L 9 KR 42/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 1940/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 42/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide über Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

Der Kläger und der Beigeladene zu 3. betrieben gemeinsam in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bis zum 31. Dezember 1993 ein Immobilienunternehmen, welches vorrangig provisionspflichtige Immobilienverkäufe vermittelte. In der Gesellschafterversammlung vom 27. Dezember 1993 beschlossen sie, die GbR zum 31. Dezember 1993 aufzulösen und ab dem 1. Januar 1994 in einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammen zu arbeiten; der Beigeladene zu 3. war ab diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer des Unternehmens und erhielt ein monatliches Gehalt von brutto 5.000,00 DM zuzüglich zu seinem Anteil aus den Provisionsansprüchen.

Das Beschäftigungsverhältnis dauerte jedenfalls bis zum 31. März 1994 an. Ein damit beauftragtes Lohnbüro erstellte für jeden Monat von Januar bis April 1994 eine den Beigeladenen zu 3. betreffende Lohn-/Gehaltsabrechnung, die jeweils ein Bruttogehalt von 5.000,00 DM, Lohnsteuer von 1.032,83 DM und Arbeitnehmeranteile aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 972,50 DM auswies, woraus sich ein Nettobetrag von 2.994,67 DM errechnete. Zuzüglich einer dort genannten Berlin-Zulage von 100,00 DM belief sich der Auszahlbetrag für jeden der vier Monate auf 3.094,67 DM, der auf dem Nachweisblatt als Bar-Auszahlung vermerkt wurde. Die Entgelte wurden auch jeweils der Beklagten als Einzugsstelle gemeldet, in der Jahresmeldung 1994 für den Beigeladenen war als Beschäftigungszeitraum die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1994 mit einem beitragspflichtigen Brutto-Arbeitsentgelt von 20.000,00 DM ausgewiesen.

Die Beklagte, die für die Monate März und April 1994 keine den Beigeladenen zu 3. betreffenden Zahlungseingänge hatte feststellen können, forderte mit Bescheid vom 6. Oktober 1998 vom Kläger den Gesamtbetrag von 5.783,50 DM. Dieser setzte sich zusammen aus monatlich je 660,00 DM Krankenversicherungs-, 960,00 DM Rentenversicherungsbeiträgen und 325,00 DM Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit, für zwei Monate also 3.890,00 DM; hiervon wurden 392,00 DM aus einer Zahlung im Dezember 1994 abgezogen, ferner kamen 2.085,50 DM an Säumniszuschlägen bis zum 6. 0ktober 1998 und 200,00 DM Kosten einer (erfolglosen) Zwangsvollstreckung hinzu.

Unter dem 16. Oktober 1998 legte der Kläger bei der Beklagten Widerspruch ein, der zunächst nicht beschieden wurde.

Am 3. Februar 2000 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und darin sinngemäß die Aufhebung des Beitragsbescheides begehrt. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2001 hat die Beklagte den Widerspruch beschieden. Sie ermäßigte darin den Gesamtbetrag auf 5.773,72 DM, indem sie bei unveränderten Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten den noch geschuldeten Beitragsrest auf 3.488,22 DM berechnete, und wies den Widerspruch ansonsten zurück: Der Kläger, der als Arbeitgeber des Beigeladenen zu 3. anzusehen sei, schulde die Beiträge nebst Zuschlägen. Nach dem Monat Februar 1994 seien keine Beitragseingänge für den Beigeladenen zu 3. mehr festzustellen gewesen.

Durch Urteil vom 25. Januar 2002 hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides die Klage abgewiesen: Auch soweit der Kläger behaupte, seine Zahlungspflicht sei durch Erfüllung erloschen, sei dies nicht erheblich, weil der Kläger keine Zahlungsbelege vorgelegt habe.

