S 37 AS 4925/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 4925/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 11. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2005 Arbeitslosengeld II mit Anrechnung von Partnereinkommen zu gewähren, bereinigt um die Unterhaltszahlungen an die Tochter sowie die Tilgungsraten der Schulden aus der Ehe. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der außergericht- lichen Kosten.

Tatbestand:

Streitig ist das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Der Kläger lebt mit einer Frau Kxxxxxxxxxxx (K) in einer gemeinsamen Wohnung. Die Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von knapp 71 m² war 1999 von K und deren Ehe- mann gemeinsam gemietet worden. Der Ehemann, mit dem K in Scheidung lebt, zog im Juni 2003 aus der Wohnung aus. Die leibliche Tochter der K lebt seit Januar 2005 in einer eigenen Wohnung. Sie absolviert eine mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) geförderte Ausbildung und erhält von K neben dem Kindergeld Unterhalt von 107,- EUR nach Berechnungen der BAB-Stelle.

Ausweislich einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 5. Januar 2004 ist der Kläger seit Januar gesamtschuldnerischer Mitmieter. K hatte die Wohnungsbaugesellschaft im Dezember 2003 darüber informiert, dass der Kläger mit in ihrer Wohnung lebe.

K, die aus einer Tätigkeit als Köchin durchschnittlich 1.200,- EUR netto verdient, ist mit hohen Kreditschulden aus der Zeit ihrer Ehe belastet. Nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle zahlt sie monatlich 180,- EUR Tilgung, dazu kommt dreimonatlich ein weiterer Ratenbetrag in Höhe von 70,- EUR. Ihr Ehe-mann hat sich bislang den Zahlungsverpflichtungen entzogen.

Nachdem der Alg II-Antrag des Klägers zunächst auf der Grundlage eines angenommenen Dreipersonenhaushalts und einer vollen Heranziehung des Einkommens der K mangels Be- dürftigkeit abgelehnt worden war, erfolgte nach Klageerhebung eine Korrektur mit Bescheid vom 11. August 2005 und Widerspruchsbescheid vom 15. August 2005, wonach es zwar bei der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft bleibe, durch Auszug der Tochter der K jedoch ein einkommensüberschreitender Wohnbedarf entstanden sei.

Dagegen bekräftigen der Kläger und K ihr Vorbringen aus dem vorangegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, dass sie lediglich in einer Wohngemeinschaft ohne gegenseitige finanzielle Unterstützungsleistungen zusammenlebten. Schon aufgrund des geringen Einkommens der K sei eine Unterstützung gar nicht möglich, allein aus Gutmütigkeit bestehe die Wohngemeinschaft trotz der ungerechtfertigten Einkommens-heranziehung weiter fort.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 11. August 2005 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 15. August 2005 zu ver- urteilen, Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Partnereinkommen zu gewähren.

Der Beklagtenvertreter beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die K als Zeugin vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 28. Oktober 2005 Bezug genommen.

Zum übrigen Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Leistungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Zwar geht auch die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass im vorliegenden Fall eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht, allerdings ist das anrechen- bare Einkommen der K um die Unterhaltsleistungen an deren Tochter sowie die Schuld-tilgung aus der früheren Ehe zu bereinigen. Daraus ergibt sich ein entsprechend höherer Leistungsanspruch.

Mit dem Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft hat der Gesetzgeber an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft. Diese ist als Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründet, insofern also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus geht, gekennzeichnet. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Gemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau "eheähnlich" im Sinne der vorgenannten Definition ist, kommt es somit maßgeblich darauf an, anhand tragfähiger Indizien eine gegenseitige Unterstützungserwartung festzustellen, die so gefestigt sein muss, dass die Partner der Gemeinschaft zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Nur dann ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Bedürftigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2 SGB II vergleichbar (so ausdrücklich BVerfGE 87, 234/ 265).

