L 9 KR 391/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 278/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 391/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 6. März 2001.

Die 1951 geborene Klägerin war längstens bis Ende 2001 bei der Beklagten krankenversichert. Von September 1980 bis September 2002 war sie Angestellte des Landes Berlin und wurde im damaligen Bezirksamt Tzunächst als Angestellte im Schreibdienst eingesetzt. Als solche wurde sie von Mitte 1995 bis Ende 1997 unter Gewährung einer Zulage vertretungsweise unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs im Vorzimmer des Baudezernenten in der Abteilung Bau-, Wohnungswesen und Umweltschutz beschäftigt. Im Anschluss war sie zunächst in der Kanzlei der vorgenannten Abteilung sowie später in der Telefonzentrale des Bezirksamts tätig. Hierbei kam es jeweils krankheitsbedingt zu erheblichen Fehlzeiten. Nachdem mehrere Versuche, sie unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme anderweitig einzusetzen, fehlgeschlagen waren, forderte ihr Arbeitgeber sie am 30. März 2000 schriftlich auf, sich am 17. April 2000 in der Postverteilungsstelle des Bezirksamts einzufinden, um dort vertretungsweise das Aufgabengebiet einer längerfristig erkrankten Arbeitnehmerin zu übernehmen; auf dem Arbeitsplatz in der Postverteilungsstelle werde sie grundsätzlich nur im Innendienst beschäftigt werden, ausschließlich für die Bearbeitung der Ein- und Ausgangspost zuständig sein und keine schweren Lasten über 5 kg tragen müssen.

Für die Zeit vom 13. April 2000 bis zum 11. Oktober 2000, in der die Klägerin mehrere Wochen in der Tagesklinik des damaligen WKrankenhauses behandelt worden war, stellte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Bfest, dass die Klägerin wegen eines Cervikobrachialsyndroms, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer Anpassungsstörung arbeitsunfähig sei. Hierbei ging er davon aus, dass die Klägerin als Angestellte im Schreibdienst berufstätig sei. Aufgrund der von Dr. B getroffenen Feststellung erhielt die Klägerin beginnend ab dem 13. April 2000 zunächst Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber sowie anschließend ab dem 12. Oktober 2000 Krankengeld von der Beklagten, die den Fall umgehend dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Überprüfung vorlegte. Für diesen gelangte Dr. Baufgrund einer von ihr am 12. Oktober 2000 durchgeführten körperlichen Untersuchung der Klägerin am 13. Oktober 2000 zu der Einschätzung: Die Klägerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige Episode) sowie an Anpassungsstörungen und somatoformen Störungen. Sie fühle sich von ihren Vorgesetzten und Kollegen gemobbt und sei bezogen auf "Sekretariatsarbeiten beim Baustadtrat von T" wegen der komplizierten Konfliktsituation am derzeitigen Arbeitsplatz "bis Leistungsende" weiterhin arbeitsunfähig. Für Tätigkeiten einer Verwaltungsangestellten an einem anderen Arbeitsplatz und Arbeitsort bestehe allerdings Arbeitsfähigkeit. Nachdem der Arbeitgeber die Beklagte am 19. Oktober 2000 darüber informiert hatte, dass die Klägerin bereits seit einiger Zeit der Postverteilungsstelle des Bezirksamts Tzugewiesen sei, schaltete die Beklagte nochmals den MDK ein. Für diesen teilte die Ärztin Dr. Ham 23. Oktober 2000 nach Aktenlage mit, dass die vorliegenden Unterlagen die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 29. Oktober 2000 möglich erscheinen ließen. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung des Krankengeldes mit ihren Bescheiden vom 23. und 24. Oktober 2000 mit Ablauf des 29. Oktober 2000 ein, weil die Klägerin auf dem ihr zwischenzeitlich zugewiesenen Arbeitsplatz ab dem 30. Oktober 2000 wieder arbeiten könne.

