L 13 V 29/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 48 V 81/01*44
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 V 29/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu er- statten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Versorgungskrankengeld und von Aufwendungen für die Alterssicherung über den 16. Juli 1997 hinaus.

Bei dem 1956 geborenen Kläger waren zuletzt mit Bescheid des Versorgungsamtes Karlsruhe vom 23. September 1982 als Wehrdienstschädigungsfolgen eines im Oktober 1976 erlittenen Wegeunfalls "Zunahme der vorbestehenden Drehverbiegung der Lendenwirbelsäule nach links, erhebliche Gestaltsänderung des 1. Lendenwirbelkörpers, Blockwirbelbildung mit dem 12. Brust- und dem 2. Lendenwirbelkörper, Einschränkung der Beweglichkeit der unteren Brust- und der oberen Lendenwirbelsäule mit Muskelverspannungen, knöchern nicht angeheilte Brüche der linksseitigen Querfortsätze des 1. bis 3. Lendenwirbelkörpers, verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule, Narbenbildung am linken Handgelenk, leichte Verbildung der Veränderungen des linken Handgelenks” mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. anerkannt worden.

Seit dem 1. März 1985 war der Kläger selbständig und betrieb bis zur Gewerbeaufgabe zum 31. Dezember 1997 ein Abrissunternehmen, in dem er seinen Angaben zufolge schwere körperliche Arbeiten in Form von Betonsägearbeiten verrichtete.

Nachdem der Beklagte für die Zeit vom 7. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 670 Tage an Arbeitsunfähigkeitszeiten, an denen er dem Kläger Versorgungskrankengeld gezahlt hatte, ermittelt hatte, veranlasste er ein MDK-Gutachten. Im Gutachten vom 9. Oktober 1996 gelangte der Arzt für Orthopädie M zu dem Ergebnis, bei dem Kläger bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule mit zur Zeit erheblicher Schmerzsymptomatik. Zur Frage des Dauerzustandes müsse gesagt werden, dass der Kläger als Abbrucharbeiter selbständig arbeite, dabei erheblichen körperlichen Belastungen ausgesetzt sei. Es sei von einem Dauerzustand auszugehen, da die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich in den nächsten 78 Wochen ursächlich nicht zu beseitigen sei. Darüber hinaus erscheine die Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert und gefährdet, so dass entsprechende berufliche Maßnahmen anzuregen seien. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei von Arbeitsunfähigkeit auf Dauer auszugehen.

Auf einen Antrag des Klägers vom 31. Januar 1997 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Mai 1997 eine Badekur und hörte ihn mit Schreiben vom 23. Mai 1997 dazu an, dass der Anspruch auf Gewährung von Versorgungskrankengeld entfallen sei. Versorgungskrankengeld ende gemäß § 18 a Abs. 7 Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit dem Wegfall der Voraussetzungen für seine Gewährung, z.B. mit dem Eintritt eines Dauerzustandes. Nach ärztlicher Feststellung sei die beim Kläger bestehende Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich nicht in den nächsten 78 Wochen zu beseitigen. Es sei somit ein Dauerzustand im Sinne des § 18 a Abs. 7 BVG eingetreten. Auf den Hinweis des Klägers, dass er am 18. Juni 1997 die Badekur antreten werde und danach wieder arbeitsfähig sein werde, holte der Beklagte eine Stellungnahme des Versorgungsarztes B vom 17. Juli 1997 ein, nach der auch unter Berücksichtigung der Badekur, davon auszugehen sei, dass ein Dauerzustand vorliege. Es handele sich um eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule mit entsprechender Schmerzsymptomatik.

Mit Bescheid vom 22. Juli 1997 stellte der Beklagte fest, dass der im Einzelnen für die zurückliegende Zeit noch zu berechnende Anspruch auf Versorgungskrankengeld mit Ablauf des 28. Juni 1997 entfalle. Nach vertrauens- und versorgungsärztlicher Beurteilung sei die Arbeitsunfähigkeit in einen Dauerzustand im Sinne des § 18 a Abs. 7 BVG übergegangen. Bei der Berechnung der 78 Wochenfrist seien für 1995 insgesamt 247 Tage, für 1996 insgesamt 196 Tage, 1997 mindestens 120 Tage, zusammen 563 Tage an Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zugrunde zu legen.

Am 26. Juni 1998 beantragte der Kläger Versorgungskrankengeld im Wege des Herstellungsanspruchs über den 17. Juli 1997 hinaus. Da er bereits am 23. Mai 1996 ein Darlehen als berufsfördernde Maßnahme beantragt habe, hätte ihm nach Abschluss der Kur Versorgungskrankengeld gemäß § 16 e BVG zugestanden. Hierauf sei er nicht hingewiesen worden. Außerdem habe der Beklagte die Erstellung eines Gesamtplanes zu einer Rehabilitationsmaßnahme pflichtwidrig unterlassen.