Es gilt somit in erster Linie festzustellen, ob die Beziehung so gefestigt ist, dass sie im Ein- standsfall trägt, d. h. dass der Einkommensbezieher die ihm als nichtehelichem Partner ohne Sanktion zustehende Möglichkeit, sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen zu verwenden, zugunsten des gemeinsamen Wirtschaftens unterlässt oder wesentlich einschränkt.

Fehlt es insoweit an konkreten Anhaltspunkten, wie beispielsweise einer eingeräumten Kontovollmacht, des Erwerbs gemeinschaftlicher Einrichtungsgegenstände, der Begünstigung in einer Versicherungspolice, der Übernahme von Schulden des Partners etc., muss im konkreten Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung der Lebensumstände ermittelt werden, ob sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, das sie das Gepräge einer Ehe hat. Nach welchem Zeitablauf dies im einzelnen angenommen werden kann, lässt sich nicht allgemeinverbindlich festlegen. Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, wird sich aber in der Regel nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner nur probeweise zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und diese Lebensform auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 12. März 1997, in NJW 1997, S. 1851 ff).

Es ist unzulässig, die Unsicherheiten bei Beurteilung der Festigkeit einer Paarbeziehung anhand dürftiger Hilfsindizien, wie die Benutzung eines gemeinsamen Bettes oder die fehlende räumliche Trennung rein suggestiv aufzuheben. Die Dominanz solcher Details aus der Intimsphäre im Rahmen der Amtsermittlung der Behörden (unangemeldete Hausbesuche) deutet auf eine grundlegende Verkennung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung hin, die gerade nicht als Beleg dafür genommen werden kann, eheähnliche Gemeinschaften gegenüber Ehepaaren zu benachteiligen; das wäre jedoch der Fall , wenn allein aus der räumlichen oder emotionalen Nähe der Partner der Trugschluss auf eine verfestigte sozioökonomische Beziehung, d.h. eine ehegleiche Unterstützungserwartung gezogen wird. Tatsächlich wird hierdurch die Vorschrift des § 36 SGB XII (vermutete Unterstützungs-erwartung) dem SGB II untergeschoben, mit der Verschärfung, dass eine Widerlegung dann praktisch nur durch eine Trennung der Wohnungsnutzer möglich ist.

Dies benachteiligt Lebensgemeinschaften zwischen nichtverheirateten Partnern. Denn hier ist zum einen genau wie bei Ehepaaren eine Trennung von Tisch und Bett in der gemeinsamen Wohnung möglich, bei Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 9 Abs. 2 SGB II ist zum anderen zu berücksichtigen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren durch den Entzug der finanziellen Unterstützung aufgelöst werden kann. Verhält sich der Partner entsprechend, so besteht eine eheähnliche Gemeinschaft nicht oder nicht mehr." (so BVerfGE 87, 234 /265).

Gegen die Verwaltungspraxis des Ausforschens von Wohnungen vor Abklärung der vom BVerfG genannten Kriterien für die Eheähnlichkeit –vor allem die Dauer des Zusammen-lebens- ist noch einmal auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 17. November 1992 zu verweisen: "Angesichts des Unterschiedes zwischen Ehegatten und Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften war es von Verfassungs wegen nicht geboten, eine generelle Gleichstellung von eheähnlichen Gemeinschaften und Ehen vorzunehmen, um der in der Entscheidung vom 10. Juli 1984 (BVerfGE 67, 186) festgestellten Benachteiligungen von Ehegatten gegenüber Partnern eheähnlicher Gemeinschaften abzuhelfen. Verfuhr der Gesetzgeber jedoch in dieser Weise, durfte er nur solche Gemeinschaften erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann." (BVerfGE 87, 234 / 265).

Unter diesem rechtserheblichen Gesichtspunkt ist das vordergründige Abstellen auf die Wohnsituation auch in umgekehrter Richtung verfehlt; denn eine eheähnliche Gemeinschaft kann auch dann vorliegen, wenn trotz bewusster räumlicher Distanzierung die gegenseitige Unterstützungserwartung außer Zweifel steht (aufschlussreich dazu BGH, Urteil vom 24.10.2001 – XII ZR 284/99).

