L 3 U 51/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 182/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 51/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2004 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Beklagten und dem Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 7.627,54 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständiger Unfallversicherungsträger des Behindertenfahrdienstes des Regionalverbandes N.-M. (Standort H.) des Klägers ist und diesen zu Recht ab 01. Februar 1997 nach dem ab 01. Januar 1996 gültigen Gefahrtarif veranlagt und zur Beitragszahlung herangezogen hat.

Der bei dem Amtsgericht Charlottenburg in Berlin als gemeinnütziger Verein eingetragene Kläger ist ein Verband der Freien Wohlfahrtspflege und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland unmittelbar angeschlossen. Er versteht sich als eine freiwillige Hilfsgesellschaft im Sinne des Artikels 26 des 1. Genfer Abkommens vom 12. August 1949. Der Kläger untergliedert sich in vom Gesamtverein rechtlich unselbständige Landes-, Kreis- und Ortsverbände mit zahlreichen Standorten in ganz Deutschland.

Nach § 2 der Satzung des Klägers vom 08. Juli 1968 hatte sich der Verein folgende Aufgaben gestellt:

1. Ausbildung in Unfall- und Katastrophenhilfe aller Art

2. Ausbildung in häuslicher Krankenpflege

3. Hilfeleistung im allgemeinen Sanitätsdienst, bei außerordentlichen Notständen und Einsatz in Unfall- und Katastrophenfällen

4. Jugendpflege

5. Erwachsenenbildung

In § 2 der aktuellen Fassung der Satzung sind die Aufgaben des Klägers wie folgt beschrieben:

1. Aufgabe der JUH ist der Dienst am Nächsten. Dazu gehören insbesondere Betätigung sowie Aus- und Fortbildung in folgenden Bereichen:

a) Erste Hilfe und Sanitätsdienst

b) Rettungsdienst (einschließlich Berg- und Wasserrettung) sowie Krankentransport

c) Notfallfolgedienst

d) Ambulanzflug- und Auslandsrückholdienst

e) Bevölkerungsschutz und Notfallvorsorge

f) Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern

g) Betreuung, Pflege und Beförderung von Alten, Kranken und Behinderten und sonstigen Pflegebedürftigen

h) Hospizarbeit

i) Betrieb von und Mitwirkung an Sozialstationen

j) Sonstige soziale Dienste wie Mahlzeitendienste, Hausnotruf usw.

k) Andere Hilfs- und Betreuungsleistungen im karitativen Bereich.

Mit Bescheid vom 02. Januar 2001 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für das Unternehmen "Behindertenfahrdienst, K., H." fest und veranlagte das Unternehmen mit Wirkung vom 01. Februar 1997 zur Gefahrtarifstelle 15 (Fahrdienste für Behinderte, Transportbegleitung) ihres vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000 gültigen Gefahrtarifs.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, seine Untergliederungen seien seit Jahren den Gemeindeunfallversicherungsverbänden (GUV) angeschlossen. Diese traditionell gewachsenen Strukturen könnten nicht einseitig verändert werden, zumal in einzelnen Landesteilen die GUV nach wie vor ihre eigene originäre Zuständigkeit bejahten. Er wies darauf hin, dass das Hauptgewicht seiner Tätigkeiten weiterhin auf dem Gebiet der Unfallhilfe liege, welche seinem Unternehmen das Gepräge gebe, sowie dass auch die anderen von ihm wahrgenommenen Aufgaben zumindest mittelbar mit der Unfallhilfe zu tun hätten. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, dass für ein und dieselbe Organisation zwei unterschiedliche Unfallversicherungsträger zuständig seien sollen, zumal eine solche berufsgenossenschaftliche Aufspaltung nicht bzw. nur schwer durchführbar wäre und für das Unternehmen und die Unfallversicherungsträger erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich brächte.

Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 wies die Beklagte den Rechtsbehelf gegen den Veranlagungsbescheid vom 02. Januar 2001 und die Widersprüche des Klägers gegen die von der Beklagten erlassenen Beitragsbescheide vom 23. Februar 2001 für die Jahre 1997 bis 1999 in Höhe von 7.080,28 DM sowie vom 21. September 2001 für das Jahr 2000 in Höhe von 378,80 DM zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie sei gemäß §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebentes Buch (SGB VII) – bis 31. Dezember 1996 gemäß § 646 Reichsversicherungsordnung (RVO) - jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ihrer Satzung für die hier betroffene Einrichtung des Klägers zuständig, da es sich um eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege handele. Dies ergebe sich "aus den Tätigkeitsfeldern der JUH im Allgemeinen, der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk und auch dem Aufgabengebiet der hier betroffenen Einrichtung im Speziellen". Ihre Auffassung werde auch von dem GUV H. geteilt. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers könne eine rechtlich unselbständige Einrichtung durchaus ein selbständiges Subjekt der gesetzlichen Unfallversicherung sein, von dem Beiträge erhoben werden könnten.

Der Kläger hat zur Begründung der gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 erhobenen Klage ausgeführt, der Schwerpunkt seiner Tätigkeiten liege nach wie vor im Unfallhilfebereich. Über 60 % seiner Mitarbeiter (Haupt- und Ehrenamtliche) seien im Kernbereich (der Hilfe bei Unglücksfällen) tätig. Seit seinem Bestehen sei er bei den GUV beitragsfrei unfallversichert. Seitdem hätten sich seine Struktur und seine Aufgabenstellung nicht geändert. Zur weiteren Begründung hat sich der Kläger auf das im Mai 2003 im Auftrag der JUH Landesverband Niedersachsen-Bremen erstattete Rechtsgutachten von Dr. W. R. berufen.

Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, es habe zu keinem Zeitpunkt eine formelle Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für den Kläger oder auch nur eine seiner Einrichtungen bestanden. Es habe eine sogenannte Übernahmeentscheidung nach §§ 125 Abs. 3, 128 Abs. 4, 129 Abs. 3 SGB VII bzw. eine "Bezeichnung" nach RVO-Recht für die JUH nie gegeben. Eine solche wäre allerdings bei einem in privater Rechtsform betriebenen Unternehmen zwingende Voraussetzung für eine Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand. Eine konkretisierende formelle Zuständigkeit sei erstmals durch ihren Aufnahmebescheid vom 02. Januar 2001 entstanden. Dieser sei weder nichtig noch rechtswidrig, denn sie (die Beklagte) sei "für die komplette JUH und alle ihre Unternehmungen im Sinne des § 121 SGB VII" zuständig. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand hätten nur für den Unfallversicherungsschutz der unentgeltlich auf dem Gebiet der Unfallhilfe Tätigen aufzukommen.

Durch Urteil vom 29. April 2004 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 02. Januar 2001 über die Feststellung der Zuständigkeit und Veranlagung mit Wirkung ab 01. Februar 1997 und die Beitragsbescheide vom 23. Februar 2001 und 21. September 2001 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. (14.) Februar 2002 aufgehoben und die Klage im Übrigen – soweit die Feststellung der Nichtigkeit dieser Verwaltungsakte beantragt worden ist – abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, zwischen den Unfallversicherungsträgern im Landesbereich bzw. im kommunalen Bereich und dem Unternehmen des Klägers und sämtlichen rechtlich unselbständigen Einrichtungen bestehe ein formelles Versicherungsverhältnis. Dieses sei nicht durch formellen Verwaltungsakt oder aufgrund eines Direkt-Versicherungsverhältnisses entstanden, sondern aus der ursprünglichen materiell-rechtlichen Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen und deren langjährig und ganz überwiegend akzeptierten und praktizierten Zuständigkeit für die JUH und ihre rechtlich unselbständigen Einrichtungen mit der Gewährung von Versicherungsschutz für die in diesen Einrichtungen tätigen Beschäftigten und Ehrenamtlichen. Das formelle Versicherungsverhältnis bestehe trotz der Expansion des Klägers in den 90iger Jahren und dem Inkrafttreten des SGB VII mit Änderungen im materiellen Zuständigkeitsrecht fort. Eine Überweisung des Unternehmens des Klägers oder einzelner Einrichtungen an die Beklagte sei bisher nicht erfolgt. Die in dieses formelle Versicherungsverhältnis eingreifenden Bescheide der Beklagten seien nicht nichtig, jedoch rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten.

Gegen das am 03. August 2004 zugestellte Urteil haben der Beigeladene am 23. August und die Beklagte am 31. August 2004 Berufung eingelegt.