Den Antrag auf Gewährung eines Darlehens hatte die Hauptfürsorgestelle Berlin mit Bescheid vom 15. April 1998 abgelehnt und zugleich ausgeführt:

"Unsere Unterstützung sagen wir Ihnen jedoch für den Fall einer Orientierung auf eine erneute berufliche Umschulung zu”.

Bereits mit Schreiben vom 4. Februar 1998 an den Präsidenten des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben hatte der Kläger darauf hingewiesen, dass im Juni 1997 sein Versorgungskrankengeld weggefallen sei. Es bestehe wohl die Möglichkeit Übergangsgeld bzw. Fürsorge in besonderen Lebenslagen zu erhalten. Er bitte, über berufliche Eingliederungsmaßnahmen, gleich welcher Art, schnellstens zu entscheiden, bzw. ihn über eventuelle Lohnersatzleistungen zu informieren.

Am 1. März 1999 beantragte der Kläger eine Überprüfung des Bescheides vom 22. Juli 1997, da ihm mit Bescheid vom 22. Januar 1999 eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme gewährt worden sei.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2000 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 22. Juli 1997 ab. Die vor Einstellung der Zahlung von Versorgungskrankengeld durchgeführte Badekur stelle zwar einen zufälligen zeitlichen Zusammenhang dar, ein anderer Sachverhalt habe sich aber nicht ergeben, d.h. auch, dass die Erforderlichkeit einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme bei Abschluss der Badekur weder objektiv festgestanden noch im vorhinein hätte prognostiziert werden können. Die Voraussetzungen einer Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X seien deshalb nicht gegeben.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, aufgrund der durchgeführten Kur müssten auch die entsprechenden medizinischen Feststellungen aus dem Kurbericht in die Entscheidung mit einfließen, das sei nicht geschehen. Beachtlich sei dabei der Hinweis, dass die durchgeführte Heilkur einen sehr günstigen Verlauf genommen habe und durch kurzfristige regelmäßige Kurwiederholungen eine weitere Besserung erreicht werden könne. Damit sei nicht davon auszugehen, dass bereits ein Dauerzustand eingetreten sei. Über den am 23. Mai 1996 gestellten Antrag habe bereits damals entschieden werden können, die eingetretene Verzögerung sei nicht von ihm zu vertreten. Aus diesem Grund sei gemäß §16 e BVG Versorgungskrankengeld über den 28. Juli 1997 hinaus zu zahlen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 2. August 2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen des § 16 e BVG seien nicht erfüllt, da es sich dabei um Maßnahmen handeln müsse, die unmittelbar im Anschluss an die Heil- und Krankenbehandlung oder Badekur durchgeführt werden sollten, aber aus vom Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden könnten. Eine berufsfördernde Maßnahme, die unmittelbar nach Abschluss der Badekur beginnen sollte, sei nicht bewilligt worden, sondern über den Darlehensantrag des Klägers sei noch nicht entschieden worden. Die Voraussetzungen für einen Rücknahmebescheid seien daher nicht erfüllt.

Auf den Antrag des Klägers auf Erstattung zu Aufwendungen zur Altersvorsorge berechnete der Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2000 Aufwendungen für die Zeit bis zum 16. Juli 1997 und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2001 zurück. Nach § 22 BVG werde nicht rentenversicherungspflichtigen Versorgungsberechtigten für die Zeit des Versorgungskrankengeldbezuges Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Hinsichtlich der am 1. April 1999 aufgenommenen Umschulung sei für die Erstattung von freiwilligen Beiträgen für die Alterssicherung gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 2 BVG das Integrationsamt zuständig.

Die gegen die jeweiligen Widerspruchsbescheide fristgemäß erhobenen Klagen hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 14. August 2002 verbunden. Im Erörterungstermin des Sozialgerichts vom 12. November 2002 hat die Vertreterin des Beklagten darauf hingewiesen, dass der Kläger ausweislich eines Schriftsatzes vom 8. August 1999 an das Verwaltungsgericht Berlin für sich die Möglichkeit der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen habe. Er habe sich erst im Januar 1998 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Der Kläger hat angegeben, sein Gewerbe nicht sofort im Sommer 1997 wegen sonst auf ihn zukommender Steuerforderungen abgemeldet zu haben. Auf die Aufforderung des Arbeitsamtes, das Gewerbe abzumelden, habe er umgehend reagiert. In dem Schreiben an das Verwaltungsgericht heißt es: "Die Umschulungsmaßnahme wurde auch nicht von mir gewünscht. Es war vielmehr so, dass ich im März/Mai 1996 Antrag auf Darlehen zur Erhaltung bzw. Ausbau meiner selbständigen Existenz gestellt habe”. Nach mehreren Gesprächen mit dem Sachbearbeiter des Leistungsträgers Hauptfürsorgestelle habe er sich auf die Umschulungsmaßnahme eingelassen.

Durch Urteil vom 29. April 2003 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen und dem Kläger Mutwillenskosten in Höhe von 150,- Euro auferlegt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 22. Juli 1997, da die Voraussetzungen des Wegfalls für die Gewährung von Versorgungskrankengeld nach § 18 a Abs. 7 Satz 1 BVG erfüllt seien. Der Kläger sei unstreitig in den letzten 78 Wochen vor der Feststellung wegen derselben Krankheit (Lumbago) erkrankt gewesen. Auch die Prognoseentscheidung der Arbeitsunfähigkeit auf Dauer sei rechtmäßig gewesen. Dies hätten nicht nur der Orthopäde M, sondern auch der Versorgungsarzt B festgestellt. Im Übrigen stütze auch der Abschlussbericht der Kurklinik die Entscheidung des Beklagten, indem darin ausgeführt werde, dass der Kläger für die Berufsausübung als Abbruch- und Betonbohr- sowie Betonsägeunternehmer nicht geeignet sei. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Weitergewährung von Versorgungskrankengeld nach § 16 e BVG zu. Nach dieser Vorschrift sei das Versorgungskrankengeld auch nach Feststellung des Dauerzustandes weiter zu gewähren, wenn nach dem Abschluss der medizinischen Reha-Maßnahme die erforderliche berufliche Reha-Maßnahme aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten habe, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden könne, wenn der Berechtigte arbeitsunfähig sei und ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zustehe oder wenn ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden könne. Der Kläger sei zur Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereit gewesen. Er habe für eine solche auch nicht zur Verfügung gestanden, da er nach seinen eigenen Bekundungen seinen Gewerbebetrieb nach Abschluss der Kur in W weitergeführt habe. Auch dass der Kläger seinen Gewerbebetrieb am 27. Januar 1998 abgemeldet habe, ändere nichts an der Beurteilung, dass der Kläger weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der Durchführung der Kur in W zu anderen beruflichen Maßnahmen außer einer Darlehensgewährung bereit gewesen sei. Das folge eindeutig aus seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht Berlin. Im Übrigen sei nach ständiger Rechtsprechung des BSG Versorgungskrankengeld nur dann weiter zu gewähren, wenn feststehe, dass weitere Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation objektiv feststünden und die Zustimmung des Versorgungsberechtigten zu diesem Zeitpunkt vorliege oder in einem zeitlichen oder inneren Zusammenhang mit der abgeschlossenen Maßnahme erklärt werde. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da der Kläger mit seinem Antrag vom 23. Mai 1996 einzig das Ziel verfolgt habe, ein Existenzgründungsdarlehen zu erhalten. Erst durch seinen Antrag vom 4. Februar 1998 sei der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen, insoweit bestehe aber kein Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung im Juni/Juli 1997. Die Kammer sei in Ausübung ihres Ermessens zu der Ansicht gelangt, dass dem Kläger Kosten in Höhe von 150,- Euro aufzuerlegen seien, da die weitere Aufrechterhaltung der Klage missbräuchlich gewesen sei.

Gegen das am 12. Juni 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 24. Juni 2003. Er macht geltend, dass das stationäre Heilverfahren einen positiven Verlauf gezeigt habe, so dass durch kurzfristige regelmäßige Kurwiederholungen mit einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess habe gerechnet werden können. Mit Bescheid vom 21. Januar 1999 sei der Antrag auf berufsfördernde Maßnahme vom 13. Mai 1996 positiv beschieden worden. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Urteils sei sein Antrag vom 23. Mai 1996 auf berufsfördernde Maßnahmen nur teilweise abgelehnt worden, da weiterhin die Unterstützung für den Fall der Orientierung auf eine berufliche Umschulungsmaßnahme zugesagt worden sei. Der Anspruch auf weitere Erstattung von Aufwendungen für die Alterssicherung folge dem Anspruch auf Versorgungskrankengeld.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2003 aufzuheben sowie 1. den Bescheid vom 16. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 22. Juli 1997 zurückzunehmen und ihm über den 28. Juli 1997 hinaus Versor- gungskrankengeld zu gewähren. 2. den Bescheid vom 16. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2001 aufzuheben und ihm über den 16. Juli 1997 hinaus Auf- wendungen für die Alterssicherung zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akten des Sozialgerichts S 48 V 81/01) sowie der beigezogenen Akten S 48 V 25/94 und S 48 VS 25/99 und der Heilverfahrensakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 22. Juli 1997, mit dem die Gewährung von Versorgungskrankengeld für die Zeit ab 28. Juli 1997 abgelehnt worden war.

Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vielmehr hat der Beklagte zu Recht in dem angefochtenen Bescheid die Gewährung von Versorgungskrankengeld über den 28. Juli 1997 hinaus abgelehnt. Nach § 18 a Abs. 7 BVG endet Versorgungskrankengeld u.a. mit dem Eintritt eines Dauerzustandes. Ein Dauerzustand ist gemäß § 18 Abs. 7 Satz 2 BVG gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit in den nächsten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu beseitigen ist. Die Feststellung ist nach § 18 a Abs. 7 Satz 7 BVG ausgeschlossen, solange dem Berechtigten stationäre Behandlungsmaßnahmen gewährt werden oder solange er nicht seit mindestens 78 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig ist; Zeiten einer voraufgehenden, auf derselben Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit sind auf diese Frist anzurechnen, soweit sie in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit liegen. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Bescheides vom 22. Juli 1997 erfüllt. Dass die Arbeitsunfähigkeit, für deren Feststellung auf die letzte berufliche Tätigkeit abzustellen ist, in den nächsten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu beseitigen sein würde, haben nicht nur das orthopädische Gutachten des MDK und der Versorgungsarzt B bestätigt, sondern ergibt sich auch aus dem Heilverfahrensentlassungsbericht vom 22. Juli 1997. Der Kläger war auch unstreitig zum Zeitpunkt der Feststellung des Dauerzustandes mindestens 78 Wochen in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitsunfähig wegen des Versorgungsleidens gewesen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Fortzahlung des Versorgungskrankengeldes nach § 16 e BVG. Danach ist, wenn nach Abschluss der Heil- oder Krankenbehandlung oder einer Badekur berufsfördernde Maßnahmen erforderlich sind und diese aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können, das Versorgungskrankengeld für diese Zeit weiterzugewähren, wenn der Berechtigte arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht oder wenn ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann. Es muss sich dabei um berufsfördernde Maßnahmen handeln, die unmittelbar im Anschluss an die Heil- oder Krankenbehandlung oder Badekur durchgeführt werden sollten, aber aus vom Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deswegen nicht erfüllt, weil der Kläger bei Beendigung der Badekur nicht bereit war, an einer berufsfördernden Maßnahme teilzunehmen. Berufsfördernde Maßnahme sind Veranstaltungen, an denen der Behinderte auf Veranlassung und auf Kosten des Rehabilitationsträgers teilnimmt. Sie müssen ferner in einer dafür vorgesehenen Einrichtung in Form eines systematisch und planmäßig angelegten Lehrgangs von gewisser Dauer durchgeführt werden (vgl. BSGE SozR 2200 § 1241 e Nr. 8 zu der entsprechenden Vorschrift im Rentenversicherungsrecht). Der Kläger hatte am 23. Mai 1996 entgegen seiner jetzigen Darstellung nicht allgemein die Gewährung von berufsfördernden Maßnahmen beantragt, sondern mitgeteilt, sich entschlossen zu haben, ein Mehrfamilienhaus zu bauen und dies je nach finanzieller Lage zu verkaufen oder zu vermieten. Mit dem Gewinn "solle dann das Spiel wiederholt werden (Bauträgerfunktion)”. Hierzu benötige er ein Darlehen von 600.000,- DM, welches er hiermit beantrage. Dem Kläger ging es mithin gerade nicht um die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme. Über diesen Antrag hatte die Hauptfürsorgestelle in ihrem Bescheid vom 15. April 1998 entschieden und nur im Hinblick auf den im Februar 1998 gestellten umfassenden Antrag darauf hingewiesen, eine Unterstützung zu gewähren.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger im Februar 1998 einen umfassenden Antrag auf berufliche Wiedereingliederung gestellt hat. Denn insoweit fehlt es am zeitlichen Zusammenhang mit der im Juli 1997 beendeten Badekur. Dass der Kläger auch nicht hilfsweise einen Antrag auf berufliche Rehabilitationsmaßnahmen gestellt hat, ergibt sich neben dem insoweit eindeutig gefassten Antrag auf Gewährung eines Darlehens auch aus seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht Berlin aus dem Jahr 1999, mit dem er gerade deutlich macht, keine berufliche Maßnahme angestrebt zu haben.

Bestand kein Anspruch auf Versorgungskrankengeld über den 28. Juli 1997 hinaus, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Alterssicherung. Nach § 22 Abs. 2 BVG werden nicht rentenversicherungspflichtigen Berechtigten, die Versorgungskrankengeld beziehen, auf Antrag die Aufwendungen für die Alterssicherung bis zur Höhe der Beiträge erstattet, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Versorgungskrankengeld zu entrichten wären.

Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Für eine Aufhebung der dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 SGG auferlegten Kosten gemäß § 192 Abs. 2 Satz 2 SGG in der vom 2. Januar 2002 an geltenden Fassung sah der Senat keine Veranlassung.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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