S 23 SO 222/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 SO 222/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe -.

Der im Jahr 1956 geborene Antragsteller, der in einem Wohnheim der C E B für psychisch Erkrankte in X lebt und hinsichtlich der Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Befugnis zum Empfang von Post und Wohnungsangelegenheiten unter Betreuung steht und dessen Willenserklärungen in Vermögensangelegenheiten der Einwilligung der Betreuerin bedürfen, erhält Leistungen nach §§ 53 ff. SGB XII.

Der Antragsteller beantragte am 28.11.2005 gegenüber dem Antragsgegner die Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe.

Mit Bescheid vom 05.12.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie seit dem 01.01.2005 eine Weihnachtsbeihilfe nicht mehr gewähren könne. Mit dem In-Kraft-Treten des SGB XII sei eine Zusammenführung einmaliger Leistungen mit dem Regelsatz erfolgt. Sämtliche Bedarfe würden durch den Regelsatz nach § 28 SGB XII gedeckt. Da ein Heimbewohner gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII einen davon abgeleiteten Barbetrag erhalte, sei die Weihnachtshilfe damit in den monatlich ausbezahlten Beträgen enthalten. Die Antragsgegnerin nahm ferner Bezug auf ein Schreiben ihres Dezernats 7 - Soziales, Integration - an die Wohnheime und gleichartigen Einrichtungen in ihrem Bereich, mit dem sie mitgeteilt hatte, dass im Jahr 2005 eine gesonderte Auszahlung einer Weihnachtsbeihilfe wie noch in den Vorjahren nicht erfolge.

Am 13.12.2005 hat der Antragsteller um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.

Der Antragsteller macht geltend, es liege eine Benachteiligung von Heimbewohnern vor, da zwar die Weihnachtsbeihilfe auch für Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und nach dem SGB XII entfalle. Dort habe aber durch eine Anhebung des Regelsatzes ein Ausgleich stattgefunden. Andere Bundesländer gewährten weiterhin Weihnachtsbeihilfen. Deren Erhalt sei für ihn zur Integration erheblich und dringend notwendig. Das Beschenken von Angehörigen entspreche den gesellschaftlichen Normen. Der Antragsteller bittet um schnellstmögliche Klärung vor Weihnachten. Er nimmt ferner Bezug auf einen Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 21.11.2005, nach dessen Ziffer 2. Leistungsberechtigte gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine Weihnachtsbeihilfe erhalten, wenn sie spätestens am 20.12.2005 einen Anspruch auf einen Barbetrag haben; die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt danach 34,77 EUR.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Weihnachtsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch könne er einen Anordnungsgrund geltend machen.

Der Antragsteller habe nach dem SGB XII keinen Anspruch auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe. Die Zahlung einmaliger Beihilfen, zu denen die Weihnachtsbeihilfe rechne, sei nur noch für Erstausstattungen von Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräte, für Bekleidung sowie für mehrtägige Klassenfahrten vorgesehen. Eine Berufung auf den bis zum 31.12.2004 geltenden § 21 Abs. 1 a Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) komme nicht mehr in Betracht. Der Gesetzgeber habe bestimmt, dass von den laufenden Leistungen bzw. dem Regelsatz nach dem SGB XII der gesamte notwendige Lebensunterhalt in vertretbarem Umfang zu bestreiten sei. Er umfasse insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich der Beziehungen zur Umwelt und einer Teilnahme am kulturellen Leben. Die Festsetzung des Regelsatzes richte sich nach dem Eckregelsatz, der den Lebensbereich Freizeit, Unterhaltung und Kultur mit 42 % bemesse. Das Weihnachtsfest sei der Kultur zuzurechnen.

Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasse gemäß § 35 Abs. 1 SGB XII zunächst den Lebensunterhalt, der durch den Einrichtungsträger erbracht werde. Hinsichtlich des Leistungsumfangs verweise die Norm über § 42 Satz 1 SGB XII auf den Regelsatz nach § 28 SGB XII. Darüber hinaus gewähre § 35 Abs. 2 SGB XII einen sogenannten weiteren notwendigen Lebensunterhalt, der insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, mindestens 26 % des Eckregelsatzes, umfasse. Aus der Formulierung "insbesondere" sei aber nicht zu schließen, dass weitere Bedarfspositionen anerkannt werden könnten. § 35 Abs. 2 SGB XII umfasse lediglich die Leistungen, die im Regelsatz für den Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen enthalten seien. Die Bestimmung eines Mindestbetrages sei lediglich als Öffnungsklausel zu verstehen, die eine vollständige Deckung des Bedarfs in Einrichtungen sicherstellen solle.

