Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
43
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 43 VG 329/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.1999 verurteilt, der Klägerin wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der am 18.04.1998 erlittenen gesundheitlichen Schädigung ab diesem Zeitpunkt Versorgung unter Berücksichtigung einer MdE von 30 vom Hundert zu bewilligen. Das beklagte Land hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Versorgungsleistungen.
Die Klägerin wurde am 18.04.1998 von einem Herrn namens ..., mit dem sie seinerzeit eine Beziehung unterhielt, in dessen Wohnung mit einem Messer angegriffen. Sie erlitt Stichverletzungen und litt nach der Diagnose des sie behandelnden Arztes aus ... in der Folgezeit u.a. unter Depressionen und Angststörungen. Herr wurde wegen der Tat strafrechtlich verurteilt. Aus dem betreffenden Urteil des Landgerichts Dortmund geht hervor, dass die Klägerin und Herr zuvor ca. zwei Jahre liiert waren und es in diesem Zeitraum wiederholt zu Trennungen kam, die ihre Ursache zum Teil in Auseinandersetzungen hatten und zum Teil darin, dass die Klägerin vorübergehend Beziehungen zu anderen Männern unterhielt. Im Verlaufe der Auseinandersetzungen wurde die Klägerin nach den Feststellungen des Gerichts mehrfach nachhaltig körperlich misshandelt.
Die Klägerin stellte am 19.06.1998 bei dem beklagten Land wegen des Vorfalls einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.
Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21.01.1999 ab.
Zur Begründung ist ausgeführt, das Gesetz sehe ausdrücklich die Versagung von Entschädigung vor in Fällen, in denen ihre Gewährung unbillig wäre. Dieser Ausschlusstatbestand sei hier erfüllt, denn die Klägerin habe sich ständiger Gefahr und Bedrohung ausgesetzt, indem sie die Beziehung zu dem Schädiger immer wieder aufgenommen habe. Die Allgemeinheit dürfe nicht den Schaden tragen, den das Opfer grob fahrlässig nicht vermieden habe.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass sie über Jahre alkoholabhängig krank gewesen sei und in ihrem Verhalten nicht an den Maßstäben gemessen werden dürfe, die an einen gesunden Menschen zu stellen seien. Sie habe nicht den Rückhalt gehabt, um einen Trennungsversuch durchstehen zu können. Die früheren Ereignisse seien in ihrem Ausmaß auch nicht vergleichbar mit der hier in Rede stehenden Tat.
Das beklagte Land wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20.07.1999 als unbegründet zurück. Es begründete seine Entscheidung mit den Gründen des Erstbescheides und führte ergänzend aus, seine Sichtweise werde von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1984 gestützt. Auch die Alkoholkrankheit lasse nicht darauf schließen, dass die Klägerin gehindert gewesen wäre, sich aus der Beziehung zu lösen.
Hiergegen richtet sich die am 27.08.1999 erhobene Klage, erhoben beim Sozialgericht Duisburg, zuständigkeitshalber verwiesen an das Sozialgericht Dortmund.
Die Klägerin trägt vor, die Situation müsse aus ihrer damaligen Krankheit, der Alkoholabhängigkeit, heraus gewertet werden. Der Schädiger habe zwar auch vor dem Vorfall geschlagen und gedroht gehabt, zu Ausuferungen sei es jedoch nicht gekommen. Der Schädiger habe es immer wieder erreicht, ihre Alkoholkrankheit auszunutzen und sie in seine Wohnung zu holen. Entsprechend sei es für sie auch schwierig gewesen, ihre Sachen wieder aus der Wohnung heraus zu bekommen.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.1999 zu verurteilen, ihr wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der am 18.04.1998 erlittenen gesundheitlichen Schädigung ab diesem Zeitpunkt Versorgung unter Berücksichtigung einer MdE von 30 vom Hundert zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hält seine Entscheidung für rechtmäßig.
