Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 8 KR 457/02
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 101/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 27. April 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 6.441,61 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung durch die Beklagte. Dabei geht es darum, ob geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse zusammenzurechnen sind.
Der Kläger betreibt eine Apotheke. Die Beigeladene zu 1) ist seit 1992 bei ihm als Apothekenhelferin geringfügig beschäftigt. In Urlaubszeiten arbeitet sie aushilfsweise über die Grenzen der Geringfügigkeit hinaus. Hierzu meldete der Kläger 1995 die geringfügig entlohnte Beschäftigung zum 30. Juni ab und zum 1. Juli eine kurzfristige Beschäftigung an, die er zum 17. Juli abmeldete. Zum 18. Juli meldete er wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung an, die bis zum 24. September andauerte. Zum 25. September meldete er eine bis zum 6. Oktober 1995 dauernde kurzfristige Beschäftigung an. Zum 7. Oktober meldete er wiederum eine geringfügig entlohnte Beschäftigung an. Entsprechend verfuhr er im Jahre 1996. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung meldete er am 9. August ab, zum 10. August dafür eine kurzfristige Beschäftigung an, die bis zum 15. August dauerte. 1997 meldete der Kläger kurzfristige Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1) für die Zeiträume vom 10. bis 15. März, 7. bis 13. Mai, 11. bis 31. Juli, 20. bis 31. Oktober, 26. bis 28. November und für den 3. Dezember 1997 an; die geringfügig entlohnten Beschäftigungen meldete er entsprechend ab und an.
Am 5. März 1999 führte die Beklagte bei dem Kläger über den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis 31. Dezember 1998 eine Betriebsprüfung durch. Die Schlussbesprechung fand am 5. März 1999 statt. Mit Bescheid vom 6. März 1999 forderte sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.933,00 DM für die Beigeladene zu 1) nach. Hierbei berechnete sie die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeiten der kurzfristigen Beschäftigung. Sie führte aus, die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse seien überschritten, außerdem sei die Beigeladene zu 1) berufsmäßig tätig. Gegen die Entscheidung legte der Kläger am 9. April 1999 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 17. Juni 1999 hörte die Beklagte ihn an. Am 13. Juli 1999 erließ sie einen Ergänzungsbescheid über eine Beitragsnachforderung in Höhe von 6.665,62 DM, mit dem sie für die Zeiträume der geringfügigen Beschäftigung Beiträge nacherhob. Auch dagegen legte der Kläger am 4. August 1999 Widerspruch ein. Die Beitragsforderungen beglich er. Zur Begründung der Widersprüche trug er vor, die Beigeladene zu 1) sei seit Jahren als Urlaubsvertretung für eine andere Mitarbeiterin tätig. Sie sei insgesamt nur geringfügig beschäftigt. Die Zeiten der kurzfristigen Beschäftigungen hätten die zulässige Grenze von 50 Tagen nicht überschritten und nicht innerhalb des geringfügigen Dauerarbeitsverhältnisses gelegen, da er die geringfügigen Beschäftigungen jeweils abgemeldet und die kurzfristigen Beschäftigungen angemeldet habe. Die Beschäftigungsverhältnisse hätten daher nicht nebeneinander, sondern nacheinander bestanden. Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bei einem Arbeitgeber seien nur dann anzurechnen, wenn sie gleichzeitig ausgeübt würden; an der Gleichzeitigkeit fehle es hier. Selbst wenn man dem Argument der Beklagten folgen wolle, sei 1995 erst im August Versicherungspflicht eingetreten. Denn die erste kurzfristige Beschäftigung habe im Juli gelegen. Überschreite eine kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Erwartung die angegebene Zeitdauer, so trete die Versicherungspflicht erst ab dem Tag des Überschreitens ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2000 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Beschäftigung könne entweder nur zeitlich oder nur entgeltlich geringfügig sein. Übe eine Arbeitnehmerin mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus, sei ohne Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Anhaltspunkte für die Beurteilung der Verkettung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse seien in § 2 Abs. 11 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und § 19 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) enthalten.
Gegen die Entscheidung hat der Kläger am 17. Februar 2000 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben; dieses hat das Verfahren mit Beschluss vom 6. September 2002 an das Sozialgericht Lübeck verwiesen. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass die geringfügigen und die kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse nie nebeneinander, sondern immer nacheinander bestanden hätten. Die Beigeladene zu 1) sei auch nicht berufsmäßig tätig gewesen. Sie sei Hausfrau und mit einem Lehrer verheiratet. Die Beschäftigung bei ihm - dem Kläger - habe für sie lediglich eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung gehabt. Die Grenze für eine kurzfristige Beschäftigung von 50 Arbeitstagen jährlich sei in keinem Jahr überschritten worden. Da die Beigeladene 1995 erst im Juli kurzfristig beschäftigt gewesen sei, sei Versicherungspflicht allenfalls ab 1. August eingetreten. Für die Zeit zuvor seien wenigstens 2.626,50 DM zu erstatten.