Der Sozialhilfeträger entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies könne zwar eine Erhöhung des Barbetrages für besondere Bedarfe gebieten. Die Weihnachtsbeihilfe rechne aber nicht mehr zum notwendigen Lebensunterhalt. Dieser Begriff sei dem Wandel unterworfen und ständig an die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung anzupassen. Heute seien die angespannte Haushaltslage und die Streichungen bzw. freiwilligen Verzichte auf Weihnachtsgeld in vielen Bereichen des Arbeitslebens zu berücksichtigen. Viele Menschen reagierten darauf mit Konsumverzicht und Aufwendungen für das Weihnachtsfest in Rahmen des finanziell Möglichen.

Im Übrigen obliege jedem Bundesland, den Begriff selbständig auszulegen. Dass das Land Niedersachsen eine Weihnachtsbeihilfe gewähre, binde das Land Nordrhein-Westfalen nicht.

Außerdem sei das Kriterium des vertretbarem Umfangs in die Auslegung des Begriffs einzubeziehen. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Maß dessen, das der Einzelne von der Gesellschaft vernünftigerweise verlangen könne, durch die Finanzierbarkeit der in Anspruch genommenen Leistungen bestimmt werde.

Das im SGB XII angelegte Ansparprinzip gelte auch für die Empfänger von Leistungen nach § 35 SGB XII. Der Barbetrag sei so bemessen, dass der Anteil von 26 % höher sei als der dafür im Regelsatz enthaltene Anteil für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Damit werde die faktisch ausgebliebene Erhöhung des Barbetrages ausgeglichen.

Schließlich bemesse sich die Sozialhilfe individuell. Der Antragsteller habe aber einen konkreten Bedarf nicht dargelegt. Der Antragsteller habe auch keine Angaben gemacht, ob er seinen Barbetrag bereits verbraucht habe. Das geflossene Einkommen müsse aber auf den Bedarf angerechnet werden.

Ein Anordnungsgrund sei zu verneinen, da dem Antragsteller das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten sei. Es stehe nicht zu befürchten, dass er anderenfalls irreparable Nachteile erleide. Selbst wenn er vor Weihnachten auf die Beihilfe verzichten müsse, tangierte ihn dies nicht existenziell. Seine Grundbedürfnisse in der Einrichtung würden befriedigt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen.

II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Gemäß § 86 b Abs. 3 SGG ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon vor Klageerhebung zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass vor Anrufung des Gerichts vergeblich ein Antrag an die Behörde gerichtet wurde; soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, Vor § 51, Rdn. 16). Der Antragsgegner lehnte den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe nach dem SGB XII mit Bescheid vom 05.12.2005 ab. Dass der Antragsteller gegen den Bescheid bisher keinen Widerspruch erhoben hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, denn der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde in der noch laufenden Widerspruchsfrist gestellt und es besteht die Möglichkeit, dass der Antragsteller noch Widerspruch erhebt (SG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2005, Az.: S 28 (23) AS 241/05 ER). Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz datiert vom 13.12.2005, die Widerspruchsfrist beträgt nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.

Der Antrag ist unbegründet.

Voraussetzung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Das Begehren muss materiell begründet erscheinen (Anordnungsanspruch). Ferner bedarf es einer besonderen Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens bzw. anders nicht wieder rückgängig zu machender Nachteile (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht worden sein. Erforderlich ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rdn. 157). Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2005, Az.: L 9 B 44/05 AS ER; dass., Beschluss vom 21.04.2005, Az.: L 9 B 6/05 SO ER). Dabei gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung erlässt; anderenfalls würde die Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzulässigerweise in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorverlagert (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2005, Az.: L 19 B 2/05 AS ER).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Für sein Begehren steht mit § 35 Abs. 2 SGB XII zwar eine Anspruchsgrundlage zur Verfügung.

Nach §§ 27ff. und 35 SGB XII erhalten sowohl Sozialhilfeempfänger, die in Einrichtungen leben, als auch solche, die außerhalb von Einrichtungen leben, Leistungen im Umfang des notwendigen Lebensunterhalts. Dieser wird jedoch auf unterschiedliche Weise erbracht. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 Abs. 1 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben gehören. In Einrichtungen gilt nichts anderes. § 35 SGB XII bestimmt jedoch, dass der notwendige Lebensunterhalt zum einen durch den Einrichtungsträger erbracht wird, und zwar in einem Umfang, wie ihn Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII erhalten (Abs. 1). Der weitere notwendige Lebensunterhalt besteht gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII insbesondere in Kleidung und einem angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Die Formulierung "insbesondere" macht deutlich, dass der Leistungskatalog nicht abschließend ist (Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, § 35, Rdn. 4 ff.) und § 35 Abs. 2 SGB XII eine Anspruchsgrundlage für weitere Bedarfe darstellt, sofern sie zum notwendigen Lebensunterhalt gehören.

Dass der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII gegenüber dem unter der Geltung des § 21 Abs. 3 BSHG gewährten Barbetrag nur geringfügig angehoben wurde - bis zum 31.12.2004 betrug er 30 % des Regelsatzes von 296,00 Euro, derzeit beträgt er 26 % des Regelsatzes von 345,00 Euro - bedeutet zwar eine Schlechterstellung gegenüber Sozialhilfeempängern außerhalb von Einrichtungen. Diese erhalten nach dem SGB XII einen gegenüber dem BSHG erhöhten Regelsatz, der mit der Gewährung eines pauschalen Zusatzbetrages den Wegfall einmaliger Beihilfen nach dem BSHG kompensiert. Zu diesen rechnete auch die Weihnachtsbeihilfe. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der in Einrichtungen lebenden Sozialhilfeempfänger liegt darin jedoch nicht. Die Inanspruchnahme einmaliger Beihilfen ist für Sozialhilfeempfänger in Einrichtungen aufgrund ihrer Lebensumstände von untergeordneter Bedeutung, denn der größte Teil des laufenden Lebensunterhalts wird durch die Einrichtung gedeckt (Grube/Wahrendorf, a. a. O., Rdn. 6). Der Wegfall eines nicht bedarfsbezogenen Zusatzbetrages dient im übrigen der Durchsetzung des Grundsatzes "ambulant vor stationär" und vermeidet eine Besserstellung stationär lebender Sozialhilfeempfänger (Amtliche Begründung, BT-Drucks. 15/1514). Im übrigen führt die Verknüpfung des notwendigen Lebensunterhalts mit den herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen auch dazu, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, inwieweit die allgemeine Wirtschaftslage und damit auch die Finanzlage der öffentlichen Haushalte einen erhöhten Aufwand zur Feier des Weihnachtsfestes ermöglichen; zu einer Reduzierung oder völligen Einstellung von Weihnachtsbeihilfen könnte eine angespannte Finanzlage jedoch erst dann führen, wenn davon auch der allgemeine Lebenszuschnitt bei der Feier des Weihnachtsfestes betroffen wäre (BVerwG, Urteil vom 12.04.21984, Az.: 5 C 95/80). § 35 Abs. 2 SGB XII korrigiert diese Schlechterstellung aber dadurch, dass er, wie oben dargestellt, eine Anspruchsgrundlage für Bedarfe enthält, die über Kleidung und die mit dem Barbetrag zu deckenden hinausgehen. Dies könnte zu einem Anspruch auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe führen.

Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass er in seiner derzeitigen finanziellen Lage auf die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe angewiesen ist. Er hat nicht ausgeführt, zu welchem konkreten Zweck er den Betrag einsetzen wird, sondern lediglich abstrakt darauf abgestellt, dass dessen Erhalt für ihn zur Integration dringend notwendig sei und das Beschenken von Angehörigen den gesellschaftlichen Normen entspreche.

Der Antragsteller hat im übrigen einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung seines Begehrens ist nicht ersichtlich. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller nicht wieder rückgängig zu machende Nachteile erleidet, wenn vor dem Weihnachtsfest des Jahres 2005 eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht. Mit den gemäß §§ 35, 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 53 ff. SGB XII monatlich zufließenden Sozialhilfeleistungen sind jedenfalls Ernährung, Unterkunft und Heizung, Kleidung, Körperpflege und bestimmte Bedürfnisse des täglichen Lebens des Antragstellers sichergestellt.

Eine Eilbedürftigkeit resultiert auch nicht aus der besonderen Funktion der Weihnachtsbeihilfe. Diese soll sicherstellen, dass Sozialhilfeempfänger in gleicher Weise wie Menschen, die unabhängig von staatlichen Leistungen leben können, aufgrund eines allgemeinen Bedürfnisses nach festlicher Gestaltung erhöhte Aufwendungen für die Ernährung und den Schmuck der Wohnung sowie für die Pflege mitmenschlicher Beziehungen durch Geschenke an Nahestehende tätigen können, bzw. vermeiden, dass Sozialhilfeempfänger anlässlich des Festes lediglich Empfänger von Gaben anderer sind, gleichsam Objekt der Festfreude und weihnachtlichen Stimmung (BVerwG, a. a. O.). Zwar ist nicht anzunehmen, dass der Weihnachtsbedarf durch eine gleichmäßige Verteilung der gewährten Beträge auf die übrige Zeit des Jahres gedeckt ist, und es ist dem Sozialhilfeempfänger auch nicht zumutbar, seinen erhöhten Lebensbedarf anlässlich des Weihnachtsfestes durch Ersparnisse abzudecken (BVerwG, a. a. O.). Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang die erhaltenen Barbeträge noch zur Verfügung stehen und es ihm ermöglichen, sie gewissermaßen "vorzustrecken", bis eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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