Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 4320/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 302/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.04.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob bei der Berechnung der Altersrente des Klägers die im Wege des Versorgungsausgleichs an seine geschiedene Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften wieder zu berücksichtigen sind.
Der Kläger hatte am 14.06.1952 die Ehe mit R. G. geschlossen. Diese Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 19.11.1984 geschieden. Dabei wurden von dem Versicherungskonto des Klägers auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 114,02 DM, bezogen auf den 31.08.1983, übertragen. Die geschiedene Ehefrau des Klägers bezog ab 01.10.1991 Altersruhegeld bis zu ihrem Tode am 21.02.2003. Der Kläger bezieht seit 01.07.1990 Altersruhegeld, bei dessen Berechnung die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt wurden.
Der Kläger begehrt mit seinem Antrag vom 19.08.2003 die ungekürzte Auszahlung seiner eigenen Altersrente ab 01.03.2003. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.04.2004 ab, da die Voraussetzungen nach § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - nicht erfüllt seien. Die geschiedene Ehefrau des Klägers habe Altersvollrente vom 01.10.1991 bis 28.02.2003 bezogen. Allein durch diesen Leistungsbezug, der 11 Jahre und 5 Monate umfasse, sei der Grenzbetrag iS des § 4 Abs 2 VAHRG überschritten. Es müsse daher bei der Kürzung der Rente des Klägers verbleiben. Der gegen diesen Bescheid am 05.05.2004 erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.09.2004).
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) - nach entsprechenden Hinweisen im nichtöffentlichen Termin vom 17.02.2005 - mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2005 abgewiesen. In den Gründen hat es entsprechend § 4 Abs 2 VAHRG zunächst den nach dieser Vorschrift zu berechnenden Grenzwert in Höhe von 2.224,62 EUR festgestellt und diesem die Leistungen gegenübergestellt, die die geschiedene Ehefrau aus dem Anrecht, welches aufgrund des Versorgungsausgleichs übertragen wurde, gegenübergestellt (11.630,20 EUR). Damit hätten die der ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau in der Zeit vom 01.10.1991 bis 28.02.2003 gewährten Leistungen aus dem Versorgungsausgleich den Grenzwert bei weitem überschritten, so dass sich der Versorgungsausgleich angemessen ausgewirkt habe und die Kürzung der Rente bei dem ausgleichspflichtigen Kläger gemäß § 4 Abs 2 iVm Abs 1 VAHRG nicht wieder rückgängig zu machen sei. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das SG ausgeführt, dass die Regelung des § 4 Abs 2 VAHRG nicht gegen die Verfassung verstoße.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 29.04.2005 eingelegte Berufung des Klägers. Er begehrt weiterhin, die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau rückgängig zu machen. Denn die Regelung des § 4 Abs 2 VAHRG füge einer ganzen Gruppe von Geschiedenen Unrecht zu. Er habe den von ihm erworbenen Rentenanspruch auf Dauer seines Lebens ausgerichtet. Er habe nach der Scheidung den Versorgungsausgleich geleistet, der aber nach seiner Meinung nach dem Tode der Ehefrau wieder weggefallen sei. Den Nutzen aus der genannten Vorschrift trage allein der Rentenversicherungsträger, während der kleine Teil der Geschiedenen leer ausgehe. Die Grenze von zwei Jahren sei eine von ihm nicht nachvollziehbare Regelung. Er sei daher der Auffassung, über den Tod der geschiedenen Ehefrau hinaus keine Zahlung leisten zu müssen. Im Übrigen sei diese Regelung nach seiner Ansicht verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 04.04.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.03.2003 die Altersrente ohne Auswirkungen des Versorgungsausgleiches zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Beigezogen sind die Gerichtsakten der ersten Instanz und die Unterlagen der Beklagten, auf deren Inhalt sowie auf den der Berufungsakte wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung seiner Altersrente ohne die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs. Grundlage einen rechtskräftigen Versorgungsausgleich rückgängig zu machen, ist allein § 4 VAHRG. Der hier einschlägige Abs 2 dieser Vorschrift sieht einen Rückausgleich nur dann vor, wenn zwar Leistungen aus dem Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigen aufgrund des Versorgungsausgleichs gewährt wurden, diese Leistungen aber einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigen. Der Grenzbetrag für die Annahme nur geringfügiger Leistungen wird durch zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters bestimmt. Damit kommt es nicht auf die Höhe der vom Familiengericht übertragenen oder begründeten Gutschrift an, die ja auf das Ende der Ehezeit bezogen ist. Maßgebend ist vielmehr das 24-fache der aus dem Versorgungsausgleich erworbenen (fiktiven) Altersrente zum Ende des Leistungsbezugs, ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich bezogenen Rente. Diese Grundsätze hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Fehler in der Berechnung des Grenzwertes (2.224,62 EUR) und der Leistungen an die geschiedene Ehefrau des Klägers aus dem Versorgungsausgleich (11.630,20 EUR) sind nicht ersichtlich.
