Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
10
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 11 SB 19/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 SB 70/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.04.2001 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Münster zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1933 geborene Klägerin begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr = erhebliche Gehbehinderung).
Mit Bescheid vom 29.11.1978 hat der Beklagte als Behinderungen: "verbildende Veränderungen der Wirbelsäule; Fehlsteuerung des unwillkürlichen Nervensystems mit Kreislaufregulationsstörungen; chronische Bronchitis" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v. H. festgestellt. Der Änderungsantrag vom 27.07.1992 blieb erfolglos. Den weiteren Änderungsantrag vom 20.04.1999 auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" hat der Beklagte mit Bescheid vom 26.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2000 abgelehnt.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, aufgrund der Auswirkungen ihrer Erkrankungen im Wirbelsäulen- und Beinbereich in ihrer Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt zu sein. Ein erheblicher Teil der Wirbelsäulenerkrankungen werde durch Veränderungen im HWS-Bereich hervorgerufen. Die Lendenwirbelsäule sei über das altersübliche Maß hinaus verändert. Röntgenologisch seien deutliche degenerative Veränderungen und Gefügestörungen im Sinn einer Retrolisthese und Spondylolisthese ohne Spondolyse sowie eine mäßige Gonarthosis deformans beidseits festgestellt worden. Darüber hinaus bestehe ein postthrombotisches Syndrom bei Zustand nach Stamm- und Astvaricosis rechts. Sie leide unter Schmerzen. Vor allem das rechte Bein neige zu Schwellungen. Hier trete häufiger ein taubes Gefühl auf. Längeres Stehen sei nicht möglich. Beschwerdefrei könne sie nur kurze Strecken zurücklegen.
Die Klägerin hat nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.1999, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.00 die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" anzuerkennen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides bezogen.
Das Sozialgericht (SG) hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Dr. E ..., Leitender Arzt der orthopädischen Abteilung des St. E ...-H ... in I ..., sowie von Prof. Dr. W ..., Chefarzt der Chirurgischen Klinik I des C ... in M ... Den Sachverständigen hat das SG folgende Beweisfragen gestellt:
1. Ist die Klägerin erheblich gehbehindert im Sinne von Nr. 30 "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im soz. Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG"?
2. Wenn ja, ist insoweit im Vergleich zu den Befunden, die der gutachtlichen Stellungnahme vom 19.11.1978 (Bl. 42 VA) zugrundelagen, eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten?
Der Sachverständige E ... hat im Gutachten vom 27.06.2000 ausgeführt:
"1. Nach heutiger klinischer und röntgenologischer Untersuchung bedingen die Behinderungen des Haltungs- und Bewegungsapparates keine erhebliche Gehbehinderung im Sinne von Nummer 30 der AHP 1996; die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "G" liegen bei der Klägerin nicht vor.
2. Im Vergleich zu den Befunden, die der gutachterlichen Stellungnahme vom 19.11.1978 (Blatt 42 VA) zugrunde lagen, ist nach heutiger klinischer und röntgenologischer Untersuchung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates keine wesentliche Verschlimmerung eingetreten."
Der Sachverständige W ... hat die Beweisfragen im Gutachten vom 05.01.2001 wie folgt beantwortet:
"Eine erhebliche Gehbehinderung im Sinne von Nr. 30 "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht nach dem SchwbG" liegt bei der Klägerin nicht vor."
Mit Schreiben vom 28.03.2001 hat das SG die Klägerin zur Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.04.2001 abgewiesen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe lauten:
"Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung des Merkmales "G".
Bei der 1933 geborenen Klägerin sind bei einem GdB von 60 v. H. als Behinderungen nach dem SchwbG festgestellt:
Verbildende Veränderungen der Wirbelsäule Fehlsteuerung des unwillkürlichen Nervensystems mit Kreislaufregulationsstörungen
Chronische Bronchitis Kniegelenksarthrose links, Krampfaderleiden.
Am 21.04.1999 beantragte sie eine Neufeststellung. Der Beklagte zog Berichte der behandelnden Ärzte bei, ließ diese durch den versorgungsärztlichen Dienst auswerten und lehnte mit Bescheid vom 26.07.1999 die Feststellung eines höheren GdB und die Zuerkennung von "G" ab.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Beklagte ließ ein Gutachten erstellen von RMR n Sabados und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.00 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 02.02.00 Klage erhoben mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.00 die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten von Dr. E ..., Arzt für Orthopädie und von Prof. Dr. W ..., Chefarzt der Chirurgischen Klinik I des C ... M ...
Zum Inhalt und Ergebnis der Gutachten, sowie zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozeß- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Einen Anspruch auf Zuerkennung des Merkmales "G" haben gemäß § 60 SchwbG Schwerbehinderte, die infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermögen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. Das folgt zur Überzeugung des Gerichts aus den übereinstimmenden Beurteilungen der Sachverständigen RMR n S ..., Dr. E ... und Prof. Dr ...
Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG."
Diese Entscheidung greift die Klägerin fristgerecht mit der Berufung an. Sie trägt vor, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" seien entgegen der Auffassung des SG gegeben. Die an den unteren Extremitäten vorliegenden Gesundheitsstörungen seien nur unzureichend bewertet worden. Der GdB sei allein hierfür mit 50 anzusetzen. Besonders beim Stehen und Sitzen leide sie an starken Schmerzen in den unteren Extremitäten. Es trete eine verstärkte Venenzeichnung in der rechten Knieregion auf. Ferner würden beide Beine eine Schwelltendenz aufweisen. Das rechte Bein müsse sie nachziehen. Infolge des Taubheitsgefühls im Unterschenkel stolpere sie häufig und falle. Die Beine seien nicht belastbar. Die Venenoperation habe bis ca. März 2000 zu Schmerzfreiheit geführt. Inzwischen habe sie wieder erhebliche Schmerzen.
Im Übrigen sei das angefochtene Urteil unzureichend begründet.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.04.2001 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2000 zu verurteilen, ab April 1999 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Gehbehinderung) festzustellen, hilfsweise den Gerichtsbescheid vom 23.04.2001 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Münster zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Münster zurückzuverweisen.
Die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch seien nicht nachgewiesen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.
I.
Der Senat kann in der Sache entscheiden. Das beklagte Land ist ungeachtet der Auflösung des Landesversorgungsamtes (Art. 1 § 3 Satz 2 des gem. Art. 37 Abs. 2 zum 01.01.2001 in Kraft getretenen 2. ModernG (GVBl. NRW S. 412 ff.)) und Übertragung von dessen Aufgaben auf die Bezirksregierung Münster jedenfalls solange prozessfähig, wie Struktur und Gefüge der Abteilung 10 im Hinblick auf die zu wahrende fachliche und personelle Qualität der Versorgungverwaltung nicht unerheblich verändert werden (BSG vom 21.06.2001 - B 9 V 5/00 R -). Dem entspricht die Entscheidung des Senates vom 31.01.2001 - L 10 VS 28/00 - (NWVBl. 10/2001 S. 401 ff.). Danach sieht es der Senat im Zusammenhang mit § 71 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als ausreichend an, wenn das Land durch eine Behörde vertreten wird, die die Aufgaben des vormaligen Landesversorgungsamtes ausübt und gewährleistet ist, dass die Prozeßführung in den Händen fachkompetenter Mitarbeiter im Sinn des § 4 ErrG liegt. Das ist jedenfalls derzeit der Fall.
