S 22 AS 206/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
22
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AS 206/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig, vorbehaltlich der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, für die Zeit ab Eingang des Antrags bei Gericht bis zum Ende des Monats, in dem das Gericht entscheidet, Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen des Herrn L zu erbringen,

hat keinen Erfolg.

Nach der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

In diesem Sinn ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wenn anderenfalls dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Hierbei darf die Entscheidung grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Ist die drohende Rechtsverletzung sogar als schwer und unzumutbar einzustufen und lässt sich die Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären, darf das Gericht den Antrag aber nicht aufgrund einer bloß summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten ablehnen, sondern muss anhand einer Abwägung der Folgen entscheiden vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05 -.

In Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrten höheren Geldleistungen nach dem SGB II (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht. Es ist ihr auch zumutbar, die weitergehende Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Denn ihr Bedarf im Sinne des für den Lebensunterhalt Unerlässlichen ist jedenfalls gedeckt.

Neben den 0,00 EUR monatlich, die ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10.08.2005 für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2005 bewilligt hat, stehen ihr insoweit ausreichende Mittel durch Herrn L zur Verfügung, mit dem sie gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II in eheähnlicher Gemeinschaft lebt und dessen Einkommen und Vermögen deshalb gemäß § 9 Abs. 2 SGB II bei der Antragstellerin zu berücksichtigen ist.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin gegen § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II teilt die Kammer nicht. Der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.02.2005, Az.: S 35 SO 28/05 ER, auf den sie sich insoweit beruft, ist inzwischen vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NW) mit Beschluss vom 21.04.2005, Az.: L 9 B 6/05 SO ER, unter Bezug auf das Urteil des BVerfG vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87, aufgehoben worden. Tatsächlich ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, bei eheähnlichen heterosexuellen Gemeinschaften von einer Einkommensanrechnung mit der Begründung abzusehen, dass bei homosexuellen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnlichen Gemeinschaften keine Einkommensanrechnung zwischen den Partnern vorgesehen ist. Würden die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft von einer Einkommensanrechnung ausgenommen, obwohl zwischen Eheleuten eine wechselseitige Anrechnung des Einkommens (und Vermögens) stattfindet, bedeutete dies im Gegenteil einen Verstoß gegen Artikel 6 des Grundgesetzes.

Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 SGB II ist eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, welche ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen, vgl. Sartorius in: Rothkegel, Sozialhilferecht, S. 325, mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung.

Die Gewichtung und Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ergibt, dass vorliegend eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu bejahen ist:

Ausgangspunkt ist die Feststellung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn L. Dass die Antragstellerin im Haus des Herrn L wohnt, ist unstreitig. Wie sich aus dem der Antragstellerin bekannten und von ihr insoweit inhaltlich nicht angeriffenen Aktenvermerk über einen Hausbesuch von Bediensteten der Antragsgegnerin am 08.06.2005 ergibt, werden alle Räume des Hauses und auch zum Beispiel der Kleiderschrank von ihr und Herrn L gemeinsam genutzt.

Es liegt auch eine gemeinsame Haushaltsführung vor. So hat die Antragstellerin angegeben, dass sie im Haushalt z. B. das Kochen und den Hauptanteil des Putzens übernehme und dass meistens Herr L mit seinem Auto den Einkauf erledige. Für eine doppelte bzw. getrennte Haushaltsführung gibt es keinerlei Anhaltspunkte, eine solche wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Die Antragstellerin hat die Situation im Gegenteil dahingehend beschrieben, dass sie für sich und Herrn L "den Haushalt mache" und "dafür ja die Unterkunft bekomme". Dass die Antragstellerin und Herr L über getrennte Konten verfügen, fällt daneben nicht wesentlich ins Gewicht. Getrennte Kontenführung ist auch bei Eheleuten nicht ungewöhnlich.

Über das Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus lassen sich auf der persönlichen Beziehungsebene genug weitere Indizien für die Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft feststellen. Wie Herr L bei seiner Vernehmung als Zeuge angegeben hat, war die Initiative zum Einzug der Antragstellerin von ihm ausgegangen, nachdem man sich näher gekommen war. Es bestehen auch weiterhin enge persönliche Beziehungen. Die Antragstellerin selbst hat angegeben, dass man sich gut verstehe; nach Auskunft des Zeugen unterhalten beide auch sexuelle Kontakte. Dass sich die Antragstellerin dem Zeugen eng verbunden fühlt, findet darin Ausdruck, dass sie ihr Verhältnis zueinander nur deshalb "nicht als richtig 100-prozentig" empfindet, weil sie nicht weiß, ob der Zeuge will, "dass es so bleibt mit uns beiden", an ihr würde es aber nicht scheitern.