Im Regelfall ist sicherlich das Zusammenleben ohne Aufrechterhaltung getrennter Wohnbereiche ein gewichtiger Anhaltspunkt für eine gemeinsame Lebensgestaltung auch in wirtschaftlicher Hinsicht, ob die Gemeinschaft von ihrer Intensität her aber schon einem ehelichen Zusammenleben entspricht, obliegt unter genauer Würdigung der gesamten Einzelfallumstände der verantwortlichen Beurteilung des Rechtsanwenders. Es ist ihm verwehrt, die Feststellung des Tatbestands des eheähnlichen Zusammenlebens durch den
Tatbestand des engen Zusammenleben mit einer bloß unterstellten Unterstützung zu ersetzen. Sofern Unterstützungsleistungen über die Bagatellegrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO hinausgehen, sind sie zwar als bedarfsschmälernde Leistungen zu berücksichtigen, bedürfen dann aber des konkreten Einzelfallnachweises hinsichtlich Höhe, Zeitraum und Zweckidentität der gewährten Leistung. Insoweit unterscheidet sich die Situation nicht von der des Nachweises erbrachter Hilfeleistungen durch Freunde oder Bekannte.

Bei der hiervon zu unterscheidenden rechtlichen Feststellung der Eheähnlichkeit einer Beziehung kommt dagegen dem Kriterium der Dauer des Zusammenlebens herausragende Bedeutung zu. Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht mangels gewichtiger Indizien für eine Verfestigung der Beziehung, wie beispielsweise die gemeinsame Entscheidung für ein Kind oder die Betreuung eines behinderten Partners erst eine Zeitdauer des Zusammenlebens von drei Jahren als im Regelfall aussagekräftiges Merkmal für eine Beziehung mit eheähnlicher, gegenseitiger Unterstützungserwartung genommen (vgl. z. B. Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 96/00 R, info also 2003, S. 69 ff) ...

Orientiert an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und den einschlägigen Entscheidungen der obersten Bundesgerichte hat die Kammer im vorliegenden Fall bei knapp zweijährigem Zusammenleben des Klägers mit der K deshalb einen Grenzfall angenommen, im Ergebnis aber das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von 7 Abs. 3 SGB II bejaht, weil sich die Beziehung in der Krise, bedingt durch den weitgehenden Entzug staatlicher Transferleistungen seit Januar 2005, dennoch bewährt hat. Denn dem Vorbringen der Zeugin lässt sich entnehmen, dass sie bisher trotz ihrer eigenen,
sehr engen finanziellen Verhältnisse den Kläger unterstützt hat und dieser wiederum die vom JobCenter geleistete Nachzahlung vorbehaltlos in den gemeinsamen Haushalt eingebrachte.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit der Bereitschaft zur Fortsetzung der Hausgemein- schaft und der wegen der Hilfebedürftigkeit des Klägers damit zwangsläufig verbundenen Verwendung ihres Einkommens für den gemeinsamen Lebensunterhalt eine Bindung an den Kläger demonstriert, die über eine reine Zweckgemeinschaft deutlich hinausgeht.

Ihr Vorbringen, nur aus Mitleid gehandelt zu haben, weil der Kläger keine Wohnung finden könne, ist nicht überzeugend. Hätte K den Kläger nur aus Gründen der Ersparnis von Mietkosten in die Wohnung aufgenommen, hätte sie ihn mit Ausbleiben der Zahlungen damit konfrontiert, beim JobCenter einen Antrag auf Zustimmung zu einem Auszug zu stellen. Dass gar nicht erst der Versuch zu einer solchen Trennung unternommen wurde, zeigt nach Einschätzung der Kammer den gegenseitigen Willen, die Beziehung trotz der entstandenen Probleme fortzuführen.

