S 19 RA 762/02

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 19 RA 762/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Bestimmung des für die Gewährung von Kraftfahrzeug-Hilfe maßgebenden Einkommens ist eine Witwenrente im Sinne von § 46 SGB VI nicht zu berücksichtigen.
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.3.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.8.2002 verurteilt, den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts neu zu bescheiden.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die am ...1944 geborene Klägerin begehrt einen Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges.

Die Klägerin, die an einem angeborenen Hüftschaden leidet, ist mit einem Grad von 50 und dem Merkzeichen G als schwer behindert i.S. des § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neun-tes Buch – SGB IX – anerkannt. Am 1.12.2001 beantragte sie bei der Beklagten Kraftfahr-zeughilfe in Form eines Zuschusses zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens gab der ärztliche Dienst der Beklagten die Einschätzung ab, dass der Klägerin die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Zur Aufrecht-erhaltung der Arbeitsfähigkeit sei die Benutzung eines Pkw dringend angeraten. Die Klä-gerin sei aufgrund der Behinderung auch auf die Ausstattung des Wagens mit einem Au-tomatik-Getriebe angewiesen.

Mit Schreiben vom 18.2.2002 bat die Klägerin die Beklagte, bei der Berechnung des be-rücksichtigungsfähigen Einkommens der Klägerin die Witwenrente außer Betracht zu las-sen.

Mit Bescheid vom 15.3.2002 übernahm die Beklagte Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung (Schalthilfe) des von der Klägerin angeschafften Kfz in Höhe von 1.636,00 EUR. Dagegen lehnte sie mit weiterem Bescheid vom 15.3.2002 die Gewährung eines Zuschusses zur Anschaffung des Kfz ab, da das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin von 3.712,83 DM, das sich aus Erwerbseinkommen und Witwenrente zu-sammen setze, über der gesetzlichen Einkommensgrenze von 3.360,00 DM liege, bis zu der ein Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs geleistet werde.

Mit Schreiben vom 14.4.2002 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie mit am 1.7.2002 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben näher begründete. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Beklagte habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Klägerin ihren beiden studierenden Kindern Unterhalt leiste. Dabei komme es auf den tatsächlich geleisteten Unterhalt und nicht auf eine Rechtspflicht zum Unterhalt an. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – KfzHV – sei vom Einkommen des Behinderten für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag in Höhe von 12 % der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Die Witwenrente der Klägerin dürfe nicht als Ein-kommen hinzu gerechnet werden. Lasse man diese beiseite, ergebe sich ein monatliches Netto-Einkommen von 2.877,93 DM, von dem noch die Unterhaltsleistungen abzuziehen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2.8.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Überschreite das monatliche Ein-kommen des behinderten Menschen eine bestimmte Höchstgrenze, könne eine Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges nicht gewährt werden. Die Höchstgrenze für das Jahr 2001, das Jahr der Antragstellung, betrage für die neuen Bundesländer 2.520,00 DM und für die alten Länder 3.360,00 DM. Für die Feststellung der Einkommenshöhe sei im Rahmen der Gleichbehandlung aller Versicherten der Monat vor der Antragstellung maßgebend. Im Monat November 2001 habe die Klägerin ein Nettoentgelt in Höhe von 2.877,93 DM sowie eine Witwenrente in Höhe von 834,90 DM erhalten. Bei der Ermitt-lung des Netto-Einkommens könnten die beiden Kinder der Klägerin nicht berücksichtigt werden, da beide Kinder das 27. Lebensjahr vollendet hätten und damit gemäß § 46 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes – EstG – keine Unter-haltspflicht bestehe. Das Bestehen eines Unterhaltstitels sei nicht nachgewiesen.

Am 11.9.2002 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Chemnitz erhoben. Zur Begrün-dung wiederholt sie im Wesentlichen ihren im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bezüglich der Ermittlung ihres maßgeblichen Einkommens zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.3.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.8.2002 zu verurteilen, den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Hinzurechnung der Witwenrente bei der Einkommensermittlung sei nicht zu beanstanden. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Verordnung. Mit dem Einkommen i.S. von § 6 Abs. 3 KfzHV sei das dem Ver-sicherten für seinen Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen ge-meint. Dies sei auch so in den vom Verband deutscher Rentenversicherungsträger heraus gegebenen Auslegungsfragen so ausgeführt. Diese Hinweise seien von der Aufsichtsbe-hörde, dem damaligen Bundesministerium für Arbeit, genehmigt worden. Hinsichtlich der Unterhaltspflicht für den Sohn der Klägerin könne unter Berücksichtigung der Wehrdienst-zeit des Klägers ein Anerkenntnis abgegeben werden. Es bleibe jedoch dabei, dass das Einkommen der Klägerin mit 3.172,83 DM auch dann noch über der maßgeblichen Grenze liege.