Die Beklagte hat die im Widerspruchsbescheid vertretene Rechtsauffassung wiederholt und vertieft.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27. April 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beigeladene zu 1) sei ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger sozialversicherungspflichtig tätig gewesen; sie habe für ihn mehrere Beschäftigungen ausgeübt. Mehrere Beschäftigungen seien dann versicherungsrechtlich getrennt zu beurteilen, wenn sie bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt würden und § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, 4. Buch (SGB IV) nicht anzuwenden sei, also wenn nicht mehrere geringfügige Beschäftigungen vorlägen, sondern eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung oder eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen. Von Beginn der Beschäftigung an, also ab Januar 1995, sei das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig. Geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen lägen gleichzeitig vor und seien ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, wenn eine kurzfristige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien oder auch neben einer selbstständigen Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werde. Das Wort "neben" sei so zu verstehen, dass bei Konstellationen der hier vorliegenden Art stets von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Die Beigeladene zu 1) habe für den Kläger dauerhaft Urlaubsvertretungen in dem maßgeblichen Umfang übernommen, daher könnten die nacheinander ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen nicht als separate Beschäftigungen betrachtet werden, sondern es handele sich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis.
Gegen die ihm am 21. Juli 2004 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, die am 19. August 2004 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung führt er aus, das Gesetz stelle ausdrücklich darauf ab, dass mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander beständen, damit sie zusammengerechnet werden könnten. Dies sei hier nicht der Fall. Das Gesetz sehe auch nicht vor, dass zwischen den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen längere Zeiträume, beispielsweise von einem Monat, liegen müssten. Die An- und Abmeldungen der geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse seien fehlerhaft erfolgt. Die Beigeladene zu 1) habe 1995 in der Zeit vom 18. bis 31. Juli, 1. bis 24. September und 7. bis 31. Oktober für ihn nicht gearbeitet. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung sei 1996 in der Zeit vom 1. bis 9. Juli unterbrochen gewesen. 1997 sei die Beschäftigung in den Zeiten vom 1. bis 9. März, 16. bis 31. März, 1. bis 6. Mai, 14. bis 31. Mai, 1. bis 10. Juli und 1. bis 19. Oktober 1997 unterbrochen gewesen; die Beschäftigungsverhältnisse seien daher nicht nahtlos aneinander gereiht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 27. April 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 6. März 1999 und 13. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die bereits eingezogenen Beiträge in Höhe von 12.598,62 DM = 6.441,62 Euro nebst 4 % Zinsen seit Klagerhebung an den Kläger zurückzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des bisherigen Vortrags führt sie aus, der Kläger müsse durch geeignete Unterlagen, beispielsweise Arbeitsverträge, Kalendereintragungen oder Stundenzettel, nachweisen, dass die geringfügig entlohnte Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) mehrmals unterbrochen worden sei.
Der Beigeladene zu 5) trägt vor, die vom Kläger gemachten Angaben über die Unterbrechung der Beschäftigungszeiten deckten sich mit den ihm vorliegenden Unterlagen. Die Daten entsprächen nicht den Meldungen zur Sozialversicherung. 1995 sei die Beigeladene zu 1) in den Zeiten vom 1. Januar bis 30. Juni, 1. August bis 31. August und 1. November bis 31. Dezember geringfügig entlohnt und vom 1. bis 17. Juli, 25. und 30. September und 1. bis 6. Oktober kurzfristig beschäftigt gewesen. 1996 sei sie vom 1. Januar bis 30. Juni, 1. bis 31. August und 1. November bis 31. Dezember geringfügig entlohnt und vom 1. bis 30. Juli kurzfristig beschäftigt gewesen. Diese Daten ergäben sich aus den Jahreslohnkonten, die ihm das Steuerbüro des Beigeladenen zu 6) zur Verfügung gestellt habe.
Auch der Beigeladene zu 6) führt aus, dass die Daten der Meldungen nicht den tatsächlichen Beschäftigungszeiten entsprächen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten und die Verfahrensakte haben dem Senat vorgelegen. Zur Ergänzung wird darauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Angesichts der Berufungssumme in Höhe von 6.441,62 EUR ist sie insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Sie ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend die Entscheidungen der Beklagten bestätigt, mit der diese Beiträge für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) nacherhoben hat. Denn die Beigeladene zu 1) war 1995 bis 1997 mangels geringfügiger Beschäftigung versicherungspflichtig.
Nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 4. Buch (SGB IV) in der 1995 bis zur Änderung durch das Gesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I Seite 388) geltenden Fassung, lag eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), bei höherem Arbeitsentgelt 1/6 des Gesamteinkommens nicht überstieg (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegte, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und ihr Entgelt die in Nr. 1 genannten Grenzen überstieg (kurzfristige Beschäftigung). Bei der Anwendung dieser Regelungen waren nach § 8 Abs. 2 SGB IV mehrere geringfügige Beschäftigungen in diesem Sinne zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung lag nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 entfielen.
Diese Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) lagen nicht vor. Bei dieser Feststellung geht der Senat von den Beschäftigungszeiten aus, wie sie den Meldungen des Klägers für geringfügig Beschäftigte zu Grunde liegen. Zwar haben der Kläger und die Beigeladenen zu 5) und 6) ausgeführt, dass diese Meldungen nicht zutreffend seien. Die von ihnen selbst genannten Beschäftigungszeiten sind jedoch trotz der Aufforderung durch die Beklagte nicht belegt und anhand der Meldungen über die gezahlten Entgelte nicht nachzuvollziehen. Die Beigeladene zu 1) hat 1995 im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni ein Entgelt von 3.000,00 DM erzielt, monatlich also 500,00 DM. Für den gesamten Juli 1995 wurde ein Entgelt von 3.582,72 DM gemeldet. Hierzu gibt der Kläger an, die Beigeladene zu 1) sei lediglich vom 1. bis 17. Juli beschäftigt gewesen. In 2 1/2 Wochen konnte eine Apothekenhelferin, als welche die Beigeladene zu 1) tätig gewesen ist, kein Gehalt in einer vergleichbaren Höhe erzielen. Nach den Entgeltmeldungen wurden im August wieder 500,00 DM gezahlt; dieser Betrag stimmt mit den Angaben des Beigeladenen zu 5) überein. Für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 1995, also für zwei Monate, wurden 2.265,04 DM gezahlt. In dieser Zeit soll die Beigeladene zu 1) lediglich vom 25. September bis 6. Oktober gearbeitet haben. Auch in diesem Zeitraum lässt sich ein derartiges Entgelt in diesem Beruf nicht verdienen. Für die Monate November und Dezember 1995, in der die Beigeladene zu 1) geringfügig gearbeitet hat, sind 1.400,00 DM gezahlt worden; zu den üblichen 500,00 DM kommt hier also ein Weihnachtsgeld in Höhe von 400,00 DM hinzu. Vom 1. Januar bis 30. Juni 1996 sind 2.590,00 DM gezahlt worden, in der gesamten zweiten Jahreshälfte 5.411,64 DM. Auch dies wäre auf der Grundlage der Angaben des Klägers nicht nachzuvollziehen, denn danach hat zwar die Beigeladene zu 1) in der ersten Jahreshälfte geringfügig gearbeitet, in der zweiten Jahreshälfte jedoch nur für drei Monate (August, November und Dezember) geringfügig. Diese geringfügige Tätigkeit steht mit der Lohnsumme von 5.411,64 DM nicht im Einklang. Insgesamt sind 1996 8.001,64 DM gezahlt worden; im Jahresdurchschnitt kommt man auf 666,80 DM. Auch dieser Betrag liegt über der Geringfügigkeitsgrenze, die 1995 bei 580,00 DM, 1996 bei 590,00 DM und 1997 bei 610,00 DM monatlich gelegen hat. Für 1997 fehlen Angaben des Beigeladenen zu 5), so dass hier abweichender Vortrag gegenüber den Feststellungen der Beklagten nicht vorliegt. Der Kläger trägt hierzu selbst vor, dass die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) 1997 in der Zeit vom 1. bis 9. März, 16. bis 31. März, 1. bis 6. Mai, 14. bis 31. Mai, 1. bis 10. Juli und 1. bis 19. Oktober unterbrochen gewesen sei. Auch dies ist nicht nachvollziehbar. Im März 1997 hat die Beigeladene zu 1) ein Entgelt von 1.400,00 DM erzielt, im Mai in Höhe von 950,00 DM, im Juli in Höhe von 2.405,00 DM und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember in Höhe von 3.695,00 DM. Insgesamt sind die divergierenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 5) und 6) nicht nachvollziehbar und durch nichts belegt. Insbesondere hat der Kläger nicht dargetan, aus welchem Grunde er abweichende Meldungen über den Beginn und das Ende der geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen abgegeben hat.