Nachdem sich Dr. Bam 24. Oktober 2000 der Auffassung von Dr. H angeschlossen und der Klägerin die Ausstellung einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verweigert hatte, erhob die Klägerin gegen die Bescheide der Beklagten Widerspruch. Zur Begründung überreichte sie ein aus der Praxis des (Vertrags-)Arztes für Psychiatrie Dr. D stammendes ärztliches Attest vom 25. Oktober 2000, das unleserlich "i.A." durch eine dritte Person unterschrieben worden ist und den Zusatz trägt, es diene nicht zur Vorlage bei gesetzlichen Krankenkassen. In diesem Attest heißt es: Die Klägerin sei am 26. Oktober 2000 fachärztlich psychiatrisch untersucht worden. Sie leide an einem schweren depressiven Syndrom und sei - mangels Belastungsfähigkeit - weiterhin arbeitsunfähig.

Vom 3. Januar bis zum 12. Januar 2001 befand sich die Klägerin auf Kosten der Beklagten wegen einer Dysthymia im Krankenhaus N in stationärer Behandlung. Nach ihrer Entlassung stellte Dr. Dfür die Zeit vom 12. Januar bis zum 7. März 2001 auf den dafür vorgesehenen Vordrucken fest, dass die Klägerin wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome arbeitsunfähig sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2001 mit der Begründung zurück: Die Einstellung des Krankengeldes mit Ablauf des 29. Oktober 2000 sei rechtmäßig. Die Klägerin sei für den ihr zwischenzeitlich zugewiesenen Arbeitsplatz ab dem 30. Oktober 2000 wieder arbeitsfähig. Das Attest von Dr. Dkönne hieran nichts ändern.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Wegen weiter andauernder Arbeitsunfähigkeit habe sie Anspruch auf Krankengeld auch über den 29. Oktober 2000 hinaus. Denn sie dürfe auf den Arbeitsplatz in der Postverteilungsstelle nicht verwiesen werden, weil sie dort nur vorübergehend vertretungsweise habe eingesetzt werden sollen und ihr der Einsatz dort auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar (gewesen) sei.

Das Soziagericht hat die Klage mit seinem Urteil vom 27. Februar 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil ihr für die Zeit über den 29. Oktober 2000 hinaus das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nicht bescheinigt worden sei. Das Attest von Dr. D vom 25. Oktober 2000 reiche insoweit nicht aus, weil es nicht zur Vorlage bei gesetzlichen Krankenkassen bestimmt gewesen sei. Im Übrigen bestünden keine Bedenken dagegen, die Frage der Arbeitsfähigkeit an dem der Klägerin mit Schreiben vom 30. März 2000 zugewiesenen Arbeitsplatz zu messen, der dem zuvor innegehabten Arbeitsplatz formal gleichwertig sei. Dass die Klägerin dem neuen Arbeitsplatz gesundheitlich nicht gewachsen gewesen sein könnte, sei nicht ersichtlich. Denn sowohl Dr. B als auch Dr. B seien in ihren anderslautenden Äußerungen von einem unzutreffenden Arbeitsplatzprofil ausgegangen.

Gegen dieses ihr am 2. Mai 2001 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 28. Mai 2001, zu deren Begründung sie ein weiteres aus der Praxis von Dr. Dstammendes privatärztliches Attestvom 17. Oktober 2001 überreicht. In diesem Attest, das ebenfalls den Zusatz trägt, es diene nicht zur Vorlage bei gesetzlichen Krankenkassen, und wiederum unleserlich "i.A." unterschrieben worden ist, wird ausgeführt, dass der Klägerin in dem Attest vom 25. Oktober 2000 eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die damalige Bundesanstalt für Arbeit (BA) der Klägerin mit ihren Bescheiden vom 4. März 2003 rückwirkend für die Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 6. März 2001 Arbeitslosengeld gewährt und gezahlt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hat der Klägerin mit ihrem Bescheid vom 24. Mai 2004 beginnend ab dem 29. März 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt; hierbei ist sie von einer Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen am Tag der Antragstellung (12. September 2000) ausgegangen.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2001 und die Bescheide der Beklagten vom 23. und 24. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 6. März 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil im Ergebnis für zutreffend.

Der Senat hat die Leistungsakten der BA, die Rentenakten der BfA, die Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin S 16 RA 689/02-9-6 sowie Auszüge aus den Personalakten der Klägerin beigezogen. In den Rentenakten bzw. der beigezogenen Gerichtsakte befinden sich Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. Evom 8. Februar 1998, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 10. August 1998, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Bvom 16. November 2000, des Arztes für Orthopädie Dr. Dr. Zvom 22. November 2000, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Svom 7. Februar 2003 und des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. S vom 17. Februar 2004. Die beiden ersten Gutachten sind von dem Sozialgericht Berlin im Rahmen eines durch Urteil des Landesozialgerichts Berlin vom 28. Juli 2000 beendeten Rechtsstreits eingeholt worden, in dem die Klägerin erfolglos mit der BfA über die Gewährung einer von ihr im Jahre 1994 beantragten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestritten hat (S 1 RA 2903/97 = L 1 RA 23/99). Die Gutachten aus dem Jahre 2000 sind von der BfA aufgrund eines von der Klägerin am 12. September 2000 gestellten Neuantrags auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Auftrag gegeben worden. Die beiden letzten Gutachten sind wiede-rum durch das Sozialgericht Berlin im Rahmen des sich an die Ablehnung des Rentenneuantrags anschließenden Klageverfahrens S 16 RA 689/02-9-6 eingeholt worden. In diesem Verfahren hat die BfA den von der Klägerin verfolgten Rentenanspruch nach Auswertung des auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. S entsprechend den Regelungen im Rentenbescheid vom 24. Mai 2004 anerkannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsvorgänge der Beklagen sowie die vom Senat beigezogenen sonstigen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das mit ihr angegriffene Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis zutreffend.

Die in prozessualer Hinsicht zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Denn die Klägerin hat für die hier streitbefangene Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 6. März 2001 keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld.

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind die §§ 44 ff. des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus bzw. einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Soweit eine stationäre Behandlung in Rede steht, entsteht der Anspruch gemäß § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V von ihrem Beginn an, im Übrigen gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt. Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen, ist mit Blick auf den in die Zeit vom 3. Januar bis zum 12. Januar 2001 fallenden Krankenhausaufenthalt der Klägerin für die Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 2. Januar 2001, die Zeit des Krankenhausaufenthaltes sowie die sich hieran anschließende Zeit vom 13. Januar 2001 bis zum 6. März 2002 unterschiedlich zu beurteilen.

