Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 45/99 R
Datum
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 1999 wird aufgehoben. Die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 7. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1997 wird aufgehoben. Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger höhere Altersrente nach Maßgabe seiner am 31. Dezember 1991 erlangten Rangstelle zu zahlen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist der Wert des Rechts des Klägers auf Regelaltersrente (RAR), soweit er sich aus dem Rangstellenwert seiner Anrechnungszeiten wegen Ausbildung ergibt.
Der am 20. Juli 1928 in H. geborene Kläger wohnt seit 1946 im Staat Israel, dessen Staatsbürger er ist. Er hat dort ab April 1954 Pflichtversicherungszeiten aufgrund von Erwerbstätigkeit zurückgelegt. Er ist als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung iS des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Er hat von Februar 1943 bis April 1945 einen Freiheitsschaden erlitten (Ghetto, Lager, ab August 1943 KZ Bergen-Belsen).
Der Kläger zahlte im Dezember 1986 an die beklagte BfA 92,00 DM als freiwilligen (Monats-)Beitrag zur Angestelltenversicherung unter Hinweis auf das Abkommen vom 7. Januar 1986 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel (BGBl 1986 II 863, 1099) zur Änderung des Abkommens vom 17. Dezember 1973 über Soziale Sicherheit (BGBl 1975 II 246, 443) - Deutsch-Israelisches Sozialversicherungsabkommen (DISVA). Der Kläger hat in 90 Kalendermonaten Ersatzzeittatbestände und - sich teilweise damit überschneidend - in 62 Kalendermonaten Anrechnungszeittatbestände wegen Schul- und Fachschulausbildung erfüllt.
Im Februar 1996 beantragte er bei der BfA, ihm RAR zu zahlen. Die BfA bewilligte ihm RAR ab diesem Monat und stellte den (Geld-)Wert des Rechts auf RAR (die sog Rentenhöhe) mit 1,43 DM fest. Dabei ging sie von dem zum Zahlungsbeginn maßgeblichen "aktuellen Rentenwert" (46,23 DM), dem Rentenartfaktor 1,0, dem Zugangsfaktor 1,150 (30 Kalendermonate nach Entstehung des Rechts auf RAR mit Vollendung des 65. Lebensjahrs am 20. Juli 1993) sowie von einem Rangstellenwert von 0,0269 Entgeltpunkten (EP) aus. Dieser Wert ergab sich als Summe der EP aus Beitragszeiten von 0,0131 und der EP aus beitragsfreien Zeiten von 0,0138.
Umstritten ist allein die Bewertung des Rangstellenwertes aus den (beitragsfreien) Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung. Hierbei ging die BfA von einem belegungsfähigen Gesamtzeitraum von 643 Monaten abzüglich von 139 nicht belegbaren Kalendermonaten und damit von 504 belegbaren Kalendermonaten aus. Bei 0,0131 EP ergab sich ein Durchschnittswert von 0,001 EP. Die israelischen Versicherungszeiten berücksichtigte die BfA nicht. Für 90 Monate Ersatzzeiten ergaben sich somit 0,090 EP, für 48 Monate Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung 0,0048 EP, insgesamt 0,0138 EP (Bescheid vom 7. April 1997; Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1997).
Das SG Berlin hat die Klagen durch Urteil vom 8. Juli 1999 abgewiesen, die Sprungrevision zugelassen und ausgeführt, die BfA habe das Gesetz richtig angewandt; dieses sei nicht verfassungswidrig. Andernfalls ergebe sich ein Mißverhältnis zwischen Beitrag und Leistung.
Der Kläger erhebt die Sachrüge, der Rentenwert sei unrichtig zu niedrig festgesetzt worden. Die BfA unterlaufe die Regelungen des DISVA; dies sei auch grundgesetzwidrig.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 1999 und die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 7. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, höhere Regelaltersrente mindestens nach dem Rentenwert zu zahlen, der sich ergibt, wenn der Wert seiner Rangstelle in der Höhe zugrunde gelegt wird, die er am 31. Dezember 1991 hatte.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Weder das DISVA, das teilweise obsolet geworden sei, noch das GG seien verletzt.
Auf Anfrage des Senats hat die BfA am 3. Juli 2001 ua mitgeteilt, der Rangestellenwert am 31. Dezember 1991 habe 427,50 Werteinheiten, umgerechnet 4,2746 EP, betragen; bei Rentenbeginn am 1. August 1993 hätte auf dieser Grundlage der Rentenwert 190,18 DM, ab Februar 1996 227,26 DM betragen; ungeklärt sei ua, in welchem genauen Umfang israelische Versicherungszeiten vorlägen.
II
Auf die zulässige Sprungrevision des Klägers war das Urteil des SG aufzuheben. Es hätte die Klagen nicht abweisen dürfen. Die Anfechtungsklage gegen die Rentenhöchstwertfestsetzung war ebenso zulässig und begründet wie die statthaft damit verbundene (unechte) Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die angefochtene Rentenhöchstwertfestsetzung verstößt gegen § 64 SGB VI und verletzt dadurch das Recht des Klägers auf richtige Feststellung des Wertes seines Rechts auf RAR; sie ist deshalb aufzuheben (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGG). Hingegen ist (unangefochten) bindend festgestellt, daß der Kläger das Recht auf RAR aufgrund seiner israelischen Versicherungszeiten (Art 20 Abs 1 DISVA) hat und daß die hieraus entstandenen Einzelansprüche (erst) ab Februar 1996 zu erfüllen sind (§ 99 Abs 1 SGB VI). Der Verwaltungsakt der Rentenhöchstwertfestsetzung ist rechtswidrig, weil er den (Teil-)Rangstellenwert des Klägers, soweit er sich aus seinen Ausbildungs-Anrechnungszeiten ergibt, entgegen § 64 SGB VI nicht mit seinem Wert bei Rentenbeginn, sondern zu niedrig angesetzt hat. Die Feststellung ist schon im Ansatz falsch, weil der belegbare Gesamtzeitraum gesetzwidrig um 30 Kalendermonate verlängert wurde (dazu unter 1); ferner wurde eine zu hohe Zahl von im Gesamtzeitraum belegbaren Kalendermonaten zugrunde gelegt (dazu unter 2); schließlich wurde der maßgebliche Mindest-Rangstellenwert von NS-Verfolgten aus vor 1987 anrechenbaren Ausbildungs-Anrechnungszeiten nicht beachtet (dazu unter 3). Deswegen ist auch der Anspruch des Klägers begründet, ihm höhere Rente zu zahlen (dazu unter 4).
1. Der belegbare Gesamtzeitraum (iS der §§ 71 bis 73 SGB VI) wurde um 30 Kalendermonate (1. August 1993 bis 31. Januar 1996) unzulässig verlängert. Bei der Feststellung des Rangwertes "beitragsfreier" Zeiten kommt es seit 1992 grundsätzlich auf das Verhältnis an, in dem die Rangwerte aus Beitragszeiten (und Berücksichtigungszeiten), also die Summe der EP hieraus (§ 71 SGB VI), zur Zahl der Kalendermonate zwischen der Vollendung des 16. (seit 1997: 17.) Lebensjahres und dem Rentenbeginn stehen, soweit diese gerade nicht mit den zu bewertenden "beitragsfreien" Zeiten (oder mit Rentenbezugszeiten) belegt sind (§ 72 Abs 1 bis 3 SGB VI). Die Verlängerung des belegbaren Gesamtzeitraumes um 30 Kalendermonate erhöht also den Nenner des Bruches und verringert damit den Wert, der für die "beitragsfreien" Zeiten einzusetzen ist; dies wirkt sich vor allem bei Versicherten aus, die - anders als der Kläger - hohe Beiträge in überdurchschnittlich langen Beitragszeiten entrichtet haben:
a) Der Wert des Rechts auf RAR (sog Monatsbetrag der Rente - § 64 SGB VI) ergibt sich rechnerisch als Produkt aus dem Rangstellenwert des Rechtsinhabers (Summe seiner EP) und aus - hier nicht umstritten - Zugangsfaktor, Rentenartfaktor sowie aktuellem Rentenwert, die jeweils mit ihrem Wert, den sie bei Rentenbeginn haben, in die "Rentenformel" einzusetzen sind. Der Rangstellenwert bei Rentenbeginn folgt gesetzesunmittelbar und ohne irgendeinen Bewertungs-, Beurteilungs-, Entscheidungs- oder Ermessensspielraum des Rentenversicherungsträgers (dieser hat lediglich den materiell-rechtlich ohnehin bestehenden Rangstellenwert individualisierend ("rechtserkennend") festzustellen) aus der Summe der einzelnen Rangstellenwerte, die der Rechtsinhaber in seinen "rentenrechtlichen" Zeiten erworben hat. Er wächst im Laufe des Versicherungslebens mit jedem Rangstellenwert (Rangwert) an, den der Versicherte während einer "rentenrechtlichen" Zeit hinzuerwirbt; der Mindest-Gesamtbetrag des Rangstellenwertes steht in jedem Zeitpunkt des Versicherungslebens objektiv fest. Er kann auch ohne jede Schwierigkeit ausgerechnet und festgestellt werden; hierfür ist lediglich davon auszugehen, bis zum Rentenbeginn werde der Versicherte keine "rentenrechtlichen" Zeiten mehr zurücklegen. "Rentenrechtliche" Zeiten sind Beitragszeiten, Berücksichtigungszeiten und "beitragsfreie" Zeiten, genauer: Ersatzzeiten, Zurechnungszeit und - hier streitig - Anrechnungszeiten (§ 54 SGB VI). Hat der Versicherte Tatbestände von Beitragszeiten erfüllt (vgl zB § 55 SGB VI), erlangt er jeweils zeitgleich einen Rangstellenwert; dieser ergibt sich aus dem Verhältnis seines in dieser Zeit versicherten Arbeitsverdienstes zum jeweiligen Durchschnittsentgelt der Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Insoweit streiten die Beteiligten nicht um den Rangstellenwert, den der Kläger aus seinem Monat an freiwilliger Beitragszeit im Jahre 1986 erlangt hat, dieser Teilwert beläuft sich auf 0,0131 EP. Rangstellenwerte aus "beitragslosen" Beitragszeiten stehen dem Kläger nicht zu. Seine israelischen Versicherungszeiten haben ihm in Deutschland keine Rangstellenwerte vermitteln können. Beiträge, die zu einem anderen Sicherungssystem als der unter dem GG stehenden gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) der Bundesrepublik Deutschland gezahlt worden sind, haben für die GRV keine rechtliche Bedeutung. Anderes gilt nur, soweit dies durch das GG, ein Bundesgesetz oder das Europarecht bestimmt ist. Art 21 Abs 1 DISVA schreibt vielmehr ausdrücklich vor, daß der deutsche Träger bei der Rentenwertfestsetzung "Bemessungsgrundlagen" (das ist die beitragsrechtliche Entsprechung des leistungsrechtlichen Terminus "versicherter Arbeitsverdienst") nur aus den nach seinem Recht zu berücksichtigenden "Versicherungszeiten" (Beitragszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten - Art 1 Nr 8 bis 10 DISVA) bilden darf.
b) Hingegen wurde der Teilwert, den der Kläger durch seine "beitragsfreien Zeiten" bei Rentenbeginn erreicht hatte, schon im Ansatz fehlerhaft bestimmt. Denn der "belegungsfähige Zeitraum" (§§ 71 Abs 1 Satz 1, 72 Abs 2 SGB VI) wurde überdehnt, weil die Zeiten vom 1. August 1993 bis zum 31. Januar 1996 in ihn einbezogen wurden, obwohl sie nach "dem Beginn der zu berechnenden Rente", also nach dem 1. August 1993 lagen. "Rentenbeginn" iS von §§ 64, 72 SGB VI ist der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsinhaber zum ersten Mal vom Rentenversicherungsträger verlangen kann, die Rente als eine jetzt zu erbringende Leistung zu zahlen (Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs aus dem (Stamm-)Recht auf Rente). Dieses Recht erlangt der Vollrechtsinhaber mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versicherungsfalles folgt, welcher die Entstehung des Stammrechts auslöst.
