L 5 B 374/05 ER AS

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 62 AS 1332/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 374/05 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragstellerin wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. beigeordnet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 14. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat der Antragstellerin die Kosten ihrer Rechtsverfolgung zu erstat¬ten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22. November 2005 gegen den Beschluss des Sozialge¬richts Hamburg (SG) vom 14. November 2005, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Landessozialge¬richt (LSG) zur Ent¬schei¬dung vorge¬legt hat, ist statthaft (§ 172 Sozial¬ge¬richts¬gesetz - SGG -), form- und fristge¬recht ein¬gelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zuläs¬sig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 14. November 2005 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 543,23 EUR monat¬lich zu zahlen. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des SG für überzeugend und nimmt auf sie Bezug.

Mit dem SG sieht der Senat die gesetzliche Grundlage für den begehrten vorläufigen Rechts¬schutz in § 86 b Abs. 2 SGG, denn ein belastender Verwaltungsakt der Antragsgegnerin, gegen den vorläufiger Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 SGG zu gewähren wäre, ist nicht doku¬mentiert und auch sonst nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist auch zweifelhaft, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Antragsstellerin – mit Wirkung für die Zukunft – vorlagen. Da diese Bewilligung – die Richtigkeit des Rechtsstandpunkts der Antragsgegnerin unterstellt - von Beginn an rechtswidrig war, kommt als gesetzliche Grundlage für ihre Auf¬hebung allein § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Betracht, der die Aufhe¬bung in das Ermessen des Leistungsträ¬gers stellt. Dass sie im Falle der Antragstellerin Ermessen ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich. Von der Ausübung des Ermes¬sens ist die Antragsgegnerin durch § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch, Arbeitsförderung (SGB III), was § 45 SGB X angeht, nur befreit, soweit die Vor¬aussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X für die Rück¬nahme eines rechtswidrigen begüns¬tigenden Verwaltungs¬aktes gegeben sind, d. h. soweit der Empfänger der Leistung bösgläubig war. Dies kann für die Antragstellerin ausgeschlossen werden. Entsprechendes würde für eine vorläufige Zahlungseinstellung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III gelten.

Ebenso wie das SG hält der Senat die Gewährung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes für geboten. Da eine vollständige Aufklärung der von europarechtlichen Bezügen geprägten Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich erscheint, ist eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Dabei sind, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin einzubeziehen. Durch die Maßnahme der Antragsgegne¬rin wird die Antragstellerin völlig mittellos. Ihr werden die zur Sicherung des Lebensunter¬halts not¬wendigen Mittel - das soziokulturelle Existenzminimum – vollständig vorenthalten, was mit der Pflicht des Staates zum Schutz der Menschenwürde nicht zu vereinbaren ist. Demgegenüber werden die öffentlichen Interessen durch Weiterzahlung der Leistun¬gen an die Antragstellerin, die die Antragsgegnerin wegen der Regelungen der VO EG 881/2002 unter¬binden will, so gut wie nicht berührt. Eine indirekte Unterstützung des Ehemanns der Antragstellerin durch die Leistungen der Antragsgegnerin ist angesichts der knap¬pen Kalkulation des Betrages der monatlichen Regelleistung und der Begrenzung der antragsgemäß zuer¬kannten Kosten der Unterkunft auf die Hälfte der Miete marginal, noch dazu als die Antragstellerin die Miete allein aufzubringen hat. Im Übrigen besteht der Sinn der Sanktionen nicht darin, dem der Unterstützung von Terrororganisatio¬nen Verdächtigen – oder gar einem Ehegatten oder sonstigen Verwandten - das Existenz¬minimum zu ent¬ziehen, ihn gleichsam auszuhungern. Dies macht die Bestimmung des Art. 2a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i VO (EG) 881/2002 deutlich, der zufolge Art. 2 nicht für Gelder gilt, die Grundausgaben, namentlich für die Bezahlung von Nahrungs¬mitteln, Mieten, Hypotheken, Medikamenten oder medizinischer Behandlung sind, wenn eine der in Anhang II der VO aufgeführten Behörden der Mitgliedstaaten – dies ist in Deutschland die Bundesbank - dies auf Antrag einer betrof¬fenen natürlichen oder juristi¬schen Person entscheidet und der hier¬von in Kenntnis zu setzende Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen dem ausdrücklich zustimmt oder nicht widerspricht.

Unter diesen Umständen kann die Notwendigkeit des von der Antragstellerin beantragten vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht mit der Begründung verneint werden, ihre durch Mit¬tellosigkeit bedingten Notlage sei durch eine von ihr zu beantragenden Entscheidung der Deutschen Bundesbank nach Art. 2a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i, Abs. 2 VO (EG) 881/2002 – ggf. unter Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes - zu beenden.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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