Das Gericht hat verschiedene ärztliche Berichte beigezogen und abschließend ein medizinisches Sachverständigengutachten von aus eingeholt. Das Gericht hat im Übrigen mit den Herren , , und Zeugen vernommen zu dem Beweisthema persönliche und gesundheitliche Situation der Klägerin. Wegen der Inhalte und Ergebnisse der medizinischen Unterlagen wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Wegen des Inhaltes der Zeugenaussagen wird ebenfalls auf die Gerichtsakte verwiesen, namentlich auf die Sitzungsniederschriften vom 21.12.2000 und 26.01.2001.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakten des beklagten Landes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid des beklagten Landes vom 21.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.1999 ist rechtsfehlerhaft.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen das beklagte Land, ab dem 18.04.1998 wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der an eben diesem Tag erlittenen gesundheitlichen Schädigung Versorgung bewilligt zu erhalten.
Wer im Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz, OEG) oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Die Klägerin ist im Sinne der bezeichneten Vorschrift am 18.04.1998 von Herrn durch tätlichen Angriff geschädigt worden. Herr hat diesen Angriff auch vorsätzlich und rechtswidrig geführt. Die Kammer bezieht sich auf die Feststellung, die das Landgericht Dortmund in seinem Urteil vom 21.09.1998 getroffen hat. Danach hat Herr gegen die Klägerin zwei gezielte Messerstiche in den Kehlkopf und in den Schulterbereich geführt.
Die Klägerin erlitt weitere Schnittverletzungen infolge ihrer Abwehrbewegungen bei dem Geschehen. Der Schädiger hat das Tatgeschehen eingeräumt, insbesondere unmittelbar nach der Tat auch selbst die Polizei verständigt.
Die Klägerin weist als Folge der Tat eine Nervenschädigung mit Funktionseinschränkung des linken Armes sowie eine seelische Störung auf.
Zu Unrecht setzt das beklagte Land dem aus der genannten Tat resultierenden Versorgungsanspruch der Klägerin den gesetzlichen Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG entgegen.
Nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigungen zu gewähren.
Dieser Tatbestand ist hier nicht erfüllt.
Ohne Erfolg macht das beklagte Land geltend, eine Unbilligkeit einer Versorgung resultiere daraus, dass die Klägerin sich selbst in die Gefahrensituation, die sich dann in den Messerstichverletzungen manifestiert habe, begeben habe. Das beklagte Land misst der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.10.1984 (Az: 9a RVg 6/83) in diesem Zusammenhang eine ihr nicht zukommende Bedeutung bei. Ganz abgesehen von dem Umstand, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts, wie aus Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes folgt, nicht auf einer Rangstufe mit dem für das beklagte Land verbindlichen Gesetzesinhalt selbst steht, würdigt das beklagte Land nur unzureichend, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Ausschlusstatbeständen des § 2 Abs. 1 OEG insgesamt sehr kasuistisch ist und auch nach Auffassung des Bundessozialgerichts die Umstände des Einzelfalls in besonderer Weise einer Bewertung zu unterziehen sind. So hat gerade das Bundessozialgericht in anderen Fällen Tatbestände der Selbstgefährdung nicht ausreichen lassen für eine Anspruchsversagung (vgl. die Entscheidungen vom 15.08.1996, Az: 9 RVg 6/94 und vom 20.10.1999, Az: B 9 VG 2/98 R). Die Kammer konzediert dem beklagten Land indessen, dass der Leitsatz 3 der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.10.1984, hätte er Gesetzescharakter, auch im vorliegenden Fall zu einer Anspruchsversagung führen müsste. Wenn dort ausgeführt ist, dass staatliche Entschädigung im Falle einer Körperverletzung dann nicht beansprucht werden kann, wenn eine Frau in einer Lebensgemeinschaft verbleibt, die mit einer dauernden Gefahrenlage verbunden ist und in der sie stets mit einer schweren Misshandlung rechnen muss, so vermag die Kammer dieser Rechtsauffassung in der geäußerten Allgemeinheit indessen nicht zu folgen. Die Kammer vermag dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht zu entnehmen, dass die Sachverhaltswürdigung nicht in jedem Einzelfall mit der gebotenen lebensnahen Betrachtung der Formen menschlichen Verhaltens und menschlichen Zusammenlebens vonstatten zu gehen hätte. Insbesondere im zwischengeschlechtlichen Bereich kann der Verhaltensmaßstab nicht der gleiche sein, der bei Sachentscheidungen des täglichen Lebens anzulegen ist. Eine partnerschaftliche Beziehung - und dies gilt zur Überzeugung der Kammer unabhängig von Bildungsstand und Herkunft - birgt einen derartigen Facettenreichtum an möglichen Verhaltensweisen in sich, dass es zur Überzeugung der Kammer schlichtweg lebensfremd erscheint, davon auszugehen, dass immer die kluge , die vernünftige Reaktion auf Erniedrigungen oder Körperverletzungen des anderen Partners gewählt wird.