Der Zeuge hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14.09.2005 zwar erklärt, er sei nicht bereit, für die Antragstellerin Unterhalt zu leisten oder für ihre Verbindlichkeiten aufzukommen. Ganz abgesehen davon, dass es im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht um ein Einstehen für die Verbindlichkeiten des anderen geht, (für einen Rückforderungsanspruch der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin müsste der Zeuge keineswegs geradestehen), kann dieser Erklärung aber deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen werde, weil sie – jedenfalls hinsichtlich der Unterhaltsleistung für die Antragstellerin – mit dem tatsächlichen Verhalten des Zeugen nicht in Einklang steht. Wie die Antragstellerin im Erörterungstermin eingeräumt hat, hat sie zu keinem Zeitpunkt zu den Unterkunftskosten beigetragen, also auch nicht in den vier Monaten, für die ihr die Antragsgegnerin noch die volle Regelleistung in Höhe von 0,00 EUR zuzüglich 0,00 EUR für Unterkunft und Heizung gewährt hatte, weil sie noch nichts vom Einzug der Antragstellerin in das Haus des Zeugen wusste. Trotzdem hat der Zeuge die Antragstellerin bei sich wohnen lassen und tut dies offenbar auch weiterhin. Denn weder hat die Antragstellerin bisher Anlass gesehen, auch nur erste Schritte zu unternehmen, um eine andere Unterkunft zu finden, noch hat der Zeuge ihr dies nahegelegt. Vielmehr hat er auf die Frage des Gerichts nur erklärt, er wisse nicht, "wie lange er den jetzigen Zustand tolerieren werde". Dass der Zeuge sich für die Antragstellerin einsetzt und bemüht, deren Interessen zu wahren, ergibt sich z.B. auch daraus, dass er sie eigenen Angaben zufolge bei ihren "zahlreichen Besuchen beim Arbeitsamt meistens" begleitet. Ausweislich eines von der Antragsgegnerin übersandten Aktenvermerks vom 28.06.2005 war dort offensichtlich sogar der Eindruck entstanden, es handele sich um ihren Mann.

Im Übrigen kann sich das Gericht nicht des Eindrucks erwehren, dass die Antragstellerin und der Zeuge nicht immer in allen Punkten wahrheitsgemäß, sondern vom Antragsbegehren geleitet vorgetragen haben. So erscheint die Angabe der Antragstellerin, sie habe seit dem Einzug beim Zeugen zu keinem Zeitpunkt die finanzielle Möglichkeit zu einer Beteiligung an den Unterkunftskosten gehabt, vor dem Hintergrund der ihr bis 31.05.2005 gewährten Leistungen nicht nachvollziehbar. Die schriftliche Erklärung der Antragstellerin und des Zeugen vom 08.06.2005, dass sie "nicht die Betten teilten" bzw. - so die Angabe der Antragstellerin beim Hausbesuch am 08.06.2005 - "abwechselnd" im Doppelbett schliefen, hat sich bei der Vernehmung des Zeugen als unwahr erwiesen.

Schließlich und ganz wesentlich für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft spricht die Tatsache, dass die Antragstellerin bei der Aufnahme ihres Antrags selbst angegeben hat, in einer solchen Gemeinschaft zu leben. Ihr späterer Hinweis, den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht im Sinne der Rechtsprechung gekannt zu haben, ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob ihr die diesbezügliche Rechtsprechung geläufig ist, sondern darauf, ob das, was sie selbst unter diesem Begriff versteht, damit übereinstimmt. Das ist aber offensichtlich der Fall. Denn die Antragstellerin hat den Begriff auf Nachfrage dahingehend umschrieben, dass davon z. B. nicht das Zusammenwohnen von zwei Studenten erfasst werde, sondern ein Zusammenleben "eben wie Mann und Frau".

Das Gericht ist nach alledem zu der Überzeugung gelangt, dass dieAntragsgegnerin zu Recht eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn L angenommen hat. Insoweit sieht das Gericht auch keinen Anlass für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts. Nicht abschließend beurteilen lässt sich derzeit jedoch, ob die in einer Bedarfsgemeinschaft zulässige Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft vorliegend in rechtmäßigem Umfang vorgenommen wurde. Die Antragstellerin selbst hat insoweit Berechnungsfehler nicht geltend gemacht, sondern die im Widerspruchsbescheid vom 12.10.2005 ausführlich dargestellten Positionen der Berechnung ausdrücklich akzeptiert. Angesichts der vom Zeugen im Erörterungstermin überreichten Aufstellung seiner Ausgaben, die allerdings in ihren Abweichungen zu den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Positionen bisher weder glaubhaft gemacht noch gar nachgewiesen worden sind, ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich z. B. bei den bisher mit 0,00 EUR berücksichtigten, nunmehr aber mit 0,00 EUR angegebenen Heizkosten Veränderungen zugunsten der Antragstellerin ergeben könnten.

