S 8 AL 71/05

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 8 AL 71/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Arbeitslosengeldanspruch nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend zu mindern (§ 140 SGB 3). Denn dem Gesetz (§ 37 b Satz 2 SGB 3)sst sich keine Frist entnehmen, bis wann "spätestens" die Meldung zu erfolgen hat; es legt lediglich fest, dass "jedoch frühestens" eine Meldung 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen ist. Für eine Umdeutung des ausdrücklichen Wortlautes der Vorschrift in sein Gegenteil bleibt insoweit kein Raum.
I. Der Bescheid vom 14.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2005 wird abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ohne Minderung seiner Ansprüche wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend zu bewilligen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Minderung von Arbeitslosengeld.

Der ... 1984 geborene Kläger absolvierte vom 03.11.2003 bis 31.08.2004 seinen Zivildienst. Seine Bewerbung um einen Studienplatz ...lehnte die Universität Leipzig ab (Bescheid vom 30.08.2004).

Am 26.08.2004 hatte der Kläger Arbeitslosengeld beantragt.

Dies bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2004 ab 01.09.2004 für 120 Ka-lendertage in Höhe von wöchentlich 87,15 EUR. In einer beigefügten "Erläuterung" vom 10.09.2004 minderte sie zugleich seinen Anspruch um insgesamt 1.050,00 EUR, denn der Anspruch auf Leistungen verringere sich um 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens für 30 Tage. Der Minderungsbetrag sei auf die halbe Leistung anzurechnen. Bis zur vollständigen Minderung des Betrages werde nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt. Die Höhe des Abzuges von der täglichen Leistung betrage 12,44 EUR, beginnend am 01.09.2004 und vor-aussichtlich endend mit dem 24.11.2004. Am letzten Tag der Minderung erfolge die An-rechnung ggf. noch in Höhe des verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Mel-dung bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Spätestens am 01.06.2004 hätte er sich melden müssen. Dieser Tag sei der erste Tag mit Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit nach dem Tag der Kenntnisnahme (03.11.2003) von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses. Gleichwohl habe er sich erst am 26.08.2004, mithin um 86 Tage zu spät, gemeldet.

Hiergegen legte der Kläger am 28.09.2004 Widerspruch ein. Da die Beklagte eine Ablich-tung des Einberufungsbescheides des Bundesamtes für Zivildienst erhalten habe, sei ihr das Ende des Zivildienstes von vornherein bekannt gewesen. Frau Z ... von der Beklagten habe ihm am 30.12.2004 mitgeteilt, dass keine persönliche Vorsprache notwendig sei. Im Personalcomputer der Bundesagentur sei nämlich der 01.09.2004 als Beginn der Arbeitslo-sigkeit gespeichert gewesen. Er habe unmittelbar im Anschluss an den Zivildienst ein Stu-dium aufnehmen wollen, also ursprünglich keine Beantragung von Arbeitslosengeld beab-sichtigt. Die Vergabe der Studienplätze sei jedoch erst spät erfolgt.

Durch Widerspruchsbescheid vom 11.01.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes müsse eine persönliche Meldung als arbeitsuchend erfolgen, bei befristeten Arbeitsverhältnissen frühestens 3 Monate vor Beendigung. Dies gelte auch für Zivildienstleistende, denen "spätestens" 3 Monate vor Ende des Zivildienstes eine Meldepflicht obliege. Der Kläger hätte sich mithin noch am 01.06.2004 als arbeitsuchend melden müssen. Gleichwohl sei er dieser Verpflichtung erst am 26.08.2004 – und damit nicht unverzüglich – nachgekommen. Gründe für die verspäte-te Meldung habe er nicht nachweisen können oder glaubhaft dargelegt. Eine telefonische Meldung sei nicht wirksam. Im Übrigen komme es auf das Gespräch mit Frau Z ... nicht an, weil dieses am 30.12.2004 und somit nach Ende des Zivildienstes stattgefunden haben solle. Da die Meldung 86 Tage zu spät erfolgt sei, sei das Arbeitslosengeld nach § 140 Satz 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auf höchstens 30 Tage zu mindern, wobei ihm die Hälfte des Betrages verbleibe, der ihm als Leistung zustehe (Satz 4 der Vorschrift).