Hinsichtlich der ersten Zeitspanne, in der die Klägerin nicht auf Kosten der Beklagten stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt worden ist, lässt sich bereits das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nicht feststellen. Unter welchen Voraussetzungen Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, wird im Gesetz nicht näher erläutert. Nach dem Wortsinn ist jedoch davon auszugehen, dass Arbeitsunfähigkeit dann vorliegt, wenn der Versicherte durch eine Erkrankung gehindert ist, seine Arbeit weiterhin zu verrichten. Dies bedeutet für den Fall, dass der Versicherte im Beurteilungszeitpunkt einen Arbeitsplatz innehat, dass die Frage der Arbeitsunfähigkeit danach zu beurteilen ist, ob er die dort an ihn gestellten Anforderungen noch erfüllen kann. Letzteres ist im Fall der Klägerin zu bejahen. Hierbei ist mit der Beklagten und dem Sozialgericht davon auszugehen, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit an dem der Klägerin von ihrem Arbeitgeber mit Schreiben vom 30. März 2000 zugewiesenen Arbeitsplatz in der Postverteilungsstelle des Bezirksamts T zu messen ist. Denn der Wechsel auf diesen Arbeitsplatz ist von ihrem Arbeitgeber in dem Bestreben, für sie einen Arbeitsplatz zu finden, dem sie gesundheitlich gewachsen (gewesen) ist, in Ausübung des ihm als Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts unter Beibehaltung der bisherigen Vergütung wirksam angeordnet worden. Dass die Klägerin den Arbeitsplatz lediglich vertretungsweise ausfüllen sollte, ändert hieran nichts. Gleiches gilt im Hinblick auf die bei der Klägerin im Zeitpunkt der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie sind zur Überzeugung des Senats hinreichend in den Gutachten des Orthopäden Dr. E und des Neurologen und Psychiaters Dr. K aus dem Jahre 1998 beschrieben worden, die das Sozialgericht Berlin in dem Rentenstreitverfahren S 1 RA 2903/97 eingeholt hat und die weitgehend durch die von der BfA in Auftrag gegebenen Gutachten des Orthopäden Dr. Dr. Z und des Neurologen und Psychiaters Dr. Baus dem Monat November 2000 ihre Bestätigung gefunden haben. Hiernach hat die Klägerin aus orthopädischer Sicht an rezidivierenden Cephalgien, einem rezidivierenden Halswirbelsäulen-Syndrom auf dem Boden von Bandscheibenvorwölbungen bei erheblichen degenerativen Wirbelveränderungen mit neurologischen Komplikationen, einer geringen Sehnenansatzentzündung im Bereich beider Schultergelenke mit schmerzhafter Funktion, Arthralgien im Bereich beider Ellenbogengelenke, einem Brustwirbelsäulen-Syndrom im Sinne von rezidivierenden belastungsabhängigen Dorsalgien und Intercostalneuralgien, einem Lendenwirbelsäulen-Syndrom im Sinne von belastungsabhängigen Lumbalgien auf dem Boden deutlicher degenerativer Wirbelsäulenveränderungen, einer unkomplizierten Fußfehlform sowie einem überreichlichen Ernährungszustand gelitten. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht haben bei ihr eine anhaltende affektive Störung im Sinne einer Dysthymie sowie eine somatoforme Schmerzstörung vorgelegen, die von degenerativen Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Veränderungen mit Cervikocephalgien und -brachialgien begleitet worden sind. Trotz dieser Leiden ist sie nach der übereinstimmenden Einschätzung der gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie der von der BfA eingeschalteten Gutachter jedoch dazu in der Lage gewesen, körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zu verrichten, wobei klimatisch ungünstige Faktoren, das Heben und Tragen von mehr als 5 kg, besondere Stresssituationen sowie Arbeiten, die die Fingergeschicklichkeit als Dauerbelastung voraussetzen und solche, die mit Publikumsverkehr verbunden sind, vermieden werden sollten. Mit diesem Leistungsvermögen ist die Klägerin grundsätzlich fähig gewesen, den ihr von ihrem Arbeitgeber mit Schreiben vom 30. März 2000 zugewiesenen Arbeitsplatz auszufüllen. Denn wie sich dem Schreiben entnehmen lässt, hat der Arbeitgeber ihr insoweit sogar Sonderkonditionen eingeräumt, mit denen ihrem Gesundheitszustand in jeder Hinsicht Rechnung getragen worden ist. So sollte sie grundsätzlich nur im Innendienst beschäftigt werden und ausschließlich für die Bearbeitung der Ein- und Ausgangspost zuständig sein, was keine besondere Fingerfertigkeit verlangt hätte. Ferner hätte sie keine schweren Lasten über 5 kg tragen müssen und wäre einem regulären Publikumsverkehr bzw. besonderen Stresssituationen nicht ausgesetzt gewesen. Überdies wäre durch das Ankippen der Oberfenster für eine normale Belüftung des Arbeitsraumes Sorge getragen worden.