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass z. B. die aufgelisteten Kosten für Kabelanschluss und Benutzung von Handy oder Internet nach dem Recht des SGB II ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Tilgungsleistungen bei einem Baukredit.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens können die einzelnen Abzugsposten im Übrigen dahinstehen. Nach den oben stehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin bis auf Weiteres jedenfalls die Unterkunft durch den Zeugen L weiter gewährleistet wird. Mit den 0,00 EUR, die sie monatlich von der Antragsgegnerin erhält, kann die Antragstellerin ihren übrigen Bedarf bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar decken. Dieser Betrag macht immerhin noch gut 80 % der ihr gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II zustehenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 0,00 EUR aus.

Die Regelleistung enthält u. a. Anteile für die Anschaffung von Tabakwaren, Bekleidung, Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände sowie Aufwendungen für Freizeit und Unterhaltung. Es ist zumutbar, sich bezüglich dieser Bedarfspositionen vorübergehend, nämlich bis zur Entscheidung in der Hauptsache, einzuschränken.

Wie sich aus § 31 SGB II ergibt, geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass die Regelleistungen über das zum Lebensunterhalt Unerlässliche hinausgehen und unter bestimmten Voraussetzungen hierauf eingeschränkt werden können. Das zum Lebensunterhalt Unerlässliche dürfte dabei im Hinblick auf § 31 Abs. 1 SGB II bei 70 % der Regelleistung anzusiedeln sein, vgl. Conradis in Sozialgesetzbuch XII, Lehr- und Praxiskommentar, LPK-SGB XII, § 26 Rdnr. 12.

Zwar knüpft die Absenkung der Sozialleistung nach § 31 SGB II an eine Pflicht- und Obliegenheitsverletzung des Hilfebedürftigen an, während es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung effektiven Rechtsschutzes geht. Trotz dieser unterschiedlichen Ausgangslage drängt es sich aber auf, der gesetzlichen Wertung des § 31 SGB II im Rahmen des auf vorläufige Gewährung von Regelleistungen gerichteten Eilverfahrens Rechnung zu tragen, das – vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache – eben allein den existentiellen Bedarf sichern soll, vgl. Grieger, in: Rothkegel, Sozialhilferecht, S. 710.

Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem vorstehend zitierten Beschluss vom 12.05.2005 ausdrücklich die Möglichkeit anerkannt, "dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen". In dem vom BVerfG in Bezug genommenen Beschluss des SG Düsseldorf vom 16.02.2005, Az.: S 35 SO 28/05 ER, war entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen zum Bundessozialhilfegesetz, vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht NW, Beschlüsse vom 15.09.2003, Az.: 16 B 1752/03, vom 28.05.2002, Az.: 12 B 360/02, vom 06.11.1998, Az.: 24 B 1367/98 und vom 06.02.1997, Az.: 8 B 52/97, ein Anordnungsgrund nur in Höhe von 80 % der Regelleistung bejaht worden -, ebenso SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.04.2005, Az.: S 11 AS 15/05 ER, ähnlich SG Dortmund, Beschlüsse vom 20.05.2005, Az.: 31 AS 228/05 ER und vom 18.07.2005, Az.: S 29 AS 205/05 ER.

Der hiergegen erhobene Einwand einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Verfahren nach § 86 b Abs. 1 SGG, vgl. LSG NW, Beschluss vom 01.08.2005, Az.: L 19 B 33/05 AS ER, überzeugt nicht. Bei solchen Verfahren geht es darum, eine bereits erlangte Rechtsposition oder einen bereits erreichten Zustand (status quo) durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage vorläufig beizubehalten. Mit einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG wird demgegenüber – im Vorgriff auf die Entscheidung in der Hauptsache – eine Veränderung des status quo angestrebt. Deshalb ist die prozessuale Lage im Anwendungsbereich der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsschutzsuchenden günstiger und der vermittelte Rechtsschutz in der Rechtspraxis wesentlich wirksamer als im Verfahren der einstweiligen Anordnung, vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juli 2005, Vorb § 80 Rdnr. 41 f, § 123 Rdnr. 19. Von daher erscheint es sachlich durchaus naheliegend, den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren der einstweiligen Anordnung strenger anzuwenden.

Nach alledem kann die Antragstellerin darauf verwiesen werden, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren darüber abzuwarten, ob ihr außer den bewilligten 0,00 EUR pro Monat noch weitere Geldbeträge zustehen, die ihr dann gegebenenfalls nachzuzahlen wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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