L 14 B 573/05 R ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 2527/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 B 573/05 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. September 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 12.09.2005 wies das Sozialgericht (SG) einen Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) vom 25.08.2005 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, mit dem diese die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin (Ag.) zu sofortiger Zahlung von Leistungen aus der Rentenkasse auf Grund des Rentenantrags vom 27.11.2003 bis zur Entscheidung über den zuvor eingelegten Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 27.07.2005 begehrte, da sie dringend finanzielle Hilfe benötige.

Das SG führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setze voraus, dass ohne den vorläufigen Rechtsschutz für die Antragstellerin schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das SG verwies auf das anhängige Widerspruchsverfahren sowie auf mögliche Ansprüche auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe. Auf diese sei die Bf. bis zur endgültigen Entscheidung über den Rentenanspruch zu verweisen.

Mit der am 19.09.2005 beim SG eingelegten Beschwerde machte die Bf. geltend, dass sie nicht arbeiten, aber auch nichts unternehmen könne. Sie habe keine finanziellen Mittel, das Einkommen ihres Mannes reiche gerade für die Miete.

Das SG half der Beschwerde nicht ab.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet. Die Entscheidung des Erstgerichts ist nicht zu beanstanden. Nach § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen können auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Ein "Recht" der Bf., das durch einstweilige bestandsschützende Anordnung gesichert werden müsste, hier das Recht auf Rentenzahlung, steht bisher nicht fest. Der entsprechende Rentenantrag wurde abgelehnt. Die Bf. muss sich insoweit auf den üblichen Verfahrensablauf (Widerspruchsverfahren, Klageverfahren) verweisen lassen, in den durch einstweiligen Rechtsschutz nicht eingegriffen werden kann.

Eine solche Rechtsposition kann hier auch nicht vorläufig aus dem Gesichtspunkt der Abwendung wesentlicher Nachteile durch eine Regelungsanordnung begründet werden. Sofern die Bf. sich in einer finanziellen Notlage befindet, muss sie sich auf für solche Fälle vorgesehene Hilfe zum Lebensunterhalt nach den einschlägigen Bestimmungen verweisen lassen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 Abs.2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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