Insoweit kommt es im vorliegenden Fall zur Überzeugung der Kammer nicht darauf an, ob bei der Klägerin ein medizinischer Tatbestand vorgelegen hat, der sie quasi willenlos gemacht hat, schlichtweg unfähig, sich von dem Schädiger endgültig zu lösen. Maßgebend und ausreichend ist unter Berücksichtigung von oben Gesagtem vielmehr, dass das Selbstbewusstsein der Klägerin erheblich beeinträchtigt, ihr seelischer Zustand deutlich labil war, ohne dass dem zugleich ein erheblicher Krankheitswert müsste beigemessen werden können.
Jedenfalls an dem Vorliegen eines erheblich verminderten Selbstbewusstseins und Labilität der Klägerin hat die Kammer keinen Zweifel. Den Aussagen der Zeugen , , und sind plastisch die Alkoholprobleme der Klägerin zu entnehmen. Insbesondere der Zeuge , der inzwischen in seiner Tätigkeit im sich mit Alkoholismus insgesamt beschäftigt, vermochte sehr bildhaft den Zustand der Klägerin, der sich über Jahre hinweg zeitigte, zu schildern.
Unzureichend würdigt das beklagte Land auch den Umstand, dass die Klägerin gerade aufgrund der von dem beklagten Land als Argument eingebrachten Vorkommnisse in der Beziehung mit Herrn erhebliche Angstvorstellungen entwickeln musste bei dem Gedanken, sich aus dieser Beziehung nachhaltig zu lösen. Der Kammer ist es schlechterdings unverständlich, dass das beklagte Land die ständige Aggressivität des Herrn einerseits zum Anlass nimmt, der Klägerin die Versorgung zu versagen, ohne andererseits umfassend zu benennen, was diese Aggressivität verbunden mit wiederholten Drohungen für die Klägerin an Ängsten gerade in Hinblick auf eine endgültige Trennung von Herrn hervorrufen musste. Nach den Feststellungen des Landgerichts Dortmund gipfelte das Verhalten des Herrn , wie dem beklagten Land selbst bekannt ist, in der Drohung gegenüber der Klägerin, sie zu zerstückeln, ihre Einzelteile in Plastikbeutel zu verteilen und diese auf der straße in auszuleeren.
Darüber hinaus gelang die Gerichtssachverständige sogar zu der Erkenntnis, dass der Klägerin zwischen Februar 1996 und April 1998 aufgrund ihrer Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit ein eigenverantwortliches Handeln überhaupt nicht mehr möglich gewesen sei, wobei die Kammer nicht zu erkennen vermag, dass Herr Dr. in seiner von dem beklagten Land als Reaktion auf das Gerichtsgutachten beigebrachten umfangreichen gutachtlichen Stellungnahme vom 01.03.2002 dieser Einschätzung überhaupt widersprechen würde. Herr Dr. trifft zwar die Aussage, dass er der von gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht folgen könne, spricht aber an anderer Stelle selbst von einer posttraumatischen Belastungsreaktion , die er zudem mit einer MdE - von 20 vom Hundert - bewertet wissen will. Eine Aussage dergestalt, dass die Klägerin gesundheitlich so situiert gewesen sei, dass sie sich problemlos von Herrn hätte lösen können, wird von Herrn Dr. an keiner Stelle getroffen. Der Kammer ist insoweit unverständlich, dass das beklagte Land in seinem diese Stellungnahme begleitenden Schriftsatz vom 18.03.2002 erklärt, weiterhin nicht davon abgehen zu können, dass Versagungsgründe im Sinne des § 2 OEG vorlägen.
