) 2.083,00 DM betragen. Diese Werte ergeben sich aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2005 überreichten Berechnungsbogen. Insoweit werden von dem Kläger Einwendungen auch nicht erhoben. Die ausgewiesene konkrete Höhe des jeweiligen Werts der Sozialversicherungs- und Versorgungsrente lässt sich auch aus dem Berechnungsbogen rechnerisch nachvollziehen. Der Gesamtbetrag aus Rente und Versorgung ergibt damit 2.961,00 DM, erhöht um 6,84% 3.163,53 DM. Dieser Betrag übersteigt für den Zeitraum vom Dezember 1992 bis Juni 1993 sowohl den Wert der SGB VI-Rente (im Dezember 1992 = 2.255,93 DM, ab Januar 1993 bis Juni 1993 = 2.393,48 DM) als auch den Wert des besitzgeschützten Zahlbetrages nach dem EV (ab Dezember 1992 bis Juni 1993 = 3.046,03 DM).

Die Beklagte hat hierbei den jeweiligen Wert der SGB VI-Rente zutreffend errechnet. Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der (anfängliche) Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost), (2.) der Rentenfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert bzw. der Rentenwert (Ost) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Dieser anfängliche monatliche Wert des Rentenanspruchs wird dann zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst, in dem der bisherige aktuelle Rentenwert durch einen neuen aktuellen Rentenwert bzw. aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird (§§ 65, 68, 254c, 255a, 255c ff. SGB VI). Der Zugangsfaktor beträgt für den Kläger 1,0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 35, 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), weil er die von ihm beantragte Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) ab dem 1. des Monats nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen hat. Die persönlichen Entgeltpunkte ermitteln sich nach näherer Maßgabe der §§ 66, 71, 256a, 263a SGB VI aus den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten einschließlich etwaiger Zuschläge oder Abschläge nach besonderen Vorschriften). Dabei bezeichnet ein Entgeltpunkt den Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage (mit anderen Worten das beitragspflichtige Entgelt) durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. Anlage 1 zum SGB VI). Die Beklagte hat hierbei die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage zutreffend ermittelt, insbesondere die von dem Kläger zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zutreffend und vollständig berücksichtigt. Insoweit hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, die Studienzeit an der E-K-Universität in T vom 1. Oktober 1945 bis zum 31. März 1946 als Anrechnungszeit anzuerkennen. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i.d.F. bis 31. Dezember 2003 setzte die Anerkennung einer Anrechnungszeit einen erfolgreichen Hochschulabschluss voraus; der Kläger hat sein Studium jedoch nach dem Wintersemester 1945/1946 wieder abgebrochen. Der Kläger vermochte auch mit seinem Vorbringen nicht durchzudringen, dass bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage Arbeitsausfalltage zu berücksichtigen seien. Entgegen seinem Vortrag, wonach in der DDR "verbindlich vereinbart" gewesen sei, dass für diese Zeiten eine volle Gehaltszahlung mit allen Konsequenzen vorgesehen gewesen sei, kann § 17 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten der DDR (SVO) entnommen werden, dass für Arbeitstage, an denen die Werktätigen u.a. wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 3 SVO) keinen Arbeitsverdienst erzielen konnten, auch keine Beitragspflicht bestanden hat. Keine rechtliche Grundlage gibt es ferner dafür, für in der DDR erzielte Entgelte keine oder eine andere als die von der Beklagten zu Grunde gelegten Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden. Der Kläger verkennt dabei, dass auf Grund des § 260 Satz 2 SGB VI die im Bundesgebiet (West) geltenden Beitragsbemessungsgrenzen bereits für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anwendbar sind. Dass diese allgemeine Beitragsbemessungsgrenze überhaupt anwendbar ist, ist mit dem Grundrecht auf Eigentum vereinbar. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze (West) auf die überführten Leistungen ist durch die verfassungsrechtlich zulässige Eingliederung der Renten und Versorgungsanwartschaften der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des vereinigten Deutschlands (so genannte Systementscheidung) vorgeprägt; sie kann nicht entfallen, ohne dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt gesprengt würde (BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 -1 BVR 586/98-, Rz. 11 und 13; BVerfGE 100, 1 [40 f]). Dass Arbeitsentgelte, die in der DDR erzielt wurden, überhaupt über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegen, ergibt sich im Regelfall allein daraus, dass diese Arbeitsentgelte gemäß § 256a SGB VI nicht in ihrer tatsächlich zu DDR-Zeiten erzielten Höhe berücksichtigt werden. Bereits dadurch aber, dass sie im Gegensatz zu allen anderen Forderungen und Verbindlichkeiten der DDR nicht in einem Verhältnis 1:2 oder niedriger (Artikel 10 Abs. 5 des Staatsvertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990, BGBl. II S. 537 sowie dessen Anlage 1 Artikel 6), sondern im Nominalwert von 1:1 von Mark der DDR (M) auf DM umgestellt worden sind, ergibt sich eine Wertsteigerung, die sich zu Gunsten des Klägers auswirkt. Eine zweite Wertsteigerung wurde dann dadurch herbeigeführt, dass die umgestellten Arbeitsverdienste durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI durchschnittlich um mehr als das Zweifache angehoben wurden, um das gegenüber dem bundesdeutschen Lohnniveau geringere Lohnniveau der DDR "auszugleichen". Die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet stehen also so, als ob sie die auf- und hochgewerteten Verdienste während eines Erwerbslebens in der Bundesrepublik Deutschland erzielt und durch Beiträge bis zur "allgemeinen" Beitragsbemessungsgrenze versichert hätten (s. zum Ganzen BSG, Urteil vom 10. April 2003 -B 4 RA 41/02 R- = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Nur auf Grund dieser doppelten Aufwertung kann es im Regelfall überhaupt dazu kommen, dass die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird; eine "abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze" existiert somit nicht. Ein Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 GG kann darin schon deshalb nicht liegen, weil den für die Rentenberechnung angesetzten Arbeitsentgelten kein entsprechendes Beitragsvolumen gegenüber steht, ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG deshalb nicht, weil die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet durch die Aufwertung über § 256a SGB VI gerade den Versicherten aus den alten Bundesländern gleichgestellt werden.