Die Beklagte meint, das Sozialgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es wegen einer formellen Zuständigkeit des beigeladenen GUV einer Überweisung des Klägers bedurft habe. Da keine Zuständigkeitsbescheide von den kommunalen Unfallversicherungsträgern an den Kläger versandt worden seien und auch keine Beitragserhebung stattgefunden habe, habe es zu keinem Zeitpunkt eine formelle Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für den Kläger oder irgendeine seiner Einrichtungen geben können. Es sei lediglich von einigen Unfallversicherungsträgern Versicherungsschutz für unentgeltlich Tätige auf dem Gebiet der Hilfe bei Unglücksfällen gewährt worden. Mangels anderweitiger formeller Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers sei sie (die Beklagte) formell nicht daran gehindert, Zuständigkeitsbescheide zu erlassen. Durch diese werde nicht in den Katasterbestand eines anderen Unfallversicherungsträgers eingegriffen.

Materiellrechtlich sei, so meint die Beklagte, ihre Zuständigkeit gegeben. Die einzig gesetzessystematisch logische und konsequente Auslegung des § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII sei es, die Zuständigkeit der öffentlichen Hand nur für den Versicherungsschutz der unentgeltlich Hilfeleistenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII anzuerkennen, auch wenn dies explizit nicht in der Vorschrift geregelt sei. Nur so sei auch die systematische Verknüpfung zu § 185 Abs. 2 S. 1 SGB VII sinnvoll.

Der Beigeladende macht geltend, die Feststellungen des Sozialgerichts, dass ausschließlich die GUV Mitarbeitern des Klägers Unfallversicherungsschutz gewährt hätten sowie dass deren Zuständigkeit für alle Einrichtungen des Klägers ganz überwiegend akzeptiert worden sei, seien unzutreffend. Ein Vertrauenstatbestand im Sinne des formellen Versicherungsverhältnisses sei von der Rechtsprechung nur für Fälle bejaht worden, in denen Beiträge geschuldet und gezahlt worden seien. Da der Kläger niemals einen Beitrag gezahlt habe, könne er Vertrauensschutz nicht beanspruchen.

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2004 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest, dass für ihn und seine Einrichtungen nicht die Zuständigkeit der Beklagten bestehe, da es sich bei den von ihm durchgeführten Tätigkeiten nicht um Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege handele. Da der Schwerpunkt seiner Tätigkeiten im Bereich der Unglückshilfe liege, genössen sowohl die hauptamtlich als auch die ehrenamtlich Beschäftigten seiner Einrichtungen beitragsfreien Versicherungsschutz, der durch die öffentlich-rechtlichen Unfallversicherungsträger zu gewähren sei. Dies sei von dem beigeladenen GUV in der Vergangenheit anerkannt und praktiziert worden.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Verwaltungsvorgang der Beklagten – ... – lag dem Senat vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgemäß eingelegten Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen sind zulässig.

Da der Kläger gemäß § 1 Nr. 5 der Satzung seinen Sitz in Berlin hat, ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Berlin gegeben (§ 57 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Gegenstand des Rechtsstreit sind der Bescheid der Beklagten vom 02. Januar 2001, durch den entschieden wurde, dass sie seit dem 01. Februar 1997 der für den Behindertenfahrdienst des Regionalverbandes N.-M. des Klägers zuständige Unfallversicherungsträger sei, sowie die Beitragsbescheide vom 23. Februar 2001 für die Jahre 1997 bis 1999 und vom 21. September 2001 für das Jahr 2000. Durch die in dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts vom 29. April 2004 getroffene Entscheidung ist nicht nur die Beklagte beschwert, deren Recht, von dem Kläger rückwirkend ab Februar 1997 Beiträge zu fordern, entfallen ist, sondern auch der Beigeladene, weil durch die Aufhebung des Bescheides über die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten das Fortbestehen seiner eigenen Zuständigkeit für den Behindertenfahrdienst K ... und seine Verpflichtung, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Versicherungsschutz zu gewähren, festgestellt ist.

Die Berufungen sind jedoch nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 02. Januar 2001 sowie vom 23. Februar und 21. September 2001 in der Fassung des in der Sitzung am 13. Februar 2002 ergangenen Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2002 halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand und sind deshalb zu Recht vom Sozialgericht aufgehoben worden.

