Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 R 583/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 794/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.07.2005 - Az: 10 RJ 583/03 - wird abgelehnt
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat mit Urteil vom 28.07.2005 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2005 befristet bis 30.06.2006 zu gewähren. Das SG stützt seine Entscheidung in erster Linie auf ein von ihm gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholtes Gutachten und ergänzende Stellungnahme des Internisten und Sozialmediziners Dr.G ... Der Kläger könne danach seit Juni 2004 nur noch zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Zu dieser quantitativen Leistungseinschränkung führten die chronische Atemwegserkrankung, der Knorpelschaden im linken Kniegelenk sowie die Beschränkung der Sehfähigkeit beim Kläger. Die abweichende Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen und des ärztlichen Dienstes der Beklagten hinsichtlich des Ausmaßes der Leistungseinschränkungen durch die übereinstimmend festgestellten Gesundheitsstörungen hat das SG in den Gründen seiner Entscheidung ausführlich dargelegt, ebenso, warum es die im Gutachten von Dr.G. vertretenen Auffassung für richtig hielt.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil am 27.09.2005 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Schriftsatz vom 09.11.2005 auf die abweichende Beurteilung des Leistungsvermögens durch Medizinaldirektor H. und durch den Internisten Ltd. Medizinaldirektor Dr.E. (vom ärztlichen Dienst) verweist.
Mit der Berufungsbegründung beantragt die Beklagte auch, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil auszusetzen. Das Urteil sei wegen der unzutreffenden Leistungsbeurteilung des Klägers fehlerhaft. Eine eventuelle Rückforderung überzahlter Leistungen scheine nicht erfolgversprechend.
Nach § 154 Abs 2 SGG bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine aufschiebende Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein Versicherungsträger verurteilt wurde, dem Kläger eine Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger ist daher verpflichtet, die sog. "Urteilsrente" einzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.
Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs 2 SGG durch einstweilige Anordnung die Voll- streckung aus dem Urteil aussetzen - soweit die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) soll eine Aussetzung allerdings nur dann erfolgen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat (BSG 12, 138; 33, 118, 121). Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist der Auffassung des BSG nicht uneingeschränkt zu folgen und eine Aussetzung der Vollstreckung auch dann anzuordnen, wenn es nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Leistungsträger mit seinem Rechtsmittel jedenfalls in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird (s. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, Rdnr 400; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, § 199 Rdnrn 8 und 8a mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob in der Zwischenzeit geleistete Beträge nach Aufhebung des Urteils dann eingetrieben werden können. Das Interesse des Leistungsträgers an der Rückerstattung der Leistung ist umso höher zu bewerten, je größer die Erfolgsaussichten der Berufung des Leistungsträgers einzuschätzen sind. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass insbesondere dann, wenn in absehbarer Zeit ein Anspruch auf Altersrente entsteht, der Versicherungsträger nach § 51 Abs 2 SGB I aufrechnen kann bzw. sonst nach § 52 SGB I eventuell einen anderen Leistungsträger mit der Verrechnung beauftragen kann.
Vorliegend lässt sich die Erfolgsaussicht der Berufung nur schwer beurteilen, da vom Senat noch weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht durchzuführen sind. Das Erstgericht stützt seine Entscheidung in nachvollziehbarer Weise auf das Ergebnis der Begutachtung durch Dr.G ... Es führt in den Entscheidungsgründen auch ausführlich aus, warum sich die Kammer bezüglich der Leistungseinschätzung den schlüssigen Ausführungen des Gutachters Dr.G. anschloss. Dass die Beklagte und Berufungsklägerin ihre Berufung auf eine andere medizinische Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers stützt, macht es aus objektiver Sicht alleine noch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie mit ihrer Berufung jedenfalls in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird.
Unter diesen Umständen besteht unter Abwägung einerseits des Interesses des Klägers an der Vollstreckung des Urteils und andererseits des Interesses der Beklagten daran, vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage nicht leisten zu müssen, kein Anlass, von der im Gesetz vorgesehenen Regelung, dass die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG für die Zeit ab Erlass des angefochtenen Urteils keine aufschiebende Wirkung hat, abzuweichen.