Diese eigentumsgrundrechtliche Freiheit des Rechtsinhabers im Vermögensbereich besteht unabhängig davon, ob er einen Rentenantrag stellt, er das Recht voll oder nur teilweise geltend macht (§ 42 SGB VI) oder ob er sein Recht nicht ausübt und sich dadurch einen höheren Zugangsfaktor sichert, aber sich ggf dem Antragseinwand aussetzt (§ 99 SGB VI), der nur entstandene Einzelansprüche betrifft. Übt der Versicherte - wie hier der Kläger - sein Recht auf RAR nicht aus, nimmt er also die ihm zustehenden monatlichen Zahlungen nicht in Anspruch, wird der Wert seines Recht auf RAR sogar kraft Gesetzes nachträglich im Blick auf die kürzere Laufzeit der Rente für jeden Monat durch Anhebung des Zugangsfaktors um 0,0005 erhöht; deshalb war für den Kläger zum 1. Februar 1996 ein Zugangsfaktor von 1,150 (statt 1,0 zum 1. August 1993) anzusetzen (§ 77 Abs 2 Nr 2 SGB VI). Das Gesetz "belohnt" also den Inhaber eines Rechts auf RAR, der sein Recht nicht ausübt, durch Anhebung des Monatsbetrags der Rente. Es bedroht ihn aber gerade nicht damit, daß sein Rangstellenwert gemindert wird, wenn er seine Rente nicht in Anspruch nimmt. Eine mit Rangstellenverlusten sanktionierte Obliegenheit, sein Recht auf RAR auszuüben, kennt das Gesetz nicht. Solches praktiziert aber die BfA. Sie setzt rechtswidrig (stellv BSG SozR 3-2600 § 99 Nr 5, § 100 Nr 1) den vom Rentenantrag abhängigen Beginn der Zeiträume, für die sie aufgrund einer Rechtsausübung des Rechtsinhabers mangels eigener Gegnerrechte unausweichlich zahlen muß, also den verwaltungstechnischen "Zahlungsbeginn" (§ 99 SGB VI), mit dem "Rentenbeginn", also mit der Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs, gleich. Dadurch wird ua der Rangstellenwert auch des Inhabers eines Rechts auf RAR nachträglich verringert, der sich - wegen der gesetzlich versprochenen Rentenerhöhung - entschlossen hat, seine Rente nicht in Anspruch zu nehmen. Durch diese Rangestellenverluste kann ein Teil der Mehrkosten durch die Erhöhung des Zugangsfaktors - für die Betroffenen nicht erkennbar - "gegenfinanziert" werden. Diese Verwaltungspraxis ist mit Gesetz und Verfassung nicht zu vereinbaren.
2. Der Rangstellenwert aus den (Ausbildungs-)Anrechnungszeiten wurde ferner dadurch rechtswidrig verringert, daß in dem maßgeblichen Gesamtzeitraum, der am 31. Juli 1993 endete (siehe unter 1), darüber hinaus eine überhöhte Zahl an belegbaren Monaten zugrunde gelegt wurde.
Zwar hat die BfA die §§ 71, 72 Abs 1 bis 3, 73 SGB VI an sich im Ansatz zutreffend angewandt (dazu unter a); sie hat jedoch dabei die rechtlichen Vorgaben des Art 22 Nr 3 DISVA nicht beachtet (dazu unter b).
a) Das Gesetz (AVG; SGB VI) weist den "beitragsfreien Zeiten", dh, den Ersatz-, Zurechnungs- und Anrechnungszeiten, direkt Rangstellenwerte durch einen mehrgliedrigen Bewertungstatbestand zu. Ist - auf der ersten Stufe - der Tatbestand einer "beitragsfreien" Zeit erfüllt, steht fest, daß ein Sachverhalt vorliegt, der es rechtfertigen kann, die Rangstelle des Versicherten im Verhältnis zu den anderen Versicherten zu erhöhen. Bei der Mehrzahl der "beitragsfreien Zeiten" wird aber - auf der zweiten Stufe - die Anhebung der Rangstelle in der Regel von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht, nämlich von den - vom Tatbestand der beitragsfreien Zeit zu unterscheidenden - "Anrechnungsvoraussetzungen" (vgl zB § 58 Abs 1 Satz 3, Abs 2 bis Abs 5 SGB VI). Sind diese erfüllt bzw - bei Hinderungsgründen - nicht gegeben, steht fest, daß der Rangstellenwert angehoben ist. Die - sich auf der dritten Stufe stellende - Frage, welcher Rangwert hinzugewachsen ist, beantwortete das Gesetz bis Ende 1991 im wesentlichen damit, daß es für festgeschriebene Fallgruppen jeweils feste Rangwerte vergab. Dadurch stand in jedem Zeitpunkt genau und abschließend fest, welcher Rangstellenwert durch eine zurückgelegte "beitragsfreie Zeit" bewirkt worden war. Nur in den Kalendermonaten, in denen zugleich Rangstellenwerte aus anderen rentenrechtlichen Zeiten erlangt worden waren, konnte - auf der letzten Stufe - diesen nach den jeweils maßgeblichen Anwendungsregeln (nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung oder in Gesetzeskonkurrenz) Anwendungsvorrang (oder auch -nachrang) zukommen.
Seit 1992 erfolgt die gesetzliche (materiell-rechtliche) Zuordnung von Rangstellenwerten zu anrechenbaren Tatbeständen "beitragsfreier Zeiten" im wesentlichen dadurch, daß ihnen die Durchschnittszahl zuerkannt ist, die sich ergibt, wenn die Zahl der aus allen Beitragszeiten erworbenen Rangwerte (EP) durch die Zahl der belegbaren Kalendermonate im Gesamtzeitraum geteilt wird (§ 71 Abs 1 iVm §§ 72 bis 74 SGB VI). Danach steht die genaue Zahl der Rangwerte, die durch "beitragsfreie Zeiten" erworben sind, notwendig erst mit Ablauf des Gesamtzeitraums, also erst mit dem Eintritt des für das jeweilige Recht auf Rente maßgeblichen Versicherungsfalls (§ 71 Abs 2 SGB VI), fest. Zu jedem beliebigen Zeitpunkt davor steht aber der Mindestbetrag fest, um den der (Gesamt-)Rangstellenwert aus Beitrags- und beitragsfreien Zeiten insgesamt mindestens angehoben worden ist. Er ergibt sich rechnerisch, wenn davon ausgegangen wird, daß bis zum Ende des Gesamtzeitraums "rentenrechtliche Zeiten" (§ 54 SGB VI) nicht mehr erworben werden.
Dies beruht darauf, daß in die Grundbewertung (§ 71 SGB VI; die Modifikationen in § 72 SGB VI berühren das hier wesentliche Grundprinzip nicht) auch die Zeiten einbezogen sind, die sich als "Versicherungslücken", dh als Zeiten in dem Gesamtzeitraum darstellen, in denen keine rentenrechtlichen Zeiten erworben und auch keine Renten bezogen wurden (dazu schon BSGE 78, 138 = SozR 3-2600 § 71 Nr 1; SozR 3-2600 § 263 Nr 1). Denn der für die "beitragsfreien Zeiten" maßgebliche Durchschnitt an Rangstellenwerten folgt aus dem Verhältnis der Zahl der EP aus Beitrags- und Berücksichtigungszeiten (die ggf nach § 71 Abs 3 SGB VI bewertet sind) zur Zahl der Monate im Gesamtzeitraum, die mit Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten belegt oder "Versicherungslücken" sind; demgegenüber bleiben Monate mit (den zu bewertenden) "beitragsfreien Zeiten" oder mit reinen Rentenbezugszeiten als "nicht belegungsfähig" (§ 71 Abs 3 SGB VI) außer Betracht. Neu ist bei der Bewertung "beitragsfreier Zeiten" seit 1992 im Kern nur, daß hierfür auch die Versicherungslücken bedeutsam sind, so daß im Kernsystem der GRV (dazu BSGE 86, 262 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2) die Dichte und Höhe der vom Rechtsinhaber (durch gezahlte oder getragene Beiträge) versicherten Arbeitsverdienste auch die Rangwerte aus "beitragsfreien Zeiten" bestimmt. Allerdings erwähnt der Gesetzestext den für seine Regelung rechtlich ausschlaggebenden Rechtsbegriff der "Versicherungslücke" nicht einmal; er setzt ihn in seinen berechnungstechnischen Anweisungen voraus und wendet ihn in der Sache für die Betroffenen kaum erkennbar an.
Die BfA ist im Falle des Klägers insoweit demgemäß im Ansatz richtig davon ausgegangen, daß in den Nenner des Bruches die Summe aller Kalendermonate einzusetzen ist, die im Gesamtzeitraum liegen und Beitragszeiten, Berücksichtigungszeiten oder Versicherungslücken sind. Sie hat deshalb zu Recht die Monate als nicht belegbar abgezogen, die mit Ersatz- oder Anrechnungszeiten belegt sind.
b) Sie hätte jedoch darüber hinaus die Anzahl der israelischen Versicherungsmonate des Klägers von der Zahl der im Gesamtzeitraum belegbaren Kalendermonate abziehen müssen, weil diese iS der §§ 71 bis 73 SGB VI weder "Beitragszeiten" noch "Versicherungslücken" sind.
Gemäß Art 22 Nr 3 DISVA gilt für den deutschen Träger: Für die Anrechnung von Ausfallzeiten (die - wie hier - nicht pauschal gewährt werden, und für die Hinzurechnung einer Zurechnungszeit) stehen den nach deutschem Recht zu berücksichtigenden "Pflichtbeiträgen" die nach israelischem Recht zu berücksichtigenden "Pflichtbeiträge" gleich (so das DISVA schon bis zum 1. Januar 1987). Voraussetzung hierfür ist, daß ein deutscher Pflichtbeitrag anrechnungsfähig ist und daß die nach israelischem Recht zu berücksichtigenden "Pflichtbeiträge" auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen (eingefügt durch das Änderungsabkommen vom 7. Januar 1986 (ÄndAbk 1986) gemäß Gesetz zum ÄndAbk vom 1. September 1986 (BGBl II 862)); mit dem ÄndAbk wurde auch Nr 7 des Schlußprotokolls (SP) zum DISVA mit Blick auf die vorgenannte Änderung des Art 22 Nr 3 DISVA neu gefaßt; danach werden bei Verfolgten iS des BEG die israelischen "Pflichtbeiträge" auch ohne Vorliegen eines deutschen Pflichtbeitrages berücksichtigt, wenn in der deutschen Rentenversicherung mindestens ein Beitrag anrechnungsfähig ist. Dies bedeutet: Bei ns-verfolgten israelischen Versicherten hat der deutsche Träger Art 22 Nr 3 DISVA stets zu befolgen, wenn diese (vor 1987 nur) einen wirksamen freiwilligen oder pflichtigen Monatsbeitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben; bei sonstigen israelischen Versicherten ist hierfür ein (einziger) Pflichtbeitrag (ein Monat an Pflichtbeitragszeit) in Deutschland notwendig, aber auch ausreichend. Der Kläger hat 1986 einen wirksamen freiwilligen Beitrag gezahlt. Art 22 Nr 3 DISVA ist also für die "Anrechnung" seiner Ausfallzeiten, die seit 1992 "Anrechnungszeiten" genannt werden (vgl § 300 Abs 4 Satz 2 SGB VI), maßgeblich. Es fehlt - entgegen der Ansicht der Beklagten - jeder Anhalt dafür, die Bundesrepublik Deutschland habe diese völkerrechtliche Vertragspflicht durch ihr Gesetzgebungsorgan, den Deutschen Bundestag, mittels notwendig einseitiger innerstaatlicher Gesetzgebung, nämlich durch den Übergang zur "Gesamtleistungsbewertung" der sog beitragsfreien Zeiten (einschließlich der Anrechnungszeiten) "obsolet" werden und - worauf der Kläger zutreffend hinweist - sie völkerrechts- und verfassungswidrig leerlaufen lassen wollen. Art 22 Nr 3 DISVA ist vielmehr vertragsgetreu bei der Feststellung der durch Anrechnungszeiten erworbenen Rangstellenwerte auch innerhalb der neuen Regeln der §§ 71 bis 74 SGB VI zu befolgen.
