L 4 B 306/05 ER SO

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 56 SO 420/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 B 306/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 7. September 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ein Darlehen zur Begleichung rückständiger Heim-Pflegekosten in Höhe von 22.462,32 EUR für die Monate März 2003 bis Juli 2005 als Darlehen zu gewähren und diesen Betrag auf das Konto von "pflegen und wohnen", Pflegezentrum M., einzuzahlen. Im Übrigen wird der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht in voller Höhe und für das Verfahren vor dem Landessozialgericht zur Hälfte. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht wird der Antragstellerin ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwalt S. T. bewilligt.

Gründe:

Die auf eine den Betrag von 21.239,41 EUR übersteigende Verpflichtung zur Darlehensgewährung beschränkte, statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist in Höhe eines Teilbetrages begründet. Allerdings folgt der beschließende Senat der Begründung des Sozialgerichts für die ausgesprochene Verpflichtung. Die Antragsgegnerin hat die aufgelaufenen Rückstände nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) aus Sozialhilfemitteln dem Grunde nach vorläufig zu decken, damit die Antragstellerin nicht ihre Unterkunft verliert. Dies stellt auch die Antragsgegnerin mittlerweile nicht mehr in Abrede. Jedoch reicht die Verpflichtung zur Darlehensgewährung nur soweit, als die Antragstellerin sich nicht selbst durch den Einsatz ihres Vermögens helfen kann (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Dies ist in Höhe eines Betrages von 1.500 EUR der Fall. Ausweislich der im Prozesskostenhilfeverfahren eingereichten Kontoauszüge weist nämlich das Girokonto der Antragstellerin einen Positivsaldo von 1.556,54 EUR auf. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2005 auch bestätigt, dass der Antragstellerin dieser Betrag nach Bestreiten aller laufenden Kosten verblieben ist. Da die Heimpflege alle elementaren Lebensbedürfnisse der Antragstellerin deckt, kann sie ihn zur Begleichung ihrer Schulden einsetzen. Der Senat hält es für angemessen, in Anlehnung an den den Heimbewohnern von der Antragsgegnerin belassenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung einen geringfügigen Betrag hiervon auszunehmen.

Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde meint, ihre Verpflichtung zur Darlehensgewährung reiche – ungeachtet etwa noch vorhandener Vermögenswerte – nur soweit, wie dies die nunmehr erlassenen Leistungsbescheide ergäben, kann sie hiermit nicht gehört werden. Liegt eine Notlage im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB XII vor und ist diese nur durch Gewährung eines Darlehens in bestimmter Höhe abzuwenden, dann hat dies in eben dieser Höhe zu geschehen, weil andernfalls der Zweck der Darlehensgewährung nicht erreicht würde, den Hilfeempfänger vor Wohnungslosigkeit zu bewahren.

Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht war der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. T. zu bewilligen, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens ankam, weil die Gegenseite das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 73 a SGG i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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