Nach § 136 Abs. 1 S. 1 SGB VII, der allein als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Entscheidung in Betracht kommt und auf den sie den Feststellungsbescheid vom 02. Januar 2001 auch gestützt hat, stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Die Vorschrift ist an die Stelle des bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen § 664 Abs. 1 RVO getreten, wonach Unternehmen, die versichert waren oder Versicherte beschäftigten, nach Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Berufgenossenschaft in das Unternehmerverzeichnis (§ 663 RVO) aufgenommen wurden.

Es ist bereits fraglich, ob der "Behindertenfahrdienst K ..." als Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften zu bewerten ist, für das durch Bescheid eine eigene (vom Hauptunternehmen abweichende) Zuständigkeit begründet werden kann. Dem könnte die Regelung des § 131 Abs. 1 SGB VII entgegenstehen, die auf dem Gedanken beruht, dass auch ungleichartig gestalteten Unternehmen, solchen, die verschiedenartige Bestandteile haben, möglichst nur ein einziger Unfallversicherungsträger gegenüberstehen sollte, sofern sie zu einem Gesamtunternehmen verbunden sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 647 Nr. 1 zu der bis 31. Dezember 1996 geltenden Vorschrift des § 647 Abs. 1 RVO). Ein Gesamtunternehmen, für das gemäß § 131 Abs. 1 SGB VII die Zuständigkeit nur eines Unfallversicherungsträgers bestehen kann, liegt vor, wenn die einzelnen Betriebsteile der einheitlichen Leitung und Verfügungsgewalt eines Unternehmers unterstehen, wenn zwischen den einzelnen Unternehmensteilen ein betriebstechnischer und wirtschaftlicher sowie ein räumlicher Zusammenhang gegeben ist und zwischen den Betriebsteilen ein gewisser Austausch von Arbeitskräften stattfindet (vgl. BSGE 39, 112, 118; Waterman in Lauterbach, Unfallversicherung-SGB VII-Band 3, 4. Auflage März 2000, § 131 SGB VII Rz. 4 mwN.).

Eine unfallrechtliche Sonderzuständigkeit für den Behindertenfahrdienst K ... wäre nur dann zu bejahen, wenn er nicht in die organisatorische Einheit des Hauptunternehmens eingebunden wäre und nicht dessen Zwecke, sondern vom Hauptunternehmen unabhängig eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgte und auch ohne dieses existieren könnte (vgl. BSG SozR 3-2200 § 647 Nr. 1). Da die hier betroffene Einrichtung in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Regionalverband N.-M. steht und die Betreuung, Pflege und Beförderung von Alten, Kranken und Behinderten und sonstigen Pflegebedürftigen in § 2 Nr. 7 der Satzung des Klägers als dessen Aufgabe definiert ist und somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Behindertenfahrdienst einen vom Hauptunternehmen abweichenden Zweck verfolgt, dürfte bereits das Fehlen der Unternehmenseigenschaft die Erteilung eines auf die betroffene Einrichtung bezogenen Zuständigkeitsbescheides ausschließen.

Der Berechtigung der Beklagten, den Kläger oder einzelne Landes-, Kreis- oder Ortsverbände oder - wie hier – eine bestimmte Einrichtung eines Regionalverbandes durch einen Bescheid über die Feststellung der Zuständigkeit in ihr Unternehmensverzeichnis aufzunehmen und zum Gefahrtarif zu veranlagen, steht in jedem Fall bereits dessen Mitgliedschaft bei einem anderen Unfallversicherungsträger, nämlich dem beigeladenen GUV Hannover entgegen. Da im Zeitpunkt der Bescheiderteilung die Zuständigkeit des Beigeladenen für den Regionalverband Niedersachen-Mitte gegeben war, war die Beklagte rechtlich gehindert, diesen oder eine zu diesem Unternehmen gehörende Einrichtung oder organisatorische Einheit durch einen Aufnahmebescheid gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 SGB VII in ihre Zuständigkeit zu übernehmen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Aufnahme eines bereits bei einem anderen Unfallversicherungsträger formell als Mitglied aufgenommenen Unternehmens unzulässig und ein trotzdem erteilter Aufnahmebescheid wegen der auszuschließenden Doppelmitgliedschaft nichtig (BSGE 68, 217, 218 = SozR 3-2200 § 776 Nr. 1; SozR 3-2200

§ 664 Nr. 2 mwN.; vgl. auch LSG Berlin, Urteil vom 07. November 2002 - L 3 U 46/02 -).

Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, bisher kein formeller Aufnahme- oder Zuständigkeitsbescheid eines öffentlich-rechtlichen Unfallversicherungsträgers ergangen ist, durch den die Mitgliedschaft des Klägers oder eines seiner Verbände oder Einrichtungen förmlich festgestellt wurde. Dennoch war – in dem für die Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides der Beklagten – die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für alle Hilfeleistungsunternehmen einschließlich der von ihnen betriebenen ambulanten sozialen und medizinischen Einrichtungen und Dienste und somit auch für den Kläger und seine unselbständigen Verbände und deren Einrichtungen und Dienste gegeben. Dem steht – entgegen der Auffassung der Beklagten – das Fehlen eines formellen Zuständigkeitsbescheides nicht entgegen. Die Regelung des § 136 Abs. 1 S. 1 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch Bescheid gegenüber dem Unternehmer feststellt (bis 31. Dezember 1996: § 664 Abs. 1 RVO, wonach Unternehmer nach Prüfung ihrer Zugehörigkeit in das Unternehmerverzeichnis aufgenommen wurden und einen Mitgliedsschein erhielten), gilt gemäß § 136 Abs. 4 SGB VII (bis 31. Dezember 1996: §§ 767 Abs. 2 Nr. 2, 769 Abs. 2 Nr. 1 RVO) für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand nicht. Deren Zuständigkeit wird nicht durch einen Aufnahme- oder Zuständigkeitsbescheid begründet, sondern sie ergibt sich originär aus den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.

Auf den Kläger und seine Einrichtungen fand § 655 Abs. 2 Nr. 1 RVO in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Hiernach war das Land Träger der Versicherung auch für solche Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen, die nicht für seine Rechnung gehen mit der Möglichkeit, durch Rechtsverordnung eine Gemeinde oder einen GUV zum Versicherungsträger zu bestimmen (§ 656 Abs. 4 Satz 1 RVO). Nach § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO bestand für die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Tätigen sowie die Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der Lehrenden gesetzlicher Unfallschutz. Dieser war nicht nur bei Tätigkeiten im Kernbereich der Aufgaben dieser Organisationen gegeben, sondern weitgehend bei allen Tätigkeiten, die mit der Hilfstätigkeit organisatorisch, administrativ oder wegen vereinsrechtlicher Belange zusammenhängen (BSG Urteil vom 27. Februar 1985 – 2 RU 10/84 – in HV-Info 1985 S. 24 ff.; Schlegel in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2 Unfallversicherungsrecht, § 17 Rz. 36).

Der Kläger erfüllte die an ein Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen zu stellenden Anforderungen nicht nur während des zeitlichen Geltungsbereichs des § 655 Abs. 2 Nr. 1 RVO, sondern auch im Zeitpunkt des Erlasses des von ihm angefochtenen Zuständigkeitsbescheides der Beklagten. Unternehmen, die Hilfe bei Unglücksfällen leisten, sind solche Unternehmen, die der Abwendung drohender Gefahren für den Einzelnen oder der Allgemeinheit oder der Beseitigung der Unfallfolgen dienen, der Bergung von Toten und Verletzten, dem Transport von Verletzten in ärztliche Behandlung usw.; als Unglücksfälle sind nicht nur Unfälle, sondern auch Katastrophen zu verstehen (BSG SozR 2200 § 653 Nr. 4). Maßgebend ist die sich aus der Satzung eines Hilfeleistungsunternehmens ergebende Zweckbestimmung und Aufgabenstellung, wobei die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Katastrophen nicht die alleinige Zielsetzung eines Unternehmens sein muss. Ein Unglückshilfe-Unternehmen verliert seinen Status nicht dadurch, dass es andere karitative oder medizinisch-soziale Aufgaben übernimmt. Entscheidend ist der durch die satzungsmäßige Aufgabenstellung bestimmte Zweck des Unternehmens. Solange dieser Zweck nicht von wirtschaftlichen Erwägungen eines auf Gewinnerzielung gerichteten Gewerbebetriebes überlagert wird, handelt es sich (weiterhin) um ein Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen im Sinne der § 655 Abs. 2 Nr. 1 RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt selbst eine wirtschaftliche Betätigung des Unternehmens, sofern sie letztlich der Finanzierung der darüber hinausreichenden Bereitschaft zur Unglückshilfe dient, nicht zum Verlust der Eigenschaft als Unglückhilfe-Unternehmen (SozR 2200 § 653 Nr. 3: zum Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes). Sofern die Aktivitäten des Unternehmens auf dem Gebiet des allgemeinen Gesundheitsdienstes, der Wohlfahrtspflege oder auf anderen Bereichen nicht ein Ausmaß erreichen, durch welches dessen Funktion als Unglückshilfe-Unternehmen in Frage gestellt wird, und die Bereitschaft zur Hilfeleistung in Unglücksfällen nach wie vor das wesentliche Ziel des Unternehmens ist, bleibt dessen Status bestehen.