Art 22 Nr 2 DISVA (zur Auslegung dieser Vorschrift stellv BSG SozR 6480 Art 22 Nr 1; Urteil vom 24. Juni 1980 - 1 RA 83/79 -, SozSich 1980, 311; BSG SozR 3-6480 Art 22 Nr 1; Urteil vom 30. Juni 1997 - 4 RA 69/96 - EzA 50/328) hatte stets den Zweck, israelischen Versicherten in der deutschen GRV den Rangstellenwert vor allem aus Ausbildungs-Ausfallzeiten zu sichern, deren Tatbestände sie vor der (erstmaligen) Aufnahme einer in der israelischen Versicherung versicherten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit erfüllt hatten. Bei den von der NS-Verfolgung unmittelbar betroffenen Generationen war es vor Inkrafttreten des DISVA am 1. Mai 1975 regelmäßig nicht möglich, deutsche Rangstellenwerte aus diesen Tatbeständen zu erwerben, weil die besonderen "Anrechnungsvoraussetzungen" (dazu oben 2a) selten erfüllbar waren. Bis zur Rentenreform 1972 waren (erfüllte) Tatbestände von Ausbildungs-Ausfallzeiten (idR) nur "anrechenbar", wenn innerhalb von fünf Jahren nach (erfolgreichem) Abschluß der Ausbildung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde; so war konkret sichergestellt, daß die Ausbildung der Versichertengemeinschaft auch wirklich zugute kam; ferner mußte der Versicherte langjährig beitragsrelevantes Mitglied eines RV-Trägers gewesen sein (Erfordernis der sog Halbbelegung des Gesamtzeitraumes, abzüglich nicht belegbarer Monate, mit Pflichtbeiträgen); so stellte § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und Abs 3 AVG den "Beitragsbezug" her. Bei Inkrafttreten des DISVA am 1. Mai 1975 bestand nur noch die Anrechnungsvoraussetzung der "Halbbelegung", nach der im wesentlichen der Zeitraum vom Eintritt in die deutsche GRV bis zum Versicherungsfall - abzüglich nicht belegbarer Zeiten - zur Hälfte, nicht aber unter 60 Monaten, mit deutschen Pflichtbeiträgen belegt sein mußte.
Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner des DISVA von Anfang an vereinbart, speziell und nur für die Anrechnung von Ausfallzeiten müsse der deutsche Träger die Beitragslücken des israelischen Versicherten in der deutschen GRV als durch israelische "Pflichtbeiträge" wirksam belegt ansehen. Es ging also darum, Rangstellenwerte aus (Ausbildungs-)Ausfallzeiten auch ohne die nach deutschem Recht damals erforderlichen Beitragszeiten zu begründen; denn für den "Erwerb" des Leistungsanspruchs gegen den deutschen Träger (Art 20 DISVA) kam es nicht auf Anrechnungszeiten an. Mittel dazu war den Vertragspartnern, nur für dieses Thema den israelischen Pflichtbeitragszeiten ("Pflichtbeiträge") in der deutschen GRV die Bedeutung von - Versicherungslücken schließenden - rentenrechtlichen Zeiten und zwar - gemäß der damaligen deutschen Rechtslage - als beitragslose und rangstellenwertlose "Beitragszeiten" zuzuweisen; denn diesen "rentenrechtlichen Zeiten" lag kein Beitrag zur deutschen GRV zugrunde; ihnen wurde - worauf die BfA zutreffend hinweist - auch kein als versichert geltender und dadurch Rangstellen begründender Arbeitsverdienst (in beitragsrechtlicher Sprache: keine Bemessungsgrundlage) noch irgendein Rangwert zugewiesen (Art 21 Abs 1 DISVA).
Somit sind die nach Art 22 Nr 3 DISVA nur für den Rangstellenwert ("Anrechnung") von Ausfallzeiten den deutschen Pflichtbeitragszeiten gleichgestellten israelischen Versicherungszeiten, die seit dem ÄndAbk auf versicherter Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beruhen müssen (und beim Kläger beruhen), keine "Beitragszeiten" iS von §§ 71 bis 73 SGB VI. Denn in den Nenner des Bruches dürfen nur Beitragsmonate eingestellt werden, in denen Rangstellenwerte erworben worden sind, die den Zähler in der technischen Form der Summe der EP aus Beitragszeiten mitbestimmt haben. Andernfalls würde der Durchschnittswert aus deutschen Beitragszeiten abkommenswidrig zum Nachteil der von Art 22 Nr 3 DISVA Begünstigten gesenkt. Jedoch sind die nur punktuell gleichgestellten israelischen Zeiten als "rentenrechtliche Zeiten" auf Abkommensbasis keine "Versicherungslücken". Für den Rangstellenwert der "beitragsfreien Zeiten" kommt es aber entscheidend auf das Verhältnis der Zahl der EP aus (deutschen) Beitragszeiten zu der Zahl der Monate aus (deutschen) Beitragszeiten und (deutschen) Versicherungslücken an.
Eine vertragsgetreue Anwendung des Art 22 Nr 3 DISVA kann somit seit 1992 nur dadurch erfolgen, daß die israelischen Zeiten zeitgleich gelagerte Versicherungslücken im deutschen Versicherungsverlauf schließen und insoweit die Anzahl der belegbaren Kalendermonate verringern. Für eine Anwendung der (deutschen) reinen Übergangsregelung des § 263 (Abs 2) SGB VI auf israelische Versicherungszeiten ist daneben kein Raum.
Die These, Art 22 Nr 3 DISVA sei mit Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 "obsolet" geworden, läßt sich auch nicht mit dem Hinweis halten, das SGB VI sei gegenüber den Gesetzen zum DISVA und zum ÄndAbk das "spätere Gesetz" (lex posterior). Schon § 30 Abs 2 SGB I, § 6 SGB IV und § 110 Abs 3 SGB VI weisen in eine andere Richtung, indem sie für den Bereich des Sozialrechts des SGB den Anwendungsvorrang über- und zwischenstaatlichen Rechts betonen. Aber auch diese Vorschriften unterliegen als dem Range nach "einfache" Bundesgesetze ebenso wie die "Vertragsgesetze" zu den völkerrechtlichen Verträgen (Sozialversicherungsabkommen) (Art 59 Abs 1 GG) einer (grundsätzlich) jederzeitigen Abänderbarkeit durch ein späteres Parlamentsgesetz. Denn die "lex-posterior-Regel" erfaßt alle ranggleichen Gesetze mit gleichem (zeitlichen, örtlichen, persönlichen und sachlichen) Geltungsbereich. Erst recht gilt der Grundsatz jederzeitiger Abänderbarkeit durch ein Parlamentsgesetz gegenüber "allgemeinen Rechtsgrundsätzen", die aus dem "einfachen" Bundesrecht abgeleitet werden und deshalb höchstens dessen Normrang teilen. Zwar existiert im "einfachgesetzlichen" Sozialrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des (Anwendungs-)Vorrangs über/oder zwischenstaatlichen Rechts vor inländischen Normen (so BSGE 52, 210, 213 = SozR 6180 Art 13 Nr 3; BSGE 86, 115, 117 = SozR 3-5870, § 1 Nr 18 mwN). Soweit er aber aus den sozialrechtlichen Bundesgesetzen hergeleitet ist, kann ihn jedes Parlamentsgesetz abändern oder "durchbrechen". Anderes gilt nur, wenn ein solcher allgemeiner Rechtsgrundsatz (europarechtlichen Anwendungsvorrang oder) Verfassungsrang hat; dies ist für den sozialrechtlichen Satz vom (Anwendungs-)Vorrang über- und zwischenstaatlichen Rechts durch Art 23, 24, 25, 59 GG ausgeschlossen.
Art 22 Nr 3 DISVA enthält aber als Bestandteil des Gesetzes zum DISVA und zum ÄndAbk eine lex specialis, während die §§ 71 bis 74 SGB VI nur allgemeine Vorschriften über den Rangstellenwert "beitragsfreier Zeiten" enthalten. Ein allgemeines späteres Gesetz kann (ohne eine seine Allgemeinheit aufhebende spezielle Norm) ein früheres spezielles Gesetz nicht außer Kraft setzen. Bei Bundesgesetzen zu Sozialversicherungsabkommen handelt es sich aber - wie auch hier - in aller Regel um Spezialregelungen im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht (vgl schon BSG SozR 3-1200 § 30 Nr 5 S 9).
Die Praxis der BfA verstößt zudem gegen die allgemeine Regel des Völkerrechts, daß völkerrechtliche Verträge einzuhalten sind. Dies hat Vorrang vor allen Bundesgesetzen und ist ein Pflichten begründender Bestandteil des Bundesrechts (Art 25 GG). Das DISVA und das ÄndAbk sind völkerrechtlich wirksam, die jeweiligen Vertragsgesetze innerstaatlich gültig. Nach der allgemeinen Regel des Völkerrechts ("pacta sunt servanda") darf die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht aus Art 22 Nr 3 DISVA nur im Wege der Vertragsänderung (oder durch Kündigung - Art 38 Abs 1 DISVA) beseitigen. Zwar kann der Deutsche Bundestag gültige Gesetze erlassen, die mit gültigen völkerrechtlichen Verträgen unvereinbar sind. Ein Gesetz darf aber nur dann im Sinne eines solchen Vertragsbruches ausgelegt und angewandt werden, wenn eine dem Gebot der vertragsfreundlichen Auslegung (BVerfGE 31, 145, 178) genügendes Verständnis - anders als hier - schlechthin ausgeschlossen ist.
Die BfA hätte also die Zahl der in den wirklichen Gesamtzeitraum fallenden Kalendermonate zusätzlich um die Zahl der nach Art 22 Nr 3 DISVA zu berücksichtigenden israelischen Zeiten verringern müssen, die sich nicht mit deutschen rentenrechtlichen Zeiten oder reinen Rentenbezugszeiten überschneiden, die also zeitlich in deutsche "Versicherungslücken" fallen. Auch insoweit ist die angefochtene Feststellung des (Geld-)Wertes des Rechts des Klägers auf RAR rechtswidrig und aufzuheben.
3. Schließlich blieb unbeachtet, daß der Kläger am 31. Dezember 1991 ein Anwartschaftsrecht auf Altersrente erlangt hatte, dessen Mindest-Rangstellenwert sich kraft Art 22 Nr 3 DISVA iVm Nr 7 SP zum DISVA aus den vor 1987 erworbenen Rangwerten seiner früher zurückgelegten Ausbildungs-Anrechnungszeiten ergab. Dieser völkervertragsrechtlich garantierte Wert wurde durch das Inkrafttreten der "Gesamtleistungsbewertung" der §§ 71 bis 74 SGB VI nicht berührt; dies wäre im übrigen nur durch Vertragsänderung mittels eines "echt" rückwirkenden Vertragsgesetzes, wegen der "Anspruchsgarantie" des Art 38 Abs 2 DISVA kaum durch Kündigung und im übrigen nur durch völkerrechtswidrigen Vertragsbruch möglich gewesen, der allerdings nicht vorliegt (siehe auch unter 2).
Durch Art 22 Nr 3 DISVA iVm Nr 7 SP zum DISVA, beide in der Fassung des zum 1. Januar 1987 in Kraft getretenen ÄndAbk (siehe dazu oben unter 2b), wurde ausschließlich den ns-verfolgten israelischen Versicherten garantiert, sie würden in der deutschen RV eine Rente mindestens aufgrund (ggf auch) derjenigen gesetzlichen Rangstellenwerte aus ihren (Ausbildungs-)Ausfallzeiten erhalten, die sie zu diesem Zeitpunkt bereits erlangt hatten.