II.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgerichts die angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Verfahrensmangel im Sinn dieser Vorschrift ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift oder aber ein Mangel der Entscheidung selbst (LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.07.1995 - L 6 Vs 67/95 -; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, 1998, § 159 Rdn. 3 mwN; Zeihe, SGG, § 159 Rdn. 2a, 8a). Gleichermaßen kommt eine Zurückverweisung bei Verstößen gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung (Zeihe aaO Rdn. 8d) oder bei unzureichender Begründung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.05.1998 - L 7 SB 146/97 -) der angefochtenen Entscheidung in Betracht.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, weil
1. der Tatbestand nicht den Mindestanforderungen des § 136 Abs. 2 SGG genügt,
2. die Entscheidungsgründe nicht den Mindestanforderungen der §§ 136 Abs. 1, 202 SGG iVm. § 313 Abs. 3 ZPO genügen, insbesondere keine Beweiswürdigungen enthalten,
3. das SG den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt hat.
Zu 1. Der Tatbestand beurkundet das schriftliche und mündliche Vorbringen der Beteiligten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Auflage, § 313a Rdn. 11). Er beweist, dass wiedergegebene Tatsachen vorgetragen und nicht wiedergegebene nicht vorgetragen worden sind (BGH NJW 1983, 885; Meyer-Ladewig aaO § 136 Rdn. 6). Nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGG kann die Darstellung des Tatbestandes durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. Als Mindestanforderung verlangt § 136 Abs. 2 Satz 2 SGG, dass die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben sind. Bezugnahmen dürfen keine Unklarheiten zur Folge haben; der Tatbestand muss noch in sich verständlich sein (Meyer-Ladewig § 136 Rdn. 6c). Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinn des § 136 Abs. 2 Satz 2 SGG sind die des § 282 Abs. 2 ZPO. Dabei handelt es sich um jegliche zur Begründung des Sachantrags oder zur Verteidigung gegen diesen vorgebrachte tatsächliche und rechtliche Behauptungen, Einwendungen, Bestreiten, Einreden und Beweisanträge, nicht aber um allgemeine Rechtsausführungen (Zöller/Greger, ZPO, 22. Auflage, § 282 Rdn. 2 ff).
Den Mindestanforderungen des § 136 Abs. 2 SGG genügt der Tatbestand des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides nicht. Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung vom 04.05.2000 auf den Seiten 1 und 2 zunächst den seinerzeitigen Verfahrensablauf referiert. Eine - kurze - Darstellung dieses Vorbringens im Tatbestand ist entbehrlich, weil es sich hierbei definitionsgemäß nicht um Angriffs- und Verteidigungsmittel gem. § 282 Abs. 2 ZPO handelt. Auch die Verständlichkeit des Tatbestandes leidet nicht, wenn das Gericht den vorprozessualen Verfahrensablauf (das sind: Inhalt und Ergebnis des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren einschließlich der maßgebenden Bescheide) nicht als Beteiligtenvorbringen wiedergibt, sofern es ihn - wie hier - in einer den Anforderungen des § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG entsprechenden Weise unmittelbar im Anschluss an die den Tatbestand einleitende Bezeichnung des Streitgegenstandes gedrängt darstellt. Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch vorgetragen, unter Behinderungen zu leiden, die sich auf ihre Gehfähigkeit besonders auswirken. Sie hat hierzu normabweichende Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule und ein postthrom-botischen Syndrom bei Zustand nach Stamm- und Astvaricosis geltend gemacht. Sie hat auch die Auswirkung dieser Beeinträchtigungen beschrieben, nämlich Schmerzen, Schwellneigung vor allem am rechten Bein, taubes Gefühl im rechten Bein, Stolperneigung und rechtsseitiges Schonhinken, und sodann geltend gemacht, beschwerdefrei nur noch kurze Wegstrecken, keinesfalls aber ortsübliche 2000 Meter zurücklegen zu können. Dieses Vorbringen ist angesichts des Streitgegenstandes "Nachteilsausgleich G" rechtserheblich und hätte im Tatbestand gedrängt dargestellt (§ 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG) werden müssen. Das ist nicht geschehen. Der Tatbestand des Gerichtsbescheides verhält sich zum Beteiligtenvorbringen vielmehr mit keinem Wort. Das SG vermittelt hierdurch den Eindruck, die Beteiligten hätten sich zur Sache nicht geäußert.
Dieser Mangel wird auch nicht dadurch geheilt, dass das SG hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Prozess- und Verwaltungsakten Bezug genommen hat. Hier durch hat das SG nämlich allenfalls erreicht, dass der gesamte Akteninhalt Gegenstand der Entscheidung geworden ist (vgl. BGH, NJW 1992, 2148; a.A. Schumann NJW 1993, 2786). Hiervon losgelöst ist dem Gericht aber auferlegt, das Beteiligtenvorbringen nach Maßgabe der § 136 Abs. 1 Nr. 5 und § 136 Abs. 2 SGG gesondert im Tatbestand zu dokumentieren. Der hiermit verbundenen Beurkundungs- und Darstellungsfunktionen genügt jedenfalls ein solcher Tatbestand nicht, der - wie hier - das Beteiligtenvorbringen schlechthin übergeht und sich auf eine Pauschalverweisung beschränkt. Denn diese kann nicht die unumgänglichen Mitteilungen zum Tatbestand ersetzen (Baumbach/Hartmann, ZPO, 56. Auflage, § 313 Rdn.16).
Der Tatbestand ist ferner unvollständig, weil das SG das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mitgeteilt hat (hierzu Meyer-Ladewig aaO Rdn. 6). Es hat lediglich dargelegt, dass eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist und hierzu Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W ... und Dr. E ... eingeholt worden sind.
Zu 2. Das Sozialgerichtsgesetz sagt über die Entscheidungsgründe nichts; das Urteil muss sie nur enthalten (§ 136 Abs. 1 SGG). Deswegen ist über § 202 SGG die Regelung des § 313 Abs. 3 ZPO maßgebend. Die Beteiligten sollen Kenntnis erhalten, von welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Gericht ausgegangen ist (Meyer-Ladewig aaO § 136 Rdn. 7 c). Eine kurze Begründung für jeden einzelnen für den Urteilsausspruch rechtlich erheblichen Streitpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist geboten und ausreichend (BSG SozR 1500 § 136 Nr. 10; Bayer. LSG in NZS 1996, 48). Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn in keiner Weise erkennbar ist, welche Gründe für die richterliche Überzeugung maßgebend waren. Hierzu sind die entscheidungerheblichen Erwägungen des Gerichts in den Entscheidungsgründen kurz zu formulieren (BSGE 76, 233; Meyer-Ladewig aaO § 136 Rdn. 7; Baumbach/Hartmann aaO § 313 Rdn. 14). Das Gericht muss sich dazu zwar nicht mit jedem Beteiligtenvorbringen auseinandersetzen, insbesondere wenn es offensichtlich unerheblich ist oder wenn sich aus dem Urteil zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich hält. Mindestinhalt ist aber eine ausreichende Angabe der angewendeten Rechtsnormen, der für erfüllt oder nicht erfüllt gehaltenen Tatbestandsmerkmale und der dafür ausschlaggebenden tatsächlichen oder rechtlichen Gründe (BSG SozR 1500 § 136 Nr. 10; Meyer-Ladewig aaO § 136 Rdn. 7a; Baumbach/Hartmann aaO § 313 Rdn. 14 ff). Wesentlicher Teil der Entscheidungsgründe ist ferner die Beweiswürdigung. Ein grober Verfahrensfehler liegt vor, wenn eine Beweiswürdigung völlig fehlt (BGHZ 39, 333, 337; Meyer-Ladewig aaO § 136 Rdn. 7f) oder wenn den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen ist, aufgrund welcher Tatsachen und Erwägungen das Gericht zu seinen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Folgerungen gekommen ist (BGH vom 07.03.2001 - X ZR 176/99 -; BFHE 86, 219; Meyer-Ladewig aaO Rdn. 7f).