Der Senat hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken und sieht in der Vorschrift des § 4 Abs 2 VAHRG keinen Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze. In seiner grundlegenden Entscheidung vom 28.02.1980 - 1 BvL 100/78 ua - hat zwar das Bundesverfassungsgericht in Ansehung der seinerzeit geltenden Regelung es für geboten erachtet, dass der Gesetzgeber die betreffende Bestimmung durch Regelungen zu ergänzen habe, die es ermöglichen, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. Der Gesetzgeber hat darauf die nunmehr in § 4 Abs 2 VAHRG enthaltene Härteregelung geschaffen. In weiteren Urteilen vom 11.02.1988 - 4/11a RA 30/87 - und vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 ua - hat das Bundesverfassungsgericht jedoch die nunmehr bestehende Regelung als verfassungsmäßig angesehen und dem Gesetzgeber insoweit einen weiten Spielraum für die Regelung von durch den Versorgungsausgleich entstehenden Härten zugestanden. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die in § 4 Abs 2 VAHRG getroffene pauschalierende Regelung als grundgesetzkonform angesehen. Der Senat sieht damit alle verfassungsrelevanten Bedenken als ausgeräumt an und hält die vom Kläger vorgetragenen Gründe nicht für ausreichend den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art 100 GG vorzulegen. Er sieht deshalb auch von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob bei der Berechnung der Altersrente des Klägers die im Wege des Versorgungsausgleichs an seine geschiedene Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften wieder zu berücksichtigen sind.
Der Kläger hatte am 14.06.1952 die Ehe mit R. G. geschlossen. Diese Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 19.11.1984 geschieden. Dabei wurden von dem Versicherungskonto des Klägers auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 114,02 DM, bezogen auf den 31.08.1983, übertragen. Die geschiedene Ehefrau des Klägers bezog ab 01.10.1991 Altersruhegeld bis zu ihrem Tode am 21.02.2003. Der Kläger bezieht seit 01.07.1990 Altersruhegeld, bei dessen Berechnung die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt wurden.
Der Kläger begehrt mit seinem Antrag vom 19.08.2003 die ungekürzte Auszahlung seiner eigenen Altersrente ab 01.03.2003. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.04.2004 ab, da die Voraussetzungen nach § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - nicht erfüllt seien. Die geschiedene Ehefrau des Klägers habe Altersvollrente vom 01.10.1991 bis 28.02.2003 bezogen. Allein durch diesen Leistungsbezug, der 11 Jahre und 5 Monate umfasse, sei der Grenzbetrag iS des § 4 Abs 2 VAHRG überschritten. Es müsse daher bei der Kürzung der Rente des Klägers verbleiben. Der gegen diesen Bescheid am 05.05.2004 erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.09.2004).