Das am 17. Dezember 1973 abgeschlossene und am 1. Mai 1975 in Kraft getretene DISVA ist nach seinem normativen Grundkonzept allerdings kein Bestandteil und auch keine Ergänzung des BEG, sondern ein "normales" Sozialversicherungsabkommen. Demgemäß enthielt es ursprünglich keine Regelungen, die speziell auf die besondere Lage der NS-Verfolgten ausgerichtet waren. Daher kamen (auch) im Rentenversicherungsrecht allen israelischen Versicherten, die israelische Staatsbürger waren (Art 1 Nr 2, Art 3 DISVA), die (persönlichen und örtlichen) Gleichstellungen der Art 3 und 4 DISVA ("Inlandsbehandlung") zugute. Faktisch waren jedoch nur diejenigen israelischen Versicherten begünstigt, die neben ihren israelischen auch bereits nach deutschem Recht in der deutschen GRV anrechenbare Versicherungszeiten hatten, denn nur dann konnten (allein) für den Erwerb eines "Leistungsanspruchs" (Art 20 Abs 1 DISVA) in der deutschen GRV ihre israelischen Versicherungszeiten (Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten - Art 1 Nr 8 bis 10 DISVA) neben solchen deutschen Versicherungszeiten, die nicht auf dieselbe Zeit entfielen, - wenn auch nicht rentenwertsteigernd - berücksichtigt werden. Es waren aber im wesentlichen die NS-Verfolgten, die israelische Staatsbürger geworden waren, welche bereits wenigstens einen Monat an Beitrags- oder gleichgestellter Zeit hatten und die deswegen ohnehin als Versicherte Mitglieder eines deutschen Rentenversicherungsträgers waren. Ihre durch die NS-Verfolgung bewirkten und durch den Zuzug nach Israel im Regelfall unvermeidbar gewordenen Lücken in der deutschen GRV sollten einer Entstehung von Rechten auf Rente in Deutschland dann nicht entgegenstehen, wenn in den deutschen Versicherungslücken israelische Beitrags- oder gleichgestellte Zeiten zurückgelegt worden waren; die israelischen Zeiten sollten aber grundsätzlich keinen eigenen (zusätzlichen) Rangstellenwert vermitteln (Art 21 Abs 1 DISVA; "Bemessungsgrundlage" (beitragsrechtliche Sprache) und "versicherter Arbeitsverdienst" (leistungsrechtliche Ausdrucksweise) haben dieselbe Bedeutung).
Mit seinen Urteilen vom 24. Juli 1980 (1 RA 55/79 = SozR 6480 Art 22 Nr 1; 1 RA 83/79 = SozSich 1980, 311 = AmtlMitt LVA Rheinprovinz 1981, 155 bis 168 = RzW 1981, 56 bis 58) hat das BSG (in zwei Fällen von NS-Verfolgten die neben ihren israelischen Zeiten in der deutschen GRV keine Pflichtbeitragszeiten, jedoch dem Art 20 Abs 1 DISVA genügende freiwillige Beitragszeiten hatten) klargestellt, daß die israelischen Versicherungszeiten wegen Art 22 Nr 3 DISVA bei der Rangstellenfeststellung aus (deutschen) Anrechnungszeiten bezüglich der sog Halbbelegung mit Pflichtbeitragszeiten (§ 36 Abs 3 AVG - dazu oben unter 2b) auch deutschen Pflichtbeitragszeiten gleichstehen; das DISVA verlange hierfür keinen deutschen Pflichtbeitrag. Damit war folgendes offen gelegt worden: Jeder israelische Versicherte, nicht nur der NS-Verfolgte, war aufgrund der vereinbarten "Inländergleichbehandlung" grundsätzlich zur Entrichtung freiwilliger Beiträge in der deutschen GRV berechtigt. Ferner konnte er in der deutschen GRV anrechenbare (Ausbildungs-)Ausfallzeiten uneingeschränkt auch außerhalb Deutschlands, also auch in Israel erwerben, weil diese Erwerbsgründe für Rangstellen zumeist keinen räumlichen Bezug zum Inland voraussetzen. Deshalb konnte in der Regel jeder israelische Versicherte, der noch keine deutschen Beitragszeiten hatte, durch Zahlung eines freiwilligen Beitrags zur deutschen GRV (und im übrigen mit einer durch israelische Zeiten erfüllten deutschen Wartezeit) im AVG festgelegte Rangstellenwerte in der deutschen GRV aus (Ausbildungs-)Ausfallzeiten und daraus später Rentenzahlungen nach Israel zu Inlandsbezugsbedingungen erlangen.
Das am 1. Januar 1987 in Kraft getretene ÄndAbk hat durch die Änderungen des Art 22 Nr 3 DISVA und der Nr 7 SP zum DISVA (siehe dazu oben unter 2b) die vorstehend skizzierte Rechtslage ausschließlich und allein für anerkannte ns-verfolgte israelische Versicherte und nur rückschauend festgeschrieben und ihnen die Garantie eines Mindest-Rangstellenwertes aus bereits zurückgelegten Ausfallzeiten gegeben.
Israelische Versicherte, die keine NS-Verfolgten sind, haben - wie gesagt - im allgemeinen keine Pflichtbeitragszeiten in der deutschen GRV; sie können (und konnten) solche nur durch Aufnahme einer pflichtversicherten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich des deutschen Rentenversicherungsrechts (§§ 1 bis 6 SGB IV) erwerben. Für ns-verfolgte israelische Versicherte, die bereits deutsche Pflichtbeitragszeiten oder freiwillige Beitragszeiten hatten, hat sich durch das ÄndAbk ab 1987 - vordergründig - nichts geändert. NS-verfolgten israelischen Versicherten, die damals noch keine deutschen Beitragszeiten hatten, wurde jedoch ab 1987 wie allen anderen israelischen Staatsbürgern das Recht genommen, durch Zahlung ausschließlich eines freiwilligen Beitrages den gesetzlichen Rangstellenwert aus in der deutschen GRV anrechenbaren (Ausbildungs-)Anrechnungszeiten zu erwerben. Das ÄndAbk hat sich nicht darauf beschränkt, die Möglichkeit der Erfüllung der damaligen Anrechnungsvoraussetzungen der "Halbbelegung" gemäß Art 22 Nr 3 DISVA für alle israelischen Versicherten auf solche israelische Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten zu beschränken, die auf einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beruhen und damit qualitativ den deutschen Pflichtbeitragszeiten entsprechen. Es hat auch - dabei das og Grundkonzept durchbrechend - eine "entschädigungsrechtliche" Unterscheidung unter den israelischen Versicherten eingeführt. Denn allein bei israelischen Versicherten, die Verfolgte iS des BEG sind, wurden die israelischen "Pflichtbeiträge" auch ohne Vorliegen eines deutschen Pflichtbeitrags berücksichtigt, wenn in der deutschen Rentenversicherung vor dem 1. Januar 1987 "ein Beitrag" anrechenbar war (Nr 7 SP zum DISVA). Ab 1. Januar 1987 konnten auch diese den Vorteil des Art 22 Nr 3 DISVA nicht mehr durch nur einen freiwilligen Beitrag erlangen:
Vorschriften über "beitragsfreie Zeiten" haben, soweit diese nicht "der Erfüllung einer Wartezeit" und damit im weiteren Sinne der Entstehung eines Rechts auf Rente dienen, außenrechtliche Bedeutung nur, soweit sie dem Versicherten Rangstellenwerte zuordnen (siehe oben 2a). Eine vertragliche Zuweisung eines Rangstellenwertes "Null", die sogar noch von einer Beitragszahlung abhinge, wäre rechtlicher Unsinn. Das ÄndAbk bezweckte augenfällig, den NS-Verfolgten den damals von ihnen bereits erworbenen gesetzlichen Rangwert der Anrechnungszeiten als die Größe zu sichern, die im Leistungsfall den Rangstellenwert und damit den Geldwert des späteren Rechts des Versicherten im wesentlichen allein bestimmen können sollte. Dieser Vorteil sollte nach dem ÄndAbk ausschließlich den ns-verfolgten israelischen Versicherten zugute kommen, die zuvor einen deutschen Beitragsmonat hatten. Sie sollten diese - in der Sache nur "entschädigungsrechtlich" begründbare - Begünstigung behalten können. Damals bestand kein Anlaß, beim Vertragsabschluß die Möglichkeit zu regeln, die deutsche Seite könne die Geschäftsgrundlage der Vertragsgarantie, die werteindeutige gesetzliche Bewertung von Ausfallzeiten "echt rückwirkend" ändern und den Vertragszweck "leerlaufen lassen wollen". Dieses - gemessen am Grundkonzept des DISVA - Sonderrecht für NS-Verfolgte sollte auch für diejenigen, die nur einen freiwilligen deutschen Beitrag gezahlt hatten, den Rechtsstand "besitzschützend" bewahren, den sie vor Inkrafttreten des ÄndAbk am 1. Januar 1987 erlangt hatten.
Demgemäß hat das ÄndAbk für alle israelischen Staatsangehörigen das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen GRV mit Wirkung zum 1. Januar 1987 durch Einfügung der Nr 2c in das SP zum DISVA dadurch beschränkt, daß es seither nur entstehen kann, wenn zuvor ein Beitrag zur deutschen GRV wirksam gezahlt worden war. NS-verfolgte israelische Staatsbürger, die - anders als der Kläger - vor dem 1. Januar 1987 noch keine Beitragszeit in der deutschen GRV hatten, wurden daher von Nr 7 SP zum DISVA nicht erfaßt. Diese Vorschrift enthält damit eine auf ns-verfolgte israelische Versicherte und auf Rangstellenwerte aus Ausfallzeiten vor dem 1. Januar 1987 begrenzte besondere Bestandsgarantie. In der Denkschrift zum ÄndAbk (BT-Drucks 10/5526 S 7) heißt es deshalb, die Änderung des Art 22 Nr 3 DISVA schränke die Anrechenbarkeit von "beitragslosen Versicherungszeiten" (Ausfall- und Zurechnungszeiten) ein; aus der bisherigen Rechtslage könnten sich "Rentenleistungen ergeben, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den entrichteten Beiträgen stehen". Die Änderung der Nr 7 des SP nehme "aus grundsätzlichen Erwägungen politisch Verfolgte von dieser einschränkenden Regelung aus".
Bei der angefochtenen Rentenhöchstwertfestsetzung hätte also jedenfalls mindestens der völkervertragsrechtlich garantierte Rangstellenwert zugrunde gelegt werden müssen, den der Kläger aus seinen (Ausbildungs-)Ausfallzeiten bereits vor dem 1. Januar 1987 erlangt hatte, also 427,50 Werteinheiten, umgerechnet 4,2746 EP. Auch deswegen ist der Verwaltungsakt aufzuheben. Da sich insoweit der Wert des Anwartschaftsrechts des Klägers bis zum Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 nicht geändert hat, kam es auf die Frage nicht an, ob durch die Einführung der "Gesamtleistungsbewertung" das Eigentum des Klägers verletzt worden sein könnte.
4. Die (unechte) Leistungsklage, die der Kläger gemäß § 54 Abs 4 SGG zulässig mit der Anfechtungsklage verbunden hat und welche die auf der Grundlage des materiellen Rechts (§ 117 SGB VI) prozeßrechtlich eigentlich gebotene Verpflichtungsklage konsumiert, ist ebenfalls begründet. Denn der Kläger hat das Recht, von der Beklagten zu verlangen, ihm monatlich höhere Rente zu zahlen. Der Senat hat sich gemäß § 130 Satz 1 Regelung 1 SGG auf ein Grundurteil beschränkt. Es steht fest, daß die BfA einen höheren Rentenwert festsetzen und dabei mindestens den Rangstellenwert zugrunde legen muß, den der Kläger am 31. Dezember 1991 erlangt hatte. Nach den vom SG festgestellten Tatsachen liegt es allerdings eher fern, daß aufgrund einer Korrektur der Rechtsfehler der aufgehobenen Rentenhöchstwertfestsetzung ein höherer Rangstellenwert als 4,2746 EP festzustellen ist. Insbesondere ist eine "Systemvermischung" des hier kraft abkommensrechtlicher Bestandsgarantie maßgeblichen und durch das AVG konkretisierten (dynamisch-bestandsgeschützten) Wertes mit solchen Rangwerten, die erstmals aufgrund des Inkrafttretens des SGB VI entstanden sind (hier: Werte aus Ersatzzeiten), schlechthin unzulässig (vgl schon Senatsurteile vom 18. April 1996 - stellv BSGE 78, 138, 147 f = SozR 3-2600 § 71 Nr 1).
Die im Erlaß eines Grundurteils iS des § 130 Satz 1 Regelung 1 (anders als bei Regelung 2 aaO - dazu Senatsurteil vom 24. März 1987 - SozR 3100 § 19 Nr 18) liegende, gesetzlich erlaubte "Zurückverweisung in die Verwaltung" verkürzt den durch Art 19 Abs 4 Satz 1 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz nicht, weil ein solches Grundurteil der Sache nach ein Verpflichtungsbescheidungsurteil und gemäß § 201 SGG zu vollstrecken ist (BSG SozR 3-1500 § 199 Nr 1).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Gründe:
I
Streitig ist der Wert des Rechts des Klägers auf Regelaltersrente (RAR), soweit er sich aus dem Rangstellenwert seiner Anrechnungszeiten wegen Ausbildung ergibt.