Das SG hat nach § 202 SGG iVm § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Streitstoff in tatsächlicher Hinsicht erschöpfend zu prüfen und zu würdigen. Von einer eigenen Bewertung ist es auch dann nicht enthoben, wenn es ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Dessen Ergebnisse dürfen nicht ohne weiteres übernommen werden; auch sachverständige Äußerungen sind eigenverantwortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die Aufklärung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein vom erkennenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten vermögen (BGH vom 07.03.2001 - X ZR 176/99 -).
Diesen Anforderungen genügen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtbescheides nicht. Das SG hat sich auf eine Wiedergabe der anspruchsbegründenden Norm des § 60 SchwbG beschränkt und so dann lediglich dargelegt, dass die Voraussetzungen in der Person der Klägerin nicht erfüllt sind. Es fehlen jegliche nachvollziehbare Ausführungen dazu, warum es zu diesem Ergebnis gelangt ist. Lediglich der Hinweis darauf, dass die Sachverständigen eine übereinstimmende Beurteilung abgegeben haben, ersetzt keine Beweiswürdigung, kann vielmehr allenfalls eine Hilfserwägung sein, die ein nach Beweiswürdigung gewonnenes Ergebnis ergänzend absichert. Aufgabe des Gerichts ist hingegen die Prüfung, ob die Sachverständigen von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind und diesen vollständig berücksichtigt haben. Sodann sind die medizinischen Befunderhebungen der Sachverständigen - soweit möglich - zu überprüfen. Das wird im orthopädischen Bereich anhand von Meßdaten eher möglich sein als vergleichsweise bei inneren Krankheiten oder neurologisch-psychiatrischen Beeinträchtigungen. In einem nächsten Schritt ist zu klären, welche Auswirkungen mit den vom Sachverständigen festgestellten Normabweichungen einhergehen. Aufgabe des Sachverständigen ist es, diese aus medizinischer Sicht unter Berücksichtigung von Anamnese und Befund zu beschreiben. Wiederum hat das Gericht die Äußerungen des Sachverständigen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Stimmigkeit zu überprüfen und dies im Urteil nachvollziehbar zu begründen. Sodann hat das Gericht zu klären, ob sich die Meinungsäußerungen und Bewertungen der Sachverständigen auf der Grundlage der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz - AHP - bewegen. Die einzelnen Schritte der vorgenommenen Prüfung und Würdigung müssen in dem daraufhin ergehenden Urteil zwar nicht in allen Einzelheiten dargelegt werden (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO); das Urteil muss jedoch erkennen lassen, dass das Gericht die erforderlichen Schritte vollzogen hat; es muß die tragenden Gründe nachvollziehbar darlegen (BGH vom 07.03.2001 - X ZR 176/99 -). Dass es hieran in der angefochtenen Entscheidung fehlt, bedarf keiner näheren Darlegung.
Zu 3. Das SG hat den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt. Auf die Gutachten der Sachverständigen Prof. W ... und Dr. E ... hätte die Klageabweisung nicht gestützt werden dürfen. Das SG hätte sich zu einer weiteren Beweiserhebung gedrängt fühlen müssen.
Die erste Beweisfrage in der Beweisanordnung vom 24.05.2000 war unzutreffend. Ob die Klägerin erheblich gehbehindert im Sinn von Nr. 30 der AHP ist, musste das SG selbst prüfen und beantworten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 SchwbG sind rechtliche Begriffe, deren Festlegung nicht die Aufgabe von Sachverständigen ist, sondern sich als rechtliche Wertung von Tatsachen darstellt. Diese Tatsachen allerdings sind ggf. mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen festzustellen; zu diesen Tatsachen gehört neben dem Krankheitsbild auch das Leistungsvermögen bzw. die Beschreibung der Funktionsstörung (so BSG vom 29.08.1990 - 9a/9 Rvs 7/89 - SozR 3 § 4 SchwbG Nr. 1 zum GdB). Dem SG obliegt insoweit die rechtliche Würdigung eines zuvor aufzuklärenden Sachverhalts. Die Aufgabe der Sachverständigen ist demgegenüber darauf beschränkt, dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen für die Rechtsprüfung zu verschaffen. Deswegen hätte das SG die Sachverständigen mit einer differenzierten Fragestellung danach befragen müssen, ob und inwieweit die Voraussetzungen der AHP unter Ziffer 30 Abs. 2 bis 5 vorliegen. Dabei hätte es berücksichtigen müssen, dass die AHP Ziffer 30 Abs. 3 bis 5 Regelfälle beschreiben, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G als erfüllt anzusehen sind und die bei den dort nicht genannten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können. Die AHP gehen damit für den Nachteilsausgleich G ähnlich vor, wie die in den AHP übernommenen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bei der außergewöhnlichen Gehbehinderung (BSG vom 13.08.1997 - 9 RVs 1/96 -).
Sodann hätte das SG in eigener Zuständigkeit die Frage beantworten müssen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 SchwbG erfüllt sind. Das ist nicht geschehen. Die Klärung der - verkürzten - Rechtsfrage "Liegt eine erhebliche Gehbehinderung vor?" hat das SG vielmehr unzulässigerweise den Sachverständigen übertragen.
Überdies ist die Antwort der Sachverständigen auf Beweisfrage 1 dermaßen knapp ausgefallen, dass sie schon deswegen nicht Grundlage einer negativen Entscheidung sein kann. Insbesondere die Antwort des Sachverständigen W ... auf die Beweisfrage zu 1 beschränkt sich auf die schlichte Behauptung, dass eine erhebliche Gehbehinderung im Sinn der Ziffer 30 der AHP nicht vorliegt. Eine Begründung hierzu ist dem Gutachten auch im übrigen nicht zu entnehmen. Die einzelnen Funktionsstörungen hat der Sachverständige nicht jeweils mit einem gesonderten GdB bewertet. Ob die Voraussetzungen der AHP Ziffer 30 Abs. 3 erfüllt sind, lässt sich dem Gutachten daher nicht entnehmen. Für die Ausführungen des Sachverständigen E ... gilt nichts anderes.
Im übrigen ist die zweite Beweisfrage in der Beweisanordnung vom 24.05.2000 nicht erheblich. Verfahrensrechtlich ist der angefochtene Bescheid vom 26.07.1999 hinsichtlich der Ablehnung des Nachteilsausgleichs "G" zwar auf § 48 SGB X gestützt worden. Dies ist indessen unzutreffend, denn der hinsichtlich des Nachteilsausgleichs "G" gleichermaßen negative "Vergleichsbscheid" vom 19.11.1992 ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Insoweit hätte der Beklagte das Verwaltungsverfahren als Erstfeststellungsverfahren durchführen und das SG entsprechende Beweisfragen stellen müssen.
Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind wesentlich. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass das SG bei ordnungsgemäßer Beweisaufnahme und Beweiswürdigung eine andere Entscheidung getroffen hätte. Das SG wird die Beweisaufnahme fortsetzen und hierzu Beweisfragen formulieren müssen, die insbesondere den rechtlichen Voraussetzungen genügen, die das BSG im Beschluss vom 13.08.1997 - 9 RVs 1/96 - klargestellt hat.
III.
Der Senat hat erwogen, den Rechtsstreit auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs an das SG zurückzuverweisen. Er sieht hiervon ab, denn er hat die Überzeugung gewonnen, dass die Anhörung der Klägerin im Ergebnis noch den rechtlichen Anforderungen genügt. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG sind die Beteiligten als Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) vor Erlass des Gerichtsbescheides anzuhören. Eine formularmäßige Mitteilung ohne Bezug auf den konkreten Fall genügt nicht (BVerwG DVBl. 1991, 156; LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.09.1993 - L 4 J 109/93 -; LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.09.1995 - L 2 Kn 69/95 -; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage, 1997, VI Rdn. 220, Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 1996, Rdn. 207). Seine Rechtsauffassung muss das Gericht allerdings nicht mitteilen (BSG vom 16.03.1994 - 9 BV 151/93 - und vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - zu § 153 Abs. 4 SGG; Meyer-Ladewig aaO § 105 Rdn. 10a mwN). Andererseits soll die Anhörungsmitteilung sicherstellen, dass die Beteiligten sachgerechte Einwendungen erheben können (Kummer aaO). Deswegen muss aus der Anhörung jedenfalls ersichtlich sein, dass die Beteiligten die Gelegenheit haben, Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorzubringen oder Beweisanträge zu stellen (Meyer-Ladewig aaO Rdn. 10a mwN; vgl. auch BSG vom 17.09.1997 - 6 RKa 97/96 - zu § 153 Abs. 4 SGG).
Die dem Beklagten und der Klägerin zugegangenen Anhörungsmitteilungen waren nicht aktenkundig. Sie sind dem Senat von den Beteiligten erst in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2001 vorgelegt worden. Danach enthält die an den Beklagten gerichtete Anhörungsmitteilung vom 28.03.2001 lediglich den Hinweis: "Das Gericht beabsichtigt nach § 105 I, Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.04.2001 gegeben." Diese Anhörungsmitteilung genügt ersichtlich nicht den aufgezeigten rechtlichen Anforderungen, indessen ist der Beklagte hierdurch nicht beschwert. Die Anhörungsmitteilung an die Klägerin lautet:
"Das Gericht beabsichtigt in o.a. Streitsache, einen Gerichtsbescheid nach § 105 I, Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 01.03.1993 geltenden Fassung zu erlassen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt wie ein Urteil. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend. Ihnen wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.04.2001 gegeben."
Diese Anhörungsmitteilung ist - isoliert betrachtet - unzureichend. Sie verweist lediglich auf die Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen und beschränkt sich im Übrigen auf eine Wiedergabe des Gesetzestextes. Es handelt sich nicht um einen einzelfallbezogenen Hinweis, vielmehr nur um eine formularmäßige Mitteilung ohne Bezug auf den konkreten Fall. Abgesehen vom unzureichenden Inhalt der Anhörungsmitteilung wird dies auch durch die Verfügung des Kammervorsitzenden vom 28.03.2001 belegt. In deren Ziffer 2 war lediglich angeordnet, dass eine Kopie des Schreibens der vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 26.03.2001 an "a) Kl. pers. und b) Bekl. mit Hinweis auf GB Frist 20.04.2001" gehen sollte. Wiederum fehlt jeder konkrete Bezug. Vielmehr hatte die Geschäftsstelle die Anhörungsmitteilung hier nach selbst, offenbar anhand vorhandener Vordrucke zu fertigen und den Beteiligten zuzuleiten. Dies genügt grundsätzlich nicht. Aus der Entscheidung des BSG vom 20.10.1999 - B 9 SB 4/98 R - folgt nichts anderes. Hiernach ist eine Anhörungsmitteilung zwar nicht von vornherein fehlerhaft, wenn nur auf die Möglichkeit einer "Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG" hingewiesen wird, ohne die Art und Weise der Entscheidung zu erläutern; zumindest aber muss der nicht anwaltlich vertretene Kläger in der Anhörungsmitteilung darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen soll und dass im Rahmen der beabsichtigten Verfahrensweise eine Zurückweisung der Berufung in Betracht kommt (BSG vom 20.10.199 - B 9 SB 4/98 R - ; vgl. aber BVerwG vom 21.03.2000 - 9 C 39/99 -: Die Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO muss unmissverständlich erkennen lassen, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt). Diese zu § 153 Abs. 4 SGG vertretene Auffassung kann auf die Anhörung nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht übertragen werden. Für den rechtskundigen Bevollmächtigten genügt es, wenn das Gericht auf die Absicht verweist, nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden zu wollen. Welcher Art die Entscheidung sein wird, folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Demgegen über ist der Gerichtsbescheid an andere Voraussetzungen geknüpft. Auch für den rechtskundig vertretenen Kläger ist - im Gegensatz zu § 153 Abs. 4 SGG - aus der Ankündigung des Gerichts, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, nicht ohne weiteres ersichtlich, wie das Gericht entscheiden will. Deswegen hält es der Senat für erforderlich, dass sowohl ein rechtsunkundiger Kläger als auch ein rechtskundig vertretener Kläger in der Anhörung nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG darauf hingewiesen werden, wie das Gericht zu entscheiden beabsichtigt; ggf. mag es ausreichen, wenn das Gericht sich insoweit auf die Mitteilung beschränkt, die Entscheidung solle auf der Grundlage des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme ergehen. Hieran fehlt es. Damit läge an sich ein Verstoß gegen § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 62 SGG vor. Dennoch ist der Senat der Auffassung, dass der Gerichtsbescheid nicht aus diesem Grund aufzuheben ist. Grundsätzlich müssen die Beteiligten zwar - wie dargelegt - darauf hingewiesen werden, wie das Gericht zu entscheiden beabsichtigt; hiervon kann jedoch dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn sich für die Beteiligten aus dem Sach- und Streitstand offenkundig nur eine Entscheidung aufdrängt. So liegt es hier. Zwar ist die Beweisaufnahme nur unzureichend durchgeführt worden. Indessen hat das SG den Bevollmächtigten der Klägerin das Gutachten des Sachverständigen W ... unter dem 18.01.2001 mit der Frage zugeleitet, ob die Klage mit Rücksicht auf den Inhalt des Gutachtens zurückgenommen werde. Die Klägerin hat nachfolgend keine Einwände erhoben, so dass der Kammervorsitzende am 28.03.2001 die Anhörung verfügt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin nicht mehr rechtskundig vertreten, denn die vormaligen Bevollmächtigten hatten dem Gericht mit Schriftsatz vom 26.03.2001 mitgeteilt, das Mandat niedergelegt zu haben. Dennoch konnte auch die nicht rechtskundig vertretene Klägerin aus der Anhörung im Zusammenhang mit dem Schreiben des Gerichts vom 18.01.2001 entnehmen, dass das Gericht die Klage mit dem angekündigten Gerichtsbescheid abweisen wollte. Im Ergebnis genügt damit die Anhörung in Verbindung mit dem Schreiben vom 18.01.2001 noch den aufgezeigten rechtlichen Anforderungen.
Soweit darüber hinaus gefordert wird, in der Anhörungsmitteilung müsse konkret angegeben werden, warum das Gericht den Sachverhalt für geklärt hält bzw. einen rechtlichen schwierigen Fall verneint (so LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.11.1995 - L 18 J 85/95 -), folgt der Senat dem nicht. Zweck der Anhörung ist es lediglich, den Beteiligten deutlich zu machen, dass das Gericht den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält und - je nach Sachlage - positiv oder negativ zu entscheiden beabsichtigt. Die Beteiligten haben dann hinreichend die Möglichkeit, Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorzutragen oder Beweisanträge zu stellen. Gründe für die Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, brauchen schon deswegen nicht mitgeteilt werden, weil diese aus dem Gesetz folgen. Auch ansonsten ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten mitzuteilen, aus welchen rechtlichen Überlegungen es ihre Klage für unbegründet hält (zutreffend Meyer-Ladewig § 105 Rdn. 10a; so auch BSG vom 13.10.1993 - 2 BV 79/93 - und BSG vom 16.03.1994 - 9 BV 151/93 -).