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) - nach entsprechenden Hinweisen im nichtöffentlichen Termin vom 17.02.2005 - mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2005 abgewiesen. In den Gründen hat es entsprechend § 4 Abs 2 VAHRG zunächst den nach dieser Vorschrift zu berechnenden Grenzwert in Höhe von 2.224,62 EUR festgestellt und diesem die Leistungen gegenübergestellt, die die geschiedene Ehefrau aus dem Anrecht, welches aufgrund des Versorgungsausgleichs übertragen wurde, gegenübergestellt (11.630,20 EUR). Damit hätten die der ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau in der Zeit vom 01.10.1991 bis 28.02.2003 gewährten Leistungen aus dem Versorgungsausgleich den Grenzwert bei weitem überschritten, so dass sich der Versorgungsausgleich angemessen ausgewirkt habe und die Kürzung der Rente bei dem ausgleichspflichtigen Kläger gemäß § 4 Abs 2 iVm Abs 1 VAHRG nicht wieder rückgängig zu machen sei. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das SG ausgeführt, dass die Regelung des § 4 Abs 2 VAHRG nicht gegen die Verfassung verstoße.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 29.04.2005 eingelegte Berufung des Klägers. Er begehrt weiterhin, die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau rückgängig zu machen. Denn die Regelung des § 4 Abs 2 VAHRG füge einer ganzen Gruppe von Geschiedenen Unrecht zu. Er habe den von ihm erworbenen Rentenanspruch auf Dauer seines Lebens ausgerichtet. Er habe nach der Scheidung den Versorgungsausgleich geleistet, der aber nach seiner Meinung nach dem Tode der Ehefrau wieder weggefallen sei. Den Nutzen aus der genannten Vorschrift trage allein der Rentenversicherungsträger, während der kleine Teil der Geschiedenen leer ausgehe. Die Grenze von zwei Jahren sei eine von ihm nicht nachvollziehbare Regelung. Er sei daher der Auffassung, über den Tod der geschiedenen Ehefrau hinaus keine Zahlung leisten zu müssen. Im Übrigen sei diese Regelung nach seiner Ansicht verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 04.04.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.03.2003 die Altersrente ohne Auswirkungen des Versorgungsausgleiches zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Beigezogen sind die Gerichtsakten der ersten Instanz und die Unterlagen der Beklagten, auf deren Inhalt sowie auf den der Berufungsakte wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung seiner Altersrente ohne die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs. Grundlage einen rechtskräftigen Versorgungsausgleich rückgängig zu machen, ist allein § 4 VAHRG. Der hier einschlägige Abs 2 dieser Vorschrift sieht einen Rückausgleich nur dann vor, wenn zwar Leistungen aus dem Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigen aufgrund des Versorgungsausgleichs gewährt wurden, diese Leistungen aber einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigen. Der Grenzbetrag für die Annahme nur geringfügiger Leistungen wird durch zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters bestimmt. Damit kommt es nicht auf die Höhe der vom Familiengericht übertragenen oder begründeten Gutschrift an, die ja auf das Ende der Ehezeit bezogen ist. Maßgebend ist vielmehr das 24-fache der aus dem Versorgungsausgleich erworbenen (fiktiven) Altersrente zum Ende des Leistungsbezugs, ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich bezogenen Rente. Diese Grundsätze hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Fehler in der Berechnung des Grenzwertes (2.224,62 EUR) und der Leistungen an die geschiedene Ehefrau des Klägers aus dem Versorgungsausgleich (11.630,20 EUR) sind nicht ersichtlich.
Der Senat hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken und sieht in der Vorschrift des § 4 Abs 2 VAHRG keinen Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze. In seiner grundlegenden Entscheidung vom 28.02.1980 - 1 BvL 100/78 ua - hat zwar das Bundesverfassungsgericht in Ansehung der seinerzeit geltenden Regelung es für geboten erachtet, dass der Gesetzgeber die betreffende Bestimmung durch Regelungen zu ergänzen habe, die es ermöglichen, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. Der Gesetzgeber hat darauf die nunmehr in § 4 Abs 2 VAHRG enthaltene Härteregelung geschaffen. In weiteren Urteilen vom 11.02.1988 - 4/11a RA 30/87 - und vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 ua - hat das Bundesverfassungsgericht jedoch die nunmehr bestehende Regelung als verfassungsmäßig angesehen und dem Gesetzgeber insoweit einen weiten Spielraum für die Regelung von durch den Versorgungsausgleich entstehenden Härten zugestanden. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die in § 4 Abs 2 VAHRG getroffene pauschalierende Regelung als grundgesetzkonform angesehen. Der Senat sieht damit alle verfassungsrelevanten Bedenken als ausgeräumt an und hält die vom Kläger vorgetragenen Gründe nicht für ausreichend den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art 100 GG vorzulegen. Er sieht deshalb auch von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht gegeben.
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