Der für die Rentenberechnung weiterhin maßgebliche Rentenfaktor beträgt für Renten wegen Alters 1,0 (§ 67 Nr. 1 SGB VI). Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge auf Grund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Er ist mit anderen Worten der Betrag für die Monatsrente aus genau einem Entgeltpunkt. Auf der Grundlage dieser Rentenformel hat die Beklagte die Rente zutreffend berechnet. Weitergehende Einwendungen hiergegen sind von dem Kläger auch nicht vorgetragen worden.

Auch der Wert des besitzgeschützten Zahlbetrags nach dem EV ist von der Beklagten in Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorgaben bestimmt worden. Bei der Ermittlung dieses Zahlbetrages ist ein fiktiver Versorgungsfall zum 1. Juli 1990 zu Grunde zu legen, für die fiktive Versorgungsrente von dem nach der entsprechenden Versorgungsordnung maßgebenden Versorgungssatz auszugehen und der fiktive Gesamtanspruch aus Zusatzversorgungs- und Sozialversicherungsrente auf 90% des letzten Nettoverdienstes im Fall des Klägers gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 495) zu begrenzen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 -B 4 RA 2/02 R- = SozR 3-8570 § 4 Nr. 4 ). Die Beklagte hat ausweislich des überreichten Rechnungsbogens den maßgeblichen durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst für die zwölf Monate vor dem 1. Juli 1990 mit 4.200,00 M in Ansatz gebracht und den letzten maßgeblichen Nettoverdienst mit 3.290,00 M. Ausgehend von einem Versorgungssatz nach der AVI in Höhe von 60% des Bruttoverdienstes (2.520,00 DM) und einer Sozialversicherungsrente zum 1. Juli 1990 in Höhe von 663,00 DM wurde die Gesamtversorgung in Höhe von 3.183,00 DM auf 90% aus 3.290,00 M, also auf 2.961,00 DM begrenzt. Diesen besitzgeschützten Zahlbetrag nach dem EV hat die Beklagte ab 1. Januar 1992 (In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 4 AAÜG neuer Fassung gemäß Artikel 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG) nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 Satz 4 AAÜG entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) dynamisiert. Der besitzgeschützte Zahlbetrag belief sich zum Rentenbeginn am 1. Dezember 1992 mithin auf 3.046,03 DM und lag somit deutlich unterhalb des Werts des weiterzuzahlenden Betrages. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rente aus der Sozialversicherung und der Versorgung unter Berücksichtigung eines besitzgeschützten Zahlbetrages nach dem EV, erhöht um 6,84% und ab dem 1. Juli 1990 dynamisiert entsprechend der Einkommens- und Lohnentwicklung Ost, findet hingegen im Gesetz keine Grundlage und wird auch von dem von dem Kläger oft bemühten Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (a.a.O.) in keiner Weise gefordert.

Für die Zeit von Juli 1993 bis Juni 1997 hat die Beklagte hinsichtlich der Altersrente des Klägers zu Recht auf den Wert des besitzgeschützten Zahlbetrages nach dem EV abgestellt (von Juli 1993 bis Juni 1994 = 3.178,93 DM, von Juli 1994 bis Juni 1995 = 3.286,82 DM, von Juli 1995 bis Juni 1996 = 3.303,26 DM, von Juli 1996 bis Juni 1997 = 3.334,70 DM), der in diesem Zeitraum jeweils über dem Wert des weiterzuzahlenden Betrages (= weiterhin 3.163,53 DM) und dem Wert der SGB VI-Rente (von Juli 1993 bis Dezember 1993 = 2.731,40 DM, von Januar 1994 bis Juni 1994 = 2.830,74 DM, von Juli 1994 bis Dezember 1994 = 2.928,38 DM, von Januar 1995 bis Juni 1995 = 3.009,89 DM, von Juli 1995 bis Dezember 1995 = 3.084,61 DM, von Januar 1996 bis Juni 1996 = 3.219,61 DM, von Juli 1996 bis Juni 1997 = 3.258,67 DM) lag. Schließlich hat die Beklagte für die Zeit ab Juli 1997 zutreffend den Wert der SGB VI-Rente als dem gegenüber dem Wert des besitzgeschützten Zahlbetrages nach dem EV und dem Wert des weiterzuzahlenden Betrages höchsten Wert der Rentenberechnung zu Grunde gelegt (SGB VI-Rente im Juli 1997 = 3.439,51 DM, besitzgeschützter Zahlbetrag nach dem EV im Juli 1997 = 3.389,72 DM, weiterzuzahlender Betrag im Juli 1997 = 3.163,53 DM).

Den Beweisanträgen des Klägers, die er in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten hat und die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, musste nicht entsprochen werden. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Weil keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Vorschriften bestehen, war der Rechtsstreit auch nicht, wie vom Kläger angeregt, nach Artikel 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen oder das Verfahren ruhend zu stellen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Begehren auf Feststellung eines höheren Rentenwerts teilweise durchgedrungen ist.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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