Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 4 KN 73/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 AR 125/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, Richter am Sozialgericht X. wegen Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetz). Für die Feststellung eines solchen Grundes ist es nicht erforderlich, daß der Richter tatsächlich befangen ist, oder sich für befangen hält; andererseits begründet die subjektive Überzeugung des Antragstellers oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Antragsteller von seinem Standpunkt aus nach objektivem Maßstab befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich sachlich entscheiden. Ein solcher Grund liegt hier nicht vor.
Die Rügen des Klägers (Schriftsätze vom 02.09.1998, 05.10.1998, 23.10.1998 und 18.11.1998) zielen auf von ihm behauptete Verfahrensfehler. Der abgelehnte Richter ist dem in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 25.09.1998 und der ergänzenden Stellungnahme vom 06.11.1998 entgegengetreten. Der Senat verzichtet auf eine Beweiserhebung über die divergierenden Behauptungen des Klägers einerseits und des abgelehnten Richter andererseits. Unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, daß seine Behauptungen zutreffen, ist gleichwohl nicht erkennbar, daß Richter am Sozialgericht X. parteiisch zum Nachteil des Klägers gehandelt hätte. Verfahrensfehler bzw. eine fehlerhafte Einschätzung der Sach- und Rechtslage sind - selbst wenn sie vorliegen - für sich allein kein Grund Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu hegen. Der Kläger verkennt, daß niemand frei von Irrtum, Fehlern und Unzulänglichkeiten ist und dies mit Parteilichkeit nicht gleich gesetzt werden kann. Selbst wenn der Richter also fehlerhaft gehandelt hätte, wäre dessen Ablehnung durch den Kläger nur dann gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben wären, daß er sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen. Das ist nicht der Fall. Übergeht ein Richter Anträge eines Beteiligten oder verkündet er ein Urteil, ohne die mündliche Verhandlung geschlossen zu haben, handelt es sich um prozeßordnungswidriges Verhalten. Das Urteil kann mit der Berufung angegriffen werden, eventuell kann sich daraus erst die Statthaftigkeit der Berufung ergeben (§ 144 Abs. 2 Nr. 3). Hieraus kann bei objektiver Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit nicht hergeleitet werden. Da nach ständiger Rechtsprechung des Senats Verfahrensfehler allein grundsätzlich nicht genügen, um eine Befangenheit annehmen zu können, müssen weitere Umstände hinzutreten, die ein parteiisches Verhalten aufzeigen. Derartiges ist nicht erkennbar. Soweit der Kläger meint, der Richter habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis nehmen wollen, führt dies nicht weiter. Daß der Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, wird von ihm nicht behauptet. Dies wäre angesichts einer Sitzungsdauer von 11.45 bis 12.30 Uhr auch nicht glaubhaft. Wird ihm das Wort abgeschnitten oder weitere Ausführungen nicht beachtet, mag ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorliegen. Ein objektiv parteiisches Verhalten ist hiermit indes nicht dargetan.
Das Befangenheitsgesuch hat aber auch deswegen keinen Erfolg, weil der Richter mit der Sache nicht mehr befaßt ist. Zwar war es zu nächst rechtzeitig gestellt und ein Rechtsschutzbedürfnis insoweit vorhanden. Eine Ablehnung ist indessen nicht mehr möglich, wenn der abgelehnte Richter in der Sache entschieden hat und seine weitere Befassung mit der Sache nicht mehr zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 06.05.1998 - L 11 AR 9/98 - mwN). So liegt es hier. Das Verfahren war mit Verkündung des Urteils in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.1998 beendet. Zwar hat der Kläger Berufung eingelegt. Dennoch folgt hieraus nicht, daß er ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Befangenheitsantrag hat. Würde das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, würde der Richter mit dem Rechtsstreit zwar erneut befaßt. Dann allerdings hätte der Kläger wieder ein Rechtsschutzbedürfnis und ein neuerlicher Befangenheitsantrag könnte jedenfalls nicht aus diesem Grunde zurückgewiesen werden.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetz). Für die Feststellung eines solchen Grundes ist es nicht erforderlich, daß der Richter tatsächlich befangen ist, oder sich für befangen hält; andererseits begründet die subjektive Überzeugung des Antragstellers oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Antragsteller von seinem Standpunkt aus nach objektivem Maßstab befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich sachlich entscheiden. Ein solcher Grund liegt hier nicht vor.