Am 26.10.2005 hat die mündliche Verhandlung vor der 19. Kammer des Sozialgericht Chemnitz statt gefunden. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten erklärt, dass sie auch die Unterhaltsleistungen der Klägerin an ihre Tochter als vom Einkommen abzugsfähig aner-kenne. Trotz des pauschalierten Abzugs der Unterhaltsleistungen liege das Einkommen der Klägerin immer noch über der maßgeblichen Einkommensgrenze.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richts- sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der daran anschließenden Kammerberatung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Versagung des Antrags der Klägerin vom 1.12.2001 auf Gewährung von Kraftfahr-zeughilfe in Form eines Zuschusses zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges ist rechtswid-rig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Klägerin hat daher, da es sich hier um eine grundsätzlich im Ermessen der Beklagten stehende Leistung handelt, zumindest einen Anspruch auf rechts- und ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Rechtsgrundlagen des begehrten Zuschusses sind §§ 9 - 11 SGB VI, § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 3, 8 SGB IX i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – KfzHV in der bis 31.12.2001 gültigen Fassung. Auf diese Fassung kommt es hier an, da maßgeblicher Zeit-punkt für die hier inmitten stehende Beurteilung der Einkommensverhältnisse der Klägerin der Zeitpunkt der Beantragung des Zuschusses ist.

Die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen hier vor. Insbesondere sind die gesundheitlichen Voraussetzungen gegeben, da die schwer behinderte Klägerin, wie vom ärztlichen Dienst der Beklagten festgestellt, zur Erreichung und damit zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs an-gewiesen ist. Auf dieser Grundlage wurde der Klägerin bereits der Zuschuss zur Schalthil-fe gewährt, der im Gegensatz zu der hier streitigen Leistung nicht einkommensabhängig ist. Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht streitig. Streitig war zuletzt nur noch die Frage der Anrechnung der Witwen-rente der Klägerin als Einkommen i.S. des § 6, § 13 Abs. 3 KfzHV.

Die streitige Frage war zugunsten der Klägerin zu entscheiden, da die Witwenrente entge-gen der Auffassung der Beklagten nicht als Einkommen der Klägerin i.S. § 6, § 13 Abs. 3 KfzHV zu berücksichtigen ist. Damit ist alleine auf das Netto-Arbeitsentgelt der Klägerin in Höhe von 2.877,93 DM (1.471,46 EUR) abzustellen. Hiervon ist wegen der von der Klägerin unterhaltenen leiblichen Kinder nach § 6 Abs. 2, § 13 Abs. 3 KfzHV jeweils ein pauschaler Betrag von 410,00 DM (209,63 EUR) – insoweit hat die Beklagte in der münd-lichen Verhandlung auch bezüglich des zweiten Kindes der Klägerin ein Anerkenntnis abgegeben – abzuziehen, so dass auf ein Einkommen von 2.057,93 DM (1.052,20 EUR) abzustellen ist. Zieht man nun die hier einschlägige Tabelle des § 13 Abs. 3 KfzHV in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung heran, stünde der Klägerin ein Zuschuss von 40 % des Bemessungsbetrags in Höhe von 18.000,00 DM (9.203,25 EUR) nach § 5 KfzHV (a.F.) und somit ein Betrag von 7.200,00 DM (3.607,52 EUR) zu.

Die Witwenrente fällt nicht unter den Einkommensbegriff nach § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 3 KfzHV. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der KfzHV gilt als Einkommen das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des be-hinderten Menschen. Dabei richtet sich nach dem Satz 2 der genannten Bestimmung die Ermittlung des Einkommens weiterhin nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.

Legt man dies zugrunde, so ist eine Witwenrente nach § 46 SGB VI wie sie die Klägerin erhält weder Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen noch eine mit diesen Ein-kommensarten vergleichbare Lohnersatzleistung. Bezüglich des Netto-Arbeitsentgelts und des Netto-Arbeitseinkommens versteht sich dies von selbst. Eine Witwenrente ist auch keine Lohnersatzleistung, sondern hat Unterhaltsersatzfunktion. Kein anderes Bild ergibt sich, wenn man zur näheren Auslegung dieser Einkommensformen die entsprechenden spezialgesetzlichen Begriffe des Arbeitsentgeltes (vgl. § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV), des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) und des Erwerbsersatzeinkommens (vgl. § 18 a Abs. 3 SGB IV) heranzieht, die für alle Versicherungszweige der Sozialversi-cherung und damit auch für die Rentenversicherung gelten. Bezüglich des Arbeitsentgeltes und des Arbeitseinkommens i.S. von §§ 14, 15 SGB IV wird deutlich, dass auch hier nur Einkünfte gemeint sind, die aufgrund des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft erzielt wer-den. Bezüglich des Erwerbsersatzeinkommens findet sich die Witwenrente ebenfalls nicht in der § 18 a Abs. 3 SGB IV aufgeführten Liste der verschiedenen Erwerbsersatzeinkom-mensarten. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die dort aufgelisteten Einkommensformen gerade auf die Rente wegen Todes angerechnet werden und es wider-sinnig wäre, eine Rente wegen Todes gewissermaßen auf sich selbst anzurechnen. Diese Überlegung würde indes verkennen, dass unterschiedliche Formen und sogar gleiche For-men von Hinterbliebenenrenten zusammen treffen können (vgl. § 90 SGB VI). Wie bereits ausgeführt wurde, würde die Witwenrente allerdings auch in systematischer Hinsicht nicht in die Liste passen, da ihr eine Unterhaltsersatzfunktion zukommt, die einer Bewertung als Erwerbsersatzeinkommen entgegen steht (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Loseblatt-sammlung, Stand: 1. August 2004, § 18 a SGB IV, RdNr. 21). Aus diesem Grund verbietet sich auch die Einbeziehung der Witwenrente im Wege einer ergänzenden Auslegung oder einer analogen Anwendung des § 18 a Abs. 3 SGB IV. Für eine Rechtsanalogie zu den genannten Vorschriften fehlt es im Übrigen an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslü-cke. In Anbetracht der differenzierten Aufzählung verschiedenster Einkommensformen ist von einer abschließenden Regelung auszugehen, die eine Ausdehnung auf nicht ausdrück-lich aufgeführte Einnahmequellen des Versicherten verbietet. Andernfalls wäre der verfas-sungsmäßige Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes verletzt.