Die Berufung der Klägerin musste nach alledem mit dem Hilfsantrag Erfolg haben.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Die 1933 geborene Klägerin begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr = erhebliche Gehbehinderung).
Mit Bescheid vom 29.11.1978 hat der Beklagte als Behinderungen: "verbildende Veränderungen der Wirbelsäule; Fehlsteuerung des unwillkürlichen Nervensystems mit Kreislaufregulationsstörungen; chronische Bronchitis" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v. H. festgestellt. Der Änderungsantrag vom 27.07.1992 blieb erfolglos. Den weiteren Änderungsantrag vom 20.04.1999 auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" hat der Beklagte mit Bescheid vom 26.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2000 abgelehnt.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, aufgrund der Auswirkungen ihrer Erkrankungen im Wirbelsäulen- und Beinbereich in ihrer Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt zu sein. Ein erheblicher Teil der Wirbelsäulenerkrankungen werde durch Veränderungen im HWS-Bereich hervorgerufen. Die Lendenwirbelsäule sei über das altersübliche Maß hinaus verändert. Röntgenologisch seien deutliche degenerative Veränderungen und Gefügestörungen im Sinn einer Retrolisthese und Spondylolisthese ohne Spondolyse sowie eine mäßige Gonarthosis deformans beidseits festgestellt worden. Darüber hinaus bestehe ein postthrombotisches Syndrom bei Zustand nach Stamm- und Astvaricosis rechts. Sie leide unter Schmerzen. Vor allem das rechte Bein neige zu Schwellungen. Hier trete häufiger ein taubes Gefühl auf. Längeres Stehen sei nicht möglich. Beschwerdefrei könne sie nur kurze Strecken zurücklegen.
Die Klägerin hat nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.1999, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.00 die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" anzuerkennen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides bezogen.
Das Sozialgericht (SG) hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Dr. E ..., Leitender Arzt der orthopädischen Abteilung des St. E ...-H ... in I ..., sowie von Prof. Dr. W ..., Chefarzt der Chirurgischen Klinik I des C ... in M ... Den Sachverständigen hat das SG folgende Beweisfragen gestellt:
1. Ist die Klägerin erheblich gehbehindert im Sinne von Nr. 30 "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im soz. Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG"?
2. Wenn ja, ist insoweit im Vergleich zu den Befunden, die der gutachtlichen Stellungnahme vom 19.11.1978 (Bl. 42 VA) zugrundelagen, eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten?
Der Sachverständige E ... hat im Gutachten vom 27.06.2000 ausgeführt:
"1. Nach heutiger klinischer und röntgenologischer Untersuchung bedingen die Behinderungen des Haltungs- und Bewegungsapparates keine erhebliche Gehbehinderung im Sinne von Nummer 30 der AHP 1996; die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "G" liegen bei der Klägerin nicht vor.
2. Im Vergleich zu den Befunden, die der gutachterlichen Stellungnahme vom 19.11.1978 (Blatt 42 VA) zugrunde lagen, ist nach heutiger klinischer und röntgenologischer Untersuchung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates keine wesentliche Verschlimmerung eingetreten."
Der Sachverständige W ... hat die Beweisfragen im Gutachten vom 05.01.2001 wie folgt beantwortet:
"Eine erhebliche Gehbehinderung im Sinne von Nr. 30 "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht nach dem SchwbG" liegt bei der Klägerin nicht vor."
Mit Schreiben vom 28.03.2001 hat das SG die Klägerin zur Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.04.2001 abgewiesen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe lauten:
"Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung des Merkmales "G".
Bei der 1933 geborenen Klägerin sind bei einem GdB von 60 v. H. als Behinderungen nach dem SchwbG festgestellt:
Verbildende Veränderungen der Wirbelsäule Fehlsteuerung des unwillkürlichen Nervensystems mit Kreislaufregulationsstörungen
Chronische Bronchitis Kniegelenksarthrose links, Krampfaderleiden.
Am 21.04.1999 beantragte sie eine Neufeststellung. Der Beklagte zog Berichte der behandelnden Ärzte bei, ließ diese durch den versorgungsärztlichen Dienst auswerten und lehnte mit Bescheid vom 26.07.1999 die Feststellung eines höheren GdB und die Zuerkennung von "G" ab.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Beklagte ließ ein Gutachten erstellen von RMR n Sabados und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.00 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 02.02.00 Klage erhoben mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.00 die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten von Dr. E ..., Arzt für Orthopädie und von Prof. Dr. W ..., Chefarzt der Chirurgischen Klinik I des C ... M ...
Zum Inhalt und Ergebnis der Gutachten, sowie zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozeß- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Einen Anspruch auf Zuerkennung des Merkmales "G" haben gemäß § 60 SchwbG Schwerbehinderte, die infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermögen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. Das folgt zur Überzeugung des Gerichts aus den übereinstimmenden Beurteilungen der Sachverständigen RMR n S ..., Dr. E ... und Prof. Dr ...
Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG."
Diese Entscheidung greift die Klägerin fristgerecht mit der Berufung an. Sie trägt vor, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" seien entgegen der Auffassung des SG gegeben. Die an den unteren Extremitäten vorliegenden Gesundheitsstörungen seien nur unzureichend bewertet worden. Der GdB sei allein hierfür mit 50 anzusetzen. Besonders beim Stehen und Sitzen leide sie an starken Schmerzen in den unteren Extremitäten. Es trete eine verstärkte Venenzeichnung in der rechten Knieregion auf. Ferner würden beide Beine eine Schwelltendenz aufweisen. Das rechte Bein müsse sie nachziehen. Infolge des Taubheitsgefühls im Unterschenkel stolpere sie häufig und falle. Die Beine seien nicht belastbar. Die Venenoperation habe bis ca. März 2000 zu Schmerzfreiheit geführt. Inzwischen habe sie wieder erhebliche Schmerzen.
Im Übrigen sei das angefochtene Urteil unzureichend begründet.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.04.2001 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2000 zu verurteilen, ab April 1999 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Gehbehinderung) festzustellen, hilfsweise den Gerichtsbescheid vom 23.04.2001 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Münster zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Münster zurückzuverweisen.
Die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch seien nicht nachgewiesen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.
I.
Der Senat kann in der Sache entscheiden. Das beklagte Land ist ungeachtet der Auflösung des Landesversorgungsamtes (Art. 1 § 3 Satz 2 des gem. Art. 37 Abs. 2 zum 01.01.2001 in Kraft getretenen 2. ModernG (GVBl. NRW S. 412 ff.)) und Übertragung von dessen Aufgaben auf die Bezirksregierung Münster jedenfalls solange prozessfähig, wie Struktur und Gefüge der Abteilung 10 im Hinblick auf die zu wahrende fachliche und personelle Qualität der Versorgungverwaltung nicht unerheblich verändert werden (BSG vom 21.06.2001 - B 9 V 5/00 R -). Dem entspricht die Entscheidung des Senates vom 31.01.2001 - L 10 VS 28/00 - (NWVBl. 10/2001 S. 401 ff.). Danach sieht es der Senat im Zusammenhang mit § 71 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als ausreichend an, wenn das Land durch eine Behörde vertreten wird, die die Aufgaben des vormaligen Landesversorgungsamtes ausübt und gewährleistet ist, dass die Prozeßführung in den Händen fachkompetenter Mitarbeiter im Sinn des § 4 ErrG liegt. Das ist jedenfalls derzeit der Fall.
II.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgerichts die angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Verfahrensmangel im Sinn dieser Vorschrift ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift oder aber ein Mangel der Entscheidung selbst (LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.07.1995 - L 6 Vs 67/95 -; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, 1998, § 159 Rdn. 3 mwN; Zeihe, SGG, § 159 Rdn. 2a, 8a). Gleichermaßen kommt eine Zurückverweisung bei Verstößen gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung (Zeihe aaO Rdn. 8d) oder bei unzureichender Begründung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.05.1998 - L 7 SB 146/97 -) der angefochtenen Entscheidung in Betracht.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, weil
1. der Tatbestand nicht den Mindestanforderungen des § 136 Abs. 2 SGG genügt,
2. die Entscheidungsgründe nicht den Mindestanforderungen der §§ 136 Abs. 1, 202 SGG iVm. § 313 Abs. 3 ZPO genügen, insbesondere keine Beweiswürdigungen enthalten,
3. das SG den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt hat.
Zu 1. Der Tatbestand beurkundet das schriftliche und mündliche Vorbringen der Beteiligten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Auflage, § 313a Rdn. 11). Er beweist, dass wiedergegebene Tatsachen vorgetragen und nicht wiedergegebene nicht vorgetragen worden sind (BGH NJW 1983, 885; Meyer-Ladewig aaO § 136 Rdn. 6). Nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGG kann die Darstellung des Tatbestandes durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. Als Mindestanforderung verlangt § 136 Abs. 2 Satz 2 SGG, dass die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben sind. Bezugnahmen dürfen keine Unklarheiten zur Folge haben; der Tatbestand muss noch in sich verständlich sein (Meyer-Ladewig § 136 Rdn. 6c). Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinn des § 136 Abs. 2 Satz 2 SGG sind die des § 282 Abs. 2 ZPO. Dabei handelt es sich um jegliche zur Begründung des Sachantrags oder zur Verteidigung gegen diesen vorgebrachte tatsächliche und rechtliche Behauptungen, Einwendungen, Bestreiten, Einreden und Beweisanträge, nicht aber um allgemeine Rechtsausführungen (Zöller/Greger, ZPO, 22. Auflage, § 282 Rdn. 2 ff).
Den Mindestanforderungen des § 136 Abs. 2 SGG genügt der Tatbestand des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides nicht. Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung vom 04.05.2000 auf den Seiten 1 und 2 zunächst den seinerzeitigen Verfahrensablauf referiert. Eine - kurze - Darstellung dieses Vorbringens im Tatbestand ist entbehrlich, weil es sich hierbei definitionsgemäß nicht um Angriffs- und Verteidigungsmittel gem. § 282 Abs. 2 ZPO handelt. Auch die Verständlichkeit des Tatbestandes leidet nicht, wenn das Gericht den vorprozessualen Verfahrensablauf (das sind: Inhalt und Ergebnis des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren einschließlich der maßgebenden Bescheide) nicht als Beteiligtenvorbringen wiedergibt, sofern es ihn - wie hier - in einer den Anforderungen des § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG entsprechenden Weise unmittelbar im Anschluss an die den Tatbestand einleitende Bezeichnung des Streitgegenstandes gedrängt darstellt. Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch vorgetragen, unter Behinderungen zu leiden, die sich auf ihre Gehfähigkeit besonders auswirken. Sie hat hierzu normabweichende Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule und ein postthrom-botischen Syndrom bei Zustand nach Stamm- und Astvaricosis geltend gemacht. Sie hat auch die Auswirkung dieser Beeinträchtigungen beschrieben, nämlich Schmerzen, Schwellneigung vor allem am rechten Bein, taubes Gefühl im rechten Bein, Stolperneigung und rechtsseitiges Schonhinken, und sodann geltend gemacht, beschwerdefrei nur noch kurze Wegstrecken, keinesfalls aber ortsübliche 2000 Meter zurücklegen zu können. Dieses Vorbringen ist angesichts des Streitgegenstandes "Nachteilsausgleich G" rechtserheblich und hätte im Tatbestand gedrängt dargestellt (§ 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG) werden müssen. Das ist nicht geschehen. Der Tatbestand des Gerichtsbescheides verhält sich zum Beteiligtenvorbringen vielmehr mit keinem Wort. Das SG vermittelt hierdurch den Eindruck, die Beteiligten hätten sich zur Sache nicht geäußert.
Dieser Mangel wird auch nicht dadurch geheilt, dass das SG hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Prozess- und Verwaltungsakten Bezug genommen hat. Hier durch hat das SG nämlich allenfalls erreicht, dass der gesamte Akteninhalt Gegenstand der Entscheidung geworden ist (vgl. BGH, NJW 1992, 2148; a.A. Schumann NJW 1993, 2786). Hiervon losgelöst ist dem Gericht aber auferlegt, das Beteiligtenvorbringen nach Maßgabe der § 136 Abs. 1 Nr. 5 und § 136 Abs. 2 SGG gesondert im Tatbestand zu dokumentieren. Der hiermit verbundenen Beurkundungs- und Darstellungsfunktionen genügt jedenfalls ein solcher Tatbestand nicht, der - wie hier - das Beteiligtenvorbringen schlechthin übergeht und sich auf eine Pauschalverweisung beschränkt. Denn diese kann nicht die unumgänglichen Mitteilungen zum Tatbestand ersetzen (Baumbach/Hartmann, ZPO, 56. Auflage, § 313 Rdn.16).
Der Tatbestand ist ferner unvollständig, weil das SG das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mitgeteilt hat (hierzu Meyer-Ladewig aaO Rdn. 6). Es hat lediglich dargelegt, dass eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist und hierzu Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W ... und Dr. E ... eingeholt worden sind.
Zu 2. Das Sozialgerichtsgesetz sagt über die Entscheidungsgründe nichts; das Urteil muss sie nur enthalten (§ 136 Abs. 1 SGG). Deswegen ist über § 202 SGG die Regelung des § 313 Abs. 3 ZPO maßgebend. Die Beteiligten sollen Kenntnis erhalten, von welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Gericht ausgegangen ist (Meyer-Ladewig aaO § 136 Rdn. 7 c). Eine kurze Begründung für jeden einzelnen für den Urteilsausspruch rechtlich erheblichen Streitpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist geboten und ausreichend (BSG SozR 1500 § 136 Nr. 10; Bayer. LSG in NZS 1996, 48). Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn in keiner Weise erkennbar ist, welche Gründe für die richterliche Überzeugung maßgebend waren. Hierzu sind die entscheidungerheblichen Erwägungen des Gerichts in den Entscheidungsgründen kurz zu formulieren (BSGE 76, 233; Meyer-Ladewig aaO § 136 Rdn. 7; Baumbach/Hartmann aaO § 313 Rdn. 14). Das Gericht muss sich dazu zwar nicht mit jedem Beteiligtenvorbringen auseinandersetzen, insbesondere wenn es offensichtlich unerheblich ist oder wenn sich aus dem Urteil zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich hält. Mindestinhalt ist aber eine ausreichende Angabe der angewendeten Rechtsnormen, der für erfüllt oder nicht erfüllt gehaltenen Tatbestandsmerkmale und der dafür ausschlaggebenden tatsächlichen oder rechtlichen Gründe (BSG SozR 1500 § 136 Nr. 10; Meyer-Ladewig aaO § 136 Rdn. 7a; Baumbach/Hartmann aaO § 313 Rdn. 14 ff). Wesentlicher Teil der Entscheidungsgründe ist ferner die Beweiswürdigung. Ein grober Verfahrensfehler liegt vor, wenn eine Beweiswürdigung völlig fehlt (BGHZ 39, 333, 337; Meyer-Ladewig aaO § 136 Rdn. 7f) oder wenn den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen ist, aufgrund welcher Tatsachen und Erwägungen das Gericht zu seinen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Folgerungen gekommen ist (BGH vom 07.03.2001 - X ZR 176/99 -; BFHE 86, 219; Meyer-Ladewig aaO Rdn. 7f).
