L 6 AL 13/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 54 AL 283/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 AL 13/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2003 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreites ist die Höhe des dem Kläger vom 31. Oktober 2002 bis zum 28. April 2003 gewährten Arbeitslosengeldes (Alg), insbesondere begehrt er die Berechnung des Alg "ohne Abzug von Kirchensteuer". Vorrangig streitig ist jedoch die Zulässigkeit der Berufung.

Der 1963 geborene Kläger ist ledig und hat kein Kind im Sinne von § 32 des Einkommenssteuergesetzes. Er ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Seit 1998 ist er arbeitslos und bezog zunächst Alg, sowie nach Erschöpfung seines Anspruches ab dem 30. September 1999 Arbeitslosenhilfe (Alhi), zuletzt nach einem Bemessungsentgelt von 481,12 Euro wöchentlich. Wegen Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger Krankengeld im Zeitraum vom 6. Oktober 2000 bis zum 30. Juli 2001 i.H.v. 69,86 Euro (136,65 DM) kalendertäglich sowie vom 20. Mai 2002 bis zum 30. Oktober 2002 i.H.v. 68,73 Euro kalendertäglich. Antragsgemäß und nach Arbeitslosmeldung des Klägers vom 30. Oktober 2002 bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 13. November 2002 für 180 Kalendertage Alg beginnend am 31. Oktober 2002 i.H.v. 181,37 Euro wöchentlich bzw. 25,91 Euro täglich. Der Berechnung legte sie ein Bemessungsentgelt von wöchentlich 485,00 Euro brutto zu Grunde, welches sie aus dem im Abrechnungszeitraum vom 1. April 2001 bis zum 30. Juli 2001 sowie vom 20. Mai 2002 bis zum 30. Oktober 2002 bezogenen Krankengeld i.H.v. insgesamt 19.727,57 Euro für 40,72 Wochen ermittelte, da das Bemessungsentgelt der zuvor bezogenen Alhi geringer war. Aus dem gerundeten Bemessungsentgelt von 485,00 Euro wöchentlich bestimmte sie ein Leistungsentgelt von 302,23 Euro wöchentlich, indem sie - fikitiv - Lohnsteuer (73,65 Euro), Solidaritätszuschlag (4,05 Euro), Kirchensteuer (5,89 Euro) sowie Beiträge zur Krankenversicherung (32,89 Euro), Pflegeversicherung (4,12 Euro), Rentenversicherung (46,32 Euro) und Arbeitsförderung (15,76 Euro) zum Abzug brachte. Weiterhin legte sie die Leistungsgruppe A sowie den allgemeinen Leistungssatz der Berechnung zu Grunde. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Anrechnung von Kirchensteuer i.H.v. 5,89 Euro wöchentlich trotz seiner fehlenden Mitgliedschaft in einer Kirche rügte, wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 17. September 2002 zurück. Mit Änderungsbescheid vom 17. Januar 2003 passte die Beklagte das Alg mit Wirkung ab 1. Januar 2003 nach Maßgabe der Leistungsentgeltverordnung 2003 bei unveränderten Berechnungsdaten an und stellte einen Zahlbetrag von 180,18 Euro wöchentlich bzw. 25,74 Euro täglich fest.

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger geltend gemacht, der als fiktiv bezeichnete Einbehalt von Kirchensteuer bei Arbeitnehmern bzw. Arbeitslosen, die keiner Kirche angehören würden, verstoße gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1) und das Benachteiligungsverbot (Artikel 3 Abs. 3), die in Artikel 4 Abs. 1 garantierte Religionsfreiheit sowie die in Artikel 33 festgehaltene Neutralitätspflicht des Staates. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits für das Jahr 1999 43 % Nicht-Kirchensteuerzahler festgestellt, seitdem dürfte die Zahl noch weiter angestiegen sein. Von einer deutlichen Mehrheit der Arbeitnehmer, die kirchensteuerpflichtig seien, könne daher nicht mehr ausgegangen werden. Hilfsweise müsse bei ihm der Schwerbehindertenfreibetrag im Steuerrecht berücksichtigt werden. Da er als Arbeitsloser keine Lohnsteuer bezahle, könne er sich den Steuerfreibetrag von immerhin 48,00 Euro monatlich nicht im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches vom Finanzamt zurückholen.

Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 21. August 2003 die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen den so genannten Kirchensteuerhebesatz bei der Ermittlung des Leistungsentgeltes berücksichtigt. Ein Steuerfreibetrag für Schwerbehinderte sei bei Ermittlung des Leistungsentgeltes dagegen nicht zu berücksichtigen. Insoweit werde auf die Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24. Juli 1997 -11 RAr 45/96- in SozR 3-4100 § 136 Nr. 7) verwiesen, der sich das Gericht anschließe. Nach § 136 Abs. 1 und 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) gehöre zu den gewöhnlich bei Arbeitnehmer anfallenden Entgeltabzügen u.a. Steuern. Gemäß Satz 2 Nr. 2 der Norm sei dabei für die Kirchensteuer die Steuer nach dem im Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuerhebesatz zu Grunde zu legen. Das um diese Entgeltabzüge verminderte Bemessungsentgelt sei das Leistungsentgelt und der Berechnung des Arbeitslosengeldes zu Grunde zu legen. Von einer Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften sei auch weiterhin nicht auszugehen. Bereits das Bundesverfassungsgericht habe im Jahr 1994 die zulässige Typisierung und Pauschalisierung für rechtens gehalten, solange davon auszugehen sei, dass die "überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer" Kirchensteuern zu zahlen habe und "deren Abzug nicht sehr stark ins Gewicht falle". In seinen aktuellen Entscheidungen sei das BSG für die Zeit bis 1999 noch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die "überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer keiner zur Erhebung von Kirchensteuern ermächtigten Kirchen mehr angehöre". Ebenso sei für den Bezugszeitraum ab dem 1. November 2000 nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Essen vom 2. Juli 2002 (L 12 AL 261/01) die Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes nicht zu beanstanden. So hätten sich die gesellschaftlichen Verhältnisse hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Erhebung von Kirchensteuer ermächtigten Kirchen nicht innerhalb eines Jahres grundlegend verändert. Da der Anteil der Arbeitnehmer, die Kirchensteuern zahlen, sich nur über die Lohn- und Einkommenssteuerstatistiken ermitteln lasse und diese in dreijährigem Turnus erstellt würden, seien keine eigenen Ermittlungen anzustellen. Für den Leistungszeitraum 2002 stünden derzeit keine aktuellen Zahlen zur Verfügung, so dass ohne weitere Ermittlung davon auszugehen sei, dass noch eine Mehrheit von kirchensteuerzahlenden Arbeitnehmern vorhanden sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Mittlerweile habe die Bundesregierung auf Grund zahlreicher anhängiger Klagen reagiert und den verfassungswidrigen Kirchensteuerabzug bereits zum 1. Januar 2005 abgeschafft. Zudem sei seit April 2004 unter dem Az. 1 BvR 952/04 eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig, um festzustellen, dass der bis zum 31. Dezember 2004 praktizierte Kirchensteuerabzug verfassungswidrig sei. Nach den Erhebungen des statistischen Bundesamtes seien nur noch 53 % der Bundesbürger Kirchenmitglieder. Daher könne von einer "überwiegenden Mehrheit" heutzutage keine Rede mehr sein.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2003 aufzuheben sowie den Bescheid vom 13. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2002 und in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. Januar 2003 zu ändern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 31. Oktober 2002 bis zum 28. April 2003 höheres Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Sie hält die Berufung mangels Erreichen der Berufungssumme für unzulässig und im Übrigen die Ausführungen des SG für überzeugend.

Der Kläger hat den Bescheid vom 13. November 2002 sowie den Änderungsbescheid vom 17. Januar 2003 in Kopie zur Akte gereicht. Des Weiteren hat er Kopien der Bescheide über die Bewilligung von Alhi für den Bewilligungsabschnitt vom 29. April 2003 bis zum 28. April 2004 in Höhe von 159,18 Euro wöchentlich (Bescheid vom 9. April 2003) sowie für den Bewilligungsabschnitt vom 29. April 2004 bis zum 31. Dezember 2004 i.H.v. 158,83 Euro wöchentlich bei einem Bemessungsentgelt von 470,00 Euro wöchentlich (Bescheid vom 21. April 2004) vorgelegt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten (2 Bände zur Kundennummer: ) und der Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, weil der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die vom Kläger eingelegte Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 21. August 2003 ist als unzulässig zu verwerfen. Denn sie ist unzulässig (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), weil sie vom SG nicht zugelassen worden ist.

Entgegen der Auffassung des SG, das in der Rechtsmittelbelehrung seines Gerichtsbescheides darauf hingewiesen hat, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne, bedurfte die Berufung der Zulassung.

Nach § 144 Abs. 1 SGG muss die Berufung zugelassen werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (1.) bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro oder (2.) bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000,00 Euro nicht übersteigt (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Die letztgenannte Ausnahme ist hier nicht erfüllt, weil die vom Kläger allein angegriffene Bewilligung von Alg nur einen Leistungszeitraum von 180 Kalendertagen umfasst (Bescheid vom 13. November 2002). Auch handelt es sich nicht um eine Erstattungsstreitigkeit. Ob die Berufung der Zulassung bedarf, hängt danach davon ab, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dies ist nicht der Fall, da der Kläger durch den angefochtenen Gerichtsbescheid nicht in dem in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert ist.

