L 8 RA 104/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 3540/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 104/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe des monatlichen Wertes des Rechts auf Altersrente und dabei im Besonderen die Berechnung der Vergleichsrente. Der Kläger ist 1920 geboren und hat sein Berufsleben in der DDR zurückgelegt. Er war ab 1. Januar 1954 in die Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einbezogen. Seit 1. April 1985 bezog der Kläger eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von monatlich 339,00 Mark der DDR (M) und eine Zusatzaltersrente aus der AVItech von 840,00 M (Bescheid des FDGB-Kreisvorstandes - Verwaltung der Sozialversicherung - B-T vom 7. März 1985). Diese Rentenleistungen (sowie eine Betriebsrente in Höhe von 54,00 M monatlich) wurden zum 1. Juli 1990 im Verhältnis eins zu eins auf DM umgestellt. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 1990 nach dem Rentenangleichungsgesetz (RAG) und zum 1. Januar 1991 nach der 1. Rentenanpassungsverordnung (RAV) ergab einen unveränderten Gesamtzahlbetrag aus Altersrente der Sozialversicherung und Zusatzversorgung. Nach der 2. RAV erhöhte sich der Gesamtzahlbetrag zum 1. Juli 1991 auf 1.316,00 DM, da die Anpassungen der Altersrente, anders als vorher, nicht mehr auf die Zusatzversorgung angerechnet wurden. Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 7. Juli 1995 berechnete die Beklagte die Rente ab 1. Juli 1990 auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) neu und berücksichtigte dabei die Daten, die vom Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mitgeteilt worden waren (Zugehörigkeit zur AVItech vom 1. Januar 1954 bis zum 31. März 1985). Für die Wertfestsetzung der Rente nach dem SGB VI errechnete die Beklagte 78,4637 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Durch Bescheid vom 22. August 2001 berechnete die Beklagte die Rente mit Wirkung ab 1. Mai 1999 auf Grund der Gesetzesänderungen durch das 2. Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) neu. Für die Rente nach dem SGB VI errechnete sie dabei nunmehr 78,4636 Entgeltpunkte (Ost). Für die Vergleichsrente auf der Grundlage der Entgelte der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ergaben sich ausgehend von 585 berücksichtigungsfähigen Kalendermonaten 71,5455 Entgeltpunkte (Ost). Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe setzte die Beklagte dabei für die Zeit vor dem 1. März 1971 Arbeitsentgelte lediglich bis zu 600,00 M monatlich an. Eine Nachzahlung ergab sich nicht. Seinen Widerspruch gegen diesen Bescheid begründete der Kläger unter anderem damit, dass auch vor dem 1. März 1971 das gesamte Arbeitseinkommen berücksichtigt werden müsse. Am 24. Mai 2002 hat er, noch bevor das Widerspruchsverfahren abgeschlossen war, vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass die gesetzlichen Regelungen über die Berechnung der Vergleichsrente nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entsprächen. Durch Bescheid vom 5. Juli 2002 hat die Beklagte den Wert der Altersrente ab 1. Mai 1999 nochmals neu festgestellt, für die Rente nach dem SGB VI nunmehr 78,4638 Entgeltpunkte (Ost) und für die Vergleichsrente 79,2675 Entgeltpunkte (Ost) errechnet. Bei der Vergleichsrente hat sie für die Zeit vor dem 1. März 1971 wie zuvor Arbeitsentgelte bis zu 600,00 M monatlich angesetzt. Nachdem der Kläger weiterhin geltend gemacht hatte, dass er dies nach der Rechtsprechung des BVerfG für rechtswidrig halte, erließ die Beklagte einen Widerspruchsbescheid vom 28. November 2002, mit dem sie den Widerspruch des Klägers zurückwies. Die Berechnung der Vergleichsrente entspreche § 307b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes. Durch Urteil vom 17. November 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der erlassene Bescheid entspreche dem geltenden Recht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die anwendbaren Vorschriften bestünden nicht. Der Gesetzgeber habe durch die Neufassung des § 307b SGB VI den vom BVerfG festgestellten grundgesetzwidrigen Zustand, nämlich die mögliche Schlechterstellung der Bestandsrentner mit Ansprüchen aus Zusatz- oder Sonderversorgungen gegenüber Bestandsrentnern ohne solche Ansprüche, beseitigt. Um die Vergleichbarkeit mit Bestandsrentnern ohne Zusatzversorgung zu gewährleisten, sei es gerade erforderlich, für die Zeit vor dem 1. März 1971 nur Arbeitsentgelte bis zu 600,00 M zu berücksichtigen, weil dies der bis dahin geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der DDR entsprochen habe. Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass das Sozialgericht die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 307b SGB VI alter Fassung und die Bedeutung des Eigentumsschutzes von Rentenanwartschaften verkannt habe. Die Begrenzung der Vergleichsrente sei willkürlich. Bereits vor dem 1. März 1971 habe es in der DDR freiwillige Zusatzversicherungen gegeben.