Schon hieraus wird deutlich, dass das von der Beklagten in Feld geführte Argument, die Witwenrente sei nach Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 KfzHV als Einkommen zu betrach-ten, nicht überzeugt. Diesem Vortrag könnte man zudem entgegen halten, dass es gleich-falls nicht einzusehen wäre, weshalb nicht auch Einkünfte des Versicherten aus Kapital-vermögen oder aus Unterhaltsleistungen der nächsten Angehörigen berücksichtigt werden. Derartige Einkünfte werden aber, wie sich aus der amtlichen Begründung zu § 6 KfzHV (vgl. BRDrucks. 266/87, 22 – 24) ergibt, nicht herangezogen. Dort heißt es:

" ...Bei dem Einkommen nach Abs. 1 und 2 handelt es sich, wie Abs. 3 fest-legt, um das monatliche Nettoeinkommen des Behinderten aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit sowie aus Sozialleistungen, die derartiges Einkommen ersetzen. Außer Betracht bleiben dagegen alle sonstigen Ein-künfte des Behinderten, zum Beispiel aus Kapitalvermögen oder aus Grund-besitz und Einkünfte von Angehörigen "

Dass der Verordnungsgeber die Einkünfte und damit Unterhaltsleistungen der Ehegatten außen vor lässt, spricht ebenfalls für die Herausnahme der Witwenrente bei der Einkom-mensermittlung. Anderenfalls hieße dies, dass zwar nicht die Unterhaltsleistung des Ehe-gatten berücksichtigt wird, aber nach dessen Ableben die diese Leistung ersetzende Wit-wenrente wieder herangezogen würde. Und dies vor dem Hintergrund, dass der Lebens-standard des Hinterbliebenen üblicherweise nach dem Ableben des Ehegatten, der bislang mit seinen Einkünften zum Familieneinkommen beigetragen hat, sinkt und die Aufrechter-haltung der Erwerbstätigkeit des Hinterbliebenen, die durch die Kfz-Hilfe gefördert wer-den soll, umso mehr an Bedeutung gewinnt.

Weiterhin ist zu beachten, dass das von der Klägerin erzielte Arbeitsentgelt über die An-rechnungsvorschriften des § 18 b SGB IV bereits die ansonsten höher liegende Witwenren-te schmälert. Würde man die geschmälerte Witwenrente nunmehr noch für die Einkom-mensermittlung im Rahmen der Kraftfahrzeug-Hilfe heranziehen, würde dies – wie dieser Fall exemplarisch zeigt – faktisch zu einer weiteren Reduzierung der Witwenrente führen, da die Klägerin selbst die 7.200,00 DM aufbringen müsste, um sich den für die Erhaltung ihres Arbeitsplatzes notwendigen Pkw anschaffen zu können. Dies ist aber weder mit dem integrativen Anliegen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung noch mit dem Interesse der Ver-sichertengemeinschaft an der Erhaltung des Arbeitseinkommens des Behinderten zum Zwecke der Beitragserzielung sowie zum Zwecke der Anrechnung des Entgelts auf die ansonsten höher ausfallende Witwenrente zu vereinbaren.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Verband der deutschen Rentenversicherungs-träger heraus gegebenen Auslegungsfragen, auf die sich die Beklagte weiter bezieht. Zum einen sind diese als verwaltungsinterne Arbeitshilfe für die Gerichte nicht bindend. Des Weiteren wird die dort getroffene Feststellung, dass als Einkommen im Rahmen des § 6 Abs. 3 KfzHV auch Hinterbliebenenrenten zu berücksichtigen seien, nicht weiter begrün-det.

Nach alledem war der Bescheidungsklage statt zu geben.

Die Beklagte hat als Unterlegene des Rechtsstreits die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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