Denn das SG hat nur über das Begehren des Klägers entschieden, die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 13. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2002 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Januar 2003, der nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, zur Gewährung eines höheren Alg zu verurteilen. Die Bescheide über die Bewilligung von (Anschluss) Alhi vom 9. April 2003 und 21. April 2004 waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des angefochtenen Gerichtsbescheides, denn sie änderten weder die Bescheide über die Alg-Bewilligung ab, noch ersetzten sie diese (vgl. § 96 Abs. 1 SGG). Für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist allein maßgeblich der Wert der geltend gemachten Forderung, hier des Anspruchs des Klägers auf höheres Alg für den Leistungszeitraum von 180 Kalendertagen, welcher insgesamt 66,60 Euro beträgt. Ausgehend von dem Hauptbegehren des Klägers, dass der Kirchensteuerhebesatz bei Bestimmung des Leistungsentgeltes nicht zu berücksichtigen sei, ergibt sich bei einem Leistungsentgelt von 308,12 Euro (302,23 Euro zuzüglich 5,89 Euro) wöchentlich nach der Leistungsentgeltverordnung 2002 ein Leistungsbetrag von 183,96 Euro wöchentlich bzw. 26,28 Euro täglich für den Zeitraum vom 31. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 sowie bei einem Leistungsentgelt von 306,18 Euro (300,29 Euro zuzüglich 5,89 Euro) wöchentlich nach der Leistungsentgeltverordnung 2003 ein Leistungsbetrag von 182,77 Euro wöchentlich bzw. 26,11 Euro täglich für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 28. April 2003. Die Differenz zur Höhe des tatsächlich gezahlten Alg, d.h. der Betrag von 22,94 Euro für den Zeitraum vom 31. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 (0,37 Euro täglich x 62 Tage) und von 43,66 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 28. April 2003 (0,37 Euro täglich x 118 Tage), bestimmt daher den Wert der Beschwer des Klägers. Auch hinsichtlich des Hilfsbegehrens, zumindest den Freibetrag für Schwerbehinderte bei der Lohnsteuer i.H.v. 48,00 Euro monatlich bzw. 11,08 Euro wöchentlich (48,00 Euro x 3: 13) zu berücksichtigen, erreicht der Wert der Beschwer i.H.v. 159,22 Euro nicht die Berufungssumme. So ergibt sich bei einem Leistungsentgelt von 313,31 Euro (302,23 Euro zuzüglich 11,08 Euro) wöchentlich ein Leistungsbetrag von 186,69 Euro wöchentlich bzw. 26,67 Euro täglich für den Zeitraum vom 31. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 sowie bei einem Leistungsentgelt von 311,37 Euro (300,29 Euro zuzüglich 11,08 Euro) wöchentlich ein Leistungsbetrag von 186,83 Euro wöchentlich bzw. 26,69 Euro täglich für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 28. April 2003. Die Differenz zur Höhe des tatsächlich gezahlten Alg, d.h. der Betrag von 47,12 Euro für den Zeitraum vom 31. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 (0,76 Euro täglich x 62 Tage) und von 112,10 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 28. April 2003 (0,95 Euro täglich x 118 Tage), ist ebenfalls für den Wert der Beschwer maßgeblich. Wie aus den zuvor ermittelten Werten ersichtlich, wird die Berufungssumme selbst bei einer additiven Betrachtung der Klagebegehren des Klägers (Nichtberücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes und Berücksichtigung eines Steuerfreibetrages für Schwerbehinderte von 48,00 Euro monatlich) bei weitem nicht erreicht.

Da weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides des SG eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu entnehmen ist (die dem Gerichtsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist die, wie sie bei einer zulässigen Berufung üblicherweise erteilt wird, weshalb sie nicht den Anforderungen an eine erforderliche positive Entscheidung des SG über eine Zulassung der Berufung genügt, vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999, B 11/10 AL 1/98 R), kann die vom Kläger erstrebte Überprüfung des sozialgerichtlichen Gerichtsbescheides nur dann stattfinden, wenn er erfolgreich eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 21. August 2003 (eine so genannte Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG) beim Landessozialgericht Berlin einlegt. Zwar ist die Beschwerde dort normalerweise innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bzw. Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ § 105, 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Frist wäre im vorliegenden Fall bereits verstrichen. Da aber dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des SG falsch ist, die Frist zur Einlegung der Beschwerde ein Jahr seit Zustellung (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG) beträgt, kann im vorliegenden Fall noch bis zum 22. Januar 2005 Beschwerde eingelegt werden, da der Gerichtsbescheid des SG dem Kläger am 22. Januar 2004 zugestellt worden ist.

Für eine Zulassung des Rechtsmittels im Berufungsverfahren fehlt dem Senat die Entscheidungsmacht. Die Möglichkeit der Zulassungsentscheidung ist auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt. Es ist dem Senat auch verwehrt, die vom Kläger ausdrücklich eingelegte Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Eine solche Umdeutung ist auch dann nicht zulässig, wenn der Rechtsmittelführer - so wie hier - nicht rechtskundig vertreten wird (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, B 1 KR 25/01 R, veröffentlicht in Breithaupt 2004 S. 82 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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