Die Entscheidung über die Kosten (siehe BayLSG NZS 97, 96) beruht auf der Erwägung, dass der Antrag der Beklagten abgelehnt wurde.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat mit Urteil vom 28.07.2005 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2005 befristet bis 30.06.2006 zu gewähren. Das SG stützt seine Entscheidung in erster Linie auf ein von ihm gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholtes Gutachten und ergänzende Stellungnahme des Internisten und Sozialmediziners Dr.G ... Der Kläger könne danach seit Juni 2004 nur noch zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Zu dieser quantitativen Leistungseinschränkung führten die chronische Atemwegserkrankung, der Knorpelschaden im linken Kniegelenk sowie die Beschränkung der Sehfähigkeit beim Kläger. Die abweichende Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen und des ärztlichen Dienstes der Beklagten hinsichtlich des Ausmaßes der Leistungseinschränkungen durch die übereinstimmend festgestellten Gesundheitsstörungen hat das SG in den Gründen seiner Entscheidung ausführlich dargelegt, ebenso, warum es die im Gutachten von Dr.G. vertretenen Auffassung für richtig hielt.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil am 27.09.2005 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Schriftsatz vom 09.11.2005 auf die abweichende Beurteilung des Leistungsvermögens durch Medizinaldirektor H. und durch den Internisten Ltd. Medizinaldirektor Dr.E. (vom ärztlichen Dienst) verweist.
Mit der Berufungsbegründung beantragt die Beklagte auch, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil auszusetzen. Das Urteil sei wegen der unzutreffenden Leistungsbeurteilung des Klägers fehlerhaft. Eine eventuelle Rückforderung überzahlter Leistungen scheine nicht erfolgversprechend.
Nach § 154 Abs 2 SGG bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine aufschiebende Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein Versicherungsträger verurteilt wurde, dem Kläger eine Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger ist daher verpflichtet, die sog. "Urteilsrente" einzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.
Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs 2 SGG durch einstweilige Anordnung die Voll- streckung aus dem Urteil aussetzen - soweit die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) soll eine Aussetzung allerdings nur dann erfolgen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat (BSG 12, 138; 33, 118, 121). Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist der Auffassung des BSG nicht uneingeschränkt zu folgen und eine Aussetzung der Vollstreckung auch dann anzuordnen, wenn es nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Leistungsträger mit seinem Rechtsmittel jedenfalls in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird (s. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, Rdnr 400; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, § 199 Rdnrn 8 und 8a mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob in der Zwischenzeit geleistete Beträge nach Aufhebung des Urteils dann eingetrieben werden können. Das Interesse des Leistungsträgers an der Rückerstattung der Leistung ist umso höher zu bewerten, je größer die Erfolgsaussichten der Berufung des Leistungsträgers einzuschätzen sind. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass insbesondere dann, wenn in absehbarer Zeit ein Anspruch auf Altersrente entsteht, der Versicherungsträger nach § 51 Abs 2 SGB I aufrechnen kann bzw. sonst nach § 52 SGB I eventuell einen anderen Leistungsträger mit der Verrechnung beauftragen kann.
Vorliegend lässt sich die Erfolgsaussicht der Berufung nur schwer beurteilen, da vom Senat noch weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht durchzuführen sind. Das Erstgericht stützt seine Entscheidung in nachvollziehbarer Weise auf das Ergebnis der Begutachtung durch Dr.G ... Es führt in den Entscheidungsgründen auch ausführlich aus, warum sich die Kammer bezüglich der Leistungseinschätzung den schlüssigen Ausführungen des Gutachters Dr.G. anschloss. Dass die Beklagte und Berufungsklägerin ihre Berufung auf eine andere medizinische Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers stützt, macht es aus objektiver Sicht alleine noch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie mit ihrer Berufung jedenfalls in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird.
Unter diesen Umständen besteht unter Abwägung einerseits des Interesses des Klägers an der Vollstreckung des Urteils und andererseits des Interesses der Beklagten daran, vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage nicht leisten zu müssen, kein Anlass, von der im Gesetz vorgesehenen Regelung, dass die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG für die Zeit ab Erlass des angefochtenen Urteils keine aufschiebende Wirkung hat, abzuweichen.
Die Entscheidung über die Kosten (siehe BayLSG NZS 97, 96) beruht auf der Erwägung, dass der Antrag der Beklagten abgelehnt wurde.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
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