Die sonach zu leistende Versorgung der Klägerin ist unter Berücksichtigung einer MdE von 30 vom Hundert zu bewilligen. Die Gerichtssachverständige hat zwar eine Gesamt-MdE von sogar 40 vom Hundert vorgeschlagen, sie hat dabei indessen die Einzel-MdE von 30 vom Hundert für die posttraumatische Belastung der Klägerin und die von 10 vom Hundert für die Nervenschädigung schlicht addiert. Die Klägerin hat ihren Sachantrag in zutreffender Anlehnung an die Grundsätze zur Gesamt-MdE-Bildung aus Kapitel 19 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (Anhaltspunkte), herausgegeben im Jahre 1996 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, auf eine MdE von 30 vom Hundert beschränkt.
Diese MdE von 30 vom Hundert liegt bei der Klägerin zur Überzeugung der Kammer vor, und zwar bereits aufgrund der seelischen Störung der Klägerin. Herr Dr. weist in seiner für das beklagte Land erstellten gutachtlichen Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass der heutige seelische Zustand der Klägerin in erheblichem Maße auch bestimmt wird durch nicht schädigungsbedingte Ereignisse und Entwicklungen. Sowohl Herr Dr ... selbst als auch die Gerichtssachverständige arbeiten indessen heraus, dass allein schädigungsbedingt bei der Klägerin stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorliegen. Hierfür sehen die Anhaltspunkte (Kapitel 26.3) eine MdE von 30 bis 40 vom Hundert vor. Das Ermittlungsergebnis der Gerichtssachverständigen ist insoweit schlüssig und nicht zu beanstanden.
Der Klage war mithin stattzugeben, wobei die Bewilligung nach § 1 OEG i. V. m. § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom Tag der Schädigung an zu erfolgen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Versorgungsleistungen.
Die Klägerin wurde am 18.04.1998 von einem Herrn namens ..., mit dem sie seinerzeit eine Beziehung unterhielt, in dessen Wohnung mit einem Messer angegriffen. Sie erlitt Stichverletzungen und litt nach der Diagnose des sie behandelnden Arztes aus ... in der Folgezeit u.a. unter Depressionen und Angststörungen. Herr wurde wegen der Tat strafrechtlich verurteilt. Aus dem betreffenden Urteil des Landgerichts Dortmund geht hervor, dass die Klägerin und Herr zuvor ca. zwei Jahre liiert waren und es in diesem Zeitraum wiederholt zu Trennungen kam, die ihre Ursache zum Teil in Auseinandersetzungen hatten und zum Teil darin, dass die Klägerin vorübergehend Beziehungen zu anderen Männern unterhielt. Im Verlaufe der Auseinandersetzungen wurde die Klägerin nach den Feststellungen des Gerichts mehrfach nachhaltig körperlich misshandelt.
Die Klägerin stellte am 19.06.1998 bei dem beklagten Land wegen des Vorfalls einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.
Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21.01.1999 ab.
Zur Begründung ist ausgeführt, das Gesetz sehe ausdrücklich die Versagung von Entschädigung vor in Fällen, in denen ihre Gewährung unbillig wäre. Dieser Ausschlusstatbestand sei hier erfüllt, denn die Klägerin habe sich ständiger Gefahr und Bedrohung ausgesetzt, indem sie die Beziehung zu dem Schädiger immer wieder aufgenommen habe. Die Allgemeinheit dürfe nicht den Schaden tragen, den das Opfer grob fahrlässig nicht vermieden habe.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass sie über Jahre alkoholabhängig krank gewesen sei und in ihrem Verhalten nicht an den Maßstäben gemessen werden dürfe, die an einen gesunden Menschen zu stellen seien. Sie habe nicht den Rückhalt gehabt, um einen Trennungsversuch durchstehen zu können. Die früheren Ereignisse seien in ihrem Ausmaß auch nicht vergleichbar mit der hier in Rede stehenden Tat.