Die Rügen des Klägers (Schriftsätze vom 02.09.1998, 05.10.1998, 23.10.1998 und 18.11.1998) zielen auf von ihm behauptete Verfahrensfehler. Der abgelehnte Richter ist dem in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 25.09.1998 und der ergänzenden Stellungnahme vom 06.11.1998 entgegengetreten. Der Senat verzichtet auf eine Beweiserhebung über die divergierenden Behauptungen des Klägers einerseits und des abgelehnten Richter andererseits. Unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, daß seine Behauptungen zutreffen, ist gleichwohl nicht erkennbar, daß Richter am Sozialgericht X. parteiisch zum Nachteil des Klägers gehandelt hätte. Verfahrensfehler bzw. eine fehlerhafte Einschätzung der Sach- und Rechtslage sind - selbst wenn sie vorliegen - für sich allein kein Grund Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu hegen. Der Kläger verkennt, daß niemand frei von Irrtum, Fehlern und Unzulänglichkeiten ist und dies mit Parteilichkeit nicht gleich gesetzt werden kann. Selbst wenn der Richter also fehlerhaft gehandelt hätte, wäre dessen Ablehnung durch den Kläger nur dann gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben wären, daß er sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen. Das ist nicht der Fall. Übergeht ein Richter Anträge eines Beteiligten oder verkündet er ein Urteil, ohne die mündliche Verhandlung geschlossen zu haben, handelt es sich um prozeßordnungswidriges Verhalten. Das Urteil kann mit der Berufung angegriffen werden, eventuell kann sich daraus erst die Statthaftigkeit der Berufung ergeben (§ 144 Abs. 2 Nr. 3). Hieraus kann bei objektiver Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit nicht hergeleitet werden. Da nach ständiger Rechtsprechung des Senats Verfahrensfehler allein grundsätzlich nicht genügen, um eine Befangenheit annehmen zu können, müssen weitere Umstände hinzutreten, die ein parteiisches Verhalten aufzeigen. Derartiges ist nicht erkennbar. Soweit der Kläger meint, der Richter habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis nehmen wollen, führt dies nicht weiter. Daß der Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, wird von ihm nicht behauptet. Dies wäre angesichts einer Sitzungsdauer von 11.45 bis 12.30 Uhr auch nicht glaubhaft. Wird ihm das Wort abgeschnitten oder weitere Ausführungen nicht beachtet, mag ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorliegen. Ein objektiv parteiisches Verhalten ist hiermit indes nicht dargetan.
Das Befangenheitsgesuch hat aber auch deswegen keinen Erfolg, weil der Richter mit der Sache nicht mehr befaßt ist. Zwar war es zu nächst rechtzeitig gestellt und ein Rechtsschutzbedürfnis insoweit vorhanden. Eine Ablehnung ist indessen nicht mehr möglich, wenn der abgelehnte Richter in der Sache entschieden hat und seine weitere Befassung mit der Sache nicht mehr zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 06.05.1998 - L 11 AR 9/98 - mwN). So liegt es hier. Das Verfahren war mit Verkündung des Urteils in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.1998 beendet. Zwar hat der Kläger Berufung eingelegt. Dennoch folgt hieraus nicht, daß er ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Befangenheitsantrag hat. Würde das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, würde der Richter mit dem Rechtsstreit zwar erneut befaßt. Dann allerdings hätte der Kläger wieder ein Rechtsschutzbedürfnis und ein neuerlicher Befangenheitsantrag könnte jedenfalls nicht aus diesem Grunde zurückgewiesen werden.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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