Der am 20. Juli 1928 in H. geborene Kläger wohnt seit 1946 im Staat Israel, dessen Staatsbürger er ist. Er hat dort ab April 1954 Pflichtversicherungszeiten aufgrund von Erwerbstätigkeit zurückgelegt. Er ist als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung iS des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Er hat von Februar 1943 bis April 1945 einen Freiheitsschaden erlitten (Ghetto, Lager, ab August 1943 KZ Bergen-Belsen).
Der Kläger zahlte im Dezember 1986 an die beklagte BfA 92,00 DM als freiwilligen (Monats-)Beitrag zur Angestelltenversicherung unter Hinweis auf das Abkommen vom 7. Januar 1986 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel (BGBl 1986 II 863, 1099) zur Änderung des Abkommens vom 17. Dezember 1973 über Soziale Sicherheit (BGBl 1975 II 246, 443) - Deutsch-Israelisches Sozialversicherungsabkommen (DISVA). Der Kläger hat in 90 Kalendermonaten Ersatzzeittatbestände und - sich teilweise damit überschneidend - in 62 Kalendermonaten Anrechnungszeittatbestände wegen Schul- und Fachschulausbildung erfüllt.
Im Februar 1996 beantragte er bei der BfA, ihm RAR zu zahlen. Die BfA bewilligte ihm RAR ab diesem Monat und stellte den (Geld-)Wert des Rechts auf RAR (die sog Rentenhöhe) mit 1,43 DM fest. Dabei ging sie von dem zum Zahlungsbeginn maßgeblichen "aktuellen Rentenwert" (46,23 DM), dem Rentenartfaktor 1,0, dem Zugangsfaktor 1,150 (30 Kalendermonate nach Entstehung des Rechts auf RAR mit Vollendung des 65. Lebensjahrs am 20. Juli 1993) sowie von einem Rangstellenwert von 0,0269 Entgeltpunkten (EP) aus. Dieser Wert ergab sich als Summe der EP aus Beitragszeiten von 0,0131 und der EP aus beitragsfreien Zeiten von 0,0138.
Umstritten ist allein die Bewertung des Rangstellenwertes aus den (beitragsfreien) Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung. Hierbei ging die BfA von einem belegungsfähigen Gesamtzeitraum von 643 Monaten abzüglich von 139 nicht belegbaren Kalendermonaten und damit von 504 belegbaren Kalendermonaten aus. Bei 0,0131 EP ergab sich ein Durchschnittswert von 0,001 EP. Die israelischen Versicherungszeiten berücksichtigte die BfA nicht. Für 90 Monate Ersatzzeiten ergaben sich somit 0,090 EP, für 48 Monate Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung 0,0048 EP, insgesamt 0,0138 EP (Bescheid vom 7. April 1997; Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1997).
Das SG Berlin hat die Klagen durch Urteil vom 8. Juli 1999 abgewiesen, die Sprungrevision zugelassen und ausgeführt, die BfA habe das Gesetz richtig angewandt; dieses sei nicht verfassungswidrig. Andernfalls ergebe sich ein Mißverhältnis zwischen Beitrag und Leistung.
Der Kläger erhebt die Sachrüge, der Rentenwert sei unrichtig zu niedrig festgesetzt worden. Die BfA unterlaufe die Regelungen des DISVA; dies sei auch grundgesetzwidrig.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 1999 und die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 7. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, höhere Regelaltersrente mindestens nach dem Rentenwert zu zahlen, der sich ergibt, wenn der Wert seiner Rangstelle in der Höhe zugrunde gelegt wird, die er am 31. Dezember 1991 hatte.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Weder das DISVA, das teilweise obsolet geworden sei, noch das GG seien verletzt.
Auf Anfrage des Senats hat die BfA am 3. Juli 2001 ua mitgeteilt, der Rangestellenwert am 31. Dezember 1991 habe 427,50 Werteinheiten, umgerechnet 4,2746 EP, betragen; bei Rentenbeginn am 1. August 1993 hätte auf dieser Grundlage der Rentenwert 190,18 DM, ab Februar 1996 227,26 DM betragen; ungeklärt sei ua, in welchem genauen Umfang israelische Versicherungszeiten vorlägen.
II
Auf die zulässige Sprungrevision des Klägers war das Urteil des SG aufzuheben. Es hätte die Klagen nicht abweisen dürfen. Die Anfechtungsklage gegen die Rentenhöchstwertfestsetzung war ebenso zulässig und begründet wie die statthaft damit verbundene (unechte) Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die angefochtene Rentenhöchstwertfestsetzung verstößt gegen § 64 SGB VI und verletzt dadurch das Recht des Klägers auf richtige Feststellung des Wertes seines Rechts auf RAR; sie ist deshalb aufzuheben (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGG). Hingegen ist (unangefochten) bindend festgestellt, daß der Kläger das Recht auf RAR aufgrund seiner israelischen Versicherungszeiten (Art 20 Abs 1 DISVA) hat und daß die hieraus entstandenen Einzelansprüche (erst) ab Februar 1996 zu erfüllen sind (§ 99 Abs 1 SGB VI). Der Verwaltungsakt der Rentenhöchstwertfestsetzung ist rechtswidrig, weil er den (Teil-)Rangstellenwert des Klägers, soweit er sich aus seinen Ausbildungs-Anrechnungszeiten ergibt, entgegen § 64 SGB VI nicht mit seinem Wert bei Rentenbeginn, sondern zu niedrig angesetzt hat. Die Feststellung ist schon im Ansatz falsch, weil der belegbare Gesamtzeitraum gesetzwidrig um 30 Kalendermonate verlängert wurde (dazu unter 1); ferner wurde eine zu hohe Zahl von im Gesamtzeitraum belegbaren Kalendermonaten zugrunde gelegt (dazu unter 2); schließlich wurde der maßgebliche Mindest-Rangstellenwert von NS-Verfolgten aus vor 1987 anrechenbaren Ausbildungs-Anrechnungszeiten nicht beachtet (dazu unter 3). Deswegen ist auch der Anspruch des Klägers begründet, ihm höhere Rente zu zahlen (dazu unter 4).
1. Der belegbare Gesamtzeitraum (iS der §§ 71 bis 73 SGB VI) wurde um 30 Kalendermonate (1. August 1993 bis 31. Januar 1996) unzulässig verlängert. Bei der Feststellung des Rangwertes "beitragsfreier" Zeiten kommt es seit 1992 grundsätzlich auf das Verhältnis an, in dem die Rangwerte aus Beitragszeiten (und Berücksichtigungszeiten), also die Summe der EP hieraus (§ 71 SGB VI), zur Zahl der Kalendermonate zwischen der Vollendung des 16. (seit 1997: 17.) Lebensjahres und dem Rentenbeginn stehen, soweit diese gerade nicht mit den zu bewertenden "beitragsfreien" Zeiten (oder mit Rentenbezugszeiten) belegt sind (§ 72 Abs 1 bis 3 SGB VI). Die Verlängerung des belegbaren Gesamtzeitraumes um 30 Kalendermonate erhöht also den Nenner des Bruches und verringert damit den Wert, der für die "beitragsfreien" Zeiten einzusetzen ist; dies wirkt sich vor allem bei Versicherten aus, die - anders als der Kläger - hohe Beiträge in überdurchschnittlich langen Beitragszeiten entrichtet haben:
a) Der Wert des Rechts auf RAR (sog Monatsbetrag der Rente - § 64 SGB VI) ergibt sich rechnerisch als Produkt aus dem Rangstellenwert des Rechtsinhabers (Summe seiner EP) und aus - hier nicht umstritten - Zugangsfaktor, Rentenartfaktor sowie aktuellem Rentenwert, die jeweils mit ihrem Wert, den sie bei Rentenbeginn haben, in die "Rentenformel" einzusetzen sind. Der Rangstellenwert bei Rentenbeginn folgt gesetzesunmittelbar und ohne irgendeinen Bewertungs-, Beurteilungs-, Entscheidungs- oder Ermessensspielraum des Rentenversicherungsträgers (dieser hat lediglich den materiell-rechtlich ohnehin bestehenden Rangstellenwert individualisierend ("rechtserkennend") festzustellen) aus der Summe der einzelnen Rangstellenwerte, die der Rechtsinhaber in seinen "rentenrechtlichen" Zeiten erworben hat. Er wächst im Laufe des Versicherungslebens mit jedem Rangstellenwert (Rangwert) an, den der Versicherte während einer "rentenrechtlichen" Zeit hinzuerwirbt; der Mindest-Gesamtbetrag des Rangstellenwertes steht in jedem Zeitpunkt des Versicherungslebens objektiv fest. Er kann auch ohne jede Schwierigkeit ausgerechnet und festgestellt werden; hierfür ist lediglich davon auszugehen, bis zum Rentenbeginn werde der Versicherte keine "rentenrechtlichen" Zeiten mehr zurücklegen. "Rentenrechtliche" Zeiten sind Beitragszeiten, Berücksichtigungszeiten und "beitragsfreie" Zeiten, genauer: Ersatzzeiten, Zurechnungszeit und - hier streitig - Anrechnungszeiten (§ 54 SGB VI). Hat der Versicherte Tatbestände von Beitragszeiten erfüllt (vgl zB § 55 SGB VI), erlangt er jeweils zeitgleich einen Rangstellenwert; dieser ergibt sich aus dem Verhältnis seines in dieser Zeit versicherten Arbeitsverdienstes zum jeweiligen Durchschnittsentgelt der Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Insoweit streiten die Beteiligten nicht um den Rangstellenwert, den der Kläger aus seinem Monat an freiwilliger Beitragszeit im Jahre 1986 erlangt hat, dieser Teilwert beläuft sich auf 0,0131 EP. Rangstellenwerte aus "beitragslosen" Beitragszeiten stehen dem Kläger nicht zu. Seine israelischen Versicherungszeiten haben ihm in Deutschland keine Rangstellenwerte vermitteln können. Beiträge, die zu einem anderen Sicherungssystem als der unter dem GG stehenden gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) der Bundesrepublik Deutschland gezahlt worden sind, haben für die GRV keine rechtliche Bedeutung. Anderes gilt nur, soweit dies durch das GG, ein Bundesgesetz oder das Europarecht bestimmt ist. Art 21 Abs 1 DISVA schreibt vielmehr ausdrücklich vor, daß der deutsche Träger bei der Rentenwertfestsetzung "Bemessungsgrundlagen" (das ist die beitragsrechtliche Entsprechung des leistungsrechtlichen Terminus "versicherter Arbeitsverdienst") nur aus den nach seinem Recht zu berücksichtigenden "Versicherungszeiten" (Beitragszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten - Art 1 Nr 8 bis 10 DISVA) bilden darf.
b) Hingegen wurde der Teilwert, den der Kläger durch seine "beitragsfreien Zeiten" bei Rentenbeginn erreicht hatte, schon im Ansatz fehlerhaft bestimmt. Denn der "belegungsfähige Zeitraum" (§§ 71 Abs 1 Satz 1, 72 Abs 2 SGB VI) wurde überdehnt, weil die Zeiten vom 1. August 1993 bis zum 31. Januar 1996 in ihn einbezogen wurden, obwohl sie nach "dem Beginn der zu berechnenden Rente", also nach dem 1. August 1993 lagen. "Rentenbeginn" iS von §§ 64, 72 SGB VI ist der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsinhaber zum ersten Mal vom Rentenversicherungsträger verlangen kann, die Rente als eine jetzt zu erbringende Leistung zu zahlen (Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs aus dem (Stamm-)Recht auf Rente). Dieses Recht erlangt der Vollrechtsinhaber mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versicherungsfalles folgt, welcher die Entstehung des Stammrechts auslöst.