Nach der in der Satzung vom 08. Juli 1968 formulierten Aufgabenstellung lagen die Schwerpunkte der Tätigkeiten des Klägers zum einen in der Ausbildung in Unfall- und Katastrophenhilfe aller Art sowie der Hilfeleistung im allgemeinen Sanitätsdienst bei außerordentlichen Notständen und Einsatz in Unfall- und Katastrophenfällen (vgl. § 2 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 der Satzung), zum anderen aber auch in der Ausbildung in häuslicher Krankenpflege, der Jugendpflege und der Erwachsenenbildung (Nrn. 2,4 und 5 aaO). Dennoch wurde der Kläger als Ganzes ebenso wie der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V. (ASB) und der Malteser-Hilfsdienst e. V. (MHD) als Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen im Sinne des § 655 Abs. 2 Nr. 1 RVO von den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand angesehen (vgl. u.a. Wiester in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band III, gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII -, Stand Januar 2005,

§ 2 SGB VII Rz. 608; Schwerdtfeger in Lauterbach, aaO., § 2 SGB VII Rz. 399; Schlegel in Schulin, aaO., § 17 Rz. 31).

Der Geltung des § 655 Abs. 2 Nr. 1 RVO für den Kläger steht nicht entgegen, dass er sich in rechtlich unselbständige Landes-, Kreis- und Ortsverbände mit zahlreichen Standorten in ganz Deutschland untergliedert und nicht nur in einem Bundesland, sondern im gesamten Bundesgebiet tätig ist. Erstreckt sich – wie im Fall des Klägers – der Wirkungsbereich eines Unternehmens zur Hilfe bei Unglücksfällen auf mehrere Bundesländer oder sogar das gesamte Bundesgebiet, ist unabhängig von dem Sitz des (Haupt)Unternehmens die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers des jeweiligen Landes für den Landesverband und dessen Untergliederungen und Organisationen unabhängig davon gegeben, ob diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und in welcher Rechtsform sie betrieben werden. Als Unglückshilfeunternehmen nimmt der Kläger auch Aufgaben der Gefahrenabwehr für den einzelnen oder die Allgemeinheit wahr (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 92 mwN). Er übernimmt insoweit originäre staatliche Aufgaben, die in den Kompetenzbereich der Länder fallen. Deren Zuständigkeit als Unfallversicherungsträger für ein solches Unternehmen besteht unabhängig davon, in welchem Umfang zum Kernbereich der Unfallhilfe gehörende Tätigkeiten tatsächlich anfallen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das länderübergreifend tätige (Haupt)Unternehmen als solches die rechtliche Qualität eines Unternehmens zur Hilfe bei Unglücksfällen besitzt. Hierfür ist, wie bereits dargelegt, in erster Linie die – z.B. durch die Satzung – festgelegte Zweckbestimmung maßgebend, die den Kläger eindeutig als Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen im Sinne des § 655 Abs. 2 Nr. 1 RVO qualifiziert hatte.

Eine wesentliche Änderung der Zweckbestimmung und Aufgabenstellung, die den Status des Klägers als Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen in Frage stellen könnte, ist bis zum Erlass des Aufnahmebescheides der Beklagten nicht eingetreten.

Nach § 2 der aktuellen Satzung des Klägers, wonach zu seinen Aufgaben die Betätigung sowie die Aus- und Fortbildung in den Bereichen Erste Hilfe und Sanitätsdienst, Rettungsdienst (einschließlich Berg- und Wasserrettung) sowie Krankentransport, Notfallfolgedienst, Ambulanzflug- und Auslandsrückholdienst sowie Bevölkerungsschutz und Notfallvorsorge gehört, ist die (Bereitstellung von) Hilfe bei Unglücksfällen und Katastrophen ausgeweitet worden und nach wie vor eine der schwerpunktmäßig wesentlichen Zielsetzungen des Klägers. Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Tätigkeitsbereich des Klägers über die eigentliche Hilfeleistungs- und Rettungstätigkeit hinaus erweitert hat und in größerem Umfang ambulante soziale und medizinische Dienste angeboten werden (vgl. hierzu das Schreiben des GUV Oldenburg vom 24. September 1998 an den Ortsverband Oldenburg des Klägers), ergeben sich aus dem Vorbringen der Beteiligten und den von ihnen vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die außerhalb des Hilfeleistungs- und Rettungsbereiches liegenden Aktivitäten im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderteilung ein Ausmaß erreicht hatten, welches es rechtfertigen könnte, die auf die Hilfeleistung in Unglückfällen gerichtete Zielsetzung des Kläger in Zweifel zu ziehen oder dessen Funktionsfähigkeit als Hilfeleistungsunternehmen in Frage zu stellen.

Da für die Frage der Zuständigkeit und der daraus resultierenden Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz für die in den Einrichtungen des Klägers Beschäftigten allein die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen maßgebend sind, kommt es darauf, ob die Zuständigkeit für die einzelnen Verbände des Klägers und deren Einrichtungen in der Vergangenheit von den (einzelnen) Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand anerkannt worden war und ob tatsächlich Versicherungsschutz für die Beschäftigten gewährt wurde, nicht entscheidend an. Allerdings sind die von der Beklagten hieran geäußerten Zweifel nicht nachvollziehbar. Soweit ersichtlich haben nahezu alle öffentlich-rechtlichen Unfallversicherungsträger ihre Zuständigkeit für den Kläger und seine unselbständigen Einrichtungen im medizinischen und sozialen Bereich anerkannt, wobei in einigen Bundesländern für Beschäftigte in bestimmten Tätigkeitsbereichen Beiträge erhoben wurden. In dem Schreiben des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BAGUV) vom 25. Oktober 1995 heißt es, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erkennen ihre Zuständigkeit (§§ 655 Abs. 2 Nr. 1, 656 Abs. 4 RVO) auch für die von Hilfeleistungsunternehmen (z.B. ASB, JUH, MDH) betriebenen ambulanten sozialen und medizinischen Einrichtungen/ Dienste an. In dem Schreiben vom 13. Februar 2004 des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit an den Landesverband N.-B. des Klägers ist ausgeführt worden, die JUH, MHD und ASB unterhielten nach wie vor eindeutig Einrichtungen der Unglückshilfe, auch wenn sie sich zusätzlich anderen Aufgaben zugewandt hätten. Ausdrücklich stellt das Ministerium fest, dass die GUV nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII für alle in diesen Unglückshilfeunternehmen in Niedersachsen Tätigen – egal ob entgeltlich oder unentgeltlich – auch weiter zuständig sind. Hiernach kann kein Zweifel an der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für alle unselbständigen Einrichtungen und Dienste des Klägers im Zeitpunkt der Erteilung des angefochtenen Aufnahmebescheides der Beklagten bestehen. Für welche Beschäftigten des Klägers beitragsfreier Unfallversicherungsschutz gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 SGB VII zu gewähren ist und für welche Beschäftigten Beiträge erhoben werden können, weil sie die Voraussetzungen des § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII nicht erfüllen, ist in dem hiesigen Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Soweit der Beigeladene geltend macht, der Kläger erlange für die von ihm in den neuen Einrichtungen beschäftigten, der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmer zu Unrecht beitragfreien Versicherungsschutz, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm selbst obliegt, die erforderlichen Feststellungen darüber zu treffen, welche der bei dem Kläger tätigen Mitarbeiter gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VII beitragsfreien Unfallversicherungsschutz genießen und welche der Beitragpflicht unterliegen, mit der Folge, dass Beiträge zu erheben wären.