Das beklagte Land wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20.07.1999 als unbegründet zurück. Es begründete seine Entscheidung mit den Gründen des Erstbescheides und führte ergänzend aus, seine Sichtweise werde von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1984 gestützt. Auch die Alkoholkrankheit lasse nicht darauf schließen, dass die Klägerin gehindert gewesen wäre, sich aus der Beziehung zu lösen.
Hiergegen richtet sich die am 27.08.1999 erhobene Klage, erhoben beim Sozialgericht Duisburg, zuständigkeitshalber verwiesen an das Sozialgericht Dortmund.
Die Klägerin trägt vor, die Situation müsse aus ihrer damaligen Krankheit, der Alkoholabhängigkeit, heraus gewertet werden. Der Schädiger habe zwar auch vor dem Vorfall geschlagen und gedroht gehabt, zu Ausuferungen sei es jedoch nicht gekommen. Der Schädiger habe es immer wieder erreicht, ihre Alkoholkrankheit auszunutzen und sie in seine Wohnung zu holen. Entsprechend sei es für sie auch schwierig gewesen, ihre Sachen wieder aus der Wohnung heraus zu bekommen.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.1999 zu verurteilen, ihr wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der am 18.04.1998 erlittenen gesundheitlichen Schädigung ab diesem Zeitpunkt Versorgung unter Berücksichtigung einer MdE von 30 vom Hundert zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hält seine Entscheidung für rechtmäßig.
Das Gericht hat verschiedene ärztliche Berichte beigezogen und abschließend ein medizinisches Sachverständigengutachten von aus eingeholt. Das Gericht hat im Übrigen mit den Herren , , und Zeugen vernommen zu dem Beweisthema persönliche und gesundheitliche Situation der Klägerin. Wegen der Inhalte und Ergebnisse der medizinischen Unterlagen wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Wegen des Inhaltes der Zeugenaussagen wird ebenfalls auf die Gerichtsakte verwiesen, namentlich auf die Sitzungsniederschriften vom 21.12.2000 und 26.01.2001.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakten des beklagten Landes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid des beklagten Landes vom 21.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.1999 ist rechtsfehlerhaft.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen das beklagte Land, ab dem 18.04.1998 wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der an eben diesem Tag erlittenen gesundheitlichen Schädigung Versorgung bewilligt zu erhalten.
Wer im Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz, OEG) oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Die Klägerin ist im Sinne der bezeichneten Vorschrift am 18.04.1998 von Herrn durch tätlichen Angriff geschädigt worden. Herr hat diesen Angriff auch vorsätzlich und rechtswidrig geführt. Die Kammer bezieht sich auf die Feststellung, die das Landgericht Dortmund in seinem Urteil vom 21.09.1998 getroffen hat. Danach hat Herr gegen die Klägerin zwei gezielte Messerstiche in den Kehlkopf und in den Schulterbereich geführt.
Die Klägerin erlitt weitere Schnittverletzungen infolge ihrer Abwehrbewegungen bei dem Geschehen. Der Schädiger hat das Tatgeschehen eingeräumt, insbesondere unmittelbar nach der Tat auch selbst die Polizei verständigt.
Die Klägerin weist als Folge der Tat eine Nervenschädigung mit Funktionseinschränkung des linken Armes sowie eine seelische Störung auf.
Zu Unrecht setzt das beklagte Land dem aus der genannten Tat resultierenden Versorgungsanspruch der Klägerin den gesetzlichen Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG entgegen.
Nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigungen zu gewähren.
Dieser Tatbestand ist hier nicht erfüllt.
