L 1 B 128/04 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 1676/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 128/04 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2004 wird geändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin betreibt einen Messe- und Veranstaltungsservice. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Beigeladene, der für die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2003 als Gästebetreuer bei einer Premierenfeier tätig war, im Rahmen dieser Tätigkeit dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt war. Für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses hat die Beschwerdegegnerin den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen als abhängig Beschäftigten festgestellt. Über den Beginn der Versicherungspflicht ergehe ein gesonderter Bescheid, ebenso schließe sich erst im Folgenden die Prüfung der Einzugsstelle an, ob Tatbestände vorlägen, die auf Grund besonderer Vorschriften Versicherungspflicht ausschlössen (Bescheide vom 7. Januar 2004 und 3. Februar 2004, Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004).

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin abgewiesen (Urteil vom 19. Oktober 2004) und mit Beschluss vom selben Tage den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 13 ff Gerichtskostengesetz (GKG) auf 4000 EUR festgesetzt.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschäftigung sei geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) gewesen. Ein Streitwert könne zwar nicht Null betragen, es sei hier aber auf die Beitragssätze für beitragspflichtige Minijobs abzustellen, so dass sich aus einem Honorar von 75 EUR (fiktiv) Beiträge in Höhe von 22,88 EUR ergäben. Auf diesen Betrag sei der Streitwert festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Im streitig gewesenen Bescheid seien keine Feststellungen über das Vorliegen der tatsächlichen Versicherungspflicht und der daraus folgenden Beitragspflicht getroffen worden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin außer Acht gelassen, dass der Beigeladene im Laufe der Zeit noch mehrmals für sie tätig geworden sei und schon von daher unklar sei, ob er unter die sog. Minijobregelungen falle.

Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Der Streitwert ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2, 14, 13 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I, 717; a.F.). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Abgestellt wird dabei auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung der Bedeutung der Sache, so ist ein Streitwert von 4000 Euro anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.; sog. Auffangwert).

Bei der Anfechtung einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV durch den Arbeitgeber geht es unmittelbar nur um das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 SGB IV als Vorfrage der Versicherungs- und Beitragspflicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit eine Bewertung des Interesses an der angestrebten Entscheidung ausscheiden muss. Zwar ist der Statusfeststellung immanent, dass der zeitliche Umfang der Beschäftigung und ihre Dauer für die Entscheidung ohne Belang sind. Gleichwohl lässt sich aus der vertraglichen Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die es im Einzelfall zu überprüfen gilt, immer auch ersehen, ob ein Statusfeststellungsverfahren eine besonders große oder – wie hier – keine gravierende wirtschaftliche Bedeutung hat.

Bei einer befristeten Tätigkeit, soweit sie für sich genommen die zeitliche Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht überschreitet, hält der Senat dabei in pauschalierender Betrachtungsweise ein Viertel des Auffangwertes als Gegenstandswert für angemessen (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senats vom 21. März 2004 – L 1 B 136/04 KR). Selbst wenn sich im Rahmen der Folgeprüfungen herausstellt, dass Geringfügigkeit einer zeitlich derart begrenzten Tätigkeit nicht vorliegt, wird es nur wenige Fallgestaltungen geben, in denen die dann anfallenden Beiträge (nicht nur der Kranken- und Rentenversicherung wie die Beschwerdeführerin meint, sondern auch der Pflege- und Arbeitslosenversicherung) 1000 EUR übersteigen. Der Senat kann der weitergehenden Vorstellung der Beschwerdeführerin dagegen nicht folgen, der Wert des Streitgegenstandes müsse durch Berechnung der sich aus dem Honorar ergebenden Beiträge ermittelt werden. Ob eine sog. zeitgeringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorliegt, ist weder Gegenstand der Statusfeststellung noch kann die Entscheidung, ob eine Berufsmäßigkeit der kurzfristigen Beschäftigung kumulativ mit dem Überschreiten der Entgeltgrenze von 400 EUR monatlich die Annahme der Geringfügigkeit ausschließt, allein anhand des für die Statusfeststellung maßgeblichen Sachverhalts getroffen werden. Im Übrigen war die Beschwerde daher zurückzuweisen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 25 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F. nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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