L 10 B 15/01 SB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
10
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 5 SB 72/00 SB
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 B 15/01 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 01.02.2001 abgeändert. Der Beklagte hat 1/3 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Verfahren S 5 SB 72/00 SB zu tragen. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin beantragte am 17.09.1999 die Feststellung einer Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG), weil bei ihr Gesundheitsstörungen im Bereich der Hüfte und des Rückens vorlägen. Mit Bescheid vom 19.10.1999 lehnte der Beklagte den Antrag ab, denn die Funktionsstörungen der Wirbelsäule sowie die venösen Durchblutungsstörungen in den Beinen der Klägerin würden keinen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 20 verursachen. Der Widerspruch blieb erfolglos. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) zwei Befundberichte eingeholt.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2000 hat der Beklagte ein Regelungsangebot dahin unterbreitet, dass er bereit sei, den Bescheid vom 19.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2000 aufzuheben und den GdB ab dem 17.09.1999 mit 30 zu bewerten. Dem lag eine gutachterliche Stellungnahme zu Grunde, wonach das Verschleißleiden im Lendenwirbelsäulenbereich mit degenerativem Bandscheibenschaden sowie die Durchblutungsstörungen der Beine mit einem GdB von jeweils 20 und eine Coxathrose links mit einem GdB von 10 zu bewerten seien.

Die Klägerin hat das Regelungsangebot angenommen und beantragt,

dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Es sei lediglich eine Kostenübernahme von einem Viertel angemessen. Die Klägerin habe einen höheren GdB als 20 beantragt. Dabei habe sie nicht eindeutig klargestellt, dass nur die Feststellung eines GdB von 30 Klageziel gewesen sei. Auch ein GdB von 40, 50 oder höher stelle einen höheren GdB als 20 dar. Mangels eindeutigen Klageantrags habe der Beklagte daher das mutmaßliche tatsächliche Begehren seinem Kostenangebot zugrundegelegt. Wie in der Klageschrift gefordert, sei davon auszugehen, dass zumindest die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft begehrt werde. Allenfalls sei eine Übernahme zu einem Drittel vertretbar, weil die Klägerin mit der nunmehr festzustellenden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit Steuervorteile erlange.

Mit Beschluss vom 01.02.2001 hat das SG die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Beklagten auferlegt. Die Klägerin sei mit dem Klagebegehren durchgedrungen. In der Klageschrift habe sie die Feststellung beantragt, dass bei ihr ein Grad der Behinderung von mindestens 20 vorliege. Zwar umfasse dieser Antrag vom Wortlaut her auch die Feststellung eines GdB von 100. Durch die Mindestangabe eines GdB von 20 habe die Klägerin jedoch zu verstehen gegeben, dass jedenfalls nicht zwingend die Schwerbehinderteneigenschaft begehrt werde. Bei der Auslegung eines Klageantrages sei auch der übrige Klagevortrag heranzuziehen. In der Klageschrift habe die Klägerin ausgeführt, dass ihr Wirbesäulenleiden mit einem GdB von 20 und die übrigen Gesundheitsstörungen, unter anderem die venösen Durchblutungsstörungen der Beine, mit einem GdB von 10 zu bewerten seien, so dass sich insgesamt ein GdB von über 20 ergebe. Hieraus werde deutlich, dass die Klägerin lediglich die Feststellung eines Gesamt-GdB begehrt habe, der geringfügig über dem Wert von 20, aber unter 50 liege. Durch das Regelungsangebot des Beklagten mit einem GdB von 30 sei ihrem Begehren im Wesentlichen entsprochen worden. Der Beklagte habe durch die unzutreffende Bewertung der Gesundheitsstörungen im Verwaltungsverfahren Anlass zur Klageerhebung gegeben. Nach Einholung von Befundberichten habe der Beklagte die Funktionseinschränkungen der Klägerin erneut bewertet und mit einem GdB von 30 eingeschätzt. Eine wesentliche Verschlimmerung liegt nicht vor. Selbst wenn sich der Gesundheitszustand im Verlauf des Klageverfahrens verändert hätte, würde dies nicht zu einer Kostenfreistellung führen. Gesundheitsstörungen im Bereich der Wirbelsäule und Hüften würden die Gefahr einer stetigen Verschlimmerung in sich bergen. Das Prozessrisiko könne dann nicht allein bei der Klägerin liegen.

Diese Entscheidung greift der Beklagten mit der Beschwerde an. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.

1. Das Land Nordrhein-Westfalen ist fähig, Beschwerde einzulegen. Nach § 71 Abs. 5 SGG wird das (prozessunfähige) Land in Angelegenheiten der sogenannten Kriegsopferversorgung durch das Landesversorgungsamt vertreten. Die Bezirksregierung Münster ist nicht das Landesversorgungsamt. Zugrunde liegt dem, dass durch Art. 1 § 3 Satz 2 des gem. Art. 37 Abs. 2 zum 01.01.2001 in Kraft getretenen 2. Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (2. ModernG, GVBl. NRW S. 412 ff.) das Landesversorgungsamt als Landesoberbehörde mit Wirkung zum 01.01.2001 aufgelöst worden ist. Gleichzeitig wurden die dem Landesversorgungsamt durch Gesetz und Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Münster übertragen und werden nunmehr in einer eigenen Abteilung wahrgenommen. Zwar verstoßen die landesrechtlichen Vorschriften gegen bundesrechtliche Vorgaben. Die Bezirksregierung Münster ist weder das Landesversorgungsamt im Sinn des Errichtungsgesetzes vom 12.03.1951 (BGBl S. 169) noch des § 71 Abs. 5 SGG. Eine über den Wortlaut des § 71 Abs. 5 SGG hinausgehende Auslegung führt aber dazu, dass die Bezirksregierung Münster - ungeachtet ihrer Benennung - den Anforderungen dieser Vorschrift derzeit noch genügt (hierzu eingehend Senatsurteil vom 31.01.2001 - L 10 VS 28/99 -).

2. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist die Kostenentscheidung gem. § 193 SGG nach sachgerechtem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einfalles. Wesentlich sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage und die Frage, wer Anlaß für die Klageerhebung gegeben hat (LSG NRW vom 21.08.1998 - L 11 SKa 52/97 -). Hierzu rechnet die falsche Sachbehandlung, eine fehlende oder fehlerhafte Begründung des Bescheides, unrichtige Beratung oder unzutreffende Begründung des Bescheides, unrichtige Beratung oder unzutreffende Rechtsmittelbelehrung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.01.1998 - L 10 B 9/98 - und vom 28.05.1999 - L 10 6/99 P -). Gleichermaßen ist das Verhalten des Klägers zu würdigen (z. B. verspätete Vorlage einer Vollmacht oder unzureichender Sachvortrag.) Abweichend vom Zivilprozeß und vom Verwaltungsgerichtsprozeß sind die Gründe für die Klageerhebung und für die Erledigung des Rechtsstreits auch dann im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen, wenn der Kläger letztlich mit seinem Begehren durchgedrungen ist (Zeihe, SGG, § 193 Rdn. 7h; Senatsbeschlüsse vom 13.09.1999 - L 10 B 15/99 P - und vom 14.03.2000 - L 10 B 1/00 SB -). Für die Kostenentscheidung wesentlich ist im übrigen, ob sich die Sach- und Rechtslage nach Erlass des Bescheides geändert hat; trägt ein Beteiligter dem sofort Rechnung hat er ggf. keine Kosten zu tragen (vgl. Zeihe § 193 Rdn 7h; LSG Rheinland-Pfalz vom 04.12.1998 - L 7 B 78/98 - sowie LSG Schleswig-Holstein in NZS 1997, 392; Senatsbeschlüsse vom 16.08.1999 - L 10 B 11/99 P - und vom 13.09.1999 - L 10 B 15/99 P -). Im Beschluss vom 13.09.1999 hat der Senat dies dahin präzisiert, dass das Anerkenntnis unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) abgegeben werden muss, um kostenrechtlich beachtlich zu sein. Eine angemessene Prüfungsfrist ist dabei einzuräumen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in voller Höhe aufzuerlegen. Für das Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen ist nicht nur auf den Klageantrag abzustellen; vielmehr ist dieser nötigenfalls unter Berücksichtigung des Klagevorbringens auszulegen (vgl. LSG NRW vom 18.09.1996 - L 11 SKa 60/96 - sowie vom 21.02.1997 - L 11 SKa 48/96 - für Fälle der Gegenstandswert- bestimmung). So liegt es hier. Allein der Klageantrag gibt das Begehren der Klägerin nur unzureichend wieder. Ausweislich des Klageantrags ging es der Klägerin um die Feststellung eines GdB von mindestens 20. Damit ist die Untergrenze vorgegeben, im übrigen aber das gesamte Spektrum bis 100 abgedeckt. Ist der Beklagte nunmehr bereit, den GdB mit 30 festzusetzen, so obsiegt die Klägerin numerisch im Verhältnis von lediglich 2/9. Das Klagevorbringen verdeutlicht allerdings, dass sie selbst den GdB eher niedrig einschätzt. Den Wirbelsäulenschaden bewertet sie (vorsichtig) mit einem GdB von wenigstens 20, und bezeichnet darüber hinaus mehrere Gesundheitsstörungen, die nach ihrer Einschätzung jeweils einen GdB von 10 bedingen. Zusammenfassend meint sie, dass der GdB über 20 betragen müsse. Hieraus lässt sich unschwer herleiten, dass sie einen GdB von 100 oder unwesentlich weniger nicht als gegeben ansieht und auch nicht begehrt. Andererseits ist in der Klageschrift ausdrücklich und durch Fettdruck hervorgehoben der Grund der Klage angesprochen, nämlich "wegen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft". Hierdurch hat die Klägerin deutlich gemacht, dass es ihr jedenfalls auch um die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft geht. Im Ergebnis ist ihr Begehren daher dahin zu verstehen, dass sie einen GdB im Spektrum von mindestens 20 bis jedenfalls 50 festgesetzt wissen will. Dafür, dass es ihr auch um einen darüber hinausgehenden GdB gehen könnte, sind bei sachgerechter Auslegung von Klageantrag und Klagevorbringen keine Anhaltspunkte ersichtlich. Da der Beklagte bereit ist, eine steuerrechtlich relevante Einbuße der Beweglichkeit festzustellen, erachtet es der Senat zusammenfassend als angemessen, dem Beklagten einen Drittel der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzulegen.

Der Senat merkt an, dass er die Auffassung des SG, eine wesentliche Änderung im Sinn einer Verschlechterung während des anhängigen Verfahrens führe für den Beklagten zu keiner Kostenentlastung, nicht teilt (hierzu eingehend Beschluss vom 13.09.1999 - L 10 B 15/00 P - sowie Beschluss vom 14.03.2000 - L 10 B 1/00 SB -).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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