Diese eigentumsgrundrechtliche Freiheit des Rechtsinhabers im Vermögensbereich besteht unabhängig davon, ob er einen Rentenantrag stellt, er das Recht voll oder nur teilweise geltend macht (§ 42 SGB VI) oder ob er sein Recht nicht ausübt und sich dadurch einen höheren Zugangsfaktor sichert, aber sich ggf dem Antragseinwand aussetzt (§ 99 SGB VI), der nur entstandene Einzelansprüche betrifft. Übt der Versicherte - wie hier der Kläger - sein Recht auf RAR nicht aus, nimmt er also die ihm zustehenden monatlichen Zahlungen nicht in Anspruch, wird der Wert seines Recht auf RAR sogar kraft Gesetzes nachträglich im Blick auf die kürzere Laufzeit der Rente für jeden Monat durch Anhebung des Zugangsfaktors um 0,0005 erhöht; deshalb war für den Kläger zum 1. Februar 1996 ein Zugangsfaktor von 1,150 (statt 1,0 zum 1. August 1993) anzusetzen (§ 77 Abs 2 Nr 2 SGB VI). Das Gesetz "belohnt" also den Inhaber eines Rechts auf RAR, der sein Recht nicht ausübt, durch Anhebung des Monatsbetrags der Rente. Es bedroht ihn aber gerade nicht damit, daß sein Rangstellenwert gemindert wird, wenn er seine Rente nicht in Anspruch nimmt. Eine mit Rangstellenverlusten sanktionierte Obliegenheit, sein Recht auf RAR auszuüben, kennt das Gesetz nicht. Solches praktiziert aber die BfA. Sie setzt rechtswidrig (stellv BSG SozR 3-2600 § 99 Nr 5, § 100 Nr 1) den vom Rentenantrag abhängigen Beginn der Zeiträume, für die sie aufgrund einer Rechtsausübung des Rechtsinhabers mangels eigener Gegnerrechte unausweichlich zahlen muß, also den verwaltungstechnischen "Zahlungsbeginn" (§ 99 SGB VI), mit dem "Rentenbeginn", also mit der Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs, gleich. Dadurch wird ua der Rangstellenwert auch des Inhabers eines Rechts auf RAR nachträglich verringert, der sich - wegen der gesetzlich versprochenen Rentenerhöhung - entschlossen hat, seine Rente nicht in Anspruch zu nehmen. Durch diese Rangestellenverluste kann ein Teil der Mehrkosten durch die Erhöhung des Zugangsfaktors - für die Betroffenen nicht erkennbar - "gegenfinanziert" werden. Diese Verwaltungspraxis ist mit Gesetz und Verfassung nicht zu vereinbaren.
2. Der Rangstellenwert aus den (Ausbildungs-)Anrechnungszeiten wurde ferner dadurch rechtswidrig verringert, daß in dem maßgeblichen Gesamtzeitraum, der am 31. Juli 1993 endete (siehe unter 1), darüber hinaus eine überhöhte Zahl an belegbaren Monaten zugrunde gelegt wurde.
Zwar hat die BfA die §§ 71, 72 Abs 1 bis 3, 73 SGB VI an sich im Ansatz zutreffend angewandt (dazu unter a); sie hat jedoch dabei die rechtlichen Vorgaben des Art 22 Nr 3 DISVA nicht beachtet (dazu unter b).
a) Das Gesetz (AVG; SGB VI) weist den "beitragsfreien Zeiten", dh, den Ersatz-, Zurechnungs- und Anrechnungszeiten, direkt Rangstellenwerte durch einen mehrgliedrigen Bewertungstatbestand zu. Ist - auf der ersten Stufe - der Tatbestand einer "beitragsfreien" Zeit erfüllt, steht fest, daß ein Sachverhalt vorliegt, der es rechtfertigen kann, die Rangstelle des Versicherten im Verhältnis zu den anderen Versicherten zu erhöhen. Bei der Mehrzahl der "beitragsfreien Zeiten" wird aber - auf der zweiten Stufe - die Anhebung der Rangstelle in der Regel von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht, nämlich von den - vom Tatbestand der beitragsfreien Zeit zu unterscheidenden - "Anrechnungsvoraussetzungen" (vgl zB § 58 Abs 1 Satz 3, Abs 2 bis Abs 5 SGB VI). Sind diese erfüllt bzw - bei Hinderungsgründen - nicht gegeben, steht fest, daß der Rangstellenwert angehoben ist. Die - sich auf der dritten Stufe stellende - Frage, welcher Rangwert hinzugewachsen ist, beantwortete das Gesetz bis Ende 1991 im wesentlichen damit, daß es für festgeschriebene Fallgruppen jeweils feste Rangwerte vergab. Dadurch stand in jedem Zeitpunkt genau und abschließend fest, welcher Rangstellenwert durch eine zurückgelegte "beitragsfreie Zeit" bewirkt worden war. Nur in den Kalendermonaten, in denen zugleich Rangstellenwerte aus anderen rentenrechtlichen Zeiten erlangt worden waren, konnte - auf der letzten Stufe - diesen nach den jeweils maßgeblichen Anwendungsregeln (nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung oder in Gesetzeskonkurrenz) Anwendungsvorrang (oder auch -nachrang) zukommen.
Seit 1992 erfolgt die gesetzliche (materiell-rechtliche) Zuordnung von Rangstellenwerten zu anrechenbaren Tatbeständen "beitragsfreier Zeiten" im wesentlichen dadurch, daß ihnen die Durchschnittszahl zuerkannt ist, die sich ergibt, wenn die Zahl der aus allen Beitragszeiten erworbenen Rangwerte (EP) durch die Zahl der belegbaren Kalendermonate im Gesamtzeitraum geteilt wird (§ 71 Abs 1 iVm §§ 72 bis 74 SGB VI). Danach steht die genaue Zahl der Rangwerte, die durch "beitragsfreie Zeiten" erworben sind, notwendig erst mit Ablauf des Gesamtzeitraums, also erst mit dem Eintritt des für das jeweilige Recht auf Rente maßgeblichen Versicherungsfalls (§ 71 Abs 2 SGB VI), fest. Zu jedem beliebigen Zeitpunkt davor steht aber der Mindestbetrag fest, um den der (Gesamt-)Rangstellenwert aus Beitrags- und beitragsfreien Zeiten insgesamt mindestens angehoben worden ist. Er ergibt sich rechnerisch, wenn davon ausgegangen wird, daß bis zum Ende des Gesamtzeitraums "rentenrechtliche Zeiten" (§ 54 SGB VI) nicht mehr erworben werden.
Dies beruht darauf, daß in die Grundbewertung (§ 71 SGB VI; die Modifikationen in § 72 SGB VI berühren das hier wesentliche Grundprinzip nicht) auch die Zeiten einbezogen sind, die sich als "Versicherungslücken", dh als Zeiten in dem Gesamtzeitraum darstellen, in denen keine rentenrechtlichen Zeiten erworben und auch keine Renten bezogen wurden (dazu schon BSGE 78, 138 = SozR 3-2600 § 71 Nr 1; SozR 3-2600 § 263 Nr 1). Denn der für die "beitragsfreien Zeiten" maßgebliche Durchschnitt an Rangstellenwerten folgt aus dem Verhältnis der Zahl der EP aus Beitrags- und Berücksichtigungszeiten (die ggf nach § 71 Abs 3 SGB VI bewertet sind) zur Zahl der Monate im Gesamtzeitraum, die mit Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten belegt oder "Versicherungslücken" sind; demgegenüber bleiben Monate mit (den zu bewertenden) "beitragsfreien Zeiten" oder mit reinen Rentenbezugszeiten als "nicht belegungsfähig" (§ 71 Abs 3 SGB VI) außer Betracht. Neu ist bei der Bewertung "beitragsfreier Zeiten" seit 1992 im Kern nur, daß hierfür auch die Versicherungslücken bedeutsam sind, so daß im Kernsystem der GRV (dazu BSGE 86, 262 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2) die Dichte und Höhe der vom Rechtsinhaber (durch gezahlte oder getragene Beiträge) versicherten Arbeitsverdienste auch die Rangwerte aus "beitragsfreien Zeiten" bestimmt. Allerdings erwähnt der Gesetzestext den für seine Regelung rechtlich ausschlaggebenden Rechtsbegriff der "Versicherungslücke" nicht einmal; er setzt ihn in seinen berechnungstechnischen Anweisungen voraus und wendet ihn in der Sache für die Betroffenen kaum erkennbar an.
Die BfA ist im Falle des Klägers insoweit demgemäß im Ansatz richtig davon ausgegangen, daß in den Nenner des Bruches die Summe aller Kalendermonate einzusetzen ist, die im Gesamtzeitraum liegen und Beitragszeiten, Berücksichtigungszeiten oder Versicherungslücken sind. Sie hat deshalb zu Recht die Monate als nicht belegbar abgezogen, die mit Ersatz- oder Anrechnungszeiten belegt sind.
b) Sie hätte jedoch darüber hinaus die Anzahl der israelischen Versicherungsmonate des Klägers von der Zahl der im Gesamtzeitraum belegbaren Kalendermonate abziehen müssen, weil diese iS der §§ 71 bis 73 SGB VI weder "Beitragszeiten" noch "Versicherungslücken" sind.
Gemäß Art 22 Nr 3 DISVA gilt für den deutschen Träger: Für die Anrechnung von Ausfallzeiten (die - wie hier - nicht pauschal gewährt werden, und für die Hinzurechnung einer Zurechnungszeit) stehen den nach deutschem Recht zu berücksichtigenden "Pflichtbeiträgen" die nach israelischem Recht zu berücksichtigenden "Pflichtbeiträge" gleich (so das DISVA schon bis zum 1. Januar 1987). Voraussetzung hierfür ist, daß ein deutscher Pflichtbeitrag anrechnungsfähig ist und daß die nach israelischem Recht zu berücksichtigenden "Pflichtbeiträge" auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen (eingefügt durch das Änderungsabkommen vom 7. Januar 1986 (ÄndAbk 1986) gemäß Gesetz zum ÄndAbk vom 1. September 1986 (BGBl II 862)); mit dem ÄndAbk wurde auch Nr 7 des Schlußprotokolls (SP) zum DISVA mit Blick auf die vorgenannte Änderung des Art 22 Nr 3 DISVA neu gefaßt; danach werden bei Verfolgten iS des BEG die israelischen "Pflichtbeiträge" auch ohne Vorliegen eines deutschen Pflichtbeitrages berücksichtigt, wenn in der deutschen Rentenversicherung mindestens ein Beitrag anrechnungsfähig ist. Dies bedeutet: Bei ns-verfolgten israelischen Versicherten hat der deutsche Träger Art 22 Nr 3 DISVA stets zu befolgen, wenn diese (vor 1987 nur) einen wirksamen freiwilligen oder pflichtigen Monatsbeitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben; bei sonstigen israelischen Versicherten ist hierfür ein (einziger) Pflichtbeitrag (ein Monat an Pflichtbeitragszeit) in Deutschland notwendig, aber auch ausreichend. Der Kläger hat 1986 einen wirksamen freiwilligen Beitrag gezahlt. Art 22 Nr 3 DISVA ist also für die "Anrechnung" seiner Ausfallzeiten, die seit 1992 "Anrechnungszeiten" genannt werden (vgl § 300 Abs 4 Satz 2 SGB VI), maßgeblich. Es fehlt - entgegen der Ansicht der Beklagten - jeder Anhalt dafür, die Bundesrepublik Deutschland habe diese völkerrechtliche Vertragspflicht durch ihr Gesetzgebungsorgan, den Deutschen Bundestag, mittels notwendig einseitiger innerstaatlicher Gesetzgebung, nämlich durch den Übergang zur "Gesamtleistungsbewertung" der sog beitragsfreien Zeiten (einschließlich der Anrechnungszeiten) "obsolet" werden und - worauf der Kläger zutreffend hinweist - sie völkerrechts- und verfassungswidrig leerlaufen lassen wollen. Art 22 Nr 3 DISVA ist vielmehr vertragsgetreu bei der Feststellung der durch Anrechnungszeiten erworbenen Rangstellenwerte auch innerhalb der neuen Regeln der §§ 71 bis 74 SGB VI zu befolgen.