Die gesetzlich begründete Zuständigkeit des Beigeladenen für die betroffene Einrichtung des Klägers ist durch das Außerkrafttreten des § 655 Abs. 2 Nr. 1 RVO zum 31. Dezember 1996 und das Fehlen einer unternehmensbezogenen Zuständigkeitsregelung im SGB VII nicht entfallen. Dass die Zuständigkeitsregelung des § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII, wonach die Unfallversicherungsträger im Landesbereich für Personen, die in Einrichtungen, die zur Hilfe bei Unglückfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen, personenbezogen ausgestaltet ist, führt nicht zum Erlöschen der zuvor durch § 655 Abs. 2 Nr. 1 RVO begründeten Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Unfallversicherungsträgers. Deren Fortbestehen ist aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unumgänglich. Es liegt auf der Hand, dass die Beschäftigten der Einrichtungen des Klägers ebenso wie der Kläger selbst, dessen Haftung nach § 104 SGB VII nur ausgeschlossen ist, wenn die Versicherteneigenschaft im Unfallzeitpunkt (noch) bestanden hat (vgl. BGH Urteil vom 17. Juni 1997 – VI ZR 288/96 – in SGb 1999, 530 ff.), auf eine versicherungsrechtliche Absicherung im Schadensfall vertrauen können müssen. Es darf daher nicht unklar oder ungewiss sein, für welche der in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätigen Personen Versicherungsschutz von den öffentlich-rechtlichen Unfall-versicherungsträgern gewährt wird. Ebenso wie bei einer Formalversicherung (zum Begriff vgl. u. a. BSGE 34, 230, 232) bleibt ein durch gesetzliche Zuständigkeitsregelung begründetes Versicherungsverhältnis so lange bestehen, bis durch eine neue gesetzliche Regelung eine andere originäre Zuständigkeit begründet wurde, was hier nicht der Fall ist, oder bis das Versicherungsverhältnis durch eine ausdrückliche Erklärung des betroffenen Unfallversicherungsträgers in Form eines hoheitlichen Aktes beendet worden ist. Sollen nicht bestimmte (Gruppen von) Personen von dem bestehenden Versicherungsschutz ausgenommen werden, sondern soll – wie hier – die Zuständigkeit des aufgrund gesetzlicher Zuständigkeitsregelung verpflichteten Unfallversicherungsträgers für ein bestimmtes Unternehmen oder für eine bestimmte Einrichtung eines Unternehmens beendet werden, ist hierfür ebenso wie in den Fällen, in denen die Zuständigkeit durch einen schriftlichen Bescheid gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 SGB VII festgestellt worden war, sowie in den Fällen, in denen durch die Entrichtung von Beiträgen ein formalrechtliches Versicherungsverhältnis entstanden war (BSGE 34, 230 ff.) bzw. der Unfallversicherungsträger seit langem seine Zuständigkeit anerkannt und den bei dem Unternehmen beschäftigten Personen Versicherungsschutz tatsächlich gewährt hatte (BSG SozR 2200 § 653 Nr. 4) eine Überweisungsentscheidung des (bisher zuständigen) Unfallversicherungsträgers an den für zuständig gehaltenen Unfallversicherungsträger notwendig. Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 136 Abs. 1 S. 4, 5 und Abs. 2 SGB VII erfüllt sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine Überweisungsentscheidung des Beigeladenen, die selbständig anfechtbar wäre, lag im Zeitpunkt des Erlasses des Zuständigkeitsbescheides der Beklagten vom 02. Januar 2001 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2002 nicht vor. Dieser ohne gesetzliche Grundlage ergangene, in die Rechtsposition des Klägers eingreifende Verwaltungsakt war daher ebenso wie die auf ihm beruhenden Beitragsbescheide vom 23. Februar und 21. September 2001, die gegenstandslos (geworden) sind, aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG iVm §§ 154 Abs. 2,3; 155 Verwaltungsgerichtsordnung. Da sowohl die Beklagte als auch der Beigeladene Berufung eingelegt haben und mit dem Rechtsmittel erfolglos geblieben sind, waren Ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

Bei der Festsetzung des Streitwertes, die nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) zu erfolgen hat, weil die Berufungen nach dem 01. Juli 2004 eingelegt worden sind (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs GKG), hat der Senat berücksichtigt, dass sich die Auswirkungen des streitgegenständlichen Aufnahmebescheides auf eine längere Zeit erstrecken. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Aufhebung dieses Verwaltungsaktes, die die Beitragserhebung nicht nur für 1997 bis 2000, sondern auch für die Zeiten danach ausschließt, rechtfertigt den Ansatz des achtfachen durchschnittlichen Jahresbeitrages (BSG SozR 1930 § 8 Nr. 5). Da der Beitrag für die Jahre 1997 bis 2000 auf 7458,08 DM = 3813,77 EUR festgesetzt wurde, beträgt der achtfache durchschnittliche Jahresbeitrag 7627,54 EUR.
Rechtskraft
Aus
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