Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
10
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 7 Vs 384/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 B 8/99 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.07.1999 geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren ab 08.04.1999 Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. gewährt.
Gründe:
I.
Streitig sind Statusfeststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz.
Die Klägerin hat am 30.10.1997 Klage erhoben. Bevollmächtigt war der Bezirksgeschäftsführer des Sozialverbandes X. e.V. des Bezirks H. Die Klägerin ist Mitglied dieses Verbandes. Mit Schriftsatz vom 19.03.1998 (Eingang beim Sozialgericht am 01.04.1998) hat der Bevollmächtigte die Klage begründet, sachlich beschränkt darauf, daß der Zustand nach Wirbelkörperbruch infolge erheblicher Scherzen nur unzureichend gewürdigt und eine Osteoporose hinzugetreten sei. Das Sozialgericht hat hierauf Befundberichte und Behandlungsunterlagen beigezogen. Unter dem 15.12.1998 hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, er lege die Vertretung nieder. Mit Schreiben vom 29.12.1998 haben sich die Rechtsanwälte L. und V. für die Klägerin bestellt. Unter dem 01.04.1999 (Eingang beim SG: 08.04.1999) haben die Bevollmächtigten Prozeßkostenhilfe beantragt und zur Begründung u.a. vorgetragen, die Klägerin habe ihr Vertrauen zum X. verloren, da die Klagebegründung derart dürftig gewesen sei, daß dies fast einem Nichtstun gleichkomme.
Mit Beschluss vom 06.07.1999 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Prozeßkostenhilfe sei nicht zu bewilligen, weil die Klägerin nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sei, die Kosten der Prozeßführung aus ihrem Vermögen aufzubringen. Zum Vermögen sei auch ein satzungsmäßiger Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verband zu rechnen. Ein Verbandsmitglied müsse zunächst seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozeßvertretung ausschöpfen und erwerbe einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe erst, wenn der Verband keinen Rechtsschutz gewähre. Ein Ausnahmefall, in dem trotz Mitgliedschaft in einem Verband die Gewährung von Prozeßkostenhilfe erfolgen könne, liege nicht vor. Grundsätzlich könne es einem Antragsteller zwar unzumutbar sein, sich bei der Prozeßführung durch einen Angestellten des Verbandes vertreten zu lassen, wenn er zu dem vom Verband gestellten Vertreter kein Vertrauen mehr habe. Dafür reicht allerdings die bloße Behauptung eines gestörten Vertrauens nicht aus. Der Vortrag der Klägerin, das Verhalten des Verbandes komme einem Nichtstun gleich, könne nicht überzeugen, denn die Klagebegründung mache ihr Anliegen deutlich.
Diese Entscheidung greift die Klägerin mit der Beschwerde an. Das Verfahren sei vom vormaligen Bevollmächtigten so bescheiden geführt worden, daß sie jegliches Vertrauen verloren habe. Zur Klagebegründung sei so gut wie nichts vorgetragen worden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Prozeßkostenhife ist nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er scheint. Gem. §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 115 Abs. 2 ZPO ist Prozeßkostenhilfe nicht zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozeßführung aus ihrem Vermögen aufzubringen.
Ausgehend von diesen Rechtsgrundlagen ist der Klägerin entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
Daß die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, folgt schon aus dem vom Beklagten am 02.07.1999 unterbreiteten Vergleichsange bot.
Die Klägerin kann die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen. Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen ist sie bedürftig im Sinne des § 115 ZPO. Daß die Klägerin als Mitglied des X. einen satzungsmäßigen Anspruch auf kostenlose Prozeßvertretung hat, steht dem nicht entgegen. Zwar hat das BSG gemeint, daß zum Vermögen eines Antragstellers auch Ansprüche eines Mitglieds gegen die Gewerkschaft oder den Verband auf Rechtsschutzgewährung zählen, mithin über § 115 Abs. 2 ZPO zunächst einzusetzen sind (BSG vom 12.03.1996 - 9 RV 24/94 - in NZS 1996, 397, 398). Abweichend wird allerdings die Auffassung vertreten, daß allein die Mitgliedschaft und die Möglichkeit, sich durch den Verband vertreten lassen zu können, unschädlich sei; Prozeßkostenhilfe könne nur dann wegen § 73 a Abs. 2 SGG nicht gewährt werden, wenn das Mitglied tatsächlich vom einem Bevollmächtigten des Verbandes vertreten werde (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 73 a Rdn. 4 mwN; einschränkend Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe, 2. Auflage, 1999, Rdn. 28, 332). Der Senat läßt offen, welche Ansicht er für überzeugend hält. Denn auch das BSG aaO rechnet den Anspruch auf Vertretung gegenüber dem Verband jedenfalls dann nicht mehr zum Vermögen, wenn der Antragsteller zu den ihm vom Verband oder der Gewerkschaft gestellten Vertretern kein Vertrauen mehr hat und es ihm unzumutbar ist, sich bei der Prozeßführung weiterhin hiervon vertreten zu lassen. Dafür reiche aber die bloße Behauptung fehlender oder - im Laufe des Verfahrens - gestörten Vertrauens nicht aus; ebenso wie beim Wechsel eines frei gewählten und im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts seien berechtigte sachliche und persönliche Gründe erforderlich (BSG aaO mwN).