Der Kläger hat deswegen am 01.02.2005 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben. Das Gespräch mit Frau Z ... habe am 30.12.2003 stattgefunden und nicht – wie irrtümlich mit-geteilt – am 30.12.2004. Dieses sei von seiner Mutter mitgehört worden, die sich hierzu schriftliche Notizen gemacht habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 14.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2005 dergestalt abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, Arbeitslosengeld ohne Minderung wegen verspäteter Meldung als arbeit-suchend zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Aktenin-halt, eine Gerichtsakte sowie einen Verwaltungsvorgang der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid vom 14.09.2004 und vom 10.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2005 verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Beklagte nicht zur Minderung seines Arbeitslosengeld-Anspruchs berechtigt war. Hierbei kann dahinstehen, ob die "Erläuterungen zum Bewilligungsbescheid – Minderung gemäß § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)" – mangels Verwaltungsaktsqualität ebenfalls Streitgegenstand der gerichtlichen Entscheidung sein können (verneinend im Hinblick auf diese Praxis der Beklagten: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2005, Az: L 7 AL 753/05). Jeden-falls hat der Widerspruchsbescheid vom 11.01.2005 dieser Minderung die "Gestalt" eines Verwaltungsaktes verliehen (vgl. auch: BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 13).

Gemäß § 117 in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung des SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, die 1. arbeitslos sind 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Nach § 122 SGB III hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers reicht deshalb eine fernmündliche Mitteilung bevorstehender Arbeitslosigkeit für das Erfordernis der persönli-chen Meldung nicht aus. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten 3 Monate zu erwarten ist.

Gemäß § 37 b Abs. 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Für den Fall, dass sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend meldet, vermindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist, nach Maßgabe des § 140 SGB III. Nach der bis 31.12.2004 geltenden Fassung des Satzes 2 beträgt die Minderung bei einem Bemessungs-entgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR, bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Mel-dung. Die Minderung ist hierbei auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, in dem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (Satz 2 und 3 der Vorschrift).

Für eine derartige Anspruchskürzung fehlt indes hier die gesetzliche Grundlage. Nach § 37 b Satz 2 SGB III hat die Meldung im Falle befristeter Arbeitsverhältnisse - wie hier - "frü-hestens" 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kann dem Wortlaut der Sonderregelung nicht entnommen werden, wann, d. h. innerhalb welcher Zeitspanne, der Arbeitnehmer sich arbeitslos zu melden hat (wie hier: SG Mannheim, Urteil vom 03.03.2005, Az: S 5 AL 3437/04).

Insbesondere kann nicht im Wege der Wortlautauslegung, wie im Widerspruchsbescheid vom 11.01.2005, von der Beklagten dem Wort "frühestens" die Bedeutung von "spätes-tens" beigelegt werden. Denn eine verfassungskonforme Auslegung findet dort ihre Gren-ze, die ihr vom Wortlaut her gezogen ist. Die Ersetzung des Wortes "frühestens" durch "spätestens" stellt aber nicht nur eine mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht mehr verein-bare Auslegung, sondern im Gegenteil eine Umkehrung des Wortlautes dar. Eine Umdeu-tung des Wortlautes in sein genaues Gegenteil erweist sich indes als verfassungsrechtlich nicht zulässig (a.A.: Valgoglio, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 140 Rdnr. 10 ff. EL 47), da Gegenstand der Auslegung nur das Gesetz selbst sein kann, und zwar der im "Gesetz ob-jektivierte Wille des Gesetzgebers". Diesem Auslegungsziel dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systemati-sche Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) und aus den Gesetzesmate-rialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Um den objektiven Willen des Gesetzgebers erfassen zu können, sind alle dies Auslegungsmethoden erlaubt ( BVerf-GE 11, 126 (132)). Bei der Auslegung des Gesetzes kann der Wille des Gesetzgebers je-doch nur insoweit berücksichtigt werden, als dieser im Gesetz selbst seinen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat, und zwar so, wie er sich aus dem Wortlaut der Be-stimmung selbst und dem Sinnzusammenhang ergibt (BVerfGE 10, 234 (244)). Daher ist auch eine Negierung des vom Gesetzgeber nicht begründeten "Füllwortes" "frühestens" schlichtweg nicht möglich (so aber: Spellbrink, in: Eicher/Schlegel, SGB III-Kommentar, § 37 b Rdnr. 58, 43. EL ). Ein "Füllwort" indiziert etwas inhaltlich Überflüssiges, hier soll aber einem zuvor befristet beschäftigten Arbeitslosen eine zeitlich umrissene Verpflich-tung zur Meldung auferlegt werden.

Dem Wortlaut selbst ist nicht zu entnehmen, dass die Meldepflicht nach § 37 b SGB III "spätestens" 3 Monate vor Ende der Befristung zum Entstehen gelangen soll (so aber: Brand, in: Niesel, SGB III-Kommentar, 3. Auflage, § 37 b Rdnr. 15), sondern dass bei be-fristeten Arbeitsverhältnissen die Meldung "nicht früher" als 3 Monate vor Ablauf des Ar-beitsverhältnisses zu erfolgen hat (wie hier: Winkler, in: Gagel, SGB III-Kommentar, § 37 b Rdnr. 12, EL 23). Der Wortlaut lässt mithin nur den Schluss zu, wann die Meldung frü-hestens erfolgen darf, nicht aber, wann sie tatsächlich erfolgen muss (so auch: SG Dort-mund, Urteil vom 14.07.2004, Az: S 33 AL 169/04). Die gesetzliche Regelung gestattet mithin nur die Auslegung, dass das Gesetz nur festlegen will, wann die Meldung frühes-tens erfolgen darf (so auch: LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; SG Stuttgart, Urteil vom 26.01.2005, Az: S 15 AL 6053/04; SG Aachen, Urteil vom 24.09.2004, Az: S 8 AL 81/04).

Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll aber § 37 b SGB III insbesondere der Sanktio-nierung einer verspäteten Meldung dienen. Vorliegend war indes zu berücksichtigen, dass ein Schaden für die Versichertengemeinschaft auch deswegen nicht entstehen konnte, weil der Beklagten durch Überlassung einer Ablichtung des Einberufungsbescheides des Bun-desamtes für Zivildienst von vornherein bekannt war, wann das Dienstverhältnis endete und ab wann möglicherweise ein Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld begründet sein könnte. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drucks. 15/25 Seite 31) soll die Anspruchsminderung ein "pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft" sein, weil die Verletzung der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung u. a. die Einleitung von Vermittlungsbemühungen verzögere. Es nehme dem Arbeitsamt insoweit die Mög-lichkeit, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versiche-rungsschadens zu reduzieren. Damit werde das Ziel der beschleunigten Eingliederung von Arbeitsuchenden zur Vermeidung bzw. Verkürzung der Dauer von Arbeitslosigkeit und damit erhöhter Ausgaben von Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft ver-letzt. Dies soll nach § 140 SGB III eine Anspruchsminderung als gesetzliche Sanktion zur Folge haben (Winkler, in: a.a.O., Rdnr. 7).

Nur eine präzise Gesetzesformulierung mit einer für den Versicherten klaren und nachvoll-ziehbaren Zeitvorgabe kann aus sich heraus aber den Vorwurf eines (typisierten) Fehlver-haltens mit den damit einhergehenden gesetzlichen Sanktionen begründen. Sie müsste un-missverständlich und ohne aufwändige Subsumtionsschlüsse, klar und deutlich machen, was für ein Verhalten dem Arbeitsuchenden abgefordert wird (ebenso: LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Mangels Klarheit der gesetzlichen Regelung bei befristeten Arbeits-verhältnissen kann jedoch ein Verschulden für eine verspätete Meldung nicht festgestellt werden; denn aus § 37 b SGB III ergibt sich nicht, bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung spätestens zu erfolgen hat (wie hier: SG Münster, Gerichtsbescheid vom 23.02.2005, Az: S 5 AL 209/04).

Der Beklagten ist deshalb insoweit zuzustimmen, dass die gesetzliche Regelung des § 37 b Satz 2 SGB III unbefriedigend bleibt (Spellbrink, in: Eicher/Schlegel, SGB III-Kommentar, § 37 b Rdnr. 55, 43. EL, "gibt Rätsel auf"). Denn in der Wortwahl "frühes-tens" ist zugleich die Möglichkeit begründet, dass eine Meldung auch später noch möglich sein kann. Insbesondere fehlt die Unverzüglichkeit der Meldung wie in Satz 1 der Vor-schrift. Dass die gesetzliche Regelung unbefriedigend ist, liegt auch darin begründet, dass eine Sonderbehandlung und Bevorzugung befristeter Arbeitsverhältnisse kaum zu rechtfertigen ist. So ist für den Fall einer gesetzlichen Kündigung bei einer Frist von 6 oder 7 Monaten (vgl. § 622 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) der Arbeitnehmer nach § 37 b Satz 1 SGB III gezwungen, sich unverzüglich als arbeitsuchend zu melden, d. h. ggf. bis zu 7 Monate vor Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses. Bei befristeten Beschäfti-gungsverhältnissen von 6 oder 7 Monaten Dauer müsste sich der Arbeitnehmer jedoch frü-hestens erst 3 Monate vor der Beendigung melden. Ein Grund für diese Ungleichbehand-lung ist nicht ersichtlich. Gleichwohl fehlt in Fällen wie den vorliegenden für eine An-spruchsminderung die gesetzliche Grundlage.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung war zuzulassen, weil dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beizumes-sen ist (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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