Das im Jahre 2004 im Rahmen des Rentenstreitverfahrens S 16 RA 689/02-9-6 eingeholte Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. S vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. In diesem Gutachten ist der gerichtlich bestellte Sachverständige zwar in Abweichung zu den bereits angeführten Gutachten sowie vor allem auch in Abweichung zu dem in demselben Verfahren eingeholten Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 7. Februar 2003 zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen, die als Dysthymia, Agoraphobie sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu bewerten seien, nur noch zu Arbeiten von unter drei Stunden täglich in der Lage. Dieser Einschätzung kommt jedoch nach Überzeugung des Senats zumindest für das Jahr 2000 noch keine Bedeutung zu, obwohl Prof. Dr. Sausgeführt hat,die von ihm festgestellten Einschränkungen des Leistungsvermögens bestünden angesichts der seiner Auffassung nach gegebenen Chronifizierung der Leiden bereits seit Anfang/Mitte der neunziger Jahre. Denn diese Bewertung beruht ausweislich seiner weiteren Ausführungen im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin selbst, die indes als dadurch widerlegt angesehen werden können, dass die bereits erwähnten Gutachter, die die Klägerin deutlich zeitnäher untersucht haben, auf der Grundlage der von ihnen seinerzeit gestellten Diagnosen mit überzeugender Argumentation zu abweichenden Ergebnissen gelangt sind.

Zu den von ihr in der Postverteilungsstelle erwarteten Arbeiten ist die Klägerin auch in der Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 2. Januar 2001 in der Lage gewesen. Die für den MDK tätige Ärztin Dr. Bhat zwar am 13. Oktober 2000 aufgrund der von ihr einen Tag zuvor durchgeführten körperlichen Untersuchung der Klägerin ausgeführt, diese sei "bis Leistungsende" weiterhin arbeitsunfähig. Auf diese Einschätzung kann sich die Klägerin jedoch nicht mit Erfolg berufen, weil sie sich - was sich insbesondere aus den Anamneseangaben der Gutachterin sowie der von ihr gezogenen Schlussfolgerung ergibt - nicht auf den Arbeitsplatz in der Postverteilungsstelle, sondern die früher geleisteten Sekretariatsarbeiten im Vorzimmer des Baudezernenten in der Abteilung Bau-, Wohnungswesen und Umweltschutz des Bezirksamts Tbezieht. Für Tätigkeiten einer Verwaltungsangestellten an einem anderen Arbeitsplatz und Arbeitsort hat die Gutachterin des MDK die Klägerin trotz der von ihr festgestellten rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige Episode), der Anpassungsstörungen und der somatoformen Störungen ausdrücklich für ausreichend belastbar gehalten. Diese Einschätzung stimmt mit den Ausführungen der ebenfalls für den MDK tätigen Ärztin Dr. Hüberein, die sich unter Hinweis auf den vorgenommenen Arbeitsplatzwechsel für eine Beendigung der Arbeitsunfähigkeit spätestens mit Ablauf des 29. Oktober 2000 ausgesprochen hat. Auch der die Klägerin bis Mitte Oktober 2000 ständig behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. Bhat sich diese Auffassung am 24. Oktober 2000 zu Eigen gemacht und der Klägerin für die sich anschließende Zeit konsequenterweise die Ausstellung einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verweigert. Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem aus der Praxis von Dr. Dstammenden Attest vom 25. Oktober 2000 herleiten. Denn abgesehen davon, dass dieses Attest - anders als die von Dr. Dauf den dafür vorgesehenen Vordrucken ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit ab dem 12. Januar 2001 - nicht von Dr. Dselbst, sondern ausweislich des verwendeten Kürzels von einem Dritten "im Auftrag" unterschrieben worden ist und es sich hierbei nur um ein privatärztliches Attest handelt, das entsprechend dem auf ihm befindlichen Zusatz gerade nicht zur Vorlage bei den gesetzlichen Krankenkassen dienen sollte, enthält es hinsichtlich der darin behaupteten Arbeitsunfähigkeit keinen Beginn- und Endzeitpunkt. Dies hat zur Folge, dass aufgrund dieses Attests allenfalls der 25. Oktober 2000 als Tag seiner Ausstellung als bescheinigte Zeit der Arbeitsunfähigkeit gelten könnte, die indes außerhalb des hier streitbefangenen Zeitraums liegt. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem von der Klägerin im Berufungsverfahren überreichten ebenfalls aus der Praxis von Dr. D stammenden Attest vom 17. Oktober 2001. Denn hinsichtlich dieses Attests gelten dieselben Einwände wie in Bezug auf das Attest vom 25. Oktober 2000.

Eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 2. Januar 2001 lässt sich schließlich auch nicht aus dem bereits erwähnten, von dem Sozialgericht Berlin in dem Rentenstreitverfahren S 16 RA 689/02-9-6 eingeholten Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. Sentnehmen. Wie schon ausgeführt, ist Prof. Dr. Sin diesem Gutachten vom 17. Februar 2004 zwar zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei seit Anfang/Mitte der neunziger Jahre nur noch zu Arbeiten von unter drei Stunden täglich in der Lage. Diese Einschätzung beruht jedoch - was ihre zeitliche Erstreckung nach vorn angeht - im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin und steht in Widerspruch zu den Ergebnissen der Gutachter, die die Klägerin deutlich zeitnäher untersucht haben. So haben insbesondere die von der BfA beauftragten Gutachter Dr. Dr. Zund Dr. Bin ihren aus dem hier u.a. streitbefangenen Monat November 2000 stammenden Gutachten eine solche Leistungsminderung übereinstimmend nicht festgestellt und Angaben dazu, ob die Klägerin aus ihrer Sicht seinerzeit arbeitsunfähig gewesen sei, nicht gemacht. Damit ist für die Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 2. Januar 2001 davon auszugehen, dass die Klägerin arbeitsfähig gewesen ist. Dass die BfA nach Auswertung der Ausführungen von Prof. Dr. S in ihrem Rentenbescheid vom 24. Mai 2004 dargelegt hat, die Klägerin habe die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits am 12. September 2000 erfüllt, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil die Auffassung der BfA weder die Beklagte noch den Senat bei der Beurteilung der Frage der Arbeitsunfähigkeit bindet.

Unabhängig von der Frage der Arbeitsunfähigkeit kann die Klägerin die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 2. Januar 2001 aber auch deshalb nicht mit Erfolg verlangen, weil es für diese Zeit an einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit fehlt. Denn keiner der die Klägerin untersuchenden bzw. behandelnden Ärzte, insbesondere nicht Dr. D, hat ihr insoweit das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dies hat nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, der auch im Falle der Weitergewährung von Krankengeld die Meldung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse durch Vorlage ärztlicher Feststellungen verlangt, zur Folge, dass der Anspruch auf Krankengeld wegen Verstoßes gegen die den Versicherten mit der genannten Vorschrift auferlegten Meldepflicht mindestens ruht, d.h. nicht zahlbar ist. Ob das Fehlen einer ärztlichen Feststellung den Anspruch auf Krankengeld überdies - wie wohl das Sozialgericht gemeint hat - nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V ganz zu Fall bringt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn angesichts dessen, dass die Voraussetzungen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V im Fall der Klägerin bereits deshalb nicht gegeben sind, weil sich das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nicht feststellen lässt, wären rechtliche Konsequenzen hiermit nicht verbunden.