Art 22 Nr 2 DISVA (zur Auslegung dieser Vorschrift stellv BSG SozR 6480 Art 22 Nr 1; Urteil vom 24. Juni 1980 - 1 RA 83/79 -, SozSich 1980, 311; BSG SozR 3-6480 Art 22 Nr 1; Urteil vom 30. Juni 1997 - 4 RA 69/96 - EzA 50/328) hatte stets den Zweck, israelischen Versicherten in der deutschen GRV den Rangstellenwert vor allem aus Ausbildungs-Ausfallzeiten zu sichern, deren Tatbestände sie vor der (erstmaligen) Aufnahme einer in der israelischen Versicherung versicherten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit erfüllt hatten. Bei den von der NS-Verfolgung unmittelbar betroffenen Generationen war es vor Inkrafttreten des DISVA am 1. Mai 1975 regelmäßig nicht möglich, deutsche Rangstellenwerte aus diesen Tatbeständen zu erwerben, weil die besonderen "Anrechnungsvoraussetzungen" (dazu oben 2a) selten erfüllbar waren. Bis zur Rentenreform 1972 waren (erfüllte) Tatbestände von Ausbildungs-Ausfallzeiten (idR) nur "anrechenbar", wenn innerhalb von fünf Jahren nach (erfolgreichem) Abschluß der Ausbildung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde; so war konkret sichergestellt, daß die Ausbildung der Versichertengemeinschaft auch wirklich zugute kam; ferner mußte der Versicherte langjährig beitragsrelevantes Mitglied eines RV-Trägers gewesen sein (Erfordernis der sog Halbbelegung des Gesamtzeitraumes, abzüglich nicht belegbarer Monate, mit Pflichtbeiträgen); so stellte § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und Abs 3 AVG den "Beitragsbezug" her. Bei Inkrafttreten des DISVA am 1. Mai 1975 bestand nur noch die Anrechnungsvoraussetzung der "Halbbelegung", nach der im wesentlichen der Zeitraum vom Eintritt in die deutsche GRV bis zum Versicherungsfall - abzüglich nicht belegbarer Zeiten - zur Hälfte, nicht aber unter 60 Monaten, mit deutschen Pflichtbeiträgen belegt sein mußte.
Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner des DISVA von Anfang an vereinbart, speziell und nur für die Anrechnung von Ausfallzeiten müsse der deutsche Träger die Beitragslücken des israelischen Versicherten in der deutschen GRV als durch israelische "Pflichtbeiträge" wirksam belegt ansehen. Es ging also darum, Rangstellenwerte aus (Ausbildungs-)Ausfallzeiten auch ohne die nach deutschem Recht damals erforderlichen Beitragszeiten zu begründen; denn für den "Erwerb" des Leistungsanspruchs gegen den deutschen Träger (Art 20 DISVA) kam es nicht auf Anrechnungszeiten an. Mittel dazu war den Vertragspartnern, nur für dieses Thema den israelischen Pflichtbeitragszeiten ("Pflichtbeiträge") in der deutschen GRV die Bedeutung von - Versicherungslücken schließenden - rentenrechtlichen Zeiten und zwar - gemäß der damaligen deutschen Rechtslage - als beitragslose und rangstellenwertlose "Beitragszeiten" zuzuweisen; denn diesen "rentenrechtlichen Zeiten" lag kein Beitrag zur deutschen GRV zugrunde; ihnen wurde - worauf die BfA zutreffend hinweist - auch kein als versichert geltender und dadurch Rangstellen begründender Arbeitsverdienst (in beitragsrechtlicher Sprache: keine Bemessungsgrundlage) noch irgendein Rangwert zugewiesen (Art 21 Abs 1 DISVA).
Somit sind die nach Art 22 Nr 3 DISVA nur für den Rangstellenwert ("Anrechnung") von Ausfallzeiten den deutschen Pflichtbeitragszeiten gleichgestellten israelischen Versicherungszeiten, die seit dem ÄndAbk auf versicherter Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beruhen müssen (und beim Kläger beruhen), keine "Beitragszeiten" iS von §§ 71 bis 73 SGB VI. Denn in den Nenner des Bruches dürfen nur Beitragsmonate eingestellt werden, in denen Rangstellenwerte erworben worden sind, die den Zähler in der technischen Form der Summe der EP aus Beitragszeiten mitbestimmt haben. Andernfalls würde der Durchschnittswert aus deutschen Beitragszeiten abkommenswidrig zum Nachteil der von Art 22 Nr 3 DISVA Begünstigten gesenkt. Jedoch sind die nur punktuell gleichgestellten israelischen Zeiten als "rentenrechtliche Zeiten" auf Abkommensbasis keine "Versicherungslücken". Für den Rangstellenwert der "beitragsfreien Zeiten" kommt es aber entscheidend auf das Verhältnis der Zahl der EP aus (deutschen) Beitragszeiten zu der Zahl der Monate aus (deutschen) Beitragszeiten und (deutschen) Versicherungslücken an.
Eine vertragsgetreue Anwendung des Art 22 Nr 3 DISVA kann somit seit 1992 nur dadurch erfolgen, daß die israelischen Zeiten zeitgleich gelagerte Versicherungslücken im deutschen Versicherungsverlauf schließen und insoweit die Anzahl der belegbaren Kalendermonate verringern. Für eine Anwendung der (deutschen) reinen Übergangsregelung des § 263 (Abs 2) SGB VI auf israelische Versicherungszeiten ist daneben kein Raum.
Die These, Art 22 Nr 3 DISVA sei mit Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 "obsolet" geworden, läßt sich auch nicht mit dem Hinweis halten, das SGB VI sei gegenüber den Gesetzen zum DISVA und zum ÄndAbk das "spätere Gesetz" (lex posterior). Schon § 30 Abs 2 SGB I, § 6 SGB IV und § 110 Abs 3 SGB VI weisen in eine andere Richtung, indem sie für den Bereich des Sozialrechts des SGB den Anwendungsvorrang über- und zwischenstaatlichen Rechts betonen. Aber auch diese Vorschriften unterliegen als dem Range nach "einfache" Bundesgesetze ebenso wie die "Vertragsgesetze" zu den völkerrechtlichen Verträgen (Sozialversicherungsabkommen) (Art 59 Abs 1 GG) einer (grundsätzlich) jederzeitigen Abänderbarkeit durch ein späteres Parlamentsgesetz. Denn die "lex-posterior-Regel" erfaßt alle ranggleichen Gesetze mit gleichem (zeitlichen, örtlichen, persönlichen und sachlichen) Geltungsbereich. Erst recht gilt der Grundsatz jederzeitiger Abänderbarkeit durch ein Parlamentsgesetz gegenüber "allgemeinen Rechtsgrundsätzen", die aus dem "einfachen" Bundesrecht abgeleitet werden und deshalb höchstens dessen Normrang teilen. Zwar existiert im "einfachgesetzlichen" Sozialrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des (Anwendungs-)Vorrangs über/oder zwischenstaatlichen Rechts vor inländischen Normen (so BSGE 52, 210, 213 = SozR 6180 Art 13 Nr 3; BSGE 86, 115, 117 = SozR 3-5870, § 1 Nr 18 mwN). Soweit er aber aus den sozialrechtlichen Bundesgesetzen hergeleitet ist, kann ihn jedes Parlamentsgesetz abändern oder "durchbrechen". Anderes gilt nur, wenn ein solcher allgemeiner Rechtsgrundsatz (europarechtlichen Anwendungsvorrang oder) Verfassungsrang hat; dies ist für den sozialrechtlichen Satz vom (Anwendungs-)Vorrang über- und zwischenstaatlichen Rechts durch Art 23, 24, 25, 59 GG ausgeschlossen.
Art 22 Nr 3 DISVA enthält aber als Bestandteil des Gesetzes zum DISVA und zum ÄndAbk eine lex specialis, während die §§ 71 bis 74 SGB VI nur allgemeine Vorschriften über den Rangstellenwert "beitragsfreier Zeiten" enthalten. Ein allgemeines späteres Gesetz kann (ohne eine seine Allgemeinheit aufhebende spezielle Norm) ein früheres spezielles Gesetz nicht außer Kraft setzen. Bei Bundesgesetzen zu Sozialversicherungsabkommen handelt es sich aber - wie auch hier - in aller Regel um Spezialregelungen im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht (vgl schon BSG SozR 3-1200 § 30 Nr 5 S 9).
Die Praxis der BfA verstößt zudem gegen die allgemeine Regel des Völkerrechts, daß völkerrechtliche Verträge einzuhalten sind. Dies hat Vorrang vor allen Bundesgesetzen und ist ein Pflichten begründender Bestandteil des Bundesrechts (Art 25 GG). Das DISVA und das ÄndAbk sind völkerrechtlich wirksam, die jeweiligen Vertragsgesetze innerstaatlich gültig. Nach der allgemeinen Regel des Völkerrechts ("pacta sunt servanda") darf die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht aus Art 22 Nr 3 DISVA nur im Wege der Vertragsänderung (oder durch Kündigung - Art 38 Abs 1 DISVA) beseitigen. Zwar kann der Deutsche Bundestag gültige Gesetze erlassen, die mit gültigen völkerrechtlichen Verträgen unvereinbar sind. Ein Gesetz darf aber nur dann im Sinne eines solchen Vertragsbruches ausgelegt und angewandt werden, wenn eine dem Gebot der vertragsfreundlichen Auslegung (BVerfGE 31, 145, 178) genügendes Verständnis - anders als hier - schlechthin ausgeschlossen ist.
Die BfA hätte also die Zahl der in den wirklichen Gesamtzeitraum fallenden Kalendermonate zusätzlich um die Zahl der nach Art 22 Nr 3 DISVA zu berücksichtigenden israelischen Zeiten verringern müssen, die sich nicht mit deutschen rentenrechtlichen Zeiten oder reinen Rentenbezugszeiten überschneiden, die also zeitlich in deutsche "Versicherungslücken" fallen. Auch insoweit ist die angefochtene Feststellung des (Geld-)Wertes des Rechts des Klägers auf RAR rechtswidrig und aufzuheben.
3. Schließlich blieb unbeachtet, daß der Kläger am 31. Dezember 1991 ein Anwartschaftsrecht auf Altersrente erlangt hatte, dessen Mindest-Rangstellenwert sich kraft Art 22 Nr 3 DISVA iVm Nr 7 SP zum DISVA aus den vor 1987 erworbenen Rangwerten seiner früher zurückgelegten Ausbildungs-Anrechnungszeiten ergab. Dieser völkervertragsrechtlich garantierte Wert wurde durch das Inkrafttreten der "Gesamtleistungsbewertung" der §§ 71 bis 74 SGB VI nicht berührt; dies wäre im übrigen nur durch Vertragsänderung mittels eines "echt" rückwirkenden Vertragsgesetzes, wegen der "Anspruchsgarantie" des Art 38 Abs 2 DISVA kaum durch Kündigung und im übrigen nur durch völkerrechtswidrigen Vertragsbruch möglich gewesen, der allerdings nicht vorliegt (siehe auch unter 2).
Durch Art 22 Nr 3 DISVA iVm Nr 7 SP zum DISVA, beide in der Fassung des zum 1. Januar 1987 in Kraft getretenen ÄndAbk (siehe dazu oben unter 2b), wurde ausschließlich den ns-verfolgten israelischen Versicherten garantiert, sie würden in der deutschen RV eine Rente mindestens aufgrund (ggf auch) derjenigen gesetzlichen Rangstellenwerte aus ihren (Ausbildungs-)Ausfallzeiten erhalten, die sie zu diesem Zeitpunkt bereits erlangt hatten.