Aus der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft folgt allerdings nicht, dass der von K erzielte Nettolohn, bereinigt um die Absetzungen nach § 11 SGB II, in vollem Umfang auf den Bedarf der von K und dem Kläger gebildeten Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden darf. Denn im Gegensatz zu Ehepaaren, die im Rahmen des Selbsthilfegebots auf die Geltendmachung eines zwingenden Unterhaltsanspruchs verwiesen werden können, ist bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft auf den tatsächlich zur Unterstützung des Partners zur Verfügung stehenden Einkommensbestandteil abzustellen, soweit es sich bei dem anderweitig verwendeten Einkommen um Verpflichtungen handelt, denen der Einkommensbezieher nicht oder nur mit der Folge einer massiven und von ihm allein zu tragenden Verschuldung entgehen kann (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. März 1993 - 9 TG 153/93 -, info also 1993, S. 210).

Vom bereinigten Nettoeinkommen der K war daher zusätzlich abzusetzen der an die Tochter gezahlte Unterhalt sowie die aus der früheren, gescheiterten Ehe stammenden Kreditver- bindlichkeiten. Ob es sich insoweit um titulierte Forderungen handelt bzw. schon Pfändungen laufen, spielt keine Rolle. Denn die Unterstützung der Tochter wird mittelbar durch die An- rechnung eines Unterhaltsbetrages von 107,- EUR auf die Berufsausbildungsbeihilfe erzwungen, den Pfändungen der Kreditgläubiger ist K bislang nur dadurch entgangen, dass sie für ihre Tochter eine Unterhaltsverpflichtung trifft. Ohne Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung –wozu die von §§ 2, 9 SGB II geforderte Unterstützung des Klägers nicht zählt - wäre bei ihrem Einkommen von knapp 1.200,- EUR nach den entsprechenden Tabellen 189,- EUR gemäß der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Pfändungstabelle und 150,40 EUR in der ab 1. Juli 2005 geltenden Tabelle pfändbar.

Ausweislich der eingereichten Unterlagen hat sich die K nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in 2004 und einem unter Zuhilfenahme der Schuldnerberatungsstelle aufgestellten Schuldtilgungsplan bemüht, die Schuldbelastung aus der früheren Ehe im Rahmen des ihr wirtschaftlich Machbaren abzubauen. Da die Schulden bereits zum Zeitpunkt des Einzugs des Klägers in die damals noch allein von der K unterhaltenen Wohnung und der seinerzeitigen Probe-Gemeinschaft bestanden und insofern von Beginn des Zusammenlebens an die Lebensverhältnisse der Partner geprägt haben, kann die Fortführung der Schuldtilgung in 2005 weder als willkürlicher Entzug der sonst zum Unterhalt des Klägers zur Verfügung stehenden Mittel noch als Abwälzung von Schulden auf die Allgemeinheit gewertet werden.

Schließlich kann eine Einstellung der Ratenzahlung mit der Folge einer sich aufbauenden Verschuldung, für die K allein haftet, im Hinblick auf den der Regelung des § 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB II zugrunde liegenden Rechtsgedanken nicht verlangt werden, dass eine nachhaltige Verschuldung als Erschwernis für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt möglichst vermieden werden soll.

Ist die K nach alldem berechtigt, von ihrem bereinigten Nettoeinkommen neben der Unterhaltszahlung an die Tochter auch die Schuldtilgungsraten in Höhe von 180,- EUR S 37 AS 4925/05 - 10 -

monatlich plus 70,- EUR im Quartal bzw. 23,23 EUR monatlich abzusetzen, steht der aus dem Kläger und der K gebildeten Bedarfsgemeinschaft für den hier streitigen Zeitraum Januar bis November 2005 eine monatliche Leistung in Höhe von 520,54 EUR statt 210,54 EUR zu.

Sollte es der K im Zuge der Ehescheidung gelingen, den Ehemann für dessen Anteil der Altschulden in Haftung zu nehmen, wäre dies als wesentliche Änderung der Einkommens-verhältnisse bei einer erneuten Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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