Solche triftigen Gründe liegen vor.
Zwar genügt der Inhalt der Klagebegründungsschrift vom 19.03.1998 noch den Minimalanforderungen des § 92 SGG. Sie umschreibt das Streitprogramm mit zwei Sätzen. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, daß hieraus das Anliegen der Klägerin, wenngleich wenig konkret, deutlich wird. Das Gericht ist hierdurch in die Lage versetzt worden, von Amts wegen zielgerichtet Ermittlungen durchzuführen; es hat Befundberichte und Gutachten aus anderen Verfahren beigezogen. Daraus kann indessen nicht hergeleitet werden, daß das Vertrauen der Klägerin in die Prozeßführung des vormaligen Bevollmächtigten nicht zerstört ist. Vielmehr ergibt sich: Die den Inhalt der Klageschrift betreffende Vorschrift des § 92 SGG privilegiert rechtlich ungewandte Personen; sie stellt sicher, daß eine Klage nicht allein aus formellen Mängeln entsprechend der zu § 253 ZPO maßgebenden Rechtslage durch Prozeßurteil abgewiesen wird. Hat ein Bevollmächtiger die Minimalanforderungen der Sollvorschrift des § 92 SGG - wie hier - beachtet, schließt dies nicht aus, daß er das Verfahren gleichwohl in einer vertrauensvernichtenden Weise betreibt. Dies folgt daraus, daß jeden Beteiligten eine Pflicht trifft, den Prozeß zu fördern und hieran mitzuwirken (vgl. Meyer-Ladewig aaO § 103 Rdn.13). Wie im Verwaltungsverfahren hat der jeweilige Kläger auch im Gerichtsverfahren die rechtserheblichen Tatsachen anzugeben und rechtserhebliche Änderungen der Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen sowie Beweismittel zu bezeichnen (Meyer-Ladewig aaO Rd.13 a). Zwar kann das Gericht die Mitwirkung nicht erzwingen, indes kann eine unzureichende Mitwirkung zu Rechtsnachteilen führen (Mitwirkungslast). Hiervon ausgehend ist die Auffassung der Klägerin, die Klagebegründung vom 19.03.1998 sei vertrauensvernichtend knapp gefaßt, zumindest nachvollziehbar. Die präzisere (nachgeschobene) Klagebegründung der neuen Bevollmächtigten vom 08.03.1999 belegt, daß wesentlich umfangreicher vorgetragen werden konnte und, um eine ordnungsgemäße Prozeßführung zu gewährleisten, auch vorgetragen werden mußte. Das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 01.04.1999 hätte im wesentlichen schon in den Schriftsatz vom 19.03.1998 einfließen können. Sofern die Klägerin seinerzeit den vormaligen Bevollmächtigten nicht hinreichend unter richtet haben sollte, hätte dieser aufgrund seiner Rechtskenntnis sich die notwendigen Informationen durch Nachfrage bei der Klägerin beschaffen müssen. Nicht unbeachtet kann dabei bleiben, daß zwischen dem Eingang der Klage (30.10.1997) und der Klagebegründung (01.04.1999) fünf Monat verstrichen sind, ohne daß dies in der Begründungsintensität einen Niederschlag gefunden hat.
Nach alledem erscheint es dem Senat nachvollziehbar, wenn die Klägerin das Vertrauensverhältnis zum vormaligen Bevollmächtigten als zerstört ansieht. Sich durch einen anderen Angestellten des R. vertreten zu lassen, ist ihr angesichts der herausgehobenen Stellung des vormaligen Bevollmächtigten (Bezirksgeschäftsführer) nicht zumutbar.
Zusammenfassend stellt der Senat fest: Die Klägerin kann sich schon deswegen darauf berufen, kein Vertrauen zum vormaligen Bevollmächtigten mehr zu haben, weil dieser das Verfahren nach Aktenlage eher zurückhaltend (mit)gefördert hat. Angesichts der Störung der notwendigen Vertrauensbeziehung kann von ihr nicht verlangt werden, an dem verbandsmäßig gewährten Rechtsschutz festzuhalten.
