L 9 B 116/04 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 702/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 116/04 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. April 2004 aufgehoben. He

Gründe:

Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. April 2004 ist begründet. Das Sozialgericht hat den Rechtsweg zu der Sozialgerichtsbarkeit zu Unrecht verneint. Der Beschluss, mit dem das Gericht den Rechtsstreit an das Amtsgericht Tiergarten verwiesen hat, war deshalb aufzuheben.

Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung. Diese Norm ist eine Auffangregelung, die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten erfassen soll, die nicht einzelnen Versicherungszweigen der Sozialversicherung zugeordnet werden können, wie beispielsweise Streitigkeiten, die ihre materiell-rechtliche Grundlage im Vierten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV) haben (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 51 RdNr. 30 f.).

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach dem Vortrag der Klägerin soll der Beklagte als Arbeitgeber seine ihm der Einzugsstelle gegenüber bestehende Pflicht verletzt haben, ihr das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende mitzuteilen. Aufgrund dessen sei ihr ein Schaden entstanden, weil sie der betreffenden Versicherten noch nach dem Ende der Mitgliedschaft Leistungen gewährt haben will. Der Senat hat an dieser Stelle nicht über die insoweit in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu befinden. Denn jedenfalls kann die mögliche Schadensersatzpflicht des Beklagten nur unter Berücksichtigung der für das Einzugsstellenverfahren maßgeblichen Rechtsnormen (§§ 28 a ff. SGB IV, Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung vom 10. Februar 1998 [BGBl. I S. 343]) beurteilt werden, so dass der Schadensersatzanspruch in ein System sozialrechtlicher Vorschriften eingebettet und dadurch selbst sozialrechtlicher Natur ist (vgl. Kummer, DAngVers. 1993, S. 193 ff. [207]). Der Sozialrechtsweg ist daher bei Schadensersatzansprüchen eines Sozialversicherungsträgers bzw. der Einzugsstelle gegen eine Privatperson in diesen Fällen gegeben (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. neu bearbeitete Auflage 2002, S. 54 RdNr. 76; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit [Std.: 4. Auflage, 97.Lfg., 4/2002] § 51 RdNr. 22 und Meyer-Ladewig, a.a.O., § 51 RdNr. 39).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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