L 15 A 10/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 2689/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 A 10/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss der 32. Kammer des Sozialgerichts Berlin vom 8. Januar 2003. Mit diesem Beschluss hat das Sozialgericht seinen Antrag, den Arzt für Neurologie und Psychiatrie W. R. als Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.

Die zulässige Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Nach § 118 Abs. 1 des Sozialgerichtsgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 406 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Wegen der Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nach § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 42 ZPO mithin statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich hierbei nicht nach der subjektiven Sicht des Ablehnenden. Maßgeblich ist vielmehr, ob vom Standpunkt des Beteiligten aus bei verständiger Betrachtung objektiv die Besorgnis begründet ist, der Sachverständige habe sein Gutachten nicht unparteilich erstellt. Dabei sind gemäß § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ZPO die Ablehnungsgründe vom Ablehnenden geltend und glaubhaft zu machen.

Im vorliegenden Fall fehlt es an diesen Voraussetzungen. Das Sozialgericht hat deshalb zu Recht den Antrag des Klägers, den gerichtlich bestellten Sachverständigen W. R. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Die Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, dem Ablehnungsgesuch zum Erfolg zu verhelfen. Soweit der Kläger in der vom abgelehnten Sachverständigen mehrfach gewählten Formulierung „dissozial“ eine Verunglimpfung seiner Person sieht, verkennt er die Bedeutung dieses Wortes. Während der Begriff „asozial“ möglicherweise als Abwertung verstanden werden kann (vgl. Hartfiel/Hillmann, Wörterbuch der Soziologie, A. Kröner Verlag, 3. Auflage 1982), handelt es sich bei der Bezeichnung „dissozial“ um einen Terminus aus der Soziologie (Hartfiel/Hillmann, a.a.O.) bzw. aus der Psychologie (Duden, Fremdwörterbuch, 6. Auflage 1997), der ein bestimmtes soziales Verhalten beschreibt. Es ist Aufgabe eines ärztlichen Sachverständigen, hierzu in einem Gutachten zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des zu Begutachtenden gegebenenfalls Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Feststellung stellt weder eine „Verunglimpfung“ der betreffenden Person dar noch ist sie „ehrabschneidend“.

Die Verwendung des Begriffs „dissozial“ ist vorliegend auch deshalb ausnahmsweise nicht geeignet, den Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Sachverständigen zu begründen, weil dieser, wie der Kläger meint, seine Auffassung insoweit nicht begründet habe. Der Senat kann unentschieden lassen, ob dem so ist. Jedenfalls berührt dieser Gesichtspunkt, wie auch die sinngemäße Rüge des Klägers der mangelhaften bzw. unsachlichen Auseinandersetzung des abgelehnten Sachverständigen mit der Auffassung des ihn behandelnden Neurologen und Psychiaters, lediglich die Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens. Diese ist aber, worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, nicht im Ablehnungsverfahren zu überprüfen.

Soweit der Kläger rügt, der abgelehnte Sachverständige habe sich in seiner nervenärztlichen Stellungnahme vom 10. Oktober 2002 in nicht ausreichender Art und Weise mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, vermag auch dieser Vorwurf der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bei verständiger Würdigung des Vortrages des Klägers sind glaubhaft gemachte Gründe für die Voreingenommenheit des abgelehnten Sachverständigen insoweit ebenfalls nicht erkennbar.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved