L 2 B 206/05 U

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 7 U 126/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 206/05 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Gerichtskosten sind für einen landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich gegen seine Mitgliedschaft zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung und gegen die Erhebung von Beiträgen wendet, nicht zu erheben, weil er in seiner Eigenschaft als Versicherter i.S.d. § 183 Satz 1 SGG am Verfahren beteiligt ist. Seine Zugehörigkeit zur Versicherung folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 5a i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
2. Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht darin, dass der nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII versicherte Unternehmer zugleich Beitragsschuldner gem. § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist. In dieser besonderen Konstellation, dass der Unternehmer gleichzeitig Versicherter ist, ist die ansonsten im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich bestehende Gegenüberstellung von Versicherten einerseits und den beitragspflichtigen Unternehmern andererseits und damit auch die strukturelle Besonderheit der gesetzlichen Unfallversicherung im Vergleich zu den übrigen Sozialversicherungszweigen aufgehoben.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 25. August 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beschwerdegegner (Bg.) als Versicherter im Sinne des § 183 Sozialgerichtsgesetz – SGG – am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war und deshalb das Verfahren für ihn gerichtskostenfrei ist.

Der Bg. ist Eigentümer eines 66,5 ha großen Grundstücks, das mit Wald bewachsen ist.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erklärte sich mit Bescheid vom 01.10.2001 für zuständig für das vom Bg. seit 19.03.1997 betriebene forstwirtschaftliche Unternehmen. Sie forderte mit Bescheid vom selben Tag in der Gestalt des Bescheides vom 14.11.2001 Beiträge für die Jahre 1997 bis 2000 in Höhe von insgesamt 240,00 DM. Gegen den Bescheid vom 14.11.2001 richtete sich der Widerspruch des Bg. vom 15.02.2002. Die Bf. wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2002 als unzulässig und unbegründet zurück. Die zum Sozialgericht Nordhausen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 13.02.2003 abgewiesen.

Die Bf. forderte mit Bescheid vom 14.05.2003 Beiträge für das Jahr 2002 in Höhe von 30,00 Euro. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, in dem der Bg. geltend machte, er betreibe kein forstwirtschaftliches Unternehmen, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2004 zurück.

Sein Begehren hat der Bg. mit der am 26.04.2004 zum Sozialgericht Dresden (SG) erhobe-nen Klage weiter verfolgt, die er mit am 01.03.2005 beim SG eingegangenem Schriftsatz vom 30.01.2005 zurückgenommen hat.

Das SG hat mit Beschluss vom 25.08.2005 entschieden, außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Zugleich hat es den Antrag der Bf. auf Festsetzung des Streitwerts zurückgewiesen. Es entspreche billigem Ermessen, wenn die Bf. dem Bg. keine außergerichtlichen Kosten erstatte. Das Gericht orientiere sich dabei vor allem an den Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung der Gründe, die zur Klageerhebung und zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben. Weil die Klage angesichts der zutreffenden Ausführungen der Bf. in den angegriffenen Bescheiden keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe und der Bg. auf einen diesbe-züglichen Hinweis des Gerichts die Klage zurückgenommen habe, erscheine es angemessen, wenn der Bg. seine außergerichtlichen Kosten selbst trage. Demge-genüber müsse das Gericht nicht von Amts wegen gemäß § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO über die Kosten des gerichtlichen Ver-fahrens entscheiden, weil vorliegend der Kläger entgegen § 197a Abs. 1 SGG zu den in § 183 SGG genannten Personen gehöre und das Verfahren daher gerichts-kostenfrei sei. Der Bg. sei Versicherter, weil er vorliegend ausschließlich in seiner Eigenschaft als versicherter Unternehmer beteiligt sei und seine Eigenschaft als Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die daraus resultierende Beitragspflicht streitig gewesen seien. Insoweit seien die Eigenschaften als Unter-nehmer und Versicherter in Fällen der gesetzlich unfallversicherten und selbst bei-tragspflichtigen Unternehmer entgegen der Ansicht der Bf. untrennbar miteinan-der verbunden (LSG Chemnitz, Beschluss vom 02.05.2005, Az.: L 2 B 236/04 U/LW/ER; SG Dresden, Beschlüsse vom 15.07.2004, Az.: S 5 U 114/04 LW, und vom 03.08.2005, Az.: S 5 U 124/04 LW). Zwar schulde gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich der Unternehmer die Beiträge für die in seinem Unternehmen tätigen Versicherten. Die prinzipielle Gegenüberstellung von Versicherten einerseits und für die Versicherung beitrags-pflichtigen Unternehmern andererseits mache gerade die strukturelle Besonderheit der gesetzlichen Unfallversicherung im Vergleich zu den übrigen Sozialversiche-rungszweigen aus und rechtfertige es, in sozialgerichtlichen Beitragsstreitigkeiten die Unternehmer grundsätzlich nicht als Versicherte im Sinne des § 183 SGG an-zusehen, weil nicht sie selbst, sondern ihre Arbeitnehmer die Versicherten seien. In der besonderen Konstellation jedoch, in der ausnahmsweise der Unternehmer selbst gleichzeitig Versicherter ist, fielen die Eigenschaft als beitragszahlender Unternehmer und Versicherter in einer Person zusammen. Für diese Fallgestal-tung ordne daher § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ausdrücklich an, dass diese Versi-cherten ausnahmsweise selbst Beitragsschuldner seien. Diese Unternehmer unter-schieden sich deshalb in ihrer Rechtsstellung gegenüber dem Sozialversicherungs-träger nicht von der Rechtsstellung anderer Unternehmer in den übrigen Sozial-versicherungszweigen. Das SG hat beispielhaft auf die in der gesetzlichen Ren-tenversicherung pflichtversicherten selbstständigen Handwerker (§ 2 Satz 1 Nr. 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) verwiesen, welche ihre Beiträge e-benfalls für ihre eigene Rentenversicherung entrichten. Bei diesen Handwerkern nehme niemand an, dass sie bei sozialgerichtlichen Streitigkeiten über Grund und Höhe der zu entrichtenden Beiträge für ihre Rentenversicherung nicht zu den Ver-sicherten im Sinne des § 183 SGG gehörten, weil sie in ihrer Eigenschaft als "Bei-tragszahler" und nicht als "Versicherter" aufträten. Vielmehr sei bei ihnen nach allgemeiner Meinung die Eigenschaft als beitragszahlender Unternehmer und als Versicherter untrennbar miteinander verbunden. Insoweit sehe das Gericht keinen strukturellen Unterschied zu den versicherten Unternehmern in der gesetzlichen Unfallversicherung, jedenfalls soweit es ausschließlich um deren Unternehmerun-fallversicherung und die hieraus resultierenden Beiträge gehe. Denn gleichgültig, ob die Beitragspflicht bzw. die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallver-sicherung als solche dem Grunde nach oder nur der Beitragshöhe nach streitig sei-en, in jedem Fall werde dadurch auch der Status als Versicherter berührt, weil die Beiträge gerade für die eigene Versicherung entrichtet werden sollen.

Gegen den der Bf. am 01.09.2005 zugestellten Beschluss hat sie am 22.09.2005 Beschwerde beim SG eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Entschei-dung des SG sei insoweit fehlerhaft, als es die Anwendung der §§ 183, 184 SGG damit begründe, der Bg. gehöre zum Kreis der Versicherten. Hierauf komme es jedoch ausweislich der Entscheidung des BSG vom 22.09.2004, Az.: B 11 AL 33/03 R, nicht an. Zudem hat sie auf die Rechtsprechung des Hessischen und Brandenburgischen LSG verwiesen. § 183 SGG normiere lediglich die Kosten-freiheit für Leistungsempfänger in Streitigkeiten um die Gewährung von Leistun-gen. Es komme folglich darauf an, in welcher Eigenschaft der Unternehmer am Rechtsstreit beteiligt sei. Vorliegend habe er lediglich seine Beitragsverpflichtung angefochten.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Bf. vor.

II.

Die gem. § 172 Abs. 1 SGG statthafte Beschwerde (vgl. LSG Hamburg, Be-schluss vom 28.06.2005, Az.: L 3 B 138/05 R) ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit Beschluss vom 25.08.2005 entschieden, außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Ein Streitwert war folglich gleichfalls nicht festzusetzen.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG hat das Gericht nach billigem Ermessen durch Beschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (Rechtsgedanke des § 91a Zivilprozessordnung - ZPO -) darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Das Gericht orientiert sich dabei vor allem an den Erfolgsaussichten der Klage un-ter Berücksichtigung der Gründe, die zur Klageerhebung und zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, Rn. 13 zu § 193).

Da die Klage angesichts der zutreffenden Ausführungen der Bf. in den angegrif-fenen Bescheiden keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Bg. auf den diesbezüg-lichen Hinweis des Gerichts die Klage zurückgenommen hat, ist es angemessen, wenn der Bg. seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Gerichtskosten sind dagegen nicht zu erheben, so dass insgesamt auch kein Anlass für die Festsetzung eines Streit- und Gegenstandswertes besteht (vgl. § 3 Abs. 1 GKG). Der Bg. gehört zu den in § 183 SGG genannten Personen mit der Folge, dass das Verfahren für ihn gerichtskostenfrei ist. Für diesen Fall werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGG keine Gerichtskosten erhoben. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz – GKG – nur erho-ben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. In diesem Fall finden die §§ 184 bis 195 SGG gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGG keine Anwendung. Vielmehr gelten die §§ 154 bis 162 der VwGO entsprechend (§ 197a Abs. 1 Satz 1 3. Halb-satz SGG).

Gemäß § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichts-barkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleis-tungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - kostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Das trifft für den Bg. zu. Er war im Verfahren u. a. in seiner Eigenschaft als Versicherter im Sinne des § 183 Satz 1 SGG betei-ligt. Seine Zugehörigkeit zur Versicherung folgt aus der zwingenden Regelung zu § 2 Abs. 1 Nr. 5a i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, versichert. Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII umfasst die landwirtschaftliche Unfallversicherung insbesondere land- und forstwirtschaftliche Unternehmen einschließlich der den Zielen des Na-tur- und Umweltschutz dienenden Landschaftspflege.

Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht darin, dass der nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII versicherte Bg. zugleich Beitragsschuldner gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist. Hierin liegt eine Ausnahme gegenüber dem Normalfall. Üblicher-weise sind gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unternehmer für die in ihrem Un-ternehmen beschäftigten Versicherten beitragspflichtig. Die prinzipielle Gegen-überstellung von Versicherten einerseits und Unternehmern (Mitgliedern) ande-rerseits macht - wie vom SG zutreffend ausgeführt - gerade die strukturelle Be-sonderheit der gesetzlichen Unfallversicherung im Vergleich zu den übrigen Sozi-alversicherungszweigen aus und rechtfertigt es, die Unternehmer in den Beitrags-streitigkeiten grundsätzlich nicht als Versicherte im Sinne des § 183 SGG anzuse-hen, weil nicht sie selbst, sondern ihre Arbeitnehmer die Versicherten sind. Ledig-lich in der besonderen Konstellation, dass ausnahmsweise der Unternehmer selbst gleichzeitig auch Versicherter ist, fallen die Rechtsbeziehungen in einer Person zusammen (so bereits Urteil des Senats vom 02.05.2005, Az.: L 2 B 236/04 U/LW/ER, unveröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2005, Az.: L 2 U 5059/04 ER-B, zitiert nach JURIS; SG Dresden, Be-schluss vom 15.07.2004, Az.: S 5 U 114/04 LW, zitiert nach JURIS).

Daraus wird deutlich, dass in der besonderen Konstellation, dass der Unternehmer selbst gleichzeitig Versicherter ist, die ansonsten im Unfallversicherungsrecht grundsätzlich bestehende Gegenüberstellung von Versicherten einerseits und den beitragspflichtigen Unternehmern andererseits und damit auch die strukturelle Be-sonderheit der gesetzlichen Unfallversicherung im Vergleich zu den übrigen Sozi-alversicherungszweigen aufgehoben ist. Denn die Unternehmer zahlen dann die Beiträge ausschließlich für ihre eigene Versicherung und unterscheiden sich des-halb in ihrer Rechtsstellung gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht von der Rechtsstellung anderer Unternehmer in den übrigen Sozialversicherungszwei-gen (LSG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2005, Az.: L 3 B 138/05 R, zitiert nach JURIS). Zutreffend hat das SG auf die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten selbstständigen Handwerker (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI) ver-wiesen, welche ihre Beiträge ebenfalls für ihre eigene Rentenversicherung ent-richten. Bei diesen Handwerkern würde niemand annehmen, dass sie bei sozialge-richtlichen Streitigkeiten über Grund und Höhe der zu entrichtenden Beiträge für ihre Rentenversicherung nicht zu den Versicherten im Sinne des § 183 SGG gehö-ren, weil sie in ihrer Eigenschaft als "Beitragszahler" und nicht als "Versicherter" auftreten. Vielmehr ist auch bei ihnen nach allgemeiner Meinung die Eigenschaft als beitragszahlender Unternehmer und als Versicherter untrennbar miteinander verbunden. Daher besteht kein struktureller Unterschied zu den versicherten Un-ternehmern in der gesetzlichen Unfallversicherung, jedenfalls soweit es aus-schließlich um deren Unternehmerunfallversicherung und die daraus resultieren-den Beiträge geht. Es ist - darin ist dem SG ebenfalls beizupflichten - gleichgültig, ob die Beitragspflicht bzw. die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallver-sicherung als solche dem Grunde nach oder nur der Beitragshöhe nach streitig sind, in jedem Fall wird dadurch auch der Status als Versicherter berührt, weil die Beiträge gerade für die eigene Versicherung entrichtet werden sollen (LSG Ham-burg, a.a.O). Die Tatsache, dass der Bg. vorliegend lediglich einen Beitragsbe-scheid – und nicht (auch) den Veranlagungsbescheid – angegriffen hat, rechtfer-tigt folglich kein anderes Ergebnis (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2003, Az.: B 2 U 51/02 R, zitiert nach JURIS; BSG, Urteil vom 09.12.2003, Az.: B 2 U 54/02 R, zi-tiert nach JURIS).

Soweit die Bf. mehrere Entscheidungen anderer Landessozial- und Sozialgerichte vorgelegt hat, welche Verfahren wie das vorliegende als gerichtskostenpflichtig ansehen, so sind die meisten dieser Entscheidungen bezüglich der dort angenom-menen Gerichtskostenpflichtigkeit nicht begründet worden, so dass sich eine Aus-einandersetzung schon deshalb erübrigt. Den Beschlüssen des SG Altenburg vom 08.04.2004 (Az.: S 18 U 1240/02) und vom 24.05.2005 (Az.: S 18 U 474/03), SG Halle vom 27.07.2005 (Az.: S 11 U 174/04) und dem Urteil des SG Cottbus vom 30.03.2005 (Az.: S 7 U 108/03) folgt der Senat aus o.g. Gründen nicht.

Auch das von der Bf. zitierte Urteil des BSG vom 22.09.2004 (Az.: B 11 AL 33/03 R) stützt ihre Auffassung nicht. Im Unterschied zu der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fallkonstellation fallen vorliegend Unternehmer- und Versi-chertenstatus untrennbar zusammen. Zudem betrifft die Entscheidung des BSG nicht das Tatbestandsmerkmal des "Versicherten", sondern des "Leistungsemp-fängers" in § 183 Satz 1 SGG. Auch übersieht die Bf., dass das für ihre Rechtsauf-fassung in Anspruch genommene Urteil am Ende der Entscheidungsgründe gerade den Passus enthielt "ist nicht zweifelhaft, dass ein Arbeitgeber, der in seiner Eigenschaft als Versicherter (z. B. nach § 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) klagt, zum nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis gehört". Aus die-sem fällt er entgegen der Ansicht der Bf. auch nicht deshalb heraus, weil er sich – wie hier – gegen seine Heranziehung als Versicherter wendet. Ungeachtet dieses Klagezieles wird er gerade als Versicherter herangezogen. Nur aus dieser Zuord-nung ergibt sich das Prozessverhältnis zur Bf. Deshalb ist er auch in seiner streit-gegenständlichen Eigenschaft als Versicherter und Kläger am Verfahren beteiligt (vgl. § 183 Satz 1 SGG). Nichts anderes ergibt sich aus § 183 Satz 3 SGG. Wenn dort der Fall ausdrücklich einbezogen wird, dass der Betreffende – erst – bei Ob-siegen zu den in Satz 1 (oder 2) genannten Personen gehören würde, kann aus die-ser Ausnahmeregelung nicht der (Umkehr-) Schluss gezogen werden, wer bei Ob-siegen nicht zu dem genannten Personenkreis gehören würde, könne die Privile-gierung des § 183 Satz 1 SGG nicht beanspruchen. Eine solche Auffassung über-sieht, dass die Privilegierung gerade aus der den Rechtsstreit begründenden Be-handlung als Versicherter folgt, gleichgültig ob dies materiell zu Recht oder Un-recht geschieht.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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