Die Beschwerde mußte demnach Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig sind Statusfeststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz.
Die Klägerin hat am 30.10.1997 Klage erhoben. Bevollmächtigt war der Bezirksgeschäftsführer des Sozialverbandes X. e.V. des Bezirks H. Die Klägerin ist Mitglied dieses Verbandes. Mit Schriftsatz vom 19.03.1998 (Eingang beim Sozialgericht am 01.04.1998) hat der Bevollmächtigte die Klage begründet, sachlich beschränkt darauf, daß der Zustand nach Wirbelkörperbruch infolge erheblicher Scherzen nur unzureichend gewürdigt und eine Osteoporose hinzugetreten sei. Das Sozialgericht hat hierauf Befundberichte und Behandlungsunterlagen beigezogen. Unter dem 15.12.1998 hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, er lege die Vertretung nieder. Mit Schreiben vom 29.12.1998 haben sich die Rechtsanwälte L. und V. für die Klägerin bestellt. Unter dem 01.04.1999 (Eingang beim SG: 08.04.1999) haben die Bevollmächtigten Prozeßkostenhilfe beantragt und zur Begründung u.a. vorgetragen, die Klägerin habe ihr Vertrauen zum X. verloren, da die Klagebegründung derart dürftig gewesen sei, daß dies fast einem Nichtstun gleichkomme.
Mit Beschluss vom 06.07.1999 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Prozeßkostenhilfe sei nicht zu bewilligen, weil die Klägerin nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sei, die Kosten der Prozeßführung aus ihrem Vermögen aufzubringen. Zum Vermögen sei auch ein satzungsmäßiger Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verband zu rechnen. Ein Verbandsmitglied müsse zunächst seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozeßvertretung ausschöpfen und erwerbe einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe erst, wenn der Verband keinen Rechtsschutz gewähre. Ein Ausnahmefall, in dem trotz Mitgliedschaft in einem Verband die Gewährung von Prozeßkostenhilfe erfolgen könne, liege nicht vor. Grundsätzlich könne es einem Antragsteller zwar unzumutbar sein, sich bei der Prozeßführung durch einen Angestellten des Verbandes vertreten zu lassen, wenn er zu dem vom Verband gestellten Vertreter kein Vertrauen mehr habe. Dafür reicht allerdings die bloße Behauptung eines gestörten Vertrauens nicht aus. Der Vortrag der Klägerin, das Verhalten des Verbandes komme einem Nichtstun gleich, könne nicht überzeugen, denn die Klagebegründung mache ihr Anliegen deutlich.
Diese Entscheidung greift die Klägerin mit der Beschwerde an. Das Verfahren sei vom vormaligen Bevollmächtigten so bescheiden geführt worden, daß sie jegliches Vertrauen verloren habe. Zur Klagebegründung sei so gut wie nichts vorgetragen worden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Prozeßkostenhife ist nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er scheint. Gem. §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 115 Abs. 2 ZPO ist Prozeßkostenhilfe nicht zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozeßführung aus ihrem Vermögen aufzubringen.
Ausgehend von diesen Rechtsgrundlagen ist der Klägerin entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
Daß die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, folgt schon aus dem vom Beklagten am 02.07.1999 unterbreiteten Vergleichsange bot.
Die Klägerin kann die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen. Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen ist sie bedürftig im Sinne des § 115 ZPO. Daß die Klägerin als Mitglied des X. einen satzungsmäßigen Anspruch auf kostenlose Prozeßvertretung hat, steht dem nicht entgegen. Zwar hat das BSG gemeint, daß zum Vermögen eines Antragstellers auch Ansprüche eines Mitglieds gegen die Gewerkschaft oder den Verband auf Rechtsschutzgewährung zählen, mithin über § 115 Abs. 2 ZPO zunächst einzusetzen sind (BSG vom 12.03.1996 - 9 RV 24/94 - in NZS 1996, 397, 398). Abweichend wird allerdings die Auffassung vertreten, daß allein die Mitgliedschaft und die Möglichkeit, sich durch den Verband vertreten lassen zu können, unschädlich sei; Prozeßkostenhilfe könne nur dann wegen § 73 a Abs. 2 SGG nicht gewährt werden, wenn das Mitglied tatsächlich vom einem Bevollmächtigten des Verbandes vertreten werde (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 73 a Rdn. 4 mwN; einschränkend Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe, 2. Auflage, 1999, Rdn. 28, 332). Der Senat läßt offen, welche Ansicht er für überzeugend hält. Denn auch das BSG aaO rechnet den Anspruch auf Vertretung gegenüber dem Verband jedenfalls dann nicht mehr zum Vermögen, wenn der Antragsteller zu den ihm vom Verband oder der Gewerkschaft gestellten Vertretern kein Vertrauen mehr hat und es ihm unzumutbar ist, sich bei der Prozeßführung weiterhin hiervon vertreten zu lassen. Dafür reiche aber die bloße Behauptung fehlender oder - im Laufe des Verfahrens - gestörten Vertrauens nicht aus; ebenso wie beim Wechsel eines frei gewählten und im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts seien berechtigte sachliche und persönliche Gründe erforderlich (BSG aaO mwN).
