Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 B 11/02 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller, dessen persönliches Erscheinen zu einer mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2001 in dem vor dem Sozialgericht Berlin anhängigen Rechtsstreit S 62 KG 33/00 vom Kammervorsitzenden angeordnet worden war, teilte der Geschäftsstelle am 8. Juni 2001 (Freitag) telefonisch mit, er halte sich zur Pflege seiner kranken Mutter in Nordrhein-Westfalen auf. Der Termin solle deshalb verlegt werden. Der Kammervorsitzende hinterließ daraufhin am selben Tage auf dem Anrufbeantworter der Berliner Telefonnummer des Antragstellers die Nachricht, er brauche nicht zu erscheinen. Der Antragsteller erschien gleichwohl zum Termin am 13. Juni 2001 und machte Fahrtkosten von H nach Berlin geltend, die ihm von der Kostenstelle unter Hinweis auf die Nachricht des Vorsitzenden versagt wurden.
Zu seinem Antrag auf gerichtliche Festsetzung machte er geltend, es treffe zwar zu, dass sich auf seinem (Berliner) Anrufbeantworter eine Nachricht des Kammervorsitzenden befinde, dieser hätte aber den Hinweis, er könne in dringenden Fällen über seine Handy-Nummer, die angegeben werde, erreicht werden, zur Kenntnis nehmen und ihm die Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens auf diesem Wege mitteilen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei er in dem Glauben, er sei weiterhin verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen, nach Berlin gereist. Die Fahrtkosten müssten deshalb erstattet werden.
Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 25. April 2002 entschieden, der Antragsteller sei für sein Erscheinen in dem Termin am 13. Juni 2001 nicht zu entschädigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Entschädigungsanspruch bestehe nicht, weil die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufgehoben worden sei. Der Einwand des Antragstellers, er habe den Hinweis nicht erhalten, sei nicht erheblich. Auf seinem Briefkopf verweise er ausdrücklich auf eine Anrufbeantworter-Anschlussnummer mit dem Hinweis „Anrufbeantworter 24 Std“. Mit diesem Briefkopf habe er gegenüber dem Gericht zu erkennen gegeben, dass er unter dieser Nummer 24 Stunden am Tage erreichbar sei und damit zugleich den Anschein erweckt, er sei in der Lage, 24 Stunden am Tag den Anruf entgegenzunehmen und auszuwerten. Dass dies mittels Fernabfrage u.ä. technisch in aller Regel mühelos möglich sei, dürfte nicht streitig sein.
Gegen den am 3. Juni 2002 vom Gericht abgesandten Beschluss hat der Antragsteller am 14. Juni 2002 Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Die nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass eine Erstattung der Fahrtkosten nach Berlin zu dem Termin am 13. Juni 2001 nicht in Betracht kommt. Zeigt ein Kläger, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist und dessen Entschädigung sich deshalb nach § 191 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wie diejenige eines Zeugen nach dem ZSEG richtet, an, er werde die Fahrt zum Termin von einem anderen Ort als seinem Wohnort antreten, sofern auf sein Erscheinen nicht verzichtet werde, so hat er einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nur dann, wenn das Gericht ihm mitteilt, er müsse erscheinen (vgl. Meyer/Höver/Bach ZSEG, 22. Auflage, § 9, Rdzif. 14.1).
Dies ist hier nicht der Fall. Ihm ist vielmehr über seinen Anrufbeantworter eindeutig mitgeteilt worden, er brauche nicht zu erscheinen. Diese Nachricht ist auch wirksam in seinen Empfangsbereich gelangt. Das Sozialgericht hat zutreffend auf den Zusatz „Anrufbeantworter 24 Std“ hingewiesen und richtige Folgerungen daraus geschlossen. Danach konnte davon ausgegangen werden, dass er diesen auch bei Abwesenheit abfragen würde, hier um so mehr, als er das Gericht um eine Nachricht gebeten hatte und nach der Mitteilung auf dem Anrufbeantworter insgesamt 4 Tage bis zum Termin vergingen. Eine Notwendigkeit, eine weitere Mitteilung auf dem Handy zu hinterlassen, bestand deshalb nicht.
Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei und nicht anfechtbar (§ 16 Abs. 2, 5 ZSEG).
Gründe:
Der Antragsteller, dessen persönliches Erscheinen zu einer mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2001 in dem vor dem Sozialgericht Berlin anhängigen Rechtsstreit S 62 KG 33/00 vom Kammervorsitzenden angeordnet worden war, teilte der Geschäftsstelle am 8. Juni 2001 (Freitag) telefonisch mit, er halte sich zur Pflege seiner kranken Mutter in Nordrhein-Westfalen auf. Der Termin solle deshalb verlegt werden. Der Kammervorsitzende hinterließ daraufhin am selben Tage auf dem Anrufbeantworter der Berliner Telefonnummer des Antragstellers die Nachricht, er brauche nicht zu erscheinen. Der Antragsteller erschien gleichwohl zum Termin am 13. Juni 2001 und machte Fahrtkosten von H nach Berlin geltend, die ihm von der Kostenstelle unter Hinweis auf die Nachricht des Vorsitzenden versagt wurden.
Zu seinem Antrag auf gerichtliche Festsetzung machte er geltend, es treffe zwar zu, dass sich auf seinem (Berliner) Anrufbeantworter eine Nachricht des Kammervorsitzenden befinde, dieser hätte aber den Hinweis, er könne in dringenden Fällen über seine Handy-Nummer, die angegeben werde, erreicht werden, zur Kenntnis nehmen und ihm die Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens auf diesem Wege mitteilen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei er in dem Glauben, er sei weiterhin verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen, nach Berlin gereist. Die Fahrtkosten müssten deshalb erstattet werden.
Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 25. April 2002 entschieden, der Antragsteller sei für sein Erscheinen in dem Termin am 13. Juni 2001 nicht zu entschädigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Entschädigungsanspruch bestehe nicht, weil die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufgehoben worden sei. Der Einwand des Antragstellers, er habe den Hinweis nicht erhalten, sei nicht erheblich. Auf seinem Briefkopf verweise er ausdrücklich auf eine Anrufbeantworter-Anschlussnummer mit dem Hinweis „Anrufbeantworter 24 Std“. Mit diesem Briefkopf habe er gegenüber dem Gericht zu erkennen gegeben, dass er unter dieser Nummer 24 Stunden am Tage erreichbar sei und damit zugleich den Anschein erweckt, er sei in der Lage, 24 Stunden am Tag den Anruf entgegenzunehmen und auszuwerten. Dass dies mittels Fernabfrage u.ä. technisch in aller Regel mühelos möglich sei, dürfte nicht streitig sein.
Gegen den am 3. Juni 2002 vom Gericht abgesandten Beschluss hat der Antragsteller am 14. Juni 2002 Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Die nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass eine Erstattung der Fahrtkosten nach Berlin zu dem Termin am 13. Juni 2001 nicht in Betracht kommt. Zeigt ein Kläger, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist und dessen Entschädigung sich deshalb nach § 191 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wie diejenige eines Zeugen nach dem ZSEG richtet, an, er werde die Fahrt zum Termin von einem anderen Ort als seinem Wohnort antreten, sofern auf sein Erscheinen nicht verzichtet werde, so hat er einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nur dann, wenn das Gericht ihm mitteilt, er müsse erscheinen (vgl. Meyer/Höver/Bach ZSEG, 22. Auflage, § 9, Rdzif. 14.1).
Dies ist hier nicht der Fall. Ihm ist vielmehr über seinen Anrufbeantworter eindeutig mitgeteilt worden, er brauche nicht zu erscheinen. Diese Nachricht ist auch wirksam in seinen Empfangsbereich gelangt. Das Sozialgericht hat zutreffend auf den Zusatz „Anrufbeantworter 24 Std“ hingewiesen und richtige Folgerungen daraus geschlossen. Danach konnte davon ausgegangen werden, dass er diesen auch bei Abwesenheit abfragen würde, hier um so mehr, als er das Gericht um eine Nachricht gebeten hatte und nach der Mitteilung auf dem Anrufbeantworter insgesamt 4 Tage bis zum Termin vergingen. Eine Notwendigkeit, eine weitere Mitteilung auf dem Handy zu hinterlassen, bestand deshalb nicht.
Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei und nicht anfechtbar (§ 16 Abs. 2, 5 ZSEG).
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