Er beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2003 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Mai 1999 höhere Altersrente zu gewähren und dabei für die Berechnung der Vergleichsrente die in der Zeit vor dem 1. März 1971 erzielten Arbeitsentgelte ohne Begrenzung auf einen Betrag von 600,00 M monatlich zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und angesichts der klaren Rechtslage eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rentenwertfestsetzung für die Zeit ab 1. Mai 1999, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Bestand - wie beim Kläger - am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höhere der beiden Renten ist zu leisten (§ 307b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes, im Folgenden: neuer Fassung -n.F.-). Nach § 307b Abs. 4 SGB VI n.F. ist die danach maßgebende Rente mit dem um 6,84 vom Hundert der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag (EV) besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgeblichen leistungsrechtlichen Regelungen des Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz der DDR (vom 28. Juni 1990, DDR-GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Gemäß § 307b Abs. 5 Satz 1 SGB VI n.F. ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag werden nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI n.F. erreicht (§ 307b Abs. 6 SGB VI n.F.). Nach § 307b SGB VI n.F. ergibt sich für zusatzversorgte "Bestandsrentner" wie den Kläger der monatliche Wert des Rechts auf Rente somit auf Grund eines Vergleichs zwischen vier eigenständig festzusetzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist im jeweiligen Bezugsmonat der Rente maßgeblich (BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 9). Zu vergleichen sind - der Wert der SGB VI-Rente auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiografie, - der Wert der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n.F. - der "weiterzuzahlende Betrag" auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzversorgung, einmal erhöht um 6,84 vom Hundert, und - der durch den EV "besitzgeschützte Zahlbetrag" in Höhe des für Juli 1990 nach dem EV anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, der nach § 307b Abs. 5 SGB VI n.F. seit 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist.

Der Rangwert (Summe der Entgeltpunkte) und der monatliche Wert des Rechts auf Versichertenrente nach dem SGB VI (§ 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI) ist von der Beklagten auf der Grundlage des geltenden Rechts zutreffend berechnet worden. Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der (anfängliche) Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltspunkte - s. § 259b SGB VI -, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Dieser anfängliche monatliche Wert des Rechts auf Rente wird dann zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch einen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI). Die Beklagte hat diese so genannte "Rentenformel" zutreffend angewendet. Zusätzliche Entgeltpunkte sind nicht zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass rentenrechtliche Zeiten nicht oder auf der Grundlage fehlerhafter tatsächlicher Grundlagen zur Feststellung des Rangstellenwertes oder des monatlichen Rentenwerts herangezogen worden sind, dies wird auch vom Kläger nicht vorgetragen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Höhe des "weiterzuzahlenden Betrags" und des nach § 307b Abs. 5 SGB VI n.F. zu dynamisierenden besitzgeschützten Zahlbetrags nach dem EV von der Beklagten unzutreffend ermittelt worden wäre. Rechnerisch und rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich der Monatsbetrag der Vergleichsrente. Für sie sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird, wobei bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind, außer Betracht bleiben (§ 307b Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI n.F.). Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat errechnen sich nach Maßgabe von § 307b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI. Ausgehend von dem geklärten Versicherungskonto hat die Beklagte zutreffend 585 Kalendermonate zur Berechnung der Vergleichsrente herangezogen, die "rentenrechtliche Zeiten" im Sinne des § 54 Abs. 1 SGB VI darstellen, also Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten oder Berücksichtigungszeiten sind. Keine Rechtsgrundlage besteht für das Begehren des Klägers, der Vergleichsrente für die Zeit vor dem 1. März 1971 auch Arbeitsentgelte über 600,00 M zu Grunde zu legen. § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI schließt dies ausdrücklich aus. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht. § 307b Abs. 1 SGB VI in der ursprünglichen Fassung war - nur - mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG-) nicht vereinbar, und auch nur insoweit nicht, als bei der endgültigen Berechnung von SGB VI-Renten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu Grunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI (s. BVerfGE 100, 104 [133 f.]) ein im allgemeinen günstigerer 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich ist (BVerfGE 100, 104 [132 ff.]). Das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 GG) hatte das BVerfG nicht einmal als berührt angesehen, erst recht somit keine Verletzung dieses Grundrechts feststellen können (BVerfGE 100, 104 [127]). Für den Senat besteht, auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, kein Grund für eine andere Sichtweise. In eine eigentumsgeschützte Position ist nicht eingegriffen worden. Der nominale Zahlbetrag der Gesamt-Rentenleistung war zu keinem Zeitpunkt geringer als derjenige, der dem Kläger nach DDR-Rentenrecht zugestanden hat und bereits mit der "eins zu eins" - Fortzahlung war eine Wertsteigerung verbunden. Denn alle anderen Forderungen und Verbindlichkeiten der DDR sind im Verhältnis eins zu zwei oder niedriger auf DM umgestellt worden (Artikel 10 Abs. 5 des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990, BGBl. II S. 537 sowie dessen Anlage 1 Artikel 6; s. auch BVerfGE 100, 1 [57]; BSG SozR 3-2600 § 397a Nr. 15; ferner BSG, Urteil vom 10. April 2003 -B 4 RA 41/02 R-, zitiert nach Juris). Die sonach allein verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist durch die Neufassung des § 307b SGB VI beseitigt worden. Auf Grund der Entscheidung des BVerfG bestand keine Verpflichtung des Gesetzgebers dazu, die Berechnung der Vergleichsrente für Bestandsrentner mit Ansprüchen auf Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungen auf exakt dieselbe Weise zu regeln wie für die Bestandsrentner ohne solche Versorgungen; vielmehr sah das BVerfG selbst ausdrücklich mehrere Möglichkeiten, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (s. BVerfGE 100, 104 [136 f.]). Die Berücksichtigung von Entgelten nur bis zu 600,00 M für belegungsfähige Kalendermonate vor dem 1. März 1971 ergibt sich daraus, dass die Vergleichsrente nach § 307b SGB VI lediglich eine generelle Schlechterstellung der von dieser Vorschrift erfassten Bestandsrentner gegenüber dem von § 307a SGB VI erfassten Personenkreis verhindern, aber nicht zu einer Besserstellung führen soll. Für diesen Personenkreis der Bestandsrentner ohne Zusatz- oder Sonderversorgung sind vor dem 1. März 1971 - dem Tag, an dem die allgemein zugängliche FZR in der DDR eingeführt worden war - aber keine Arbeitsentgelte über 600,00 M rentensteigernd zu berücksichtigen. Denn Zeiten der Zugehörigkeit zur FZR, die gemäß § 307a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) SGB VI für die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte heranzuziehen sind, können vor dem 1. März 1971 nicht angefallen sein (s. dazu auch BSG SozR 2600 § 307a Nr. 5). "FZR" meint ausschließlich die freiwillige Zusatzrentenversicherung, wie sie erstmals durch die Verordnung vom 10. Februar 1971 (DDR-GBl. II Nr. 17 S. 121) eingeführt worden war und nicht deren Vorgänger-Regelungen. Das ergibt sich deutlich aus § 256a Abs. 2 SGB VI, wo zwischen der "Freiwilligen Zusatzrentenversicherung" einerseits (Sätze 1 bis 3) und den freiwilligen Beiträgen "nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154)" (Satz 4) unterschieden wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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