L 5 B 304/05 ER AS

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 58 AS 799/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 304/05 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 26. August 2005 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 26. August 2005 eingelegte Beschwerde vom 23. September 2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 172, 173 SGG). Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG stattgegeben.

Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Sie kann den geltend gemachten Bedarf an Renovierungsmaterial in Höhe von EUR 178,- zunächst aus eigenen Mitteln decken – so ist es offenbar auch bereits geschehen – und daher die Entscheidung in der Hauptsache abwarten. Die Antragstellerin bezieht nämlich Erziehungsgeld in Höhe von monatlich EUR 300,-, das nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), § 8 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz nicht Anspruchs mindernd als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II berücksichtigt wird. Dabei muss nicht abschließend entschieden werden, ob über längere Zeit im Rahmen des Anordnungsgrundes auf Erziehungsgeld verwiesen werden kann (im Sinne einer Verweisbarkeit OVG Münster, Beschl. v. 10.5.2002, - 12 B 423/02 -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.1.1991, - 6 S 3067/90 -, juris; a.A. OVG Bautzen; Beschl. v. 16.2.2000, - 1 BS 17/00 -, Sozialrecht Aktuell 2000, Heft 10-11 S. 18 ff.; differenzierend OVG Weimar, Beschl. v. 18.2.1999, - 2 EO 816/98 -, ZFSH/SGB 1999 S. 415 ff., 417). Es ist vielmehr einzelfallbezogen davon auszugehen, dass die Antragstellerin vorläufig den benötigten einmaligen Betrag in Höhe von etwa der Hälfte der monatlichen Erziehungsgeldleistung entbehren kann. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr dadurch unzumutbare Nachteile entstehen, auch wenn sie für die Rückzahlung des Bankdarlehens weitere Teile des Erziehungsgeldes verwenden sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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