Das SG hat nach § 202 SGG iVm § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Streitstoff in tatsächlicher Hinsicht erschöpfend zu prüfen und zu würdigen. Von einer eigenen Bewertung ist es auch dann nicht enthoben, wenn es ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Dessen Ergebnisse dürfen nicht ohne weiteres übernommen werden; auch sachverständige Äußerungen sind eigenverantwortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die Aufklärung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein vom erkennenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten vermögen (BGH vom 07.03.2001 - X ZR 176/99 -).
Diesen Anforderungen genügen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtbescheides nicht. Das SG hat sich auf eine Wiedergabe der anspruchsbegründenden Norm des § 60 SchwbG beschränkt und so dann lediglich dargelegt, dass die Voraussetzungen in der Person der Klägerin nicht erfüllt sind. Es fehlen jegliche nachvollziehbare Ausführungen dazu, warum es zu diesem Ergebnis gelangt ist. Lediglich der Hinweis darauf, dass die Sachverständigen eine übereinstimmende Beurteilung abgegeben haben, ersetzt keine Beweiswürdigung, kann vielmehr allenfalls eine Hilfserwägung sein, die ein nach Beweiswürdigung gewonnenes Ergebnis ergänzend absichert. Aufgabe des Gerichts ist hingegen die Prüfung, ob die Sachverständigen von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind und diesen vollständig berücksichtigt haben. Sodann sind die medizinischen Befunderhebungen der Sachverständigen - soweit möglich - zu überprüfen. Das wird im orthopädischen Bereich anhand von Meßdaten eher möglich sein als vergleichsweise bei inneren Krankheiten oder neurologisch-psychiatrischen Beeinträchtigungen. In einem nächsten Schritt ist zu klären, welche Auswirkungen mit den vom Sachverständigen festgestellten Normabweichungen einhergehen. Aufgabe des Sachverständigen ist es, diese aus medizinischer Sicht unter Berücksichtigung von Anamnese und Befund zu beschreiben. Wiederum hat das Gericht die Äußerungen des Sachverständigen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Stimmigkeit zu überprüfen und dies im Urteil nachvollziehbar zu begründen. Sodann hat das Gericht zu klären, ob sich die Meinungsäußerungen und Bewertungen der Sachverständigen auf der Grundlage der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz - AHP - bewegen. Die einzelnen Schritte der vorgenommenen Prüfung und Würdigung müssen in dem daraufhin ergehenden Urteil zwar nicht in allen Einzelheiten dargelegt werden (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO); das Urteil muss jedoch erkennen lassen, dass das Gericht die erforderlichen Schritte vollzogen hat; es muß die tragenden Gründe nachvollziehbar darlegen (BGH vom 07.03.2001 - X ZR 176/99 -). Dass es hieran in der angefochtenen Entscheidung fehlt, bedarf keiner näheren Darlegung.
Zu 3. Das SG hat den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt. Auf die Gutachten der Sachverständigen Prof. W ... und Dr. E ... hätte die Klageabweisung nicht gestützt werden dürfen. Das SG hätte sich zu einer weiteren Beweiserhebung gedrängt fühlen müssen.
Die erste Beweisfrage in der Beweisanordnung vom 24.05.2000 war unzutreffend. Ob die Klägerin erheblich gehbehindert im Sinn von Nr. 30 der AHP ist, musste das SG selbst prüfen und beantworten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 SchwbG sind rechtliche Begriffe, deren Festlegung nicht die Aufgabe von Sachverständigen ist, sondern sich als rechtliche Wertung von Tatsachen darstellt. Diese Tatsachen allerdings sind ggf. mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen festzustellen; zu diesen Tatsachen gehört neben dem Krankheitsbild auch das Leistungsvermögen bzw. die Beschreibung der Funktionsstörung (so BSG vom 29.08.1990 - 9a/9 Rvs 7/89 - SozR 3 § 4 SchwbG Nr. 1 zum GdB). Dem SG obliegt insoweit die rechtliche Würdigung eines zuvor aufzuklärenden Sachverhalts. Die Aufgabe der Sachverständigen ist demgegenüber darauf beschränkt, dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen für die Rechtsprüfung zu verschaffen. Deswegen hätte das SG die Sachverständigen mit einer differenzierten Fragestellung danach befragen müssen, ob und inwieweit die Voraussetzungen der AHP unter Ziffer 30 Abs. 2 bis 5 vorliegen. Dabei hätte es berücksichtigen müssen, dass die AHP Ziffer 30 Abs. 3 bis 5 Regelfälle beschreiben, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G als erfüllt anzusehen sind und die bei den dort nicht genannten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können. Die AHP gehen damit für den Nachteilsausgleich G ähnlich vor, wie die in den AHP übernommenen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bei der außergewöhnlichen Gehbehinderung (BSG vom 13.08.1997 - 9 RVs 1/96 -).
Sodann hätte das SG in eigener Zuständigkeit die Frage beantworten müssen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 SchwbG erfüllt sind. Das ist nicht geschehen. Die Klärung der - verkürzten - Rechtsfrage "Liegt eine erhebliche Gehbehinderung vor?" hat das SG vielmehr unzulässigerweise den Sachverständigen übertragen.
Überdies ist die Antwort der Sachverständigen auf Beweisfrage 1 dermaßen knapp ausgefallen, dass sie schon deswegen nicht Grundlage einer negativen Entscheidung sein kann. Insbesondere die Antwort des Sachverständigen W ... auf die Beweisfrage zu 1 beschränkt sich auf die schlichte Behauptung, dass eine erhebliche Gehbehinderung im Sinn der Ziffer 30 der AHP nicht vorliegt. Eine Begründung hierzu ist dem Gutachten auch im übrigen nicht zu entnehmen. Die einzelnen Funktionsstörungen hat der Sachverständige nicht jeweils mit einem gesonderten GdB bewertet. Ob die Voraussetzungen der AHP Ziffer 30 Abs. 3 erfüllt sind, lässt sich dem Gutachten daher nicht entnehmen. Für die Ausführungen des Sachverständigen E ... gilt nichts anderes.
Im übrigen ist die zweite Beweisfrage in der Beweisanordnung vom 24.05.2000 nicht erheblich. Verfahrensrechtlich ist der angefochtene Bescheid vom 26.07.1999 hinsichtlich der Ablehnung des Nachteilsausgleichs "G" zwar auf § 48 SGB X gestützt worden. Dies ist indessen unzutreffend, denn der hinsichtlich des Nachteilsausgleichs "G" gleichermaßen negative "Vergleichsbscheid" vom 19.11.1992 ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Insoweit hätte der Beklagte das Verwaltungsverfahren als Erstfeststellungsverfahren durchführen und das SG entsprechende Beweisfragen stellen müssen.
Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind wesentlich. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass das SG bei ordnungsgemäßer Beweisaufnahme und Beweiswürdigung eine andere Entscheidung getroffen hätte. Das SG wird die Beweisaufnahme fortsetzen und hierzu Beweisfragen formulieren müssen, die insbesondere den rechtlichen Voraussetzungen genügen, die das BSG im Beschluss vom 13.08.1997 - 9 RVs 1/96 - klargestellt hat.
III.