Diese zu Grunde zu legenden Beschäftigungszeiten der Beigeladenen zu 1) stellen keine geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und keine kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse nach Nr. 2 dar. Vielmehr liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, innerhalb dessen die Beigeladene zu 1) über die Grenzen der Geringfügigkeit hinaus gearbeitet hat. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach dem seit 2000 als Norm geltenden, inhaltlich aber bereits schon vorher von der Rechtsprechung zu Grunde gelegten Satz 2 der Vorschrift sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung die Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eingliederung in den Betrieb ist die Unterordnung unter das vor allem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassende Weisungsrecht des Arbeitgebers (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2003, L 1 KR 110/02). Diese Merkmale machen deutlich, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) lediglich ein zusammenhängendes Beschäftigungsverhältnis darstellte. Denn sie bildete einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Das Arbeitsverhältnis war von vornherein darauf angelegt, dass die Beigeladene zu 1) grundsätzlich in geringfügigem Umfang als Apothekenhelferin arbeiten sollte. Lediglich in Urlaubszeiten sollte sie ihre Kollegin vertreten und über die Grenzen der geringfügigen Entlohnung hinaus tätig sein. Dies änderte nichts daran, dass sie am selben Arbeitsplatz arbeitete und dieselben Arbeiten verrichtete, lediglich der Umfang der Arbeiten nahm in den Urlaubszeiten zu. Hierbei handelte es sich nicht um einmalige Überschreitungen der Grenzen der Geringfügigkeit. Vielmehr trägt der Kläger selbst vor, dass die Vertragsparteien bereits seit mehreren Jahren so verfahren waren. Wesentlich dabei ist, dass die Arbeiten am selben Arbeitsplatz ausgeführt wurden und dass auch dieselben Arbeiten verrichtet, also keine inhaltlich anders gearteten Tätigkeiten während der Urlaubsvertretungen ausgeübt wurden. Der Kläger vermochte nicht darzulegen, womit die Zäsur, die er mit seinen Ab- und Anmeldungen herbeiführte, begründet werden sollte. Er führt lediglich die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen an, ansonsten änderte sich an dem Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) nichts. Hieraus wird erkennbar, dass der Kläger die Zeit- und Entgeltüberschreitungen lediglich zum Anlass nahm, ein Beschäftigungsverhältnis zu beenden und ein neues zu begründen. Diese Unterteilung wird der unverändert fortbestehenden Sachlage jedoch nicht gerecht. Der Kläger vermochte auch keine neuen Arbeitsverträge vorzulegen, aus denen deutlich würde, dass arbeitsrechtlich eine Zäsur herbeigeführt worden wäre, die Indiz für eine sozialversicherungsrechtliche Unterteilung sein könnte. Die Beigeladene zu 1) hat vielmehr am selben Arbeitsplatz im Rahmen ihres selben Arbeitsvertrages für den Kläger gearbeitet.
Auf die Frage, ob geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB IV zusammenzurechnen sind (ablehnend die wohl herrschende Meinung, vgl. Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, 2 § 8 Rz. 19; Sehnert in Hauck/Noftz, SGB IV, K§ 8 Rz. 28), kommt es angesichts der Tatsache, dass hier ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nicht an.
Der Kläger kann auch nicht einen Vertrauensschutz im Hinblick darauf geltend machen, dass die Beklagte zunächst für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1997 den Beitragsbescheid vom 6. März 1999 über 5.933,00 DM erlassen hat und anschließend für denselben Zeitraum mit Bescheid vom 13. Juli 1999 6.665,62 DM nacherhoben hat. Hierbei handelt es sich nicht um einen belastenden Verwaltungsakt nach § 45 SGB X, der den Beitragsbescheid vom 6. März 1999 teilweise, nämlich soweit Beiträge für die geringfügig entlohnten Tätigkeiten nicht erhoben worden waren, aufgehoben hat. Vielmehr haben beide Beitragsbescheide unterschiedliche Zeiträume zum Gegenstand; während der Beitragsbescheid vom 6. März 1999 lediglich Beiträge für die Zeiten der vom Kläger als kurzfristig bezeichneten Beschäftigung zum Gegenstand hat, beinhaltet der Bescheid vom 13. Juli 1999 die Zeiträume der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Diese unterschiedlichen Beschäftigungszeiträume sind aus den den Bescheiden als Anlage beigefügten Berechnungen mit den darin ausgewiesenen Bemessungszeiträumen zu entnehmen. Ferner ist unmaßgeblich, dass der Bescheid vom 13. Juli 1999 die Zeiträume des Bescheides vom 6. März 1999 erneut aufgreift; denn sein eigener Regelungsgehalt bezieht sich lediglich auf die weiteren, im Bescheid vom 6. März 1999 nicht enthaltenen Beitragszeiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung durch die Beklagte. Dabei geht es darum, ob geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse zusammenzurechnen sind.