Für die Zeit vom 3. Januar bis zum 12. Januar 2001 steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ebenfalls nicht zu. Insoweit scheitert der Anspruch zwar nicht an § 46 Satz 1 SGB V, weil die Klägerin in dieser Zeit auf Kosten der Beklagten im Krankenhaus Nstationär behandelt worden ist. Ferner lässt sich dem Anspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin sei bei der Beklagten gar nicht mehr Mitglied gewesen. Denn mit dem Ende des Krankengeldanspruchs am 29. Oktober 2000 ist sie nach den §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V lediglich als versicherungspflichtig Beschäftigte aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten ausgeschieden. Aufgrund des ihr von der BA rückwirkend für die Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 6. März 2001 gewährten und auch ausgezahlten Arbeitslosengeldes ist sie indes bei retrospektiver Betrachtung ab dem 30. Oktober 2000 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als Arbeitslosengeldbezieherin versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten geblieben. Dem Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 3. Januar bis zum 12. Januar 2001 steht jedoch die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V entgegen, nach der der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Versicherte Arbeitslosengeld beziehen. Anders als der Wortlaut dieser Vorschrift nahezulegen scheint, ruht der Anspruch auf Krankengeld hiernach zwar nur dann, wenn der Empfänger des Arbeitslosengeldes während des Bezugs dieser Leistung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird und deshalb nach § 126 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) Anspruch auf das Arbeitslosengeld in Form der auf sechs Wochen begrenzten Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit hat. Denn anderenfalls könnte sich die Krankenkasse ihrer Leistungspflicht auf Dauer entziehen, indem sie zunächst zu Unrecht die Zahlung von Krankengeld verweigerte und sich dann, für den Fall, dass der Betroffene ersatzweise seinen später hinzugetretenen und häufig niedrigeren Anspruch auf Arbeitslosengeld wahrnehmen sollte, auf ein Ruhen des Krankengeldanspruchs während des Arbeitslosengeldbezuges beriefe (vgl. Urteil des Senats vom 20. August 2003 - L 9 KR 280/01 - m.w.N.). Hieraus ergibt sich im Fall der Klägerin jedoch kein Problem für die Anwendbarkeit der Ruhensregelung. Denn die Klägerin hat hier Arbeitslosengeld rückwirkend für die Zeit ab dem 30. Oktober 2000 (bis zum 6. März 2001) erhalten, während - wie die Ausführungen des Senats zum Krankengeldanspruch für die Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zum 2. Januar 2001 zeigen - ein Leistungsfall im Sinne des § 46 Satz 1 SGB V erst wieder ab dem 3. Januar 2001 durch die stationäre Behandlung der Klägerin auf Kosten der Beklagten eingetreten ist.

Für die sich an die stationäre Behandlung anschließende Zeit vom 13. Januar bis zum 6. März 2001 steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Krankengeld schließlich ebenfalls nicht zu. Insoweit geht der Senat zwar davon aus, dass die Feststellungen von Dr. Din den von ihm für die Zeit vom 12. Januar bis zum 7. März 2001 formularmäßig ausgestellten und von ihm selbst unterschriebenen sowie der Beklagten zugeleiteten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zutreffen, so dass der Anspruch für die hier interessierende Zeit vom 13. Januar bis zum 6. März 2001 nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V bestanden hat. Für die Zeit vom 13. Januar bis zum 13. Februar 2001 greift jedoch erneut die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V ein, weil die Klägerin in dieser Zeit weiterhin Anspruch auf das ihr tatsächlich auch ausgezahlte Arbeitslosengeld in Form der auf sechs Wochen begrenzten Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach § 126 Abs. 1 SGB III gehabt hat. Auch für die restliche Zeit vom 14. Februar bis zum 6. März 2001 muss sie sich den Bezug des Arbeitslosengeldes entgegenhalten lassen. Dieses gilt unter Anwendung der in § 107 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches als bereits gezahltes Krankengeld, weil ihr im Hinblick auf das weitere Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit für die Zeit nach dem Auslaufen der auf sechs Wochen begrenzten Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nur noch ein Anspruch auf Krankengeld, nicht mehr jedoch ein solcher auf Arbeitslosengeld zugestanden hat. Hierbei hat die Klägerin mit der Zahlung des als Krankengeld geltenden Arbeitslosengeldes auch der Höhe nach alles erhalten, was sie von der Beklagten hätte verlangen können. Denn für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, zu denen die Klägerin bei retrospektiver Betrachtung seit dem 30. Oktober 2000 gehörte, bemisst sich der Anspruch auf Krankengeld der Höhe nach gemäß § 47 b SGB V nach dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld. Ein Anspruch auf Zahlung eines das Arbeitslosengeld übersteigenden Krankengeldspitzbetrages kommt mithin nicht mehr in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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