Der Senat hat erwogen, den Rechtsstreit auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs an das SG zurückzuverweisen. Er sieht hiervon ab, denn er hat die Überzeugung gewonnen, dass die Anhörung der Klägerin im Ergebnis noch den rechtlichen Anforderungen genügt. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG sind die Beteiligten als Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) vor Erlass des Gerichtsbescheides anzuhören. Eine formularmäßige Mitteilung ohne Bezug auf den konkreten Fall genügt nicht (BVerwG DVBl. 1991, 156; LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.09.1993 - L 4 J 109/93 -; LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.09.1995 - L 2 Kn 69/95 -; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage, 1997, VI Rdn. 220, Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 1996, Rdn. 207). Seine Rechtsauffassung muss das Gericht allerdings nicht mitteilen (BSG vom 16.03.1994 - 9 BV 151/93 - und vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - zu § 153 Abs. 4 SGG; Meyer-Ladewig aaO § 105 Rdn. 10a mwN). Andererseits soll die Anhörungsmitteilung sicherstellen, dass die Beteiligten sachgerechte Einwendungen erheben können (Kummer aaO). Deswegen muss aus der Anhörung jedenfalls ersichtlich sein, dass die Beteiligten die Gelegenheit haben, Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorzubringen oder Beweisanträge zu stellen (Meyer-Ladewig aaO Rdn. 10a mwN; vgl. auch BSG vom 17.09.1997 - 6 RKa 97/96 - zu § 153 Abs. 4 SGG).
Die dem Beklagten und der Klägerin zugegangenen Anhörungsmitteilungen waren nicht aktenkundig. Sie sind dem Senat von den Beteiligten erst in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2001 vorgelegt worden. Danach enthält die an den Beklagten gerichtete Anhörungsmitteilung vom 28.03.2001 lediglich den Hinweis: "Das Gericht beabsichtigt nach § 105 I, Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.04.2001 gegeben." Diese Anhörungsmitteilung genügt ersichtlich nicht den aufgezeigten rechtlichen Anforderungen, indessen ist der Beklagte hierdurch nicht beschwert. Die Anhörungsmitteilung an die Klägerin lautet:
"Das Gericht beabsichtigt in o.a. Streitsache, einen Gerichtsbescheid nach § 105 I, Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 01.03.1993 geltenden Fassung zu erlassen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt wie ein Urteil. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend. Ihnen wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.04.2001 gegeben."
Diese Anhörungsmitteilung ist - isoliert betrachtet - unzureichend. Sie verweist lediglich auf die Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen und beschränkt sich im Übrigen auf eine Wiedergabe des Gesetzestextes. Es handelt sich nicht um einen einzelfallbezogenen Hinweis, vielmehr nur um eine formularmäßige Mitteilung ohne Bezug auf den konkreten Fall. Abgesehen vom unzureichenden Inhalt der Anhörungsmitteilung wird dies auch durch die Verfügung des Kammervorsitzenden vom 28.03.2001 belegt. In deren Ziffer 2 war lediglich angeordnet, dass eine Kopie des Schreibens der vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 26.03.2001 an "a) Kl. pers. und b) Bekl. mit Hinweis auf GB Frist 20.04.2001" gehen sollte. Wiederum fehlt jeder konkrete Bezug. Vielmehr hatte die Geschäftsstelle die Anhörungsmitteilung hier nach selbst, offenbar anhand vorhandener Vordrucke zu fertigen und den Beteiligten zuzuleiten. Dies genügt grundsätzlich nicht. Aus der Entscheidung des BSG vom 20.10.1999 - B 9 SB 4/98 R - folgt nichts anderes. Hiernach ist eine Anhörungsmitteilung zwar nicht von vornherein fehlerhaft, wenn nur auf die Möglichkeit einer "Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG" hingewiesen wird, ohne die Art und Weise der Entscheidung zu erläutern; zumindest aber muss der nicht anwaltlich vertretene Kläger in der Anhörungsmitteilung darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen soll und dass im Rahmen der beabsichtigten Verfahrensweise eine Zurückweisung der Berufung in Betracht kommt (BSG vom 20.10.199 - B 9 SB 4/98 R - ; vgl. aber BVerwG vom 21.03.2000 - 9 C 39/99 -: Die Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO muss unmissverständlich erkennen lassen, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt). Diese zu § 153 Abs. 4 SGG vertretene Auffassung kann auf die Anhörung nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht übertragen werden. Für den rechtskundigen Bevollmächtigten genügt es, wenn das Gericht auf die Absicht verweist, nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden zu wollen. Welcher Art die Entscheidung sein wird, folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Demgegen über ist der Gerichtsbescheid an andere Voraussetzungen geknüpft. Auch für den rechtskundig vertretenen Kläger ist - im Gegensatz zu § 153 Abs. 4 SGG - aus der Ankündigung des Gerichts, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, nicht ohne weiteres ersichtlich, wie das Gericht entscheiden will. Deswegen hält es der Senat für erforderlich, dass sowohl ein rechtsunkundiger Kläger als auch ein rechtskundig vertretener Kläger in der Anhörung nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG darauf hingewiesen werden, wie das Gericht zu entscheiden beabsichtigt; ggf. mag es ausreichen, wenn das Gericht sich insoweit auf die Mitteilung beschränkt, die Entscheidung solle auf der Grundlage des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme ergehen. Hieran fehlt es. Damit läge an sich ein Verstoß gegen § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 62 SGG vor. Dennoch ist der Senat der Auffassung, dass der Gerichtsbescheid nicht aus diesem Grund aufzuheben ist. Grundsätzlich müssen die Beteiligten zwar - wie dargelegt - darauf hingewiesen werden, wie das Gericht zu entscheiden beabsichtigt; hiervon kann jedoch dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn sich für die Beteiligten aus dem Sach- und Streitstand offenkundig nur eine Entscheidung aufdrängt. So liegt es hier. Zwar ist die Beweisaufnahme nur unzureichend durchgeführt worden. Indessen hat das SG den Bevollmächtigten der Klägerin das Gutachten des Sachverständigen W ... unter dem 18.01.2001 mit der Frage zugeleitet, ob die Klage mit Rücksicht auf den Inhalt des Gutachtens zurückgenommen werde. Die Klägerin hat nachfolgend keine Einwände erhoben, so dass der Kammervorsitzende am 28.03.2001 die Anhörung verfügt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin nicht mehr rechtskundig vertreten, denn die vormaligen Bevollmächtigten hatten dem Gericht mit Schriftsatz vom 26.03.2001 mitgeteilt, das Mandat niedergelegt zu haben. Dennoch konnte auch die nicht rechtskundig vertretene Klägerin aus der Anhörung im Zusammenhang mit dem Schreiben des Gerichts vom 18.01.2001 entnehmen, dass das Gericht die Klage mit dem angekündigten Gerichtsbescheid abweisen wollte. Im Ergebnis genügt damit die Anhörung in Verbindung mit dem Schreiben vom 18.01.2001 noch den aufgezeigten rechtlichen Anforderungen.
Soweit darüber hinaus gefordert wird, in der Anhörungsmitteilung müsse konkret angegeben werden, warum das Gericht den Sachverhalt für geklärt hält bzw. einen rechtlichen schwierigen Fall verneint (so LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.11.1995 - L 18 J 85/95 -), folgt der Senat dem nicht. Zweck der Anhörung ist es lediglich, den Beteiligten deutlich zu machen, dass das Gericht den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält und - je nach Sachlage - positiv oder negativ zu entscheiden beabsichtigt. Die Beteiligten haben dann hinreichend die Möglichkeit, Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorzutragen oder Beweisanträge zu stellen. Gründe für die Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, brauchen schon deswegen nicht mitgeteilt werden, weil diese aus dem Gesetz folgen. Auch ansonsten ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten mitzuteilen, aus welchen rechtlichen Überlegungen es ihre Klage für unbegründet hält (zutreffend Meyer-Ladewig § 105 Rdn. 10a; so auch BSG vom 13.10.1993 - 2 BV 79/93 - und BSG vom 16.03.1994 - 9 BV 151/93 -).
Die Berufung der Klägerin musste nach alledem mit dem Hilfsantrag Erfolg haben.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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