Das am 17. Dezember 1973 abgeschlossene und am 1. Mai 1975 in Kraft getretene DISVA ist nach seinem normativen Grundkonzept allerdings kein Bestandteil und auch keine Ergänzung des BEG, sondern ein "normales" Sozialversicherungsabkommen. Demgemäß enthielt es ursprünglich keine Regelungen, die speziell auf die besondere Lage der NS-Verfolgten ausgerichtet waren. Daher kamen (auch) im Rentenversicherungsrecht allen israelischen Versicherten, die israelische Staatsbürger waren (Art 1 Nr 2, Art 3 DISVA), die (persönlichen und örtlichen) Gleichstellungen der Art 3 und 4 DISVA ("Inlandsbehandlung") zugute. Faktisch waren jedoch nur diejenigen israelischen Versicherten begünstigt, die neben ihren israelischen auch bereits nach deutschem Recht in der deutschen GRV anrechenbare Versicherungszeiten hatten, denn nur dann konnten (allein) für den Erwerb eines "Leistungsanspruchs" (Art 20 Abs 1 DISVA) in der deutschen GRV ihre israelischen Versicherungszeiten (Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten - Art 1 Nr 8 bis 10 DISVA) neben solchen deutschen Versicherungszeiten, die nicht auf dieselbe Zeit entfielen, - wenn auch nicht rentenwertsteigernd - berücksichtigt werden. Es waren aber im wesentlichen die NS-Verfolgten, die israelische Staatsbürger geworden waren, welche bereits wenigstens einen Monat an Beitrags- oder gleichgestellter Zeit hatten und die deswegen ohnehin als Versicherte Mitglieder eines deutschen Rentenversicherungsträgers waren. Ihre durch die NS-Verfolgung bewirkten und durch den Zuzug nach Israel im Regelfall unvermeidbar gewordenen Lücken in der deutschen GRV sollten einer Entstehung von Rechten auf Rente in Deutschland dann nicht entgegenstehen, wenn in den deutschen Versicherungslücken israelische Beitrags- oder gleichgestellte Zeiten zurückgelegt worden waren; die israelischen Zeiten sollten aber grundsätzlich keinen eigenen (zusätzlichen) Rangstellenwert vermitteln (Art 21 Abs 1 DISVA; "Bemessungsgrundlage" (beitragsrechtliche Sprache) und "versicherter Arbeitsverdienst" (leistungsrechtliche Ausdrucksweise) haben dieselbe Bedeutung).
Mit seinen Urteilen vom 24. Juli 1980 (1 RA 55/79 = SozR 6480 Art 22 Nr 1; 1 RA 83/79 = SozSich 1980, 311 = AmtlMitt LVA Rheinprovinz 1981, 155 bis 168 = RzW 1981, 56 bis 58) hat das BSG (in zwei Fällen von NS-Verfolgten die neben ihren israelischen Zeiten in der deutschen GRV keine Pflichtbeitragszeiten, jedoch dem Art 20 Abs 1 DISVA genügende freiwillige Beitragszeiten hatten) klargestellt, daß die israelischen Versicherungszeiten wegen Art 22 Nr 3 DISVA bei der Rangstellenfeststellung aus (deutschen) Anrechnungszeiten bezüglich der sog Halbbelegung mit Pflichtbeitragszeiten (§ 36 Abs 3 AVG - dazu oben unter 2b) auch deutschen Pflichtbeitragszeiten gleichstehen; das DISVA verlange hierfür keinen deutschen Pflichtbeitrag. Damit war folgendes offen gelegt worden: Jeder israelische Versicherte, nicht nur der NS-Verfolgte, war aufgrund der vereinbarten "Inländergleichbehandlung" grundsätzlich zur Entrichtung freiwilliger Beiträge in der deutschen GRV berechtigt. Ferner konnte er in der deutschen GRV anrechenbare (Ausbildungs-)Ausfallzeiten uneingeschränkt auch außerhalb Deutschlands, also auch in Israel erwerben, weil diese Erwerbsgründe für Rangstellen zumeist keinen räumlichen Bezug zum Inland voraussetzen. Deshalb konnte in der Regel jeder israelische Versicherte, der noch keine deutschen Beitragszeiten hatte, durch Zahlung eines freiwilligen Beitrags zur deutschen GRV (und im übrigen mit einer durch israelische Zeiten erfüllten deutschen Wartezeit) im AVG festgelegte Rangstellenwerte in der deutschen GRV aus (Ausbildungs-)Ausfallzeiten und daraus später Rentenzahlungen nach Israel zu Inlandsbezugsbedingungen erlangen.
Das am 1. Januar 1987 in Kraft getretene ÄndAbk hat durch die Änderungen des Art 22 Nr 3 DISVA und der Nr 7 SP zum DISVA (siehe dazu oben unter 2b) die vorstehend skizzierte Rechtslage ausschließlich und allein für anerkannte ns-verfolgte israelische Versicherte und nur rückschauend festgeschrieben und ihnen die Garantie eines Mindest-Rangstellenwertes aus bereits zurückgelegten Ausfallzeiten gegeben.
Israelische Versicherte, die keine NS-Verfolgten sind, haben - wie gesagt - im allgemeinen keine Pflichtbeitragszeiten in der deutschen GRV; sie können (und konnten) solche nur durch Aufnahme einer pflichtversicherten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich des deutschen Rentenversicherungsrechts (§§ 1 bis 6 SGB IV) erwerben. Für ns-verfolgte israelische Versicherte, die bereits deutsche Pflichtbeitragszeiten oder freiwillige Beitragszeiten hatten, hat sich durch das ÄndAbk ab 1987 - vordergründig - nichts geändert. NS-verfolgten israelischen Versicherten, die damals noch keine deutschen Beitragszeiten hatten, wurde jedoch ab 1987 wie allen anderen israelischen Staatsbürgern das Recht genommen, durch Zahlung ausschließlich eines freiwilligen Beitrages den gesetzlichen Rangstellenwert aus in der deutschen GRV anrechenbaren (Ausbildungs-)Anrechnungszeiten zu erwerben. Das ÄndAbk hat sich nicht darauf beschränkt, die Möglichkeit der Erfüllung der damaligen Anrechnungsvoraussetzungen der "Halbbelegung" gemäß Art 22 Nr 3 DISVA für alle israelischen Versicherten auf solche israelische Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten zu beschränken, die auf einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beruhen und damit qualitativ den deutschen Pflichtbeitragszeiten entsprechen. Es hat auch - dabei das og Grundkonzept durchbrechend - eine "entschädigungsrechtliche" Unterscheidung unter den israelischen Versicherten eingeführt. Denn allein bei israelischen Versicherten, die Verfolgte iS des BEG sind, wurden die israelischen "Pflichtbeiträge" auch ohne Vorliegen eines deutschen Pflichtbeitrags berücksichtigt, wenn in der deutschen Rentenversicherung vor dem 1. Januar 1987 "ein Beitrag" anrechenbar war (Nr 7 SP zum DISVA). Ab 1. Januar 1987 konnten auch diese den Vorteil des Art 22 Nr 3 DISVA nicht mehr durch nur einen freiwilligen Beitrag erlangen:
Vorschriften über "beitragsfreie Zeiten" haben, soweit diese nicht "der Erfüllung einer Wartezeit" und damit im weiteren Sinne der Entstehung eines Rechts auf Rente dienen, außenrechtliche Bedeutung nur, soweit sie dem Versicherten Rangstellenwerte zuordnen (siehe oben 2a). Eine vertragliche Zuweisung eines Rangstellenwertes "Null", die sogar noch von einer Beitragszahlung abhinge, wäre rechtlicher Unsinn. Das ÄndAbk bezweckte augenfällig, den NS-Verfolgten den damals von ihnen bereits erworbenen gesetzlichen Rangwert der Anrechnungszeiten als die Größe zu sichern, die im Leistungsfall den Rangstellenwert und damit den Geldwert des späteren Rechts des Versicherten im wesentlichen allein bestimmen können sollte. Dieser Vorteil sollte nach dem ÄndAbk ausschließlich den ns-verfolgten israelischen Versicherten zugute kommen, die zuvor einen deutschen Beitragsmonat hatten. Sie sollten diese - in der Sache nur "entschädigungsrechtlich" begründbare - Begünstigung behalten können. Damals bestand kein Anlaß, beim Vertragsabschluß die Möglichkeit zu regeln, die deutsche Seite könne die Geschäftsgrundlage der Vertragsgarantie, die werteindeutige gesetzliche Bewertung von Ausfallzeiten "echt rückwirkend" ändern und den Vertragszweck "leerlaufen lassen wollen". Dieses - gemessen am Grundkonzept des DISVA - Sonderrecht für NS-Verfolgte sollte auch für diejenigen, die nur einen freiwilligen deutschen Beitrag gezahlt hatten, den Rechtsstand "besitzschützend" bewahren, den sie vor Inkrafttreten des ÄndAbk am 1. Januar 1987 erlangt hatten.
Demgemäß hat das ÄndAbk für alle israelischen Staatsangehörigen das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen GRV mit Wirkung zum 1. Januar 1987 durch Einfügung der Nr 2c in das SP zum DISVA dadurch beschränkt, daß es seither nur entstehen kann, wenn zuvor ein Beitrag zur deutschen GRV wirksam gezahlt worden war. NS-verfolgte israelische Staatsbürger, die - anders als der Kläger - vor dem 1. Januar 1987 noch keine Beitragszeit in der deutschen GRV hatten, wurden daher von Nr 7 SP zum DISVA nicht erfaßt. Diese Vorschrift enthält damit eine auf ns-verfolgte israelische Versicherte und auf Rangstellenwerte aus Ausfallzeiten vor dem 1. Januar 1987 begrenzte besondere Bestandsgarantie. In der Denkschrift zum ÄndAbk (BT-Drucks 10/5526 S 7) heißt es deshalb, die Änderung des Art 22 Nr 3 DISVA schränke die Anrechenbarkeit von "beitragslosen Versicherungszeiten" (Ausfall- und Zurechnungszeiten) ein; aus der bisherigen Rechtslage könnten sich "Rentenleistungen ergeben, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den entrichteten Beiträgen stehen". Die Änderung der Nr 7 des SP nehme "aus grundsätzlichen Erwägungen politisch Verfolgte von dieser einschränkenden Regelung aus".
Bei der angefochtenen Rentenhöchstwertfestsetzung hätte also jedenfalls mindestens der völkervertragsrechtlich garantierte Rangstellenwert zugrunde gelegt werden müssen, den der Kläger aus seinen (Ausbildungs-)Ausfallzeiten bereits vor dem 1. Januar 1987 erlangt hatte, also 427,50 Werteinheiten, umgerechnet 4,2746 EP. Auch deswegen ist der Verwaltungsakt aufzuheben. Da sich insoweit der Wert des Anwartschaftsrechts des Klägers bis zum Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 nicht geändert hat, kam es auf die Frage nicht an, ob durch die Einführung der "Gesamtleistungsbewertung" das Eigentum des Klägers verletzt worden sein könnte.
4. Die (unechte) Leistungsklage, die der Kläger gemäß § 54 Abs 4 SGG zulässig mit der Anfechtungsklage verbunden hat und welche die auf der Grundlage des materiellen Rechts (§ 117 SGB VI) prozeßrechtlich eigentlich gebotene Verpflichtungsklage konsumiert, ist ebenfalls begründet. Denn der Kläger hat das Recht, von der Beklagten zu verlangen, ihm monatlich höhere Rente zu zahlen. Der Senat hat sich gemäß § 130 Satz 1 Regelung 1 SGG auf ein Grundurteil beschränkt. Es steht fest, daß die BfA einen höheren Rentenwert festsetzen und dabei mindestens den Rangstellenwert zugrunde legen muß, den der Kläger am 31. Dezember 1991 erlangt hatte. Nach den vom SG festgestellten Tatsachen liegt es allerdings eher fern, daß aufgrund einer Korrektur der Rechtsfehler der aufgehobenen Rentenhöchstwertfestsetzung ein höherer Rangstellenwert als 4,2746 EP festzustellen ist. Insbesondere ist eine "Systemvermischung" des hier kraft abkommensrechtlicher Bestandsgarantie maßgeblichen und durch das AVG konkretisierten (dynamisch-bestandsgeschützten) Wertes mit solchen Rangwerten, die erstmals aufgrund des Inkrafttretens des SGB VI entstanden sind (hier: Werte aus Ersatzzeiten), schlechthin unzulässig (vgl schon Senatsurteile vom 18. April 1996 - stellv BSGE 78, 138, 147 f = SozR 3-2600 § 71 Nr 1).
Die im Erlaß eines Grundurteils iS des § 130 Satz 1 Regelung 1 (anders als bei Regelung 2 aaO - dazu Senatsurteil vom 24. März 1987 - SozR 3100 § 19 Nr 18) liegende, gesetzlich erlaubte "Zurückverweisung in die Verwaltung" verkürzt den durch Art 19 Abs 4 Satz 1 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz nicht, weil ein solches Grundurteil der Sache nach ein Verpflichtungsbescheidungsurteil und gemäß § 201 SGG zu vollstrecken ist (BSG SozR 3-1500 § 199 Nr 1).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
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