Gegen dieses ihm am 28. Februar 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. März 2002 Berufung zum Landessozialgericht Berlin eingelegt. Er macht geltend, der Beigeladene zu 3. sei nur bis März und deshalb nicht mehr im April 1994 beschäftigt gewesen. Im Übrigen sei der Beigeladene zu 3. für den gesamten Zahlungsverkehr und damit auch für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig gewesen. Deshalb solle beim Beigeladenen zu 3. nachgefragt werden, wohin dieser die Zahlungen überwiesen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide, soweit darin der Gesamtsozialversicherungsbeitrag betreffend den Beigeladenen zu 3. für die Zeit bis April 1994 erhoben wird, ist § 28d Satz 1 i.V.m. § 28e Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch / Viertes Buch (SGB IV). Der Gesamtsozialversicherungsbei-trag setzte sich im hier streitbefangenen Zeitraum vor Einführung der sozialen Pflegeversicherung aus den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch), zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Sechstes Buch) und zur Bundesanstalt für Arbeit (§ 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz) zusammen. Gemeinsame Voraussetzung aller dieser Beiträge ist das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Diese Voraussetzungen erfüllt das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 3. zum Kläger im streitbefangenen Zeitraum.

So ist zunächst zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nach Aktenlage nicht zu bezweifeln, dass der Beigeladene zu 3. jedenfalls bis Ablauf des Monats März 1994 bei dem Kläger versicherungs- bzw. beitragspflichtig beschäftigt war. Der Kläger bestreitet lediglich die Fortdauer dieses Beschäftigungsverhältnisses bis zum 30. April 1994. Indessen hat zur Überzeugung des Senats das Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. April 1994 angedauert. Hierfür spricht bereits, dass der Kläger das Beschäftigungsverhältnis gegenüber der Einzugsstelle der Beklagten entweder selbst oder durch den hierzu beauftragten Beigeladenen zu 3. bis zum 30. April 1994 gemeldet hat. Viel größeres Gewicht ist darüber hinaus der Tatsache beizumessen, dass der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 1994, welches sich sowohl bei den Verwaltungs- als auch bei den Gerichtsakten befindet, gegenüber dem Lohnbüro mitteilte, der Beigeladene zu 3. sei zum 30. April 1994 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Wäre das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 3. bereits vorher beendet gewesen, hätte für eine auf das Datum 30. April 1994 bezogene Anweisung an das Lohnbüro kein Anlass bestanden. Auf Grund der großen zeitlichen Nähe des Schreibens vom 4. Mai 1994 zum Beendigungszeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses ist eine Datumsverwechselung ausgeschlossen, zumal der Kläger auch zu keinem späteren Zeitpunkt eine etwa berichtigende Anweisung an das Lohnbüro erteilt hat.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf ein Erlöschen seiner Zahlungspflicht durch deren Erfüllung berufen. Zwar kann die Erfüllung eines Anspruchs auch im Sozialversicherungsrecht gemäß § 362 Bürgerliches Gesetzbuch analog zum Erlöschen eines vorher bestehenden Anspruchs führen, doch ist die Erfüllung des Beitragsanspruches der Beklagten gegen den Kläger vorliegend nicht nachgewiesen worden. Vielmehr macht der Kläger auch nicht geltend, selbst die Erfüllung herbeigeführt zu haben. Er beruft sich lediglich darauf, der Beigeladene zu 3. sei kraft arbeitsvertraglicher Verpflichtung gehalten gewesen, für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen; wenn er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sein sollte, müsse sich die Beklagte allein an den Beigeladenen zu 3. halten. Mit diesem Einwand verkennt der Kläger, dass eine etwaige vertragliche Pflicht des Beigeladenen zu 3. allein gegenüber dem Kläger bestanden haben kann und sie keine Auswirkung auf die im Außenverhältnis gegenüber der Beklagten bestehende Zahlungsverpflichtung des Klägers besitzt. Die etwaige Pflichtverletzung des Beigeladenen zu 3. gegenüber dem Kläger kann in dessen Rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten keine Rechtswirkungen auslösen.

Einwände gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen und Nebenkosten gemäß § 24 i.V.m. § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Kläger nicht erhoben; Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung, sie folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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