Solche triftigen Gründe liegen vor.
Zwar genügt der Inhalt der Klagebegründungsschrift vom 19.03.1998 noch den Minimalanforderungen des § 92 SGG. Sie umschreibt das Streitprogramm mit zwei Sätzen. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, daß hieraus das Anliegen der Klägerin, wenngleich wenig konkret, deutlich wird. Das Gericht ist hierdurch in die Lage versetzt worden, von Amts wegen zielgerichtet Ermittlungen durchzuführen; es hat Befundberichte und Gutachten aus anderen Verfahren beigezogen. Daraus kann indessen nicht hergeleitet werden, daß das Vertrauen der Klägerin in die Prozeßführung des vormaligen Bevollmächtigten nicht zerstört ist. Vielmehr ergibt sich: Die den Inhalt der Klageschrift betreffende Vorschrift des § 92 SGG privilegiert rechtlich ungewandte Personen; sie stellt sicher, daß eine Klage nicht allein aus formellen Mängeln entsprechend der zu § 253 ZPO maßgebenden Rechtslage durch Prozeßurteil abgewiesen wird. Hat ein Bevollmächtiger die Minimalanforderungen der Sollvorschrift des § 92 SGG - wie hier - beachtet, schließt dies nicht aus, daß er das Verfahren gleichwohl in einer vertrauensvernichtenden Weise betreibt. Dies folgt daraus, daß jeden Beteiligten eine Pflicht trifft, den Prozeß zu fördern und hieran mitzuwirken (vgl. Meyer-Ladewig aaO § 103 Rdn.13). Wie im Verwaltungsverfahren hat der jeweilige Kläger auch im Gerichtsverfahren die rechtserheblichen Tatsachen anzugeben und rechtserhebliche Änderungen der Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen sowie Beweismittel zu bezeichnen (Meyer-Ladewig aaO Rd.13 a). Zwar kann das Gericht die Mitwirkung nicht erzwingen, indes kann eine unzureichende Mitwirkung zu Rechtsnachteilen führen (Mitwirkungslast). Hiervon ausgehend ist die Auffassung der Klägerin, die Klagebegründung vom 19.03.1998 sei vertrauensvernichtend knapp gefaßt, zumindest nachvollziehbar. Die präzisere (nachgeschobene) Klagebegründung der neuen Bevollmächtigten vom 08.03.1999 belegt, daß wesentlich umfangreicher vorgetragen werden konnte und, um eine ordnungsgemäße Prozeßführung zu gewährleisten, auch vorgetragen werden mußte. Das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 01.04.1999 hätte im wesentlichen schon in den Schriftsatz vom 19.03.1998 einfließen können. Sofern die Klägerin seinerzeit den vormaligen Bevollmächtigten nicht hinreichend unter richtet haben sollte, hätte dieser aufgrund seiner Rechtskenntnis sich die notwendigen Informationen durch Nachfrage bei der Klägerin beschaffen müssen. Nicht unbeachtet kann dabei bleiben, daß zwischen dem Eingang der Klage (30.10.1997) und der Klagebegründung (01.04.1999) fünf Monat verstrichen sind, ohne daß dies in der Begründungsintensität einen Niederschlag gefunden hat.
Nach alledem erscheint es dem Senat nachvollziehbar, wenn die Klägerin das Vertrauensverhältnis zum vormaligen Bevollmächtigten als zerstört ansieht. Sich durch einen anderen Angestellten des R. vertreten zu lassen, ist ihr angesichts der herausgehobenen Stellung des vormaligen Bevollmächtigten (Bezirksgeschäftsführer) nicht zumutbar.
Zusammenfassend stellt der Senat fest: Die Klägerin kann sich schon deswegen darauf berufen, kein Vertrauen zum vormaligen Bevollmächtigten mehr zu haben, weil dieser das Verfahren nach Aktenlage eher zurückhaltend (mit)gefördert hat. Angesichts der Störung der notwendigen Vertrauensbeziehung kann von ihr nicht verlangt werden, an dem verbandsmäßig gewährten Rechtsschutz festzuhalten.
Die Beschwerde mußte demnach Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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