Ohne Erfolg macht das beklagte Land geltend, eine Unbilligkeit einer Versorgung resultiere daraus, dass die Klägerin sich selbst in die Gefahrensituation, die sich dann in den Messerstichverletzungen manifestiert habe, begeben habe. Das beklagte Land misst der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.10.1984 (Az: 9a RVg 6/83) in diesem Zusammenhang eine ihr nicht zukommende Bedeutung bei. Ganz abgesehen von dem Umstand, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts, wie aus Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes folgt, nicht auf einer Rangstufe mit dem für das beklagte Land verbindlichen Gesetzesinhalt selbst steht, würdigt das beklagte Land nur unzureichend, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Ausschlusstatbeständen des § 2 Abs. 1 OEG insgesamt sehr kasuistisch ist und auch nach Auffassung des Bundessozialgerichts die Umstände des Einzelfalls in besonderer Weise einer Bewertung zu unterziehen sind. So hat gerade das Bundessozialgericht in anderen Fällen Tatbestände der Selbstgefährdung nicht ausreichen lassen für eine Anspruchsversagung (vgl. die Entscheidungen vom 15.08.1996, Az: 9 RVg 6/94 und vom 20.10.1999, Az: B 9 VG 2/98 R). Die Kammer konzediert dem beklagten Land indessen, dass der Leitsatz 3 der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.10.1984, hätte er Gesetzescharakter, auch im vorliegenden Fall zu einer Anspruchsversagung führen müsste. Wenn dort ausgeführt ist, dass staatliche Entschädigung im Falle einer Körperverletzung dann nicht beansprucht werden kann, wenn eine Frau in einer Lebensgemeinschaft verbleibt, die mit einer dauernden Gefahrenlage verbunden ist und in der sie stets mit einer schweren Misshandlung rechnen muss, so vermag die Kammer dieser Rechtsauffassung in der geäußerten Allgemeinheit indessen nicht zu folgen. Die Kammer vermag dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht zu entnehmen, dass die Sachverhaltswürdigung nicht in jedem Einzelfall mit der gebotenen lebensnahen Betrachtung der Formen menschlichen Verhaltens und menschlichen Zusammenlebens vonstatten zu gehen hätte. Insbesondere im zwischengeschlechtlichen Bereich kann der Verhaltensmaßstab nicht der gleiche sein, der bei Sachentscheidungen des täglichen Lebens anzulegen ist. Eine partnerschaftliche Beziehung - und dies gilt zur Überzeugung der Kammer unabhängig von Bildungsstand und Herkunft - birgt einen derartigen Facettenreichtum an möglichen Verhaltensweisen in sich, dass es zur Überzeugung der Kammer schlichtweg lebensfremd erscheint, davon auszugehen, dass immer die kluge , die vernünftige Reaktion auf Erniedrigungen oder Körperverletzungen des anderen Partners gewählt wird.
Insoweit kommt es im vorliegenden Fall zur Überzeugung der Kammer nicht darauf an, ob bei der Klägerin ein medizinischer Tatbestand vorgelegen hat, der sie quasi willenlos gemacht hat, schlichtweg unfähig, sich von dem Schädiger endgültig zu lösen. Maßgebend und ausreichend ist unter Berücksichtigung von oben Gesagtem vielmehr, dass das Selbstbewusstsein der Klägerin erheblich beeinträchtigt, ihr seelischer Zustand deutlich labil war, ohne dass dem zugleich ein erheblicher Krankheitswert müsste beigemessen werden können.
Jedenfalls an dem Vorliegen eines erheblich verminderten Selbstbewusstseins und Labilität der Klägerin hat die Kammer keinen Zweifel. Den Aussagen der Zeugen , , und sind plastisch die Alkoholprobleme der Klägerin zu entnehmen. Insbesondere der Zeuge , der inzwischen in seiner Tätigkeit im sich mit Alkoholismus insgesamt beschäftigt, vermochte sehr bildhaft den Zustand der Klägerin, der sich über Jahre hinweg zeitigte, zu schildern.
Unzureichend würdigt das beklagte Land auch den Umstand, dass die Klägerin gerade aufgrund der von dem beklagten Land als Argument eingebrachten Vorkommnisse in der Beziehung mit Herrn erhebliche Angstvorstellungen entwickeln musste bei dem Gedanken, sich aus dieser Beziehung nachhaltig zu lösen. Der Kammer ist es schlechterdings unverständlich, dass das beklagte Land die ständige Aggressivität des Herrn einerseits zum Anlass nimmt, der Klägerin die Versorgung zu versagen, ohne andererseits umfassend zu benennen, was diese Aggressivität verbunden mit wiederholten Drohungen für die Klägerin an Ängsten gerade in Hinblick auf eine endgültige Trennung von Herrn hervorrufen musste. Nach den Feststellungen des Landgerichts Dortmund gipfelte das Verhalten des Herrn , wie dem beklagten Land selbst bekannt ist, in der Drohung gegenüber der Klägerin, sie zu zerstückeln, ihre Einzelteile in Plastikbeutel zu verteilen und diese auf der straße in auszuleeren.
Darüber hinaus gelang die Gerichtssachverständige sogar zu der Erkenntnis, dass der Klägerin zwischen Februar 1996 und April 1998 aufgrund ihrer Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit ein eigenverantwortliches Handeln überhaupt nicht mehr möglich gewesen sei, wobei die Kammer nicht zu erkennen vermag, dass Herr Dr. in seiner von dem beklagten Land als Reaktion auf das Gerichtsgutachten beigebrachten umfangreichen gutachtlichen Stellungnahme vom 01.03.2002 dieser Einschätzung überhaupt widersprechen würde. Herr Dr. trifft zwar die Aussage, dass er der von gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht folgen könne, spricht aber an anderer Stelle selbst von einer posttraumatischen Belastungsreaktion , die er zudem mit einer MdE - von 20 vom Hundert - bewertet wissen will. Eine Aussage dergestalt, dass die Klägerin gesundheitlich so situiert gewesen sei, dass sie sich problemlos von Herrn hätte lösen können, wird von Herrn Dr. an keiner Stelle getroffen. Der Kammer ist insoweit unverständlich, dass das beklagte Land in seinem diese Stellungnahme begleitenden Schriftsatz vom 18.03.2002 erklärt, weiterhin nicht davon abgehen zu können, dass Versagungsgründe im Sinne des § 2 OEG vorlägen.
Die sonach zu leistende Versorgung der Klägerin ist unter Berücksichtigung einer MdE von 30 vom Hundert zu bewilligen. Die Gerichtssachverständige hat zwar eine Gesamt-MdE von sogar 40 vom Hundert vorgeschlagen, sie hat dabei indessen die Einzel-MdE von 30 vom Hundert für die posttraumatische Belastung der Klägerin und die von 10 vom Hundert für die Nervenschädigung schlicht addiert. Die Klägerin hat ihren Sachantrag in zutreffender Anlehnung an die Grundsätze zur Gesamt-MdE-Bildung aus Kapitel 19 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (Anhaltspunkte), herausgegeben im Jahre 1996 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, auf eine MdE von 30 vom Hundert beschränkt.
Diese MdE von 30 vom Hundert liegt bei der Klägerin zur Überzeugung der Kammer vor, und zwar bereits aufgrund der seelischen Störung der Klägerin. Herr Dr. weist in seiner für das beklagte Land erstellten gutachtlichen Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass der heutige seelische Zustand der Klägerin in erheblichem Maße auch bestimmt wird durch nicht schädigungsbedingte Ereignisse und Entwicklungen. Sowohl Herr Dr ... selbst als auch die Gerichtssachverständige arbeiten indessen heraus, dass allein schädigungsbedingt bei der Klägerin stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorliegen. Hierfür sehen die Anhaltspunkte (Kapitel 26.3) eine MdE von 30 bis 40 vom Hundert vor. Das Ermittlungsergebnis der Gerichtssachverständigen ist insoweit schlüssig und nicht zu beanstanden.
Der Klage war mithin stattzugeben, wobei die Bewilligung nach § 1 OEG i. V. m. § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom Tag der Schädigung an zu erfolgen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
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