Der Kläger betreibt eine Apotheke. Die Beigeladene zu 1) ist seit 1992 bei ihm als Apothekenhelferin geringfügig beschäftigt. In Urlaubszeiten arbeitet sie aushilfsweise über die Grenzen der Geringfügigkeit hinaus. Hierzu meldete der Kläger 1995 die geringfügig entlohnte Beschäftigung zum 30. Juni ab und zum 1. Juli eine kurzfristige Beschäftigung an, die er zum 17. Juli abmeldete. Zum 18. Juli meldete er wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung an, die bis zum 24. September andauerte. Zum 25. September meldete er eine bis zum 6. Oktober 1995 dauernde kurzfristige Beschäftigung an. Zum 7. Oktober meldete er wiederum eine geringfügig entlohnte Beschäftigung an. Entsprechend verfuhr er im Jahre 1996. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung meldete er am 9. August ab, zum 10. August dafür eine kurzfristige Beschäftigung an, die bis zum 15. August dauerte. 1997 meldete der Kläger kurzfristige Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1) für die Zeiträume vom 10. bis 15. März, 7. bis 13. Mai, 11. bis 31. Juli, 20. bis 31. Oktober, 26. bis 28. November und für den 3. Dezember 1997 an; die geringfügig entlohnten Beschäftigungen meldete er entsprechend ab und an.
Am 5. März 1999 führte die Beklagte bei dem Kläger über den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis 31. Dezember 1998 eine Betriebsprüfung durch. Die Schlussbesprechung fand am 5. März 1999 statt. Mit Bescheid vom 6. März 1999 forderte sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.933,00 DM für die Beigeladene zu 1) nach. Hierbei berechnete sie die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeiten der kurzfristigen Beschäftigung. Sie führte aus, die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse seien überschritten, außerdem sei die Beigeladene zu 1) berufsmäßig tätig. Gegen die Entscheidung legte der Kläger am 9. April 1999 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 17. Juni 1999 hörte die Beklagte ihn an. Am 13. Juli 1999 erließ sie einen Ergänzungsbescheid über eine Beitragsnachforderung in Höhe von 6.665,62 DM, mit dem sie für die Zeiträume der geringfügigen Beschäftigung Beiträge nacherhob. Auch dagegen legte der Kläger am 4. August 1999 Widerspruch ein. Die Beitragsforderungen beglich er. Zur Begründung der Widersprüche trug er vor, die Beigeladene zu 1) sei seit Jahren als Urlaubsvertretung für eine andere Mitarbeiterin tätig. Sie sei insgesamt nur geringfügig beschäftigt. Die Zeiten der kurzfristigen Beschäftigungen hätten die zulässige Grenze von 50 Tagen nicht überschritten und nicht innerhalb des geringfügigen Dauerarbeitsverhältnisses gelegen, da er die geringfügigen Beschäftigungen jeweils abgemeldet und die kurzfristigen Beschäftigungen angemeldet habe. Die Beschäftigungsverhältnisse hätten daher nicht nebeneinander, sondern nacheinander bestanden. Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bei einem Arbeitgeber seien nur dann anzurechnen, wenn sie gleichzeitig ausgeübt würden; an der Gleichzeitigkeit fehle es hier. Selbst wenn man dem Argument der Beklagten folgen wolle, sei 1995 erst im August Versicherungspflicht eingetreten. Denn die erste kurzfristige Beschäftigung habe im Juli gelegen. Überschreite eine kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Erwartung die angegebene Zeitdauer, so trete die Versicherungspflicht erst ab dem Tag des Überschreitens ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2000 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Beschäftigung könne entweder nur zeitlich oder nur entgeltlich geringfügig sein. Übe eine Arbeitnehmerin mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus, sei ohne Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Anhaltspunkte für die Beurteilung der Verkettung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse seien in § 2 Abs. 11 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und § 19 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) enthalten.
Gegen die Entscheidung hat der Kläger am 17. Februar 2000 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben; dieses hat das Verfahren mit Beschluss vom 6. September 2002 an das Sozialgericht Lübeck verwiesen. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass die geringfügigen und die kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse nie nebeneinander, sondern immer nacheinander bestanden hätten. Die Beigeladene zu 1) sei auch nicht berufsmäßig tätig gewesen. Sie sei Hausfrau und mit einem Lehrer verheiratet. Die Beschäftigung bei ihm - dem Kläger - habe für sie lediglich eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung gehabt. Die Grenze für eine kurzfristige Beschäftigung von 50 Arbeitstagen jährlich sei in keinem Jahr überschritten worden. Da die Beigeladene 1995 erst im Juli kurzfristig beschäftigt gewesen sei, sei Versicherungspflicht allenfalls ab 1. August eingetreten. Für die Zeit zuvor seien wenigstens 2.626,50 DM zu erstatten.
Die Beklagte hat die im Widerspruchsbescheid vertretene Rechtsauffassung wiederholt und vertieft.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27. April 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beigeladene zu 1) sei ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger sozialversicherungspflichtig tätig gewesen; sie habe für ihn mehrere Beschäftigungen ausgeübt. Mehrere Beschäftigungen seien dann versicherungsrechtlich getrennt zu beurteilen, wenn sie bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt würden und § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, 4. Buch (SGB IV) nicht anzuwenden sei, also wenn nicht mehrere geringfügige Beschäftigungen vorlägen, sondern eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung oder eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen. Von Beginn der Beschäftigung an, also ab Januar 1995, sei das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig. Geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen lägen gleichzeitig vor und seien ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, wenn eine kurzfristige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien oder auch neben einer selbstständigen Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werde. Das Wort "neben" sei so zu verstehen, dass bei Konstellationen der hier vorliegenden Art stets von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Die Beigeladene zu 1) habe für den Kläger dauerhaft Urlaubsvertretungen in dem maßgeblichen Umfang übernommen, daher könnten die nacheinander ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen nicht als separate Beschäftigungen betrachtet werden, sondern es handele sich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis.
Gegen die ihm am 21. Juli 2004 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, die am 19. August 2004 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung führt er aus, das Gesetz stelle ausdrücklich darauf ab, dass mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander beständen, damit sie zusammengerechnet werden könnten. Dies sei hier nicht der Fall. Das Gesetz sehe auch nicht vor, dass zwischen den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen längere Zeiträume, beispielsweise von einem Monat, liegen müssten. Die An- und Abmeldungen der geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse seien fehlerhaft erfolgt. Die Beigeladene zu 1) habe 1995 in der Zeit vom 18. bis 31. Juli, 1. bis 24. September und 7. bis 31. Oktober für ihn nicht gearbeitet. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung sei 1996 in der Zeit vom 1. bis 9. Juli unterbrochen gewesen. 1997 sei die Beschäftigung in den Zeiten vom 1. bis 9. März, 16. bis 31. März, 1. bis 6. Mai, 14. bis 31. Mai, 1. bis 10. Juli und 1. bis 19. Oktober 1997 unterbrochen gewesen; die Beschäftigungsverhältnisse seien daher nicht nahtlos aneinander gereiht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 27. April 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 6. März 1999 und 13. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die bereits eingezogenen Beiträge in Höhe von 12.598,62 DM = 6.441,62 Euro nebst 4 % Zinsen seit Klagerhebung an den Kläger zurückzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des bisherigen Vortrags führt sie aus, der Kläger müsse durch geeignete Unterlagen, beispielsweise Arbeitsverträge, Kalendereintragungen oder Stundenzettel, nachweisen, dass die geringfügig entlohnte Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) mehrmals unterbrochen worden sei.
Der Beigeladene zu 5) trägt vor, die vom Kläger gemachten Angaben über die Unterbrechung der Beschäftigungszeiten deckten sich mit den ihm vorliegenden Unterlagen. Die Daten entsprächen nicht den Meldungen zur Sozialversicherung. 1995 sei die Beigeladene zu 1) in den Zeiten vom 1. Januar bis 30. Juni, 1. August bis 31. August und 1. November bis 31. Dezember geringfügig entlohnt und vom 1. bis 17. Juli, 25. und 30. September und 1. bis 6. Oktober kurzfristig beschäftigt gewesen. 1996 sei sie vom 1. Januar bis 30. Juni, 1. bis 31. August und 1. November bis 31. Dezember geringfügig entlohnt und vom 1. bis 30. Juli kurzfristig beschäftigt gewesen. Diese Daten ergäben sich aus den Jahreslohnkonten, die ihm das Steuerbüro des Beigeladenen zu 6) zur Verfügung gestellt habe.
Auch der Beigeladene zu 6) führt aus, dass die Daten der Meldungen nicht den tatsächlichen Beschäftigungszeiten entsprächen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten und die Verfahrensakte haben dem Senat vorgelegen. Zur Ergänzung wird darauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Angesichts der Berufungssumme in Höhe von 6.441,62 EUR ist sie insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Sie ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend die Entscheidungen der Beklagten bestätigt, mit der diese Beiträge für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) nacherhoben hat. Denn die Beigeladene zu 1) war 1995 bis 1997 mangels geringfügiger Beschäftigung versicherungspflichtig.
Nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 4. Buch (SGB IV) in der 1995 bis zur Änderung durch das Gesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I Seite 388) geltenden Fassung, lag eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), bei höherem Arbeitsentgelt 1/6 des Gesamteinkommens nicht überstieg (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegte, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und ihr Entgelt die in Nr. 1 genannten Grenzen überstieg (kurzfristige Beschäftigung). Bei der Anwendung dieser Regelungen waren nach § 8 Abs. 2 SGB IV mehrere geringfügige Beschäftigungen in diesem Sinne zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung lag nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 entfielen.
Diese Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) lagen nicht vor. Bei dieser Feststellung geht der Senat von den Beschäftigungszeiten aus, wie sie den Meldungen des Klägers für geringfügig Beschäftigte zu Grunde liegen. Zwar haben der Kläger und die Beigeladenen zu 5) und 6) ausgeführt, dass diese Meldungen nicht zutreffend seien. Die von ihnen selbst genannten Beschäftigungszeiten sind jedoch trotz der Aufforderung durch die Beklagte nicht belegt und anhand der Meldungen über die gezahlten Entgelte nicht nachzuvollziehen. Die Beigeladene zu 1) hat 1995 im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni ein Entgelt von 3.000,00 DM erzielt, monatlich also 500,00 DM. Für den gesamten Juli 1995 wurde ein Entgelt von 3.582,72 DM gemeldet. Hierzu gibt der Kläger an, die Beigeladene zu 1) sei lediglich vom 1. bis 17. Juli beschäftigt gewesen. In 2 1/2 Wochen konnte eine Apothekenhelferin, als welche die Beigeladene zu 1) tätig gewesen ist, kein Gehalt in einer vergleichbaren Höhe erzielen. Nach den Entgeltmeldungen wurden im August wieder 500,00 DM gezahlt; dieser Betrag stimmt mit den Angaben des Beigeladenen zu 5) überein. Für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 1995, also für zwei Monate, wurden 2.265,04 DM gezahlt. In dieser Zeit soll die Beigeladene zu 1) lediglich vom 25. September bis 6. Oktober gearbeitet haben. Auch in diesem Zeitraum lässt sich ein derartiges Entgelt in diesem Beruf nicht verdienen. Für die Monate November und Dezember 1995, in der die Beigeladene zu 1) geringfügig gearbeitet hat, sind 1.400,00 DM gezahlt worden; zu den üblichen 500,00 DM kommt hier also ein Weihnachtsgeld in Höhe von 400,00 DM hinzu. Vom 1. Januar bis 30. Juni 1996 sind 2.590,00 DM gezahlt worden, in der gesamten zweiten Jahreshälfte 5.411,64 DM. Auch dies wäre auf der Grundlage der Angaben des Klägers nicht nachzuvollziehen, denn danach hat zwar die Beigeladene zu 1) in der ersten Jahreshälfte geringfügig gearbeitet, in der zweiten Jahreshälfte jedoch nur für drei Monate (August, November und Dezember) geringfügig. Diese geringfügige Tätigkeit steht mit der Lohnsumme von 5.411,64 DM nicht im Einklang. Insgesamt sind 1996 8.001,64 DM gezahlt worden; im Jahresdurchschnitt kommt man auf 666,80 DM. Auch dieser Betrag liegt über der Geringfügigkeitsgrenze, die 1995 bei 580,00 DM, 1996 bei 590,00 DM und 1997 bei 610,00 DM monatlich gelegen hat. Für 1997 fehlen Angaben des Beigeladenen zu 5), so dass hier abweichender Vortrag gegenüber den Feststellungen der Beklagten nicht vorliegt. Der Kläger trägt hierzu selbst vor, dass die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) 1997 in der Zeit vom 1. bis 9. März, 16. bis 31. März, 1. bis 6. Mai, 14. bis 31. Mai, 1. bis 10. Juli und 1. bis 19. Oktober unterbrochen gewesen sei. Auch dies ist nicht nachvollziehbar. Im März 1997 hat die Beigeladene zu 1) ein Entgelt von 1.400,00 DM erzielt, im Mai in Höhe von 950,00 DM, im Juli in Höhe von 2.405,00 DM und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember in Höhe von 3.695,00 DM. Insgesamt sind die divergierenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 5) und 6) nicht nachvollziehbar und durch nichts belegt. Insbesondere hat der Kläger nicht dargetan, aus welchem Grunde er abweichende Meldungen über den Beginn und das Ende der geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen abgegeben hat.
