L 1 SF 1021/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 1021/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.

Die Anberaumung eines Verhandlungstermins kann für sich genommen keinen Befangenheitsgrund darstellen. Das Vorbringen des Klägers enthält schon deshalb keine Darlegung eines schlüssigen Ablehnungsgrundes, weil die zweiwöchige Ladungsfrist des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG, die ohnehin nur eine Sollfrist ist, vorliegend eingehalten ist. Besonderheiten für die Hauptreisezeiten sieht das Gesetz nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Falle des Klägers wegen ständiger Auslandsaufenthalte mit einer weiträumigen Frist hätte geladen werden müssen, denn er hat im August 2002 ausdrücklich als ständigen Aufenthaltsort Berlin angegeben. Ein dem Gesetz entsprechendes Verhalten des Richters lässt aber bei einem vernünftigen Prozessbeteiligten kein Misstrauen in seine Unparteilichkeit entstehen und kann deshalb auch nicht die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit begründen. Der weitere Vortrag des Klägers, es habe gezielt sein persönliches Erscheinen verhindert werden sollen, um seine prozessualen Rechte zu verkürzen, lässt sich nicht nachvollziehen. Soweit der Vortrag des Klägers dahin zu verstehen ist, es habe zur weiteren Sachaufklärung der Anordnung seines persönlichen Erscheinens bedurft, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des abgelehnten Richters im Hinblick auf § 111 Abs. 1 SGG von sachfremden Erwägungen getragen wäre. Es liegen schriftliche Unterlagen vor, der Kläger hat hierzu umfangreich vorgetragen. Weshalb – wie der Kläger meint - zusätzlich zur Sachaufklärung ein persönliches Gespräch mit dem Gericht erforderlich sein sollte, ist nicht erkennbar. Soweit trotz des offensichtlich umfangreich aufgeklärten Sachverhalts sich in der mündlichen Verhandlung Unklarheiten nicht klären lassen sollten, wäre es schließlich die Pflicht des Gerichts, den Rechtsstreit zu vertagen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Bereitschaft bei dem abgelehnten Kammervorsitzenden von vornherein nicht besteht, fehlen gänzlich.

Schließlich hat der Kläger das Ablehnungsgesuch gegen den Richter angebracht, ohne zuvor einen Vertagungsantrag gestellt zu haben. Vorliegend kann offen bleiben, ob sich aus dem Vortrag des Klägers, er habe ein schützenswertes Interesse an der persönlichen Teilnahme am Termin, sei aber durch eine Urlaubsreise verhindert, ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins ergibt oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter sich bei der Entscheidung über diese Frage von unsachlichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, sind jedenfalls nicht ersichtlich, zumal er bereits im Jahre 2003 einem Vertagungsantrag entsprochen hatte. Insbesondere vor diesem Hintergrund weist das Vorgehen des anwaltlich vertretenen Klägers darauf hin, dass der vorliegende Antrag an Stelle eines sachdienlich gewesenen Vertagungsantrages in Verschleppungsabsicht gestellt worden ist.

Der weitere Vorwurf des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der abgelehnte Richter habe seine Anfragen dazu, ob Originalunterlagen vorgelegt werden sollten, nicht beantwortet, lässt sich aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten ebenfalls nicht nachvollziehen. Ob die Originalunterlagen vorzulegen sind oder die eingereichten Kopien ausreichen, war bereits vor einem Jahr Gegenstand der Erörterungen zwischen Kläger und Beklagten. Der Kläger durfte nach seinem Schriftsatz vom 7. September 2004 davon ausgehen, dass die eingereichten Unterlagen vom Gericht als ausreichend angesehen werden. Dass seine erneute Anfrage vom 12. August 2005 bei Gericht erst in der 33. Kalenderwoche eingehen würde und daher auch erst in dieser Woche (wie geschehen) beantwortet werden konnte, musste ihm bewusst sein. Einen Anhalt für ein Vorgehen zu Lasten eines der Beteiligten seitens des Richters lässt sich aus dieser zeitlichen Verzögerung nicht ersehen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved