L 21 RJ 137/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 478/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RJ 137/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit streitig.

Der am 1945 geborene Kläger absolvierte nach Abschluss der 10. Klasse von September 1961 bis August 1964 eine Ausbildung zum Rundfunkmechaniker, die er als Facharbeiter abschloss. Anschließend nahm er eine Beschäftigung bei der PGH Rundfunk- und Fernsehtechnik, der späteren Rundfunk- und Fernsehtechnik GmbH, in F. auf. Berufsbegleitend qualifizierte er sich weiter, indem er in den Jahren 1969 Prüfungen in Fernsehtechnik (schwarz-weiß), 1971 in Transistortechnik und 1981 in Farbfernsehtechnik für Rundfunkmechaniker ablegte. Der Kläger war bis 1965 als Rundfunkmechaniker, dann als Fernsehmechaniker im Kundendienst tätig, ab 1975 war er zusätzlich mit der Bereichs- und der Filialleitung betraut. Das Beschäftigungsverhältnis endete infolge der Insolvenz des Unternehmens zum 31. Oktober 1995. Nach einigen Monaten der Arbeitslosigkeit ging der Kläger zum 15. April 1996 ein Beschäftigungsverhältnis als Montierer für Bauelemente im Innen- und Außenbereich mit der N. Bauelemente GbR ein, welches bis zum 06. Dezember 1996 währte. Dabei war der Kläger zunächst für die S.P.L. Elektromechanik und Service in den Bereichen Garten- und Heimwerkergeräteverleih und Reparatur von Fernseh- und Videogeräten tätig, ab November 1996 dann im Baubereich. Mit Schreiben vom 05. Dezember 1996 teilte ihm die H. Bauelemente GbR mit, da mit ihm kein Arbeitsvertrag bestehe und er außerdem bei der SPL tätig sei, "wovon bis Heute noch keine Übergabe Ihrer Person stattfand", könne man ihn nicht übernehmen und ab sofort nicht mehr beschäftigen. Vom 09. Dezember 1996 bis zum 30. Juni 1997 war der Kläger wieder arbeitslos; sein Vermittlungsgesuch richtete sich auf eine Beschäftigung als Radio- und Fernsehmechaniker, Servicetechniker oder im Bereich Büro- und Verwaltungsarbeiten und Verkauf. Im Januar 1997 bewarb er sich ohne Erfolg beim Amt B. und bei der I. Elektrohandels GmbH. Vom 01. Juli 1997 bis zum 31. März 1999 absolvierte der Kläger eine vom Arbeitsamt finanzierte Umschulung zum Tischler; ab dem 01. August 1999 war er wieder arbeitslos. Seit dem 01. Mai 2005 bezieht der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Am 21. Dezember 1999 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- beziehungsweise Berufsunfähigkeit und gab an, ihm seien zurzeit keinerlei Arbeiten mehr möglich.

Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte ein von Dr. S. für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstelltes Gutachten bei, in welchem es heißt, bei dem Kläger bestünden Belastungsschmerzen nach Arthritis im linken Sprunggelenk; eine Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor, für eine sitzende Arbeit ohne wesentliche Geh- und Stehbelastung sei der Kläger ab dem 01. August 1999 arbeitsfähig. Die Beklagte ließ den Kläger von dem Orthopäden Dr. K. untersuchen, der unter dem 09. Mai 2000 ein Gutachten erstellte, in welchem er zu dem Ergebnis kam, bei dem Kläger bestünden eine Arthrose des oberen Sprunggelenks rechts und links sowie ein medikamentös gut eingestellter Hypertonus. Das Leistungsvermögen lasse die vollschichtige Verrichtung leichter bis mittelschwerer Arbeiten überwiegend im Sitzen zu, wobei der Kläger häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ebenso vermeiden müsse wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Sowohl eine Tätigkeit als Rundfunkmechaniker als auch andere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne er vollschichtig verrichten, als Tischler hingegen sei er nur noch halb- bis untervollschichtig einsetzbar. Nachdem sich Dr. E. in seiner prüfärztlichen Stellungnahme vom 11. Mai 2000 dieser Einschätzung des Leistungsvermögens im Wesentlichen angeschlossen hatte, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 18. Mai 2000 ab.

Mit seinem am 14. Juni 2000 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beklagte habe die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt, obwohl er nur eine solche wegen Berufsunfähigkeit beantragt habe. Auch sei sie bei ihrer Entscheidung offenbar falschen Vorstellungen bezüglich seines Berufs erlegen. Er habe 30 Jahre lang als Rundfunk- und Fernsehmechaniker im Kundendienst gearbeitet, das heißt Fernsehgeräte im Hauskundendienst repariert. Nicht im Hause zu reparierende Geräte habe er ohne Hilfsmittel über vier und fünf Treppen transportieren müssen. Der Beruf des Tischlers, den er später noch erlernt habe, sei ebenfalls ein Beruf, der mit erheblichen körperlichen Belastungen verbunden sei. Schließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass er auch am linken Kniegelenk Beschwerden habe. Seinem Schreiben fügte der Kläger die Ablichtung eines Befundberichts des Radiologen Dr. B. vom 06. Juni 2000 über eine Kontrastarthrographie des linken Kniegelenks sowie ein ärztliches Attest des Orthopäden und Chirurgen Dr. G. vom 09. Juni 2000 bei. Die Beklagte ließ den Kläger von dem Chirurgen Dr. Sch. untersuchen, der unter dem 14. September 2000 ein Gutachten erstellte, in welchem er feststellte, der Kläger leide unter einer Arthrose beider oberer Sprunggelenke, Gonarthrose links und Bluthochdruck. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche für die Verrichtung leichter bis körperlich mittelschwerer Arbeiten überwiegend im Sitzen und ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten oder Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten mit Absturzgefahr. Als Rundfunkmechaniker im Kundendienst könne der Kläger nur noch unter zwei Stunden täglich eingesetzt werden, als Tischler zwei Stunden bis unter halbschichtig; vollschichtig einsetzbar sei er für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nachdem Dr. Sch. unter dem 15. September 2000 auch prüfärztlich entsprechend Stellung genommen hatte, wandte sich die Beklagte unter dem 22. September 2000 noch einmal wegen der letzten beruflichen Tätigkeit an den Kläger. Dieser erwiderte unter dem 01. Oktober 2000, er habe zuletzt einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Firma N. gehabt, welche im Herbst 1996 durch Verkauf in der Firma H. aufgegangen sei. Wegen Zahlungsunfähigkeit sei diese dann Ende 1996 geschlossen worden. Auch in dem Arbeitsvertrag mit N. sei eine Tätigkeit als Rundfunk- und Fernsehmechaniker teilweise vorgesehen gewesen, aber aufgrund des geringen Arbeitsanfalls sei er etwa ab August 1996 nur noch in der Firma N., später H., eingesetzt worden. Nach seiner Freistellung bei der Firma H. habe er sich dann sofort nach Arbeitsstellen im alten Beruf umgeschaut. Er habe erkennen müssen, dass dies keinen Erfolg habe und sich daher umschulen lassen. Zwar habe er die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, nach einer siebenwöchigen Krankschreibung wegen Geh- und Stehbeschwerden sei er aber nur für sitzende Tätigkeiten ohne wesentliche Geh- und Stehbelastung gesundgeschrieben worden, so dass er auch als Tischler nicht arbeiten könne. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands habe schließlich zur Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente geführt. Seinem Schreiben fügte der Kläger Ablichtungen von Schreiben der N. Bauelemente GbR vom 15. April 1996 sowie der H. Bauelememte GbR vom 05. Dezember 1996, eines Schreibens seinerseits an die H. Bauelemente GbR vom 29. Dezember 1996 und seiner Bewerbungsschreiben an das Amt B. und die I. GmbH bei.

Mit Bescheid vom 28. November 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, er habe sich anderen Berufen zugewandt, so dass er nicht mehr Berufsschutz als Facharbeiter genieße und auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar sei. Da sein Leistungsvermögen insoweit für die vollschichtige Verrichtung leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ausreiche, sei er weder erwerbs-, noch berufsunfähig.

Daraufhin hat der Kläger am 15. Dezember 2000 Klage erhoben und ausgeführt, er habe sich nicht freiwillig von seinem erlernten Beruf gelöst, sondern der Betrieb, in welchem er beschäftigt gewesen sei, sei in Konkurs gegangen; danach sei es aussichtslos gewesen, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Er habe seine fachliche Qualifikation nicht verloren und sich auch nur kurzfristig in ein anderes Beschäftigungsverhältnis begeben. Er habe sich auf eine Zeitungsanzeige der S.P.L. Elektromechanik und Service beworben und am 15. April 1996 dort seine Tätigkeit aufgenommen. Zu seinen Tätigkeiten hätten im Wesentlichen die selbständige Betreuung eines Dienstleistungspavillons für die Reparatur und den Verleih von Elektrogeräten gehört. Dazu hätten auch die Reparatur von Fernseh-, Rundfunk- und Heimwerkergeräten gehört. Den Umschulungsberuf als Tischler habe er nie ausgeübt und werde dies auch aufgrund seiner Erkrankung nie tun können. Der Kläger hat Ausschnitte aus dem B. Amtskurier vom Sommer 1996 sowie ein Schreiben des Inhabers der S.P.L. Elektromechanik und Service, P. L., vom 28. Februar 2002 in Ablichtung zu den Akten gereicht. In letzterem heißt es, der Kläger habe ab dem 15. April 1996 bei der Einrichtung eines Verkaufspavillons in der Bahnstraße am Kaufhaus teilgenommen. Seine Tätigkeit habe aus dem Verleih der dort angebotenen Geräte sowie aus dem Verkauf und der Reparatur von Fernsehgeräten, der Montage von SAT-Anlagen usw. bestanden. Aufgrund der Größe des Betriebs und der Gewährleistung der Vollbeschäftigung habe der Arbeitsvertrag einen Wechseleinsatz in den Betrieben S.P.L. und N. vorgesehen. Da die Nachfrage nach Leihgeräten für Haus und Garten und Leistungen in der Heimelektronik rückläufig gewesen sei, habe etwa ab Oktober nur ein Einsatz in der Firma N.U ermöglicht werden können. Der Verkaufspavillon sei nach dem Ausscheiden des Klägers nicht mehr weitergeführt worden. Der Kläger hat weiter Ablichtungen einer Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 1996, in welcher als Arbeitgeber die S.P.L. Elektronik Service Herstellung Vertrieb genannt ist, sowie zweier Versicherungsnachweise und eines Ausdrucks des Arbeitsamtscomputers, in dem es heißt, er sei am 09. Dezember 1996 vorstellig gewesen und habe eine Vermittlung in Richtung Radio- und Fernsehmechaniker, Servicetechniker, Büro- und Verwaltungsarbeiten, Verkauf gewünscht, zu den Akten gereicht.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2000 zu verurteilen, ihm ab 01. Januar 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten und schriftliche Aussagen des arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen L. aus einem beim Sozialgericht Neuruppin anhängig gewesenen Verfahren vom 19. September 1998 mit ergänzendem Schreiben vom 08. November 1998 und des arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen R. gegenüber dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) vom 23. Februar 2000 sowie gegenüber dem Sozialgericht Neuruppin vom 13. Dezember 2000 in Ablichtung zu den Akten gereicht.

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr. G vom 28. Mai 2001 eingeholt, in welchem es heißt, der Kläger könne nur noch halb- bis untervollschichtig arbeiten. Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat der Orthopäde F. den Kläger untersucht und unter dem 22. Oktober 2001 ein Sachverständigengutachten erstellt. Darin heißt es, es bestünden eine beginnende Sprunggelenksarthrose beidseits, eine beginnende Retropatellararthrose beidseits und eine mediale Kniegelenksarthrose links sowie ein Lumbalsyndrom bei Osteochondrose und Spondylose vorwiegend im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule. Bei allen Erkrankungen handele es sich um Verschleißerscheinungen, die nicht heilbar und insgesamt fortschreitend seien, so dass mit einer grundsätzlichen Besserung nicht mehr zu rechnen sei. Bislang hätten die Krankheiten zu einer geringen Funktionsbeeinträchtigung geführt. Zwar bestehe ein glaubhafter belastungsabhängiger Schmerz in Sprung- und Kniegelenken sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule, wesentliche Bewegungseinschränkungen seien aber nicht vorhanden. Das Leistungsvermögen des Klägers schätzte der Sachverständige als hinreichend für die vollschichtige Verrichtung körperlich leichter Arbeiten überwiegend im Sitzen und unter gelegentlichem Laufen und Gehen ein. Dem Sozialgericht lag schließlich ein ärztliches Attest des Orthopäden und Chirurgen Dr. G vom 19. November 2001 vor, mit welchem er sich gegen die Beurteilung des Leistungsvermögens durch den Sachverständigen wandte.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2001 lehnte die Beklagte den vom 30. Juni 2000 datierenden Antrag des Klägers auf die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation mit der Begründung ab, seine Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil er in der Lage sei, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben; deshalb seien die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistungen nicht gegeben.

Mit Urteil vom 14. August 2002 hat das Sozialgericht Potsdam der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger berufsunfähig sei, sei davon auszugehen, dass er Berufsschutz als Rundfunk- und Fernsehmechaniker auf Facharbeiterniveau besitze. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die vom Kläger zuletzt verrichtete Beschäftigung in der Brieselanger Firma im weitesten Sinne als Tätigkeit eines Facharbeiters für Rundfunkmechanik zu qualifizieren sei. Als Fernsehtechniker könne der Kläger insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wettbewerbsfähig eingesetzt werden, denn zu den Kerntätigkeiten gehörten neben der Reparatur beim Kunden und in der Werkstatt auch das Aufstellen, Einbauen und Inbetriebnehmen von zum Teil schweren und sperrigen Fernsehgeräten. Wegen seiner Beschwerden auf orthopädischem Gebiet könne der Kläger aber solche Geräte nicht mehr transportieren. Dies habe auch das Sachverständigengutachten des Orthopäden F. ergeben. Soweit die Beklagte meine, der Kläger könne auf eine Tätigkeit als Güteprüfer im Berufsbild Elektro verwiesen werden, sei dem nicht zu folgen, denn zum einen verfüge der Kläger aufgrund seiner Ausbildung nicht über die erforderlichen Kenntnisse, zum andere entspreche auch sein verbliebenes Leistungsvermögen nicht dem Anforderungsprofil der benannten Verweisungstätigkeit. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente vorlägen, sei diese zu gewähren.

Gegen das ihr am 23. September 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Oktober 2002 Berufung eingelegt. Sie meint, das Sozialgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger Berufsschutz als Rundfunkmechaniker genieße, jedoch treffe es nicht zu, dass es für ihn keine zumutbaren Verweisungstätigkeiten gebe. Der Sachverständige L. habe festgestellt, dass Prüf- und Kontrollarbeiten in den verschiedensten Bereichen vorkämen, so auch bei der Herstellung von Rundfunk- und Fernsehempfängern. Prüf- und Kontrollarbeiten in der Serienherstellung beinhalteten das Messen, Prüfen sowie die Kontrolle von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auf Einhaltung der geforderten Kennwerte und Spezifikationen in der Eingangs-, Zwischen- oder Endkontrolle. Auch würden Sichtprüfungen (Verarbeitung oder Oberflächenbeschaffenheit) durchgeführt. Es werde nach Prüf- und Kontrollplänen oder sonstigen Vorgaben gearbeitet. Mängel würden registriert, entweder werde nachgearbeitet oder zur Nacharbeit aussortiert. Zur Aufgabe könne auch das Kennzeichnen von Teilen gehören. Nehme der Kläger Facharbeiterschutz als Rundfunkmechaniker für sich in Anspruch, so müsse er auch über entsprechende Vorkenntnisse verfügen. Kerntätigkeiten eines Rundfunkmechanikers seien das Planen, Berechnen, Errichten, Aufstellen, Anschließen, Einbauen, Zusammenbauen, Verdrahten, Verlegen, Inbetriebnehmen, Warten und Instandsetzen, Prüfen, Messen und Entstören von elektrischen Leitungen, Bauteilen, Geräten und Anlagen der Unterhaltungselektronik und der Funktechnik. So habe der Kläger selbst in seiner letzten beruflichen Tätigkeit unter anderem Fernseh- und Rundfunkgeräten repariert. Eine derartige Reparatur setze immer eine vorhergehende Prüfungs- und Kontrolltätigkeit voraus.

Der Senat hat zum Beruf des Klägers und zu den von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten eine schriftliche Aussage des arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen L. eingeholt, die vom 19. April 2003 datiert. In der Stellungnahme führt der Sachverständige aus, der Kläger könne als Tischler nicht mehr arbeiten, im Beruf des Rundfunk- und Fernsehmechanikers seien im Handwerk aber Ausübungsformen vorhanden, bei denen nicht über "leicht" hinaus gehoben und getragen werden müsse, zum Beispiel als HiFi-Spezialist oder als Radio- und Fernsehmechaniker für Videorecorder und CD-Player. Die Aufgabe bestehe darin, Wartungs-, Reinigungs-, Einstell- und Reparaturarbeiten an Hör- und Sprechfunkgeräten aller Art, Videogeräten und CD-Playern in der Werkstatt unter Zuhilfenahme von Reparaturanleitungen, Servicehandbüchern, Schaltplänen, Mess- und Prüfgeräten durchzuführen. Fachlich entsprächen diese Aufgaben denen, die der Kläger bis 1996 verrichtet habe, auch in den benannten Bereichen gehe es um die Beseitigung von Störungen. In der industriellen Fertigung (Rundfunk- und Fernsehgeräte, elektronische Steuergeräte, elektronische Medizingeräte und Messgeräte, Computerteile und Baugruppen) ergäben sich für Rundfunk- und Fernsehmechaniker Beschäftigungsmöglichkeiten in der Eingangs-, Zwischen- und Endkontrolle. Geräte oder Baugruppen würden nach festem Kontrollplan unter Anwendung spezieller Prüftechniken und gleichzeitiger Beachtung vorgegebener Toleranzen überprüft bzw. kontrolliert. Es würden Funktionsprüfungen durchgeführt und bei festgestellten Mängeln nachgearbeitet oder zur Nacharbeit ausgesondert. Festgestellte Mängel würden in Kontrolllisten oder Laufkarten festgehalten. Derartige Tätigkeiten könne der Kläger ebenso wie die Werkstattarbeiten noch verrichten. Sie würden auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Da es sich um Ausübungsformen im erlernten Beruf handele, sei für den Kläger keine Anlernzeit erforderlich. Schließlich liege die Anzahl der Arbeitsplätze, an denen Wartungs- und Reparaturarbeiten im handwerklichen Bereich sowie Prüf- und Kontrollarbeiten in der industriellen Fertigung verrichtet würden, bundesweit deutlich oberhalb von 300 bis 400.

Der Kläger hat eingewandt, er verfüge aufgrund seiner Ausbildung nicht über Kenntnisse zur Reparatur und Wartung von Hi-Fi-Geräten etc. Im Gegensatz zu diesen seien Radio- und Fernsehgeräte in der Regel technisch weniger sensibel, das heißt auch mit fortschreitendem technischen Niveau dieser Geräte reiche sein erworbenes Fachwissen immer noch aus, um Reparaturen und Wartungen vorzunehmen. Nach seiner Kenntnis treffe dies aber auf HiFi-Geräte nicht zu. So seien auch in seinem letzten Arbeitsverhältnis derartige Geräte in der Werkstatt nicht repariert, sondern an Fachbetriebe weitergereicht worden.

Daraufhin hat der Sachverständige unter dem 15. Juni 2003 ergänzend Stellung genommen und ausgeführt, der Kläger sei fachlich in der Lage, Geräte der Unterhaltungselektronik zu prüfen, einzustellen und zu reparieren sowie Antennenanlagen zu montieren, zu warten und zu reparieren. Aufgrund seiner Berufsausbildung und seines beruflichen Werdegangs habe er Erfahrungen im Umgang mit allen in der Elektronik üblichen Mess- und Prüfgeräten sowie -einrichtungen und der Instandsetzung bzw. Wartung elektronischer Baugruppen und -systeme. Erprobt seien die Fehlersuche, die Diagnose von Störungen, die Beseitigung erkannter Fehler sowie das Einstellen und Abgleichen von elektronischen Bausteinen auf elektrische Werte. Kenntnisse müssten auch vorhanden sein in der Mikroprozessor- und Mikrocomputertechnik mit der dazugehörigen Mess- und Prüftechnik. Sollten dem Kläger Kenntnisse dieser Art zum Teil fehlen, so sei es möglich, sie durch Lehrgänge, die zwischen zwei Tagen und acht Wochen dauerten und nach den individuellen Bedürfnissen ausgesucht bzw. zusammengestellt werden könnten, zu erwerben. Jedenfalls reiche eine dreimonatige Einarbeitungszeit für ihn aus, um vollwertig konkurrenzfähig auf bisherigem Niveau, mindestens jedoch auf Anlernebene, als HiFi-Spezialist oder als Radio- und Fernsehmechaniker für Videorecorder und CD-Player arbeiten bzw. in der industriellen Fertigung Prüf- und Kontrollarbeiten im Berufsfeld Elektro verrichten zu können.

Der Kläger hat die Antwort der L. AG vom 04. Februar 2004 auf ein Schreiben seinerseits vom 29. Januar 2004 zu den Akten gereicht. Zu der Frage, ob im Bereich der industriellen Fertigung Arbeitsplätze für Rundfunk- und Fernsehmechaniker in Deutschland vorhanden sind und wie die gesundheitlichen Anforderungen für derartige Arbeitsplätze sind, hat der Senat außer der L. AG die M.-Werke GmbH & Co KG, die TechniSat Teledigital AG und die Flextronics International Germany GmbH & Co. KG angeschrieben. Die Unternehmen, bei denen es sich eigenen Angaben zufolge um die in Deutschland noch verbliebenen Hersteller von Unterhaltungselektronik handelt, haben unter dem 01. März, dem 02. Juli 2004 und dem 11. August 2004 geantwortet.

Der Senat hat schließlich den arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen L. gebeten, zu den Auskünften der angeschriebenen Unternehmen der Unterhaltungselektronik Stellung zu nehmen. In seinem Schreiben vom 03. April 2005 führt der Sachverständige aus, er bleibe dabei, dass es für den Kläger berufliche Einsatzmöglichkeiten gegeben habe bzw. theoretisch auch gebe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. August 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Senat hat Befundberichte des Allgemeinmediziners und Chirotherapeuten Dr. J.s vom 07. Februar 2004 und des Orthopäden und Sportmediziners Dr. G vom 16. Februar 2004 eingeholt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, denn das Sozialgericht Potsdam hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger ist seit dem Sommer 1999 berufsunfähig und hat, nachdem er im Dezember 1999 auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat, Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (künftig: a.F.). Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall noch anwendbar. Zwar wurde sie durch das Gesetz vom 29. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) durch eine andere ersetzt und zwar sind grundsätzlich gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI (in der nunmehr geltenden Fassung, künftig: n.F.) die Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Indessen gilt dies nicht ausnahmslos. Gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI n.F. sind aufgehobene oder durch das Gesetz ersetzte Vorschriften nämlich auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn dieser bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. In § 302 b Abs. 1 SGB VI n.F. ist zudem die Fortgeltung des alten Rechts für vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstandene Ansprüche auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch speziell geregelt.

Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres haben nach § 43 Abs. 1 SGB VI a.F. Versicherte, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Dass die beiden letztgenannten Voraussetzungen hier erfüllt sind, hat die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren zutreffend festgestellt. Der Kläger ist auch berufsunfähig.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf". Dies ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit. Bisheriger Beruf des Klägers ist danach, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, der eines Radio- und Fernsehmechanikers im Kundendienst. Diesen hat er erlernt und über Jahrzehnte ausgeübt. Er hat sich von ihm auch nicht gelöst und anderen Tätigkeiten zugewandt. Nachdem er arbeitslos geworden war, hat er sich, wie das Vermittlungsgesuch zeigt, weiterhin um eine Stelle in seinem Beruf bemüht. Auch in seinem letzten Beschäftigungsverhältnis war er entgegen dem Arbeitsvertrag nicht überwiegend im Baubereich tätig, sondern im Kundendienst, unter anderem auch im Bereich Fernseher- und Radioreparatur. Dies zeigen die Angaben des Inhabers der S.P.L., die vom Kläger in Ablichtung eingereichten Zeitungsausschnitte und auch die Versicherungsnachweise, aus denen hervorgeht, dass er zwar den Arbeitsvertrag mit der NILU Bauelemente GbR abgeschlossen hatte, tatsächlich aber bei S.P.L. tätig war.

Als Radio- und Fernsehmechaniker im Kundendienst kann der Kläger nicht mehr arbeiten; davon geht auch die Beklagte zu Recht aus. Das mit dieser Tätigkeit verbundene Heben und Tragen schwerer Geräte ist dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten ergibt sich, dass der Kläger an Erkrankungen der Wirbelsäule, der Knie und der Sprunggelenke leidet, die sein Leistungsvermögen auf die Verrichtung körperlich leichter Arbeiten beschränken und die zudem einer Besserung nicht zugänglich sind.

Zwar ist nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente dann nicht gegeben, wenn die Ausübung des bisherigen Berufs bzw. des Hauptberufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist und der Kläger zumutbar auf eine andere Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann. Im vorliegenden Fall gibt es aber keine Tätigkeit, auf welche der Kläger zumutbar verwiesen werden kann.

Zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs und der Möglichkeiten der Verweisung auf andere Tätigkeiten sind in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Arbeiter- und die Angestelltenberufe in Gruppen eingeteilt worden (Mehrstufenschema, vgl. BSGE 59, 249 [259] zu den Angestelltenberufen, BSGE 68, 277 [279] zu den Arbeiterberufen). Bei der Einordnung in die einzelnen Gruppen und bei der Stufenbildung wird grundsätzlich im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten beruflichen Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrundegelegt. Danach werden bei Arbeitern die Berufsgruppen von der Gruppe mit dem höchsten Ausbildungsgrad beginnend nach unten durch folgende Leitberufe charakterisiert:

1. Stufe Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion,

2. Stufe Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren),

3. Stufe angelernte Arbeiter (sonstiger Beruf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren),

4. Stufe ungelernte Arbeiter.

Sozial zumutbar ist nach der genannten Rechtsprechung grundsätzlich die Verweisung auf eine Tätigkeit, die als eine Stufe unter der Stufe, welcher der bislang ausgeübte Beruf zugehörig ist, einzuordnen ist.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger angesichts seines beruflichen Werdegangs in den Bereich der Facharbeiter einzuordnen. Auch das Sozialgericht hat dies nicht anders gesehen; der im Berufungsverfahren tätig gewordene arbeitsmarkt- und berufskundige Sachverständige L. hat die Einschätzung bestätigt; die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter genießt. Mithin kann der Kläger auf Tätigkeiten auf Facharbeiterebene sowie auf solche, die das Niveau angelernter Arbeiten erreichen, verwiesen werden.

Soweit die Beklagte den Kläger unter Verweis auf die Ausführungen von Herrn L. auf Wartungs- und Reparaturarbeiten an Hör- und Sprechfunkgeräten aller Art, Videogeräten und CD-Playern in der Werkstatt sowie auf Prüf- und Kontrolltätigkeiten in der Elektroindustrie verweist, sind derartige Tätigkeiten, wie sich aus den Ausführungen des arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen ergibt, zwar zumindest der Anlernebene zuzuordnen und wären dem Kläger daher sozial zumutbar. Die Tätigkeiten in Werkstätten kann der Kläger aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, die Tätigkeiten im industriellen Bereich sind in der Bundesrepublik nicht mehr arbeitsmarktgängig, das heißt es gibt nicht mehr zumindest 300 Stellen dieser Art bundesweit:

Soweit der Kläger auf Reparaturarbeiten in Werkstätten verwiesen wird, bedeutet dies im Prinzip eine Verweisung auf die Tätigkeit, die sein Hauptberuf war. Diesen aber kann er, wie oben ausgeführt, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Wenn die Beklagte meint, sie könne dem Umstand, dass der Kläger nur noch körperlich leicht, ohne Geh- und Stehbelastung und überwiegend sitzend arbeiten kann, dadurch Rechnung tragen, dass sie ihn ausdrücklich auf die Reparatur moderner kleinerer - und damit auch leichterer - HiFi-Geräte verweist, bleibt sie sowohl den Nachweis dafür, dass es derartige Arbeitsplätze überhaupt gibt, als auch den Nachweis dafür, dass die zu DDR-Zeiten erfolgte Ausbildung als Radio- und Fernsehmechaniker den Kläger in die Lage versetzt, solche Geräte zu reparieren, schuldig. Es erscheint schon sehr zweifelhaft, dass es Werkstätten geben soll, die ausschließlich kleine Geräte reparieren. Zweifelhaft ist auch, ob es Werkstätten gibt, in welchen derjenige, der die Reparatur ausführt, für den Transport der Geräte nicht zuständig ist. So weist etwa die Metz-Werke GmbH und Co KG darauf hin, dass im handwerklichen Bereich mit der Reparatur stets auch das Bewegen der betreffenden Geräte verbunden sein dürfte. Was die Qualifikation des Klägers zur Reparatur moderner HiFi-Geräte angeht, sind die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen L. nicht weiterführend. Schon in seinen Ausführungen aus dem Jahr 2003 verweist er auf wenige Tage oder Wochen dauernde Lehrgänge, die der Kläger erforderlichenfalls absolvieren könne. Dass der vom Kläger erlernte Beruf seit 1999 nicht mehr existiert und der Nachfolgeberuf des Informationselektronikers infolge der technischen Entwicklung andere Inhalte und Schwerpunkte hat, wird erst in der Stellungnahme vom April 2005 erwähnt, dann aber nicht mehr gewürdigt.

Soweit der Kläger auf die Tätigkeit eines Güteprüfers verwiesen wird, haben die Ermittlungen ergeben, dass in dem Bereich der industriellen Fertigung, für welchen er im Hinblick auf seine Ausbildung in Betracht kommt, bundesweit nur 18 Arbeitsplätze existieren, die mit seinem von dem im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewordenen medizinischen Sachverständigen festgestellten Leistungsvermögen kompatibel sind. Die übrigen sind mit Geh- oder Stehbelastungen verbunden, denen der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr entsprechen kann. Die Ausführungen von Herrn L. widerlegen die Angaben der Hersteller nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass dennoch hinreichend entsprechende Arbeitsplätze als Güteprüfer im Elektrobereich vorhanden sind, konkrete und nachvollziehbare Angaben zur Gestaltung geeigneter Arbeitsplätze aber fehlen. So heißt es etwa in seiner letzen, die Ausführungen der Hersteller berücksichtigenden Stellungnahme, bei aller Globalisierung und Zentralisierung der Produktion (gerade auch im Elektronikbereich) werde eine Anzahl von 300 bis 400 Arbeitsplätzen bundesweit mit Sicherheit erreicht, weil eine Komplettverlagerung nicht stattgefunden habe und die Einsatzmöglichkeiten einfach zu breit angelegt seien. Was die Unterhaltungselektronik angeht, ist diese Aussage durch die Stellungnahmen der vom Senat angeschriebenen Unternehmen widerlegt. Soweit andere Arbeitsplätze als Güteprüfer gemeint sein sollten, ist die Aussage zu pauschal, als dass sie einer Wertung zugänglich wäre. Wie genau nämlich eine dem Kläger zumutbare Tätigkeit in diesem Bereich aussähe, beschreibt der Sachverständige nicht. Aus der Aufzählung einer Vielfalt von einzelnen Arbeitsvorgängen lässt sich das Bild einer Tätigkeit, auf die er verwiesen werden und die anhand der üblichen Kriterien, wie etwa Arbeitsmarktgängigkeit, geprüft werden könnte, nicht konstruieren.

Andere als die genannten Verweisungstätigkeiten hat die Beklagte nicht benannt; es drängen sich dem Senat auch keine auf.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 160 Abs. 1 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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