Diese zu Grunde zu legenden Beschäftigungszeiten der Beigeladenen zu 1) stellen keine geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und keine kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse nach Nr. 2 dar. Vielmehr liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, innerhalb dessen die Beigeladene zu 1) über die Grenzen der Geringfügigkeit hinaus gearbeitet hat. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach dem seit 2000 als Norm geltenden, inhaltlich aber bereits schon vorher von der Rechtsprechung zu Grunde gelegten Satz 2 der Vorschrift sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung die Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eingliederung in den Betrieb ist die Unterordnung unter das vor allem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassende Weisungsrecht des Arbeitgebers (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2003, L 1 KR 110/02). Diese Merkmale machen deutlich, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) lediglich ein zusammenhängendes Beschäftigungsverhältnis darstellte. Denn sie bildete einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Das Arbeitsverhältnis war von vornherein darauf angelegt, dass die Beigeladene zu 1) grundsätzlich in geringfügigem Umfang als Apothekenhelferin arbeiten sollte. Lediglich in Urlaubszeiten sollte sie ihre Kollegin vertreten und über die Grenzen der geringfügigen Entlohnung hinaus tätig sein. Dies änderte nichts daran, dass sie am selben Arbeitsplatz arbeitete und dieselben Arbeiten verrichtete, lediglich der Umfang der Arbeiten nahm in den Urlaubszeiten zu. Hierbei handelte es sich nicht um einmalige Überschreitungen der Grenzen der Geringfügigkeit. Vielmehr trägt der Kläger selbst vor, dass die Vertragsparteien bereits seit mehreren Jahren so verfahren waren. Wesentlich dabei ist, dass die Arbeiten am selben Arbeitsplatz ausgeführt wurden und dass auch dieselben Arbeiten verrichtet, also keine inhaltlich anders gearteten Tätigkeiten während der Urlaubsvertretungen ausgeübt wurden. Der Kläger vermochte nicht darzulegen, womit die Zäsur, die er mit seinen Ab- und Anmeldungen herbeiführte, begründet werden sollte. Er führt lediglich die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen an, ansonsten änderte sich an dem Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) nichts. Hieraus wird erkennbar, dass der Kläger die Zeit- und Entgeltüberschreitungen lediglich zum Anlass nahm, ein Beschäftigungsverhältnis zu beenden und ein neues zu begründen. Diese Unterteilung wird der unverändert fortbestehenden Sachlage jedoch nicht gerecht. Der Kläger vermochte auch keine neuen Arbeitsverträge vorzulegen, aus denen deutlich würde, dass arbeitsrechtlich eine Zäsur herbeigeführt worden wäre, die Indiz für eine sozialversicherungsrechtliche Unterteilung sein könnte. Die Beigeladene zu 1) hat vielmehr am selben Arbeitsplatz im Rahmen ihres selben Arbeitsvertrages für den Kläger gearbeitet.
Auf die Frage, ob geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB IV zusammenzurechnen sind (ablehnend die wohl herrschende Meinung, vgl. Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, 2 § 8 Rz. 19; Sehnert in Hauck/Noftz, SGB IV, K§ 8 Rz. 28), kommt es angesichts der Tatsache, dass hier ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nicht an.
Der Kläger kann auch nicht einen Vertrauensschutz im Hinblick darauf geltend machen, dass die Beklagte zunächst für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1997 den Beitragsbescheid vom 6. März 1999 über 5.933,00 DM erlassen hat und anschließend für denselben Zeitraum mit Bescheid vom 13. Juli 1999 6.665,62 DM nacherhoben hat. Hierbei handelt es sich nicht um einen belastenden Verwaltungsakt nach § 45 SGB X, der den Beitragsbescheid vom 6. März 1999 teilweise, nämlich soweit Beiträge für die geringfügig entlohnten Tätigkeiten nicht erhoben worden waren, aufgehoben hat. Vielmehr haben beide Beitragsbescheide unterschiedliche Zeiträume zum Gegenstand; während der Beitragsbescheid vom 6. März 1999 lediglich Beiträge für die Zeiten der vom Kläger als kurzfristig bezeichneten Beschäftigung zum Gegenstand hat, beinhaltet der Bescheid vom 13. Juli 1999 die Zeiträume der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Diese unterschiedlichen Beschäftigungszeiträume sind aus den den Bescheiden als Anlage beigefügten Berechnungen mit den darin ausgewiesenen Bemessungszeiträumen zu entnehmen. Ferner ist unmaßgeblich, dass der Bescheid vom 13. Juli 1999 die Zeiträume des Bescheides vom 6. März 1999 erneut aufgreift; denn sein eigener Regelungsgehalt bezieht sich lediglich auf die weiteren, im Bescheid vom 6. März 1999 nicht enthaltenen Beitragszeiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
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