L 10 B 1144/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 7018/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1144/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Befangenheitsantrag der Antragsteller wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren mit ihrer Beschwerde die Zahlung von 1.984,00 Euro für die Monate April 2005 bis Juli 2005.

Auf ihren Antrag der Antragstellerin zu 1) vom 6. Dezember 2004 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 Arbeitslosengeld II - ALG II - (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 1.007,52 Euro monatlich.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 teilte der Antragsteller zu 2) die Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses (EGZ) mit. Mit Bescheid vom 6. Januar 2005 hatte die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller zu 2) für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Herstellung und Vertrieb von Hundefutter) am 31. Dezember 2004 einen EGZ für die Zeit vom 31. Dezember 2004 bis 30. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 600,00 Euro als Zuschuss bewilligt.

Daraufhin setzte die Antragsgegnerin mit Änderungsbescheid vom 14. März 2005 das den Antragstellern zustehende ALG II für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 28. Februar 2005 auf insgesamt 647,52 Euro monatlich und für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2005 auf insgesamt 407,52 Euro monatlich fest. Ausweislich des beigefügten Bewilligungsbogens berücksichtigte die Antragsgegnerin für den Monat Februar ein zu berücksichtigendes Einkommen des Antragstellers zu 2) in Höhe von 360,00 Euro und für die Monate März bis Mai 2005 jeweils in Höhe von 600 Euro monatlich.

Hiergegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 19. März 2005 Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung des Bescheids.

Mit Bescheid vom 20. April 2005 mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolgte eine erneute Änderung. Nunmehr wurden für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2005 keine Leistungen bewilligt, da im Monat Februar der EGZ für zwei Monate zugeflossen sei. Für die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2005 wurde den Antragstellern ALG II in Höhe von insgesamt 515,52 Euro monatlich bewilligt. Dabei wurde der EGZ in Höhe von 600,00 Euro monatlich abzüglich 30,00 Euro Versicherungs-Pauschale und 78,00 Euro Rentenversicherungsbeitrag als Einkommen berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 22. April 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 12. Mai 2005 erhobene Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG), über die noch nicht entschieden ist.

Auf Antrag bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. Juni 2005 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. Juni 2005 ALG II in Höhe von insgesamt 515,52 Euro monatlich und für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2005 ALG II in Höhe von insgesamt 540,26 Euro monatlich. Wiederum wurde beim Antragsteller zu 2) ein Einkommen von 600,00 Euro vermindert um 108,00 Euro berücksichtigt. Die Erhöhung der Leistungen für die Zeit ab 1. Juli 2005 ist ausweislich des Berechnungsbogens auf gestiegene Unterkunftskosten zurückzuführen. Auch gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt. Ein Widerspruchsbescheid ist noch nicht ergangen. Die Antragsteller haben hinsichtlich dieses Bescheides vor dem SG Berlin Untätigkeitsklage erhoben und einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Mit dem am 3. August 2005 eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz haben die Antragsteller sinngemäß begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ab April 2005 Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung des Existenzgründungszuschusses zu gewähren.

Mit Beschluss vom 29. August 2005 hat das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellen vorläufig ab 3. August 2005 bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides längstens für die Dauer von drei Monaten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung des dem Antragsteller zu 2) bewilligten EGZ zu gewähren. Da der EGZ anderen Zwecken als das Arbeitslosengeld II diene, sei er eine zweckbestimmte Einnahme und dürfe bei der Bedarfsberechnung der Antragsteller nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Leistungen seien erst ab Eingang des einstweiligen Rechtsschutzantrages bei Gericht zu gewähren. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass die Zahlung für einen zurückliegenden Zeitraum zur Abwendung einer gegenwärtigen existenziellen Notlage erforderlich sei.

Hiergegen richtet sich die von den Antragstellern eingelegte Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe, mit dem die Antragsteller ihr bisheriges Vorbringen vertiefen. Der EGZ ermögliche ihnen, die erforderlichen wirtschaftlichen Dispositionen zu treffen. Ohne die (ungekürzten) Leistungen auch für den zurückliegenden Zeitraum sei das Projekt der Selbständigkeit gefährdet.

Auch die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt. Da der EGZ den gleichen Zweck erfülle wie die Leistungen nach dem SGB II, sei ersterer bei Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2005 haben die Antragsteller einen Befangenheitsantrag gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung waren.

II.

Der im Schriftsatz der Antragsteller vom 14. November 2005 enthaltene Befangenheitsantrag ist unzulässig. Nach §§ 60 Abs. 1 SGG, 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Sachlich zu prüfen sind ausreichend individualisierte Anträge, d. h. solche, mit denen bestimmte Befangenheitsgründe gegenüber einem einzelnen oder mehreren (aber einzeln bezeichneten) Richtern geltend gemacht werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 60 RdNr. 10b f., Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 42 RdNr. 3). Der Befangenheitsantrag der Antragsteller genügt dem nicht, insbesondere ist er nicht konkret auf die Berichterstatterin bezogen; er war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Friedrichshain – Kreuzberg, bezeichnet als JobCenter Friedrichshain – Kreuzberg, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).

1. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.

a) Der sachdienlich auszulegende Antrag der Antragsteller (vgl. § 123 SGG) ist für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Mai 2005 als Antrag nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auszulegen. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Mit dem vorausgegangenen Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 2004 sind Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 bewilligt worden. Dieser Bescheid stellt einen Dauerverwaltungsakt dar. Mit dem in der Hauptsache streitigen Bescheid vom 14. März 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 ist dieser Dauerverwaltungsakt teilweise zurückgenommen worden. Das Begehren der Antragsteller richtet sich daher in Hauptsache gegen diesen "Kürzungsbescheid" und ist folglich für diesen Zeitraum als Anfechtungsbegehren zu werten.

Das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Bescheides nicht. Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn bei summarischer Betrachtung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen (Aufhebungs-)Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier.

Die Aufhebungsbescheide vom 14. März/20. April 2005 sind, soweit sie Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind, nicht bereits wegen fehlender Anhörung (§ 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X-) rechtswidrig, da die Antragsteller während des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung hatten.

Rechtsgrundlage des Kürzungsbescheides ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. §§ 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung an aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist mit der Bewilligung des EGZ und der Auszahlung der bewilligten Gelder an den Antragsteller zu 2) eingetreten. Wesentlich sind Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die rechtserheblich sind, d. h. angesichts derer der Ausgangsbescheid so, wie er ergangen ist, nicht hätte ergehen dürfen. Hier besteht die Änderung in der Gewährung des EGZ gemäß § 421 l SGB III, denn dabei handelt es sich um eine nicht privilegierte Einnahme i. S. v. § 11 SGB II, die bei der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zu berücksichtigen ist. Der Aufhebungstatbestand ergibt sich damit nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (Erzielung von Einkommen, das zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde), der Aufhebungszeitraum aus § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X (Änderung der Verhältnisse mit Beginn des Anrechnungszeitraumes) und die Möglichkeit zur teilweisen – bzgl. des Umfangs rechnerisch nicht beanstandeter und nicht zu beanstandender – Aufhebung aus der in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorgesehenen Korrektur "soweit" die Änderung der Verhältnisse reicht.

Bei der Berechnung des Einkommens der Antragsteller ist bei dem Antragsteller zu 2) der bewilligte EGZ zu Recht berücksichtigt worden. Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert, mit Ausnahme der im SGB II selbst vorgesehenen Leistungen ("Leistungen nach diesem Buch") und weiterer hier offenkundig nicht einschlägiger Leistungen. Der dem Antragsteller zu 2) gewährte EGZ nach § 421 l SGB III ist eine Geldleistung. Als Leistung nach dem SGB II wäre der EGZ dennoch eine freigestellte Einnahme i. S. v. § 9 SGB II, wenn er zum Leistungskatalog des § 16 SGB II zählte, denn soweit dort nach dem SGB III vorgesehene Leistungen auch als Leistungen zur Eingliederung an nach dem SGB II Berechtigte erbracht werden, handelt es sich um "Leistungen nach diesem Gesetz". In § 16 SGB II ist der EGZ (im Gegensatz etwa zu dem Eingliederungszuschuss - § 217 ff. SGB III – und den Mobilitätshilfen - § 53 ff. SGB III) nicht genannt. Dies beruht – dazu später – nicht auf einer irrtümlichen Auslassung, so dass eine ergänzende Auslegung i.S.d. klägerischen Begehren ausscheidet.

Von § 11 Abs. 1 SGB II abweichende weitere gesetzliche Bestimmungen zur Frage der Anrechnung des EGZ bei der Bestimmung des Einkommens existieren nicht. Auch der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V), die auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 SGB II Bestimmungen enthält, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, lässt sich eine Privilegierung des EGZ nicht entnehmen.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller lässt sich der EGZ nicht als Teil der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit begreifen, mit der Folge, dass er in die Einnahme/Überschussrechnung für die selbständige Tätigkeit einzustellen wäre. Der EGZ steht zwar in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit, er wird aber nicht durch die selbständige Tätigkeit erwirtschaftet. Als Förderinstrument nach dem SGB III ist der EGZ eine staatliche Sozialleistung und entzieht sich daher einer Einordnung als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit.

Schließlich scheidet eine Privilegierung der Einnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II vorliegend aus. Danach sind als Einkommen nicht zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch (dem SGB II) dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. § 11 Abs. 3 SGB II enthält keine gesetzliche Definition des Begriffs der "zweckbestimmten Einnahme". Grundlage der Freistellung ist es zu sichern, dass der Zweck, zu dem die Leistung, deren Anrechnung in Frage steht, nicht vereitelt wird, weil sie im Anrechnungsfall anstelle der danach (teilweise) ausfallenden Leistung für deren Zwecke eingesetzt werden müsste. Spiegelbildlich ist diese Auslegung daran zu orientieren zu verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht werden (vgl. BSG, SzR 3-5910 § 76 Nr 4; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rdnr. 213). Zur Frage, wie vollständig und eindeutig die anderweitige Zweckbindung der Einnahme sein muss, sind unterschiedliche Auslegungen vorstellbar. Zu der § 11 Abs. 3 SGB II ähnlichen Bestimmung, die für die Arbeitslosenhilfe gegolten hat - § 138 Abs. 3 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz – hat es das BSG für ausreichend erachtet, wenn "bei einer Anrechnung ein weiterer, mit der Leistungsgewährung verbundener Zweck, wie z. B. die Aufrechterhaltung eines bestimmten wirtschaftlichen Zustandes, verfehlt würde" (BSGE SozR 4100 § 138 Nr 5); zu § 77 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist demgegenüber entschieden, dass eine zweckneutrale Leistung anrechenbar ist, wobei es sich um eine solche bereits dann handelt, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang eine vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung nicht eindeutig ableiten lässt (BSG, SozR 3-5910 § 76 Nr 4 zur Frage der Anrechnung einer Verletztenrente; vgl. auch BVerwGE 69, 177 zur Frage der Anrechung einer Entschädigungsrente; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 5 C 41/02, DVBl 2004, 54 zur Frage der Anrechnung der Eigenheimzulage). Der Senat legt insoweit seiner Entscheidung zugrunde, dass jedenfalls Leistungen, die weitgehend zweckidentisch sind, der Anrechnung unterliegen. Dies ist bezüglich der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und dem EGZ nach § 421 l SGB III der Fall, wie ein Vergleich der Leistungszwecke ergibt. Beide Leistungen dienen der Unterhaltssicherung im weiteren Sinne (so auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 22/05; Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 10. Mai 2005 - S 16 AS 33/05 ER und Beschluss vom 23. August 2005, - S 16 AS 107/05 ER; Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 20. Juni 2005, S1 V 873/05).

Zu vergleichen sind Zwecke des EGZ und der Leistung, die sich durch seine Anrechnung mindert, d.h. des ALG II, dass eindeutig der Unterhaltssicherung dient. Auch der EGZ dient im Wesentlichen der Unterhaltssicherung.

Nach § 421 l Abs. 1 SGB III in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen EGZ. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer (1) in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist,(2) nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches (des Sozialgesetzbuches) erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird, und (3) eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegen hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständige Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Der Zuschuss wird nach Absatz 2 der Vorschrift bis zu drei Jahre erbracht und jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro.

Die gesetzliche Regelung des EGZ beschränkt sich also darauf, Leistungsvoraussetzungen und – umfang festzulegen; eine ausdrückliche Zweckbestimmung enthält sie ersichtlich nicht. Ebenso wenig ergibt sich durch die Bezeichnung und den Regelungszusammenhang eine Klärung der Zwecksetzung. Anders als etwa bei den in verschiedenen Gesetzen vorgesehenen Pflegezulagen oder bei Wohngeld oder Blindengeld (nach Landesrecht) ist der Bezeichnung "Existenzgründungszuschuss" für den vorliegenden Zusammenhang nichts Wesentliches zu entnehmen, da insoweit nur allgemein das Ziel der Förderung beschrieben wird, der nach § 11 Abs. 3 SGB II notwendige Vergleich zu den Zwecken der Grundsichtungsleistungen nach dem SGB II aber nur stattfinden kann, wenn die konkret zu Erreichung des Förderzweckes vorgesehenen Maßnahmen betrachtet werden.

Den Gesetzesmaterialien zu § 421 l SGB II (BT-Drs 15/26 S. 19, 22 ff.) ist zu entnehmen, dass mit dem EGZ "der Übergang in die Selbständigkeit zeitlich befristet sozial flankiert (werden soll), indem Gründerinnen und Gründer in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen bleiben". Von dem Zuschuss könnten Beitragszahlungen zur Sozialversicherung geleistet werden. Schwarzarbeit solle zurückgedrängt werden. Weiter heißt es, die Höhe des EGZ im ersten Jahr entspreche etwa der Hälfte der Summe aus dem durchschnittlichen monatlichen Arbeitslosengeld und den darauf entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen. Ferner wird die Notwendigkeit, eine zeitgleiche Förderung nach § 57 SGB III (Überbrückungsgeld) auszuschließen, damit begründet, es handele sich um "gleichgerichtete Leistungen".

Für die Unterhaltssicherungsfunktion des EGZ spricht zum einen die "Bemessung" der Höhe, die stark pauschalierend an die Bemessung der (typischerweise unterhaltssichernden) Lohnersatzleistung anknüpft und deren Vorbezug voraussetzt (vgl. auch VG Bremen, Beschluss vom 20. Juni 2005 – S 1 V 873/05). Weiter spricht dafür die mit dem Überbrückungsgeld nach § 57 Abs. 1 SGB III gemeinsame Zielrichtung ("gleichgerichtete Leistung"). Nach dieser Bestimmung haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld. In der Vorschrift, die die nach den Gesetzesmaterialien gleichgerichtete Leistung betrifft, wird also der Zweck der Unterhaltssicherung ausdrücklich genannt.

Der von den Antragstellern angenommene Zweck, es sei eine Finanzausstattung der neuen

Existenz beabsichtigt, lässt sich demgegenüber aus der gesetzgeberischen Konzeption nicht ableiten (so aber ohne Begründung Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2005 – L 8 AS 97/05 ER; dem folgend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2005 – L 5 B 1002/05 AS ER). Dem steht schon entgegen, dass sich die Höhe des EGZ nicht an dem für die aufzunehmende Tätigkeit erforderlichen Kapitalaufwand, sondern an der Höhe der Lohnersatzleistungen orientiert. Soweit in den soeben bezeichneten Beschlüssen weiter davon ausgegangen wird, ein abweichender Zweck des EGZ sei darin zu erblicken, dass er (auch) zur Aufrechterhaltung des Schutzes gegen Krankheit, Erwerbsminderung aus der Sozialversicherung sowie der Altersvorsorge dienen solle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr wird gerade hier deutlich, dass die kumulative Gewährung von EGZ und ALG II eine Doppelleistung wäre. Denn akzessorisch zur Leistung von ALG II ist die Versicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und § 3 S. 1 Nr. 3 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) oder ausnahmsweise der Anspruch auf ein Zuschuss zur entsprechenden privaten Vorsorge nach § 26 SGB II. Diese Leistungen sind als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 SGB II nach der gesetzgeberischen Konzeption zwingende Bestandteile der Grundsicherung für Arbeitssuchende (vgl. Brünner in LPK-SGB II § 26 RdNr. 5) und als solche bei Prüfung der Zweckgleichheit einzubeziehen.

Die weiteren sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden allgemeinen Ziele der Arbeitsmarktpolitik, wie die Bekämpfung der Schwarzarbeit und die Anregung der Gründung selbständiger Existenzen, bilden nicht den Zweck der Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger, sondern behandeln nur den politischen Rahmen, in dem sich die Leistung bewegt.

Dies Auslegungsergebnis – die Anrechnungspflichtikgeit des EGZ wegen Zweckidentität i. S. v. § 11 Abs. 3 SGB II – findet eine Bestätigung in dem , was die Gesetzesmaterialien zu §§ 16, 29 SGB II zum EGZ aussagen. Der Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drs 15/1516) verhielt sich in § 16 Abs. 1 SGB II nicht zu dem in § 421 l SGB III geregelten EGZ. Zwar sah die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses (BT-Drs. 15/1728, S. 177/178) vor, auch § 421 l SGB III mit in den in § 16 Abs. 1 SGB II geregelten Katalog der Eingliederungsleistungen aufzunehmen. Dieser Empfehlung ist der Vermittlungsausschuss indes nicht gefolgt (BT-Drs 15/2259), so dass das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) ohne eine Aufnahme des § 421 l SGB III in § 16 Abs. 1 SGB II verabschiedet wurde. Das Verhältnis des EGZ zu den Leistungen nach dem SGB II war sodann Gegenstand der Beratungen des Entwurfs des Kommunalen Optionsgesetz im Jahr 2004 (BT-Drs 15/2816). Da EGZ und Überbrückungsgeld trotz ihrer lebensunterhaltssichernden Funktion kumulativ zum Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch zu zahlen wären, sah die Empfehlung des Wirtschaftsausschusses (vgl. BT-Drs 15/2997) zum Kommunalen Optionsgesetz (BT-Drs 15/2816) eine Formulierung des § 16 vor, die den EGZ bewusst nicht erwähnte. Ein vergleichbares Instrumentarium bei Selbständigkeit für SGB-II Leistungsbezieher sei das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II (BT-Drs 15/2997, S. 24, vgl. Eicher/Spellbrink § 16 Rdnr. 26, § 29 RdNr 4). Dementsprechend enthält

§ 16 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetz vom 5. August 2004 (BGBl. I ,2014) auch keinen Verweis auf § 421 l SGB.

b) Für den Zeitraum von Juni bis Juli 2005 ist der Antrag als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auszulegen. Danach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2005 hat der Antragsgegner mit Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2005 den EGZ als Einkommen berücksichtigt und nur einen entsprechend geringeren Betrag bewilligt. Für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Juli 2005 kommt daher nur ein

(Vornahme-) Rechtschutzantrag nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Für einen solchen Regelungsanspruch fehlt es indes an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Wie bereits ausgeführt, ist die Entscheidung des Antragsgegners zutreffend, den EGZ als Einkommen zu berücksichtigen.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 202 SGG). Für eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren besteht nach Leistung der Antragsgegnerin entsprechend dem Beschlusstenor des SG und nach Ablauf des in diesem Beschluss geregelten Zeitraumes kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Das SG hat eine Anordnung nur für drei Monate beginnend mit dem 3. August 2005 erlassen. Nach Ablauf des Zeitraums hat sich die einstweilige Regelung – und nur diese ist Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - durch Zeitablauf erledigt. Die Klärung der Frage, ob die der einstweiligen Regelung zugrunde liegende Rechtsauffassung des SG zutrifft, ist damit dem Klageverfahren vorbehalten. Die Bestätigung der vorläufigen Maßnahme oder deren Rückabwicklung bleiben nach dem System des Prozessrechts dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem ggf. zu klären ist, ob dem von einer einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig zusteht (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2005 - 14 B 1147/05 AS ER; OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 – 2 SN 11/97, NVwZ 1998, 85; Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Juli 1997 – 8 E 425.97, FEVS 1998, 129; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. April 1992 – 6 S 435/92 , NVwZ-RR 1992, 442; Philipp, Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sozialrechtlichen Streitigkeiten, BayVBl 1989, 387, 391). Der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin steht bei einer stattgebenden Entscheidung der ersten Instanz im einstweiligen Rechtschutzverfahren der Aussetzungsantrag nach § 199 Abs. 2 SGG zur Verfügung, um eine Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung zu verhindern.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten zurückzu-

weisen